Zur Strafbarkeit eines Sexualkontakts von HIV-infizierten und unter Therapie stehenden Menschen mit Menschen mit einem negativen oder unbekannten Serostatus
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Cornelia Möhring, Dr. Martina Bunge, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 23. Februar 2010 verwies das österreichische Bundesministerium für Justiz in einem Brief an die Österreichische AIDS Gesellschaft auf die neueren medizinischen Erkenntnisse und äußerte sich zur möglichen Strafbarkeit eines Sexualkontakts von HIV-infizierten Menschen wie folgt:
„Nach den neuesten Forschungsergebnissen soll selbst mit dem ungeschützten Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person dann keine Ansteckungsgefahr verbunden sein, wenn sich die infizierte Person konsequent einer wirksamen antiretroviralen Therapie unterzieht; unter dieser Voraussetzung wäre auch mit einem ungeschützten Geschlechtsverkehr kein sozial inadäquates Risiko mehr verbunden.“ Dieser Hinweis von Kienapfel/Schmoller basiert auf einem in der Schweizerischen Ärztezeitung veröffentlichten Bericht der Eidgenössischen Kommission für Aidsfragen (EKAF). Dort heißt es:
„Die Eidgenössische Kommission für Aidsfragen (EKAF) hält auf Antrag der Fachkommission Klink und Therapie des Bundesamtes für Gesundheit, nach Kenntnisnahme der wissenschaftlichen Fakten und nach eingehender Diskussion fest, dass eine HIV-infizierte Person ohne andere sexuell übertragbare Krankheiten (Sexually Transmitted Diseases – STD) unter einer antiretroviralen Therapie (ART) mit vollständig supprimierter Virämie sexuell nicht infektiös ist, d. h., sie gibt das HI-Virus über Sexualkontakte nicht weiter, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die ART wird durch den HIV-infizierten Menschen eingehalten und durch den behandelnden Arzt kontrolliert;
- die Viruslast (VL) liegt seit mindestens sechs Monaten unter der Nachweisgrenze (d. h., die Virämie ist supprimiert);
- es bestehen keine Infektionen mit anderen sexuell übertragbaren Erregern (STD).“
Damit hat die aktuelle medizinische Forschung in das österreichische strafrechtliche Schrifttum Eingang gefunden. Allerdings findet sich im Wiener Kommentar zum österreichischen Strafgesetzbuch (öStGB) zum Stand 2007 immer noch die Aussage, dass „auch bei Anwendung eines Präservativs wegen seines beschränkten Schutzes und des Charakters des § 178 StGB als abstrakt potentielles Gefährdungsdelikt das Ergebnis der Strafbarkeit dasselbe bleibe. Diese Meinung muss aber (mittlerweile) als vereinzelt bezeichnet werden.“
Zum § 178 des öStGB „Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“ gibt es im deutschen StGB kein Pendant, trotzdem wurden und werden HIV-infizierte Menschen angeklagt, weil sie bei einem Sexualkontakt auf ein Kondom verzichteten und nicht auf ihre HIV-Infektion hinweisen.
Obwohl es in Österreich hierfür einen entsprechenden Straftatbestand (§ 178 StGB) gibt, sieht es das österreichische Bundesministerium für Justiz als mit dem Strafrecht für nicht vereinbar an, therapierte HIV-Positive strafrechtlich zu belangen. Diese Rechtsauffassung hat das österreichische Bundesministerium für Justiz auch in einer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat „Petra Bayr und GenossInnen“ (BMJ-Pr7000/0105-pr 1/2010) vom 2. Juni 2010 bestätigt.
In Deutschland können HIV-Infizierte bei einer tatsächlichen Virusübertragung, wie im Fall von Nadja Benaissa, wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) verurteilt werden. Auch der Versuch kann prinzipiell strafbar sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung auch hinsichtlich einer potenziellen Strafbarkeit nach § 224 StGB oder anderer Straftatbestände die Rechtsauffassung der österreichischen Bundesregierung (bitte mit Begründung)?
Wie viele Personen wurden seit 1982 nach § 224 StGB bzw. des bis 1998 geltenden § 223a StGB oder einem anderen Paragraphen des StGB angeklagt, die sich für eine mögliche Übertragung des HI-Virus verantworten mussten?
In wie vielen Verfahren in dem oben genannten Zusammenhang hat die Anklage zu einer Verurteilung geführt (wir bitten um eine Auflistung nach Jahren und Höhe der Strafe)?
In wie vielen der oben genannten Verfahren wurde dies Gegenstand eines zweitinstanzlichen Verfahrens?
Wie viele Personen wurden seit 1982 aufgrund der Inkaufnahme des Risikos einer Krankheitsübertragung durch Sexualverkehr angeklagt, obwohl keine Übertragung stattfand? Wie viele davon wurden erstinstanzlich bzw. rechtskräftig verurteilt (bitte getrennt unter Angabe des Gerichts und des Datums auflisten)?
Sieht die Bundesregierung die Staatsanwaltschaften in Deutschland als ausreichend unterrichtet über die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse des „Neuen Aids“ an (siehe die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/10498)?
Sieht die Bundesregierung die Persönlichkeitsrechte von Angeklagten und ihren Angehörigen, die HIV-infiziert sind, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als ausreichend gewahrt an?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Folgen von Anklagen und Verurteilungen von HIV-infizierten Menschen, die möglicherweise eine HIV-Infektion übertragen haben könnten, für die allgemeine HIV-Prävention, insbesondere im Hinblick auf das freiwillige und frühzeitige und medizinisch erwünschte Testverhalten von Menschen in so genannten Risikogruppen?