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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Mögliche finanzielle Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Rumänien aus dem Clearingvertrag von 1939

Mögliche Forderung nach Rückzahlung einer deutschen Schuld zwischen 18,8 und 99 Mrd. Euro: rechtliche Beurteilung des Wirtschaftsabkommens von 1939 und der Verzichtsklausel im Pariser Friedensvertrag von 1947, Verhandlungen und Vereinbarungen mit Rumänien nach 1949, heutige Beurteilung, mögliche weitere internationale Verpflichtungen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.09.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/284902. 09. 2010

Mögliche finanzielle Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Rumänien aus dem Clearingvertrag von 1939

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Christine Buchholz, Niema Movassat, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der rumänischen Öffentlichkeit wird derzeit die Frage möglicher finanzieller Verpflichtungen diskutiert, die die Bundesrepublik Deutschland aus der Zeit des Nazifaschismus gegenüber der Republik Rumänien haben könnte (vgl. etwa Bucharest Herald vom 22. August 2010). Grundlage hierfür ist das Wirtschaftsabkommen vom 23. März 1939 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Rumänien. Das Abkommen sah die gegenseitige Lieferung von Agrar- bzw. Industriewaren sowie Rohstoffen vor. Entgegen der Absichtserklärung in Artikel 1 des Abkommens wurde nicht annähernd ein „Ausgleich des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs“ erreicht, was vor allem an den Prioritäten der deutschen Kriegswirtschaft lag. Nach einer Auflistung des deutschen Reichsfinanzministeriums lag die deutsche Clearingverschuldung am 7. September 1944 bei 1,126 Mrd. Reichsmark.

Aus Sicht der Fragesteller erscheint es möglich, dass Rumänien heute noch einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Summe erheben kann. Auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE.) antwortete die Bundesregierung am 16. August 2010 (Bundestagsdrucksache 17/2775 zu Frage 30), während des Zweiten Weltkrieges seien gegenseitig entstehende Ansprüche laufend saldiert und die Saldi ausgewiesen worden – „ungeachtet ihrer rechtlichen Grundlagen“. Diese verdienen aber bei der hier zu erörternden Frage sehr wohl beachtet zu werden. Die Ansicht der Bundesregierung, Rumänien habe im Pariser Friedensvertrag vom 10. Februar 1947 „auf alle Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges verzichtet“, ist nach Auffassung der Fragesteller nicht überzeugend. Die im Pariser Vertrag vereinbarte Verzichtsklausel (Artikel 28) erstreckte sich zwar auf Ansprüche, die am 8. Mai 1945 bestanden, jedoch „mit Ausnahme solcher Forderungen, die sich aus Verträgen herleiten, die vor dem 1. September 1939 geschlossen worden sind“ (so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 31. Januar 1955, II ZR 136/54). Da das Wirtschaftsabkommen vom März 1939 stammt, ergibt sich zumindest aus den Bestimmungen des Pariser Friedensvertrages kein Verzicht seitens Rumäniens. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass konkrete Vereinbarungen über zu liefernde Wirtschaftsgüter Jahr für Jahr neu festgelegt worden waren und regelmäßig Saldi ausgewiesen worden sind – denn dies geschah eindeutig auf Grundlage des Abkommens aus der Vorkriegszeit.

Den Fragestellern liegt das Schreiben einer rumänischen Nichtregierungsorganisation namens „Institut für ökonomische Beziehungen“ vom 29. Juni 2010 an das Bundesministerium der Finanzen vor, das ebenfalls davon ausgeht, dass das Rumänien zustehende Guthaben „weder als ein Verlust aus dem Krieg anzusehen, noch aufgrund einer Vereinbarung aus dem Krieg generiert worden sei welche von einem Verzicht umfasst gewesen wäre.“ Medienberichten zufolge könnte sich die deutsche Schuld heute zwischen 18,8 und 99 Mrd. Euro bewegen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, Artikel 28 des Pariser Friedensvertrages von 1947 enthalte die Feststellung, dass sich die Verzichtsklausel nicht auf solche Zahlungsverpflichtungen beziehe, die aus Verpflichtungen und Abkommen entsprangen, die vor Beginn des Kriegszustandes datieren, und wenn nein, warum nicht?

2

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, das Londoner Schuldenabkommen verpflichte die Bundesregierung zur Akzeptanz der im Pariser Vertrag festgelegten Regelungen, und wenn nein, warum bzw. inwiefern nicht?

3

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, die vom Reichsfinanzministerium im September 1944 festgehaltene Verschuldung des Deutschen Reiches beim Königreich Rumänien entspringe dem Wirtschaftsabkommen vom März 1939, und wenn nein, warum nicht?

4

Warum sollte nach Auffassung der Bundesregierung das bereits im März 1939 abgeschlossene deutsch-rumänische Wirtschaftsabkommen unter die Verzichtsklausel des Pariser Vertrages fallen?

Ist die Bundesregierung der Ansicht, etwaige ausgewiesene Saldi begründeten jeweils eine aktualisierte Rechtslage, und wenn ja, wie begründet sie diese Ansicht (bitte entsprechende Artikel des Abkommens oder andere Rechtsgrundlage anführen)?

5

Hat die Bundesrepublik Deutschland nach 1949 jemals mit der rumänischen Regierung die Frage einer möglichen Fortgeltung der aus dem Wirtschaftsabkommen resultierenden Verpflichtungen erörtert, und wenn ja, welche Ansichten vertraten dabei die deutschen sowie rumänischen Vertreter, und welche Festlegungen wurden ggf. dabei getroffen?

6

Gab es nach 1949 zwischen Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland vertragliche Vereinbarungen, die das Fortbestehen einer möglichen Clearingschuld seitens der Bundesrepublik Deutschland explizit verneint haben (bitte ggf. anführen)?

7

Welche, möglicherweise präzisierte oder erweiterte, Beurteilung nimmt die Bundesregierung heute zur Frage einer möglichen, aus dem Wirtschaftsabkommen resultierenden Schuld der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Republik Rumänien vor, und wie begründet sie diese?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung, dem rumänischen „Institut für wirtschaftliche Beziehungen“ zu antworten, oder hat sie ihm bereits geantwortet, und wenn nein, warum nicht?

9

Welche Einschätzung hat die Bundesregierung hinsichtlich anderer möglicher Verpflichtungen Deutschlands insbesondere gegenüber solchen Staaten, die (zeitweise) mit dem faschistischen Dritten Reich verbündet waren, wie Ungarn und Kroatien, deren Ansprüche sich laut der erwähnten Aufstellung des Reichsfinanzministeriums vom September 1944 auf 900 Mio. bzw. rund 1 Mrd. Reichsmark beliefen (bitte begründen)?

Berlin, den 31. August 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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