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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zur geplanten EU-Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

29.08.2022

Aktualisiert

21.12.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/309611.08.2022

Zur geplanten EU-Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

der Abgeordneten Joana Cotar, Barbara Lenk, Eugen Schmidt, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die EU-Kommission hat am 11. Mai 2022 einen Vorschlag einer Verordnung zur „Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ vorgelegt (COM(2022) 209 final; fortan zitiert als Verordnung). Die Kommission nennt für das Jahr 2021 die Zahl von weltweit 85 Millionen gemeldeten Bildern und Videos mit Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Das Internet mit seinen Plattformen, Kanälen und Kommunikationsdiensten sei zum Umschlagplatz auch für Erzeugnisse dieser Art geworden; die bisher freiwilligen Maßnahmen der Branche zur Detektion genannter Inhalte reichen nach Auffassung der Kommission nicht aus (ebd.).

Die geplante Verordnung soll verhindern, dass Online-Dienste länger zur Verbreitung der Darstellung sexuellen Missbrauchs an Kindern genutzt werden können. Anbieter von Online-Diensten müssen gemäß dieser Verordnung entsprechendes Material in ihren unterschiedlichen Diensten suchen, aufdecken, melden und entfernen – befristet, auf Anordnung nationaler Behörden respektive Gerichte. Zudem müssen sie das Risiko, dass ihre Dienste für entsprechende Zwecke genutzt werden, bewerten und gegebenenfalls mindern; die dafür zu treffenden Maßnahmen sollen „verhältnismäßig“ sein (https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-kommission-will-kinder-besser-vor-sexuellem-missbrauch-schutzen-2022-05-11_de).

In der Konsequenz bedeutet die Verordnung, dass die Anbieter von Social-Media-Plattformen, Mail- wie auch Messenger-Diensten die verbale wie illustrierte Kommunikation ihrer Nutzer auf Telefonen, Tablets, Laptops und Standrechnern auf Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs durchsuchen müssen (ohne konkreten Verdacht gegen Einzelne); davon soll auch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfasst werden. Nicht nur bereits identifizierte Filme und Fotos sollen von den Scans erfasst, auch bislang nicht als kriminell eingestuftes Material soll erkannt werden. Nicht zuletzt sollen Versuche Erwachsener, aus sexuellen Motiven online Kontakt zu Kindern aufzunehmen („Cybergrooming“), entlarvt und verhindert werden (ebd.).

Die Bundesregierung ist über den Europäischen Rat an der Diskussion um und an der Entscheidung über die Verordnung beteiligt. In einer ersten Stellungnahme hat sich der Bundesminister für Digitales und Verkehr Dr. Volker Wissing klar gegen eine anlasslose Chat-Kontrolle ausgesprochen (https://www.youtube.com/watch?v=DI-M3CMZbJo&list=PLXkT5dw2srUgsWOqLfdrOHB5PCHhR2MvD&index=2, ab Minute 25:00); die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser hat sich anfangs offen für die Idee gezeigt, positioniert sich zwischenzeitlich skeptisch (https://www.zeit.de/news/2022-06/03/nancy-faeser-gegen-allgemeine-chat-kontrolle); der Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann äußert Vorbehalte (https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/chatkontrolle-justizminister-buschmann-ist-bei-messenger-ueberwachung-sehr-skeptisch-a-b0f24c8f-4986-44fb-9e59-1a1c72de4ecf). Am 13. Juni 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen umfassenden Fragenkatalog zur geplanten Verordnung an die EU-Kommission gesandt (BReg-Dok 206/2022).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Hat die Bundesregierung bereits eine Antwort der EU-Kommission auf ihre Fragen zur genannten Verordnung erhalten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, tragen die Antworten zu einer präziseren Meinungsbildung der Bundesregierung zur genannten Verordnung bei, und in welcher Weise geschieht dies ggf. (bitte ausführen)?

2

Hat die Bundesregierung zur genannten Verordnung eine gemeinsame Position gefunden oder gibt es weiterhin Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ressorts (bitte ausführen)?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommission (Verordnung, S. 7, 123), dass die bisher ergriffenen einzelstaatlichen Maßnahmen einzelner EU-Mitglieder nicht ausreichen, um die Verbreitung von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bekämpfen (falls ja, bitte ausführen)?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommission (Verordnung, S. 2), dass die bisher ergriffenen technologischen Maßnahmen einzelner Online-Dienste auf freiwilliger Basis nicht ausreichen, um die Verbreitung von Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bekämpfen (falls ja, bitte ausführen)?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommission (Verordnung, S. 47), dass als „Kind“ im Sinne des vorliegenden Textes „jede natürliche Person unter 18 Jahren“ zu gelten habe, und hält die Bundesregierung es für sinnvoll, beim Kampf gegen die Verbreitung des Materials sexuellen Missbrauchs über das Internet zwischen Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden (bitte jeweils ausführen)?

6

Hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde belastbare Erkenntnisse darüber, wie hoch der Anteil des als „Kinderpornografie“ eingestuften, online zirkulierenden Materials (Verordnung, S. 47) ist, der von Heranwachsenden im Sinne eines Posierens selbst aufgenommen und veröffentlicht wurde (bitte ausführen)?

7

Hat die Bundesregierung oder eine ihr nachgeordnete Behörde belastbare Kenntnisse darüber, welcher Online-Dienst respektive welche Online-Dienste bevorzugt zur Verbreitung von Material des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet verwendet werden, und hat es hier in den letzten Jahren Verschiebungen des Datenumsatzes von einem Dienst zu einem anderen gegeben (bitte nach Clearnet und Darknet sowie Plattformen und Messenger-Diensten differenzieren)?

8

Erkennt die Bundesregierung in den „Technologien“, „mit denen die Verbreitung von bekannten und neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs […] erkannt werden kann“ (Verordnung, S. 59) und zu deren Einsatz „Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste“ verpflichtet werden können (ebd.), Upload-Filter, und wenn nein, welche andere „Technologie“ könnte nach Auffassung der Bundesregierung die geforderte Leistung erbringen?

9

Sind der Bundesregierung oder einer ihr nachgeordneten Behörde Technologien bekannt, die zum Zwecke der Detektion der Darstellung sexuellen Missbrauchs bei Kindern in großen Datenbanken entwickelt wurden, und wenn ja, um welche Technologien von welchem Anbieter handelt es sich dabei, und kann die Bundesregierung Angaben zur Verlässlichkeit dieser Technologien (falsch-positive sowie falsch-negative Ergebnisse; bitte ausführen)?

10

Erkennt die Bundesregierung im durch die Verordnung geplanten Scannen auch der privaten interpersonellen verbalen Kommunikation von Millionen Nutzern von Messenger-Diensten (Verordnung, S. 62) einen möglichen Angriff auf das Recht der freien Rede und das Recht der besonders geschützten Kommunikation, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?

11

Sind der Bundesregierung oder einer ihr nachgeordneten Behörde Software-Lösungen bekannt, die es erlauben, ohne Wissen des Nutzers Ende-zu-Ende-verschlüsselte Nachrichten auf Messenger-Diensten in Echtzeit mitzulesen oder mit zeitlicher Verzögerung zu „knacken“ und zu entsperren (wenn ja, bitte ausführen)?

12

Hält die Bundesregierung es im Kampf gegen die Verbreitung von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet für zielführend, bei Berichten der Anbieter von Hosting- und Messenger-Diensten auch die IP-Adresse eines fraglichen Rechners zu melden (Verordnung, S. 63), und wenn ja, wie lange sollte nach Auffassung der Bundesregierung eine solch markierte IP-Adresse längstens gespeichert werden dürfen?

13

Hält die Bundesregierung es im Kampf gegen die Verbreitung von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet für sinnvoll, bei den Entfernungsanordnungen für einschlägige Bilder und Videos neben der URL (uniform resource locator; Verordnung, S. 64) auch den Index DOI (digital object identifier) anzuführen, um so nicht nur einzelne Webseiten, sondern auch bereits bekannte Dateien ohne das Wissen um ihren Speicherort zu finden (bitte ausführen)?

14

Hat die Bundesregierung Vorstellungen zu einer erfolgreichen Kooperation im Sinne der vorliegenden Verordnung mit „einschlägigen Diensten der Informationsgesellschaft“ (Verordnung, S. 73), die ihren Hauptsitz nicht in der Europäischen Union haben und auch keinen Rechtsvertreter in der Union benennen (ebd.)?

15

Welche nationale „Koordinierungsbehörde“ in Deutschland wäre nach Auffassung der Bundesregierung zuständig, die Anwendung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu verantworten (Verordnung, S. 75)?

16

Hat die Bundesregierung Kenntnis über das Zustandekommen der „Indikatoren“, mit denen das geplante „EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs sowie die Kontaktaufnahme zu Kindern aufdecken will (Verordnung, S. 89; wenn ja, bitte ausführen)?

17

Hat die Bundesregierung Kenntnis über die „Technologien“, die das genannte EU-Zentrum den Anbietern von Hostingdiensten und interpersonellen Kommunikationsdiensten zum Zwecke der Erfüllung von Aufdeckungsanordnungen (Verordnung, S. 94 f.) zur Verfügung stellen möchte?

18

Hat die Bundesregierung Kenntnis über die „Risiken“ in Bezug auf „die Veröffentlichung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet“ (Verordnung, S. 115), und welche Aspekte wären nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, ein beschriebenes Risiko für die Anbieter von Hosting- und Kommunikationsdiensten zu identifizieren?

19

Hält die Bundesregierung es für denkbar, dass die vorliegende Verordnung künftig als Blaupause für die Detektion anderer Inhalte – Terrorismus, Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Extremismus – gelten könne, um mit der bereits vorhandenen, inhaltlich neutralen Technologie, Webseiten und Chat-Verläufe zu scannen (bitte begründen)?

Berlin, den 4. August 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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