Ausmaß der steuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften vor dem Hintergrund aktueller Urteile des Bundesverfassungsgerichts
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Cornelia Möhring, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Gesellschaftsbild über Lesben und Schwule hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Während gleichgeschlechtliche Partnerschaften bis hinein in die jüngere Vergangenheit oftmals ein Tabuthema waren, werden diese in der heutigen Gesellschaft zunehmend toleriert und anerkannt. Gleichwohl erfahren gleichgeschlechtliche Partnerschaften häufig noch gesellschaftliche und rechtliche Ungleichbehandlungen gegenüber heterosexuellen Partnerschaften.
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat der Gesetzgeber erste Schritte unternommen, den gesellschaftlichen Wandel auch im Gesetz abzubilden und somit die Akzeptanz in der Bevölkerung weiter zu steigern.
Gerade im Bereich der individuellen Besteuerung erfahren eingetragene Lebenspartnerschaften diverse Ungleichbehandlungen gegenüber Eheleuten. So hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung für mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt. Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Ungleichbehandlung auch im Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Vor diesem Hintergrund gilt es zu diskutieren, in welchen weiteren Bereichen des Steuerrechts eine Diskriminierung besteht und wie diese zu beseitigen ist. Dies betrifft unter anderem das Ehegattensplitting. Der gesellschaftliche Wandel hat dazu geführt, dass die klassische Partnerschaft immer häufiger kinderlos bleibt. Demzufolge erscheint es fragwürdig, warum das Ehegattensplitting nur heterosexuellen Partnerschaften offensteht.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP ist festgehalten, „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht“ abzubauen. Wir fragen daher die Bundesregierung, in welchen weiteren Bereichen des Steuerrechts gleichgeschlechtliche Partnerschaften benachteiligt werden, welche bisherigen Maßnahmen unternommen wurden, um das Ziel des Koalitionsvertrages zu erfüllen, und wie die Bundesregierung mit bestehenden Ungleichbehandlungen umgehen wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in der aktuellen Legislaturperiode getroffen, um das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel zu erreichen, gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abzubauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umzusetzen (bitte mit Auflistung der Einzelmaßnahmen)?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Abbau von Diskriminierungen im Steuerrecht bei eingetragenen Lebenspartnerschaften bei (bitte mit Begründung)?
Wie viele eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, die keine eingetragenen Lebenspartnerschaften sind, existieren basierend auf den Erhebungen des Mikrozensus in den Jahren 2007 bis 2009 (bitte untergliedert nach Jahren, Mann/Mann, Frau/Frau, zusammen im Haushalt/getrennt lebend und Mittelwerte über Anzahl der Kinder), und in wie vielen Fällen gehören jeweils Kinder zur eingetragenen oder nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Aus welchem Grund existieren keine amtlichen Statistiken über die eingetragenen Lebenspartnerschaften, sondern lediglich per Primärerhebung gewonnene Daten, und erachtet die Bundesregierung diesen Umstand als kritisch, um sich ein adäquates Bild der Lebenssituation der Bevölkerung bilden zu können (bitte mit Begründung)?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07), und wie will sie den bemängelten verfassungswidrigen Zustand beseitigen, und will sie rückwirkend zum Jahr 2001, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, die Gleichbehandlung erreichen (bitte mit Begründung)?
Welche steuerlichen Mindereinnahmen resultieren aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07), und wie viele Fälle sind hiervon betroffen?
Wie begründet die Bundesregierung die Differenzierung bei Steuerklassen, Steuerbefreiungen und persönlichen Freibeträgen im Erbschaftsteuergesetz nach Verwandtschaftsgrad und Familienstatus (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsordnung notwendig ist, die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz 2010 bei der Einordnung der eingetragenen Lebenspartnerschaften rückwirkend zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtes nunmehr in die Steuerklasse I vorzunehmen (bitte mit Begründung)?
Wie viele steuerpflichtige Erwerbe im Erbschaftsteuergesetz (Vorgänge) ergeben sich jeweils aus der Erbschaftsteuerstatistik 2002 und 2007, und welcher steuerpflichtige Erwerb bzw. welche Erbschaftsteuer resultiert daraus (bitte gruppiert nach steuerpflichtigem Erwerb bis 52 000 Euro, 256 000 Euro, 512 000 Euro, 5 113 000 Euro, 12 783 000 Euro, 25 565 000 Euro, über 25 565 000 Euro und differenziert nach Steuerklassen mit jeweils Klassenmittelwert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer)?
In welchen weiteren speziellen Einzelsteuergesetzen existieren Abweichungen der steuerlichen Behandlung von eingetragener Partnerschaft und Ehe/Zusammenveranlagung, und wie sehen diese aus bzw. wie begründet die Bundesregierung diese Abweichungen (bitte mit Auflistung der entsprechenden Normen)?
Welche der genannten steuerlichen Ungleichbehandlungen zwischen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern beabsichtigt die Regierung zu beseitigen, und welche möchte sie beibehalten (bitte mit Begründung)?
Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Splittingtarif eingetragenen Lebenspartnern nicht offen steht, auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 107 f. des zitierten Beschlusses), wonach eine steuerliche Differenzierung bei Ehen nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn hierbei auf das Vorhandensein von Kindern abgestellt wird, was bei Ehegattensplitting nicht zwangsweise gegeben ist (bitte mit Begründung)?
Welche Haltung verfolgt die Bundesregierung zur Ausweitung des Splittingtarifs auf eingetragene Lebenspartnerschaften auch vor dem Hintergrund unterschiedlicher Äußerungen des Bundesministers der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, und der Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, in Bezug auf die Übertragung des Splittings auf eingetragene Lebenspartnerschaften (bitte mit Begründung)?
Auf welcher Datengrundlage/Statistik bzw. Untersuchung beruht die Aussage des Bundesministers der Finanzen (FOCUS ONLINE, 21. August 2010), dass auch heute noch 90 Prozent der Splittingwirkung auf Ehepaare mit Kindern entfallen, und wie viele Ehepaare mit Kindern (unabhängig vom Alter) existieren in Deutschland?
Wie verteilt sich der Splittingvorteil auf Ehepaare mit Kindern (unabhängig vom Alter, bitte klassiert nach zu versteuerndem gemeinsamem Einkommen bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 150 000 Euro, bis 300 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit Gruppenmittelwerten, Anzahl der Kinder der Steuerpflichtigen, differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
Wie verteilt sich der Splittingvorteil auf Ehepaare mit Kindern im steuerrechtlichen Sinne basierend auf der Einkommensteuerstatistik (bitte klassiert nach zu versteuerndem gemeinsamem Einkommen bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 150 000 Euro, bis 300 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit Gruppenmittelwerten, Anzahl der Kinder der Steuerpflichtigen, differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
Unter welchen Umständen können gleichgeschlechtliche Ehen (weiter) bestehen und somit den Splittingtarif in Anspruch nehmen, und wie begründet die Bundesregierung diesen Umstand gegenüber der Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften (bitte mit Begründung)?
Wie begründet die Bundesregierung die fehlende Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Realsplittings nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes für eingetragene Lebenspartner (bitte mit Begründung)?
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts eine Veränderung des Ehegattensplittings hin zu einem Familiensplitting im Einkommensteuerrecht (bitte mit Begründung)?
Zu welchen steuerlichen Mehreinnahmen würde der komplette Wegfall des Splittingtarifs führen, basierend auf der aktuellen Einkommensteuerstatistik (bitte klassiert nach zu versteuerndem gemeinsamem Einkommen bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 150 000 Euro, bis 300 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit Gruppenmittelwerten der steuerlichen Mehrbelastung der Steuerpflichtigen, differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
Zu welchen steuerlichen Mindereinnahmen würde die Einführung eines Familiensplittings führen (Ehepartner und Kinder bis 25 Jahre, jeweils mit gleicher Gewichtung) basierend auf der aktuellen Einkommensteuerstatistik (bitte klassiert nach zu versteuerndem Einkommen bis 10 000 Euro, bis 20 000 Euro, bis 30 000 Euro, bis 40 000 Euro, bis 50 000 Euro, bis 75 000 Euro, bis 100 000 Euro, bis 150 000 Euro, bis 300 000 Euro, bis 500 000 Euro, bis 1 000 000 Euro, über 1 000 000 Euro mit Gruppenmittelwerten der steuerlichen Mehrbelastung der Steuerpflichtigen, differenziert für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)?
Wie ist der eingetragene Lebenspartner unter den Begriff der nahestehenden Person im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzuordnen, und welche Schlussfolgerungen ergeben sich hierfür für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen Lebenspartnern (bitte mit Begründung)?
Wie ist die eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des § 32d Absatz 2 EStG zu den dort kodifizierten Missbrauchsvorschriften zu werten (bitte mit Begründung)?
Wie ist der eingetragene Lebenspartner unter den Begriff der nahestehenden Person im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KstG) einzuordnen, und welche Schlussfolgerungen ergeben sich hierfür bei der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. Einlagen nach § 8 Absatz 3 KStG (bitte mit Begründung)?
Wie ist der eingetragene Lebenspartner unter den Begriff der nahestehenden Person im Sinne des Umsatzsteuergesetzes einzuordnen (bitte mit Begründung)?
Wie ist der eingetragene Lebenspartner unter den Begriff Angehöriger im Sinne der Abgabenordnung einzuordnen, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die fehlende Nennung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in § 15 der Abgabenordnung (AO) über die Rechtsauslegung lex posterior derogat legi priori § 11 Absatz 1 LPartG verdrängt (bitte mit Begründung)?
Inwieweit steht dem eingetragenen Lebenspartner ein Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht nach § 101 AO zu, und wie begründet die Bundesregierung eine Abweichung zur Behandlung von Ehepartnern (bitte mit Begründung)?
Inwieweit steht dem eingetragenen Lebenspartner ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 der Strafprozessordnung über § 385 Absatz 1 AO zu (bitte mit Begründung)?
Welche Zahlen liegen der Bundesregierung über die Anzahl von Ehen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften (nicht eingetragene Lebenspartnerschaft) und eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Kinder leben, vor?