Teilhabechancengesetz – Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
der Abgeordneten René Springer, Gerrit Huy und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit dem Teilhabechancengesetz wurden zum Jahresbeginn 2019 die Instrumente „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) sowie „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) eingeführt. Beide Instrumente richten sich gleichermaßen an langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte, die auch bei guter Arbeitsmarktlage nur geringe Aussichten auf eine ungeförderte Beschäftigung und damit auf ein Leben jenseits staatlicher Transferzahlungen haben (https://doku.iab.de/forschungsbericht/2021/fb0321.pdf).
Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, durch staatliche Lohnsubventionierungen bis zu 150 000 Langzeitarbeitslose in versicherungspflichtige Jobs zu bringen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-teilhabechancengesetz-1712962).
Um dieses Ziel zu erreichen, übernehmen die Jobcenter im Falle von § 16e SGB II im ersten Jahr der Förderung durchgängig 75 Prozent des Arbeitsentgelts. Im zweiten Jahr beträgt der Zuschuss noch 50 Prozent. Im Falle der Förderung nach § 16i SGB II, die bis zu fünf Jahren betragen kann, werden die Lohnkosten in den ersten beiden Jahren sogar vollständig von öffentlicher Seite übernommen. Anschließend sinkt die Förderung zwar jährlich um 10 Prozentpunkte, beträgt aber im letzten Jahr der Förderung immer noch 70 Prozent (https://doku.iab.de/forschungsbericht/2021/fb0321.pdf).
Im Teilhabechancengesetz wurde festgehalten, dass das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) die gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung der Wirkungen des Teilhabechancengesetzes übernimmt. Laut Gesetz sind vom IAB insgesamt zwei Evaluationsberichte vorzulegen, die eine fundierte Grundlage für die Entscheidung liefern sollen, ob die bis Jahresende 2024 befristete Förderung nach § 16i SGB II (vgl. § 81 SGB II) weiter bestehen bleiben soll. Demgegenüber wurde bereits im Dezember 2021 die Entfristung und Weiterentwicklung des Teilhabechancengesetzes im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1, S. 76).
Wie die Bundesregierung mitteilt, würde sie das Teilhabechancengesetz als erfolgreich bewerten, wenn die Wirkungsforschung zu dem Ergebnis käme, dass die richtigen Teilnehmenden gefördert werden, keine Verdrängung von nichtgeförderten Arbeitgebern erfolgt, Mitnahmeeffekte gering sind und sich die soziale Teilhabe der Geförderten erhöht (Antwort zu Frage 1f auf Bundestagsdrucksache 19/16301). Das im Teilhabechancengesetz ebenfalls genannte Ziel, der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bleibt bei der Erfolgsbetrachtung demnach unberücksichtigt (Bundestagsdrucksache 19/4725).
Der erste Evaluationsbericht des IAB, der am 16. März 2021 veröffentlicht wurde, enthält keine Aussagen zur „Wirkung auf Beschäftigungs- und Leistungsbezugsstatus“ der Teilnehmenden. Eine entsprechende Evaluation soll im Jahr 2022 beginnen und 2024 enden (https://doku.iab.de/forschungsbericht/2021/fb0321.pdf, S. 15). Aufgrund der gewählten (bzw. vorgegebenen) Modulstruktur, ist mit den ersten Ergebnissen nicht vor dem Jahr 2024 zu rechnen.
Wie das IAB in seinem Untersuchungskonzept bereits im Mai 2019 mitteilt, können selbst „im Abschlussbericht der Evaluation (Dezember 2023) wirkungsanalytische Befunde lediglich für den Zeitraum von zwei Jahren nach Förderbeginn dargestellt werden“. Dabei „gilt es zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Abschlussberichtes Ende 2023 zur Wirkung der Förderung nach § 16i SGB II nur bedingt belastbare Aussagen getroffen werden können. Hintergrund ist, dass zu diesem Zeitpunkt viele Fälle der Stichprobe noch gefördert beschäftigt sein dürften“ (https://doku.iab.de/projekte/Evaluation_der_Regelinstrumente_nach_%C2%A716e_und_%C2%A716i_SGB_II.pdf, S. 11).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen47
Wie viele Eintritte in eine geförderte Maßnahme nach § 16e SGB II sind seit dem Jahr 2019 insgesamt zu verzeichnen?
Wie viele Eintritte in eine geförderte Maßnahme nach § 16e SGB II sind in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils zu verzeichnen?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer, die vor Eintritt in eine geförderte Maßnahme nach § 16e SGB II
a) keine Arbeitslosigkeit,
b) eine Arbeitslosigkeit von unter einem Monat,
c) eine Arbeitslosigkeit von einem bis unter zwei Monaten,
d) eine Arbeitslosigkeit von zwei bis unter drei Monaten,
e) eine Arbeitslosigkeit von drei bis unter sechs Monaten,
f) eine Arbeitslosigkeit von sechs Monaten bis unter einem Jahr,
g) eine Arbeitslosigkeit von einem bis unter zwei Jahren und
h) eine Arbeitslosigkeit von zwei Jahren und länger
aufgewiesen haben?
Wie bewertet die Bundesregierung die in Frage 3 dargestellten Ergebnisse mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer Arbeitslosigkeitsdauer von mindestens zwei Jahren zu fördern?
Wie viele Personen sind in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 in eine geförderte Maßnahme nach § 16e SGB II eingetreten und waren bei Maßnahmeneintritt
a) unter 25 Jahre,
b) zwischen 25 bis unter 50 Jahre,
c) zwischen 50 Jahre bis unter 60 Jahre und
d) älter als 60 Jahre?
Wie viele Personen, die in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 (letzter verfügbarer Stand) in eine geförderte Maßnahme nach § 16e SGB II eingetreten sind, waren
a) Männer,
b) Frauen,
c) alleinerziehend,
d) schwerbehindert,
e) deutsche Staatsangehörige und
f) ausländische Staatsangehörige?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II, bei denen bei Eintritt in die Maßnahme ein Beschäftigungsverhältnis
a) in Vollzeit und
b) in Teilzeit
vorlag?
Wie hoch ist die durchschnittliche arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II, die
a) in Vollzeit und
b) Teilzeit
beschäftigt sind bzw. waren?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II, bei denen bei Eintritt in die Maßnahme ein
a) befristetes,
b) unbefristetes,
c) auf zwei Jahre befristetes und
d) auf mehr als zwei Jahre befristetes
Beschäftigungsverhältnis vorlag?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II, bei denen
a) bundeseinheitlicher Mindestlohn,
b) branchenüblicher Mindestlohn,
c) Tariflohn und
d) ein tariforientierter Lohn
vertraglich vereinbart wurde?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II, die in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 trotz Maßnahmenteilnahme weiterhin regelleistungsberechtigt im SGB II waren?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II, die in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 trotz Maßnahmenteilnahme weiterhin wohngeldberechtigt waren?
Wie hoch war die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II, die in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 in Zeitarbeitsunternehmen (Leiharbeit) beschäftigt waren?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II, die in den einzelnen Wirtschaftsabschnitten (WZ 2008, Buchstaben A bis U) beschäftigt waren?
Wie hoch waren in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils die Gesamtausgaben für die geförderten Maßnahmen (Beschäftigungsverhältnisse) nach § 16e unter Hinzurechnung des Passiv-Aktiv-Transfers?
Wie hoch waren in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils die Ausgaben pro Maßnahmenteilnehmer für die geförderten Maßnahmen (Beschäftigungsverhältnisse) nach § 16e unter Hinzurechnung des Passiv-Aktiv-Transfers?
Wie hoch waren in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils die Gesamtausgaben für Weiterbildungsförderungen nach § 16e SGB II?
Wie hoch waren in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils die durchschnittlichen Ausgaben für Weiterbildungsförderungen nach § 16e SGB II pro Person?
Wie viele Austritte aus einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II sind seit dem Jahr 2019 insgesamt zu verzeichnen, und wie hoch ist darunter die Anzahl sowie der Anteil der vorzeitigen Beendigungen an allen Austritten?
Wie viele vorzeitige Beendigungen einer geförderte Maßnahme nach § 16e SGB II sind in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils auf
a) den Teilnehmer,
b) den Arbeitgeber und
c) das Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen (gE) bzw. zugelassene kommunale Träger (zkT))
zurückzuführen?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der ausgetretenen Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16e SGB II, die
a) einen Monat,
b) drei Monate,
c) sechs Monate und
d) einen, drei und sechs Monate (d. h. zu allen drei Zeitpunkten)
nach Austritt aus der Maßnahme im Leistungsbezug, im Leistungsbezug und arbeitslos, im Leistungsbezug und in Folgeförderung, im Leistungsbezug und sozialversicherungspflichtig beschäftigt, im Leistungsbezug und gefördert sozialversicherungspflichtig beschäftigt, im Leistungsbezug und ungefördert sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ohne Leistungsbezug, nicht im Leistungsbezug sowie in Folgeförderung waren?
Wie viele Eintritte in eine geförderte Maßnahme nach § 16i SGB II sind seit dem Jahr 2019 insgesamt zu verzeichnen?
Wie viele Eintritte in eine geförderte Maßnahme nach § 16i SGB II sind in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils zu verzeichnen?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer, die vor Eintritt in eine geförderte Maßnahme nach § 16i SGB II
a) keine Arbeitslosigkeit,
b) eine Arbeitslosigkeit von unter einem Monat,
c) eine Arbeitslosigkeit von einem bis unter sechs Monaten,
d) eine Arbeitslosigkeit von sechs Monaten bis unter einem Jahr,
e) eine Arbeitslosigkeit von einem Jahr bis unter zwei Jahren,
f) eine Arbeitslosigkeit von zwei bis unter vier Jahren,
g) eine Arbeitslosigkeit von vier bis unter sechs Jahren,
h) eine Arbeitslosigkeit von sechs bis unter acht Jahren und
i) eine Arbeitslosigkeit von acht Jahren und länger
aufgewiesen haben?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer, die vor Eintritt in eine geförderte Maßnahme nach § 16i SGB II
a) bereits am Bundesprogramm „ESF-LZA“ (ESF (Europäischer Sozialfonds)-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem Arbeitsmarkt) (ggf. auch nur kurzzeitig im Sinne des § 16i Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II) teilgenommen haben,
b) bereits am Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ teilgenommen haben,
c) bereits am Bundesprogramm „Bürgerarbeit“ teilgenommen haben,
d) bereits am Bundesprogramm „Kommunal-Kombi“ teilgenommen haben oder
e) seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, welches durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gefördert wurde?
Wie viele Personen sind in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 in eine geförderte Maßnahme nach § 16i SGB II eingetreten und waren bei Maßnahmeneintritt
a) unter 25 Jahre,
b) zwischen 25 bis unter 50 Jahre,
c) zwischen 50 Jahre bis unter 60 Jahre und
d) älter als 60 Jahre?
Wie viele Personen, die in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 (letzter verfügbarer Stand) in eine geförderte Maßnahme nach § 16i SGB II eingetreten sind, waren
a) Männer,
b) Frauen,
c) alleinerziehend,
d) schwerbehindert,
e) Rehabilitanden,
f) deutsche Staatsangehörige und
g) ausländische Staatsangehörige?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16i SGB II, bei denen bei Eintritt in die Maßnahme ein Beschäftigungsverhältnis
a) in Vollzeit und
b) in Teilzeit
vorlag?
Wie hoch ist die durchschnittliche arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16i SGB II, die
a) in Vollzei, und
b) Teilzeit
beschäftigt sind bzw. waren?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16i SGB II, bei denen bei Eintritt in die Maßnahme ein
a) befristetes,
b) unbefristetes,
c) auf ein Jahr befristetes,
d) auf zwei Jahre befristetes,
e) auf drei Jahre befristetes,
f) auf vier Jahre befristetes und
g) auf fünf Jahre befristetes
Beschäftigungsverhältnis vorlag?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16i SGB II, bei denen
a) bundeseinheitlicher Mindestlohn,
b) branchenüblicher Mindestlohn,
c) Tariflohn und
d) ein tariforientierter Lohn
vertraglich vereinbart wurde?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16i SGB II, die in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 trotz Maßnahmenteilnahme weiterhin regelleistungsberechtigt im SGB II waren?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16i SGB II, die in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 trotz Maßnahmenteilnahme nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin wohngeldberechtigt waren?
Wie hoch war die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16i SGB II, die in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 in Zeitarbeitsunternehmen (Leiharbeit) beschäftigt waren?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16i SGB II, die in den einzelnen Wirtschaftsabschnitten (WZ 2008, Buchstaben A bis U) beschäftigt waren?
Wie hoch waren in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils die Gesamtausgaben für die geförderten Maßnahmen (Beschäftigungsverhältnisse) nach § 16i unter Hinzurechnung des Passiv-Aktiv-Transfers?
Wie hoch waren in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils die Ausgaben pro Maßnahmenteilnehmer für die geförderten Maßnahmen (Beschäftigungsverhältnisse) nach § 16i unter Hinzurechnung des Passiv-Aktiv-Transfers?
Wie hoch waren in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils die Gesamtausgaben für Weiterbildungsförderungen nach § 16i SGB II?
Wie hoch waren in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils die durchschnittlichen Ausgaben für Weiterbildungsförderungen nach § 16i SGB II pro Person?
Wie viele Austritte aus einer geförderte Maßnahme nach § 16i SGB II sind seit dem Jahr 2019 insgesamt zu verzeichnen? Wie hoch ist darunter die Anzahl sowie der Anteil der vorzeitigen Beendigungen an allen Austritten?
Wie viele vorzeitige Beendigungen einer geförderte Maßnahme nach § 16i SGB II sind in den Jahren 2019, 2020, 2021 sowie 2022 jeweils auf
a) den Teilnehmer,
b) den Arbeitgeber und
c) das Jobcenter (gE/zkT)
zurückzuführen?
Wie hoch ist die Anzahl sowie der Anteil der der ausgetretenen Teilnehmer einer geförderten Maßnahme nach § 16i SGB II, die
a) einen Monat,
b) drei Monate,
c) sechs Monate und
d) einen, drei und sechs Monate (d. h. zu allen drei Zeitpunkten)
nach Austritt aus der Maßnahme im Leistungsbezug, im Leistungsbezug und arbeitslos, im Leistungsbezug und in Folgeförderung, im Leistungsbezug und sozialversicherungspflichtig beschäftigt, im Leistungsbezug und gefördert sozialversicherungspflichtig beschäftigt, im Leistungsbezug und ungefördert sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ohne Leistungsbezug, nicht im Leistungsbezug sowie in Folgeförderung waren?
Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, dass per Gesetz eine Förderung nach § 16i SGB II für unter 25-Jährige ausdrücklich ausgeschlossen wurde, laut Evaluationsbericht des IAB (S. 151) sich nun dennoch eine relevante Teilnehmerzahl im Alter von unter 25 Jahren in der Förderung befindet?
a) Hat die Bundesregierung Maßnahmen eingeleitet, um solche gesetzeswidrigen Förderungen zu unterbinden, und wenn ja, welche?
b) Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus diesen gesetzeswidrigen Förderungen gezogen?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung eine Gesetzesänderung, um zukünftig eine Förderung der unter 25-Jährigen zu ermöglichen?
d) Wie hoch war das Durchschnittsalter der unter 25-Jährigen bei Eintritt in die Maßnahme?
Wie schätzt die Bundesregierung den bisherigen Erfolg der Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) ein?
Wie schätzt die Bundesregierung den bisherigen Erfolg der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) ein?
Hält die Bundesregierung ihr Ziel, mit den Teilhabechancengesetz bis zu 150 000 Menschen in versicherungspflichte Jobs zu bringen, weiter für erreichbar (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-teilhabechancengesetz-1712962)?
Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass dem Deutschen Bundestag die IAB-Evaluationsergebnisse des Moduls 4b (Wirkung auf Beschäftigungs- und Leistungsbezugsstatus) zur Verfügung gestellt werden, bevor die Entfristung der Förderung nach § 16i SGB II (vgl. § 81 SGB II) zur Beschlussfassung ansteht, und wenn nein, warum nicht?