Auffassung der Bundesregierung zu von ihr so bezeichneten indigenen Völkern
der Abgeordneten Eugen Schmidt, Roger Beckamp und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Bundesregierung benannte in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 206 auf Bundestagsdrucksache 19/16190 die Kriterien, auf die sie sich bei der Verwendung des Begriffspaares „indigene Völker“ beziehe.
Nach Ansicht der Bundesregierung seien „indigene Völker“ (es wird auf die o. g. Bundestagsdrucksache verwiesen):
- Erstbewohner eines Gebietes, auch autochthone Völker;
- Völker, die eine kulturelle Besonderheit bewahren wollen, die sich von der nationalen Gesellschaft unterscheidet;
- Völker, die sich selbst als eigene, indigene und somit abgegrenzte Gruppe in der Gesellschaft identifizieren;
- Völker, die die Erfahrung von Unterdrückung, Diskriminierung, Marginalisierung und Enteignung bis hin zur Ausrottung erfahren haben.
Die Bundesregierung legte dem Deutschen Bundestag außerdem einen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 19/26834) zum „Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 27. Juni 1989 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern“ vor.
Weiter hat die Bundesregierung geschrieben, es gäbe „rund 5 000 indigene(n) Völker in rund 90 Ländern“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 205 auf Bundestagsdrucksache 19/16190). Bislang bleibt offen, ob die Bundesregierung eine Liste von „5 000 indigenen Völker(n)“ bloß übernommen oder auch selbst nachgeprüft hat.
Entscheidende Bedeutung haben diese Fragen nach Auffassung der Fragesteller vor dem Hintergrund, dass sich die Bundesregierung „für deren Belange einsetzen“ wolle (https://www.bmz.de/de/entwicklungspolitik/rechte-indigener-voelker). Damit ist nach Verständnis der Fragesteller dementsprechend auch Steuergeld betroffen, welches die Bundesregierung Mitgliedern anderer Völker dazu entzieht.
Den Fragestellen verbleiben einige Unklarheiten, und sie möchten sich daraus ergebende Fragen geklärt wissen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie lautet die nicht auf Eintausender gerundete, sondern genaue Zahl der „indigenen Völker“ nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Völker sind das namentlich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Welche sind die „rund 90 Länder“, in denen die von der Bundesregierung erwähnten „rund 5 000 indigenen Völker“ leben, namentlich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Hat die Bundesregierung bei den „rund 5 000 indigenen Völker(n)“ anhand der von ihr aufgeführten Kriterien überprüft, ob diese wirklich „indigen“ sind, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Sind die Tatbestandsmerkmale der Definition des Begriffes „indigene Völker“, auf den sich die Bundesregierung beruft, kumulativ oder alternativ zu erfüllen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie definiert die Bundesregierung den Ausdruck „in Stämmen lebende Völker“, wobei diese Lebensform nach Ansicht der Bundesregierung ein Merkmal „indigener Völker“ sei (Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, S. 1, Abdruck auf Bundestagsdrucksache 19/26834 ab S. 7)?
Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, wer „Völker“ im Sinn der durch die Bundesregierung genutzten Definition in der Antwort auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190 sind?
Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, wer „Erstbewohner eines Gebietes“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190) ist?
Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, wer die „Erstbewohner“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190) des Gebietes im Raum zwischen Flensburg, Aachen, Freiburg, Passau und Frankfurt (Oder) sind?
Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung, wann ein Volk „autochthon“ ist (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190)?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung alle „Völker“ berechtigt, ihre „kulturellen Besonderheiten“ zu „bewahren“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190), oder gibt es Völker, denen die Bundesregierung dieses Recht nicht zuspricht?
Warum gibt die Bundesregierung vor, Anstrengungen zum Schutz von „Erstbewohnern“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190) zu unternehmen, obwohl die meisten Gebiete der Erde vor Zehntausenden Jahren erstmals durch Lebewesen der Gattung Homo besiedelt wurden und die Lebenserwartung dieser Gattung nur einige Jahrzehnte und nicht zehntausend Jahre beträgt – alle „Erstbewohner“ also nach gewisser Ansicht auch als verstorben gelten könnten?
Kann die Eigenschaft eines Menschen, „Erstbewohner“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190) zu sein, auf einen anderen Menschen übertragen werden, und wenn ja, auf welche Weise?
Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass sie den „Lebensstandard“ von Gruppen zu verbessern angibt, also ein genaues Bild davon haben muss – welche Einzelpersonen diesen Gruppen angehören, wann sie einen Menschen als „indigen“ oder als „nicht-indigen“ kategorisiert (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 205 auf Bundestagsdrucksache 19/16190 https://web.archive.org/web/20210419180509/https://www.bmz.de/de/entwicklungspolitik/rechte-indigener-voelker)?
Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung, bei welchen Verhaltensweisen es sich um eine „kulturelle Besonderheit“ handelt (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190)?
Wonach bemisst die Bundesregierung, welche Völker eine „kulturelle Besonderheit“ bewahren wollen, die sich von der „nationalen Gesellschaft“ unterscheidet (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190)?
Welche auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland lebenden Gruppen verfügen nach Ansicht der Bundesregierung über „kulturelle Besonderheiten“ (ebd.)?
Hält die Bundesregierung Sonderrechte für bestimmte Völker mit dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes) für vereinbar, für geboten, oder widerspricht es nach Ansicht der Bundesregierung eben diesem Grundsatz?
Wenn ja, welche Sonderrechte dürfen das sein, oder nach welchen Kriterien ermittelt die Bundesregierung die Zulässigkeit einzelner Sonderrechte für bestimmte Völker?
Wenn ja, welche Völker dürfen nach Ansicht der Bundesregierung Sonderrechte zugesprochen bekommen (bitte abschließende Auflistung benennen), oder nach welchen Kriterien wählt die Bundesregierung diese aus (bitte Regeln benennen, die ein eindeutiges Subsumtionsergebnis zulassen)?
Steht es Personenzusammenschlüssen, Vereinen und Parteien nach Ansicht der Bundesregierung ebenso frei, bestimmte Völker nach Kriterien der Abstammung schützen zu wollen, oder stellt das nach Ansicht der Bundesregierung einen Verstoß gegen die „Garantie der Menschenwürde“ („Verfassungsschutzbericht 2020“, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, S. 81) dar?
Wie stellt die Bundesregierung fest, ob ein Volk „sich selbst als eigene, indigene und somit abgegrenzte Gruppe in der Gesellschaft identifiziert“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 204 auf Bundestagsdrucksache 19/16190)?
Hat die Bundesregierung wissenschaftliche Untersuchungen oder repräsentative Umfragen durchgeführt, ausgewertet oder geplant, um festzustellen, ob sich das Volk der Deutschen „als eigene, indigene und somit abgegrenzte Gruppe in der Gesellschaft identifiziert“, und wenn ja, welche, und mit welchen Ergebnissen, und wenn nein, warum nicht?
Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriffspaar „kollektive Menschenrechte“, welches die Bundesregierung benutzt (https://web.archive.org/web/20210419180509/https://www.bmz.de/de/entwicklungspolitik/rechte-indigener-voelker), und welche „kollektiven Menschenrechte“ gibt es (bitte vollständig auflisten)?
Welche Gruppen können sich nach Ansicht der Bundesregierung auf „kollektive Menschenrechte“ (ebenda) berufen?
In welcher Hinsicht unterscheidet sich das „Wissen“ „indigener Völker“ von dem Wissen nicht-indigener Völker nach Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung schreibt, „ihr traditionelles Wissen“ berge ein „wichtiges Potential“ (https://web.archive.org/web/20210419180509/https://www.bmz.de/de/entwicklungspolitik/rechte-indigener-voelker)?
Hat nach Ansicht der Bundesregierung das Volk der Sachsen (andere Ansicht: Volksstamm) Unterdrückung und Enteignung durch die „Sozialistische Einheitspartei Deutschlands“ (rechtsidentisch zu der „Partei DIE LINKE.“; https://www.welt.de/politik/article3649188-Die-Linke-Wir-sind-Rechtsnachfolgerin-der-SED.html) erfahren?