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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung

(insgesamt 34 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

28.10.2022

Aktualisiert

19.03.2025

BT20/354621.09.2022

Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit- Berg, Dr. André Hahn, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE. Zustimmung der Bundesregierung zu den Vorschlägen zur Änderung des Schengener Grenzkodex und zur Screening-Verordnung Mit Zustimmung der Bundesregierung einigte sich der Rat der Europäischen Union (EU) am 10. Juni 2022 auf eine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung des Schengener Grenzkodex (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022), der nun in Verhandlungen mit dem EU-Parlament weiter beraten wird (https://www.consilium.europa.eu/de/pr ess/press-releases/2022/06/10/schengen-area-council-adopts-negotiating-manda te-reform-schengen-borders-code/). Bei dem Vorhaben geht es um mehrere wichtige Themen, etwa die Möglichkeit der zeitweiligen Wiedereinführung und Verlängerung von unionsrechtlich eigentlich verbotenen Binnengrenzkontrollen, den Umgang mit einer sogenannten Instrumentalisierung von Migranten, direkten Rücküberstellungen an den EU-Binnengrenzen oder auch Einreisebeschränkungen bei z. B. epidemischen Gefährdungslagen. Die Zustimmung Deutschlands kam nach Auffassung der Fragestellenden überraschend, denn nur kurz zuvor hieß es, dass sich Deutschland wegen divergierender Auffassungen der Ressorts zu dem Vorschlag enthalten müsse – wodurch dieser im Rat gescheitert wäre (vgl. z. B. Weisung des Auswärtigen Amts für den 2857. AStV-2 am 8. Juni 2022). In einer „Protokollerklärung“ zum Ratsdokument 9937/22 betonte die Bundesregierung daraufhin, dass es keine unbegrenzten Verlängerungen von Binnengrenzkontrollen geben dürfe und dass mit der Neufassung des Grenzkodex die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt werden solle (Urteil vom 26. April 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-368/20 und 369/20). Allerdings will die Bundesregierung diese Rechtsprechung auf die jahrelangen, mit immer wieder gleichoder ähnlich lautenden Begründungen verlängerten deutschen Binnengrenzkontrollen zu Österreich bislang nicht anwenden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817). Ebenfalls am 10. Juni 2022 stimmte die Bundesregierung einer Einigung im Rat zur sogenannten EU-Screening-Verordnung zu, die in der Kritik steht, weil sich hierdurch die Situation von Schutzsuchenden an den EU-Außengrenzen weiter verschlechtern könnte (so z. B. Pro Asyl: https://www.proasyl.de/presse mitteilung/pro-asyl-zur-einigung-im-rat-der-innenministerinnen/). Befürchtet werden Asyl-Schnellverfahren an den EU-Außengrenzen unter (faktischen) Haftbedingungen und völlig unzureichende Beratungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten (https://www.proasyl.de/news/systematische-haft-an-den-aussengren zen-bundesregierung-muss-dies-verhindern/). Deutscher Bundestag Drucksache 20/3546 20. Wahlperiode 21.09.2022 Die Screening-Verordnung enthält auch Regelungen zu einem Grundrechte- Monitoring während des Screening-Verfahrens (https://www.consilium.europ a.eu/de/press/press-releases/2022/06/22/migration-and-asylum-pact-council-ad opts-negotiating-mandates-on-the-eurodac-and-screening-regulations/). Ein wirksamer Monitoring-Mechanismus wäre aus Sicht der Fragestellenden angesichts umfangreicher Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen an Schutzsuchenden und systematische illegale Zurückweisungen an den EU- Außengrenzen dringend erforderlich (https://www.proasyl.de/grenzenlose-gew alt/; https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normalitaet/; https://www.proasyl.de/news/dreckige-deals-misshandlungen-und-tod-an-den-e u-grenzen/; https://www.tagesschau.de/ausland/europa/europarat-asylpolitik-10 1.html). Der im Rat abgestimmte Vorschlag sieht ein Monitoring jedoch nur in Bezug auf das wenige Tage dauernde Screening vor, das die betreffenden Mitgliedstaaten zudem selbst ausgestalten können. Die EU-Asylpolitik steht nach Auffassung der Fragestellenden „an einem Scheideweg: Sollen im Umgang mit Schutzsuchenden humanitäre und rechtsstaatliche Grundsätze gelten – wie sie etwa gegenüber Millionen Schutzsuchenden aus der Ukraine ganz selbstverständlich zur Anwendung kommen –, oder ist eine brutale Abschottung gegenüber unerwünschter Migration um jeden Preis das Ziel, entgegen anders lautender Versprechungen und rechtlicher Verpflichtungen?“ (vgl. Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/2582). Fast 50 000 Todesfälle wurden seit 1993 an den europäischen Außengrenzen dokumentiert (https://www.beimnamennennen.ch/). Christian Jakob kommentierte in der „taz“ vom 2. September 2022: „Die Brutalität, mit der sich Europa gegen Flüchtende abschottet, wird heute nicht mehr versteckt. Die Verantwortlichen stehen zu ihr – völlig ungeniert. (…) Der Blick nach Malta, nach Libyen, nach Italien, nach Algerien, nach Ceuta und Melilla, an den Ärmelkanal, an die Grenzen von Polen und Belarus, von Kroatien und Serbien zeigt ein ähnliches Bild: eine mörderische Entrechtung Hilfloser, wofür sich heute niemand mehr ernsthaft schämt, wofür keine politischen Konsequenzen mehr zu befürchten sind“ (https://taz.de/Fluechtende-auf-dem-Mittelmeer/!587 5155/). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wieso hat die Bundesregierung der allgemeinen Ausrichtung zum Entwurf einer Änderung der Verordnung über den Schengener Grenzkodex (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022) auf dem Rat für Justiz und Inneres (JI-Rat) am 10. Juni 2022 zugestimmt, obwohl es kurz zuvor noch hieß, dass sich Deutschland wegen divergierender Auffassungen der Ressorts hierzu enthalten müsse (vgl. z. B. die Weisung des Auswärtigen Amts für den 2857. AStV-2 am 8. Juni 22022; bitte ausführen)?  2. Welche Ressorts hatten einer Zustimmung zu dem Entwurf im Vorfeld der Abstimmung zu welchen Punkten und mit welchen Gründen (zunächst) widersprochen, und warum haben diese Ressorts ihre Bedenken gegebenenfalls zurückgezogen, bzw. warum wurden ihre Bedenken gegebenenfalls bei der Zustimmung zum Entwurf übergangen (bitte so genau wie möglich darstellen)?  3. Welche Ressorts haben insbesondere ihre Zustimmung zu den nach Artikel 23a bzw. Annex 12 des Entwurfs (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022) vorgesehenen direkten Überstellungen erteilt, die (unter bestimmten Bedingungen) ohne Rückkehrentscheidung im Sinne der EU- Rückführungsrichtlinie vollzogen werden können und gegen die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben sollen, wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorschlag, insbesondere den Ausschluss effektiven Rechtsschutzes, und wird die Regelung nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere auch bei Schutzsuchenden (d. h. unter Umgehung eines Dublin-Prüfverfahrens) zur Anwendung kommen (bitte darlegen)?  4. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die geplante Neuregelung zu direkten Überstellungen nach einem Aufgriff im Grenzgebiet nach Artikel 23a bzw. Annex 12 des genannten Entwurfs zu einer Verstärkung der schon jetzt vielfach kritisierten Praxis des „racial profiling“ (vgl. z. B. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rassistische-diskrimi nierung/racial-profiling und die Vorbemerkung der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/19458) im Rahmen von Grenzkontrollen bzw. der „Schleierfahndung“ in Grenznähe führen könnte, weil die Möglichkeit zu unkomplizierten Zurückschiebungen ohne aufwendige Verfahren und ohne effektiven Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung für die Bundespolizei ein „Anreiz“ sein könnte, im Grenzgebiet (noch) stärker zu kontrollieren und dabei auch an äußerlichen Merkmalen von Personen anzuknüpfen (bitte ausführen; den Fragestellenden ist bewusst, dass die Bundesregierung der Auffassung ist, dass „racial profiling (…) bei der Bundespolizei weder praktiziert noch gelehrt“ wird, vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/11302, vgl. jedoch ebenso die Vorbemerkung der Fraktion DIE LINKE. In der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/19458 und aktuell: https://www.nd-aktuell.de/a mp/artikel/1166473.racial-profiling-dauerkontrolle-am-dresdner-bahnhof.a mp.html)?  5. Erfolgte die Protokollerklärung der Bundesregierung zum Ratsdokument 9937/22 für den JI-Rat am 10. Juni 2022, um eine Zustimmung der Ressorts, die zuvor den Vorschlag noch abgelehnt hatten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), zu ermöglichen (bitte ausführen), und welche Bedeutung bzw. Bindungswirkung hat diese Protokollerklärung?  6. Wie ist die Protokollerklärung der Bundesregierung zum Ratsdokument 9937/22 für den JI-Rat am 10. Juni 2022, wonach nach Ansicht Deutschlands Artikel 27a Absatz 5 des genannten Entwurfs der Umsetzung der Grundsätze der EuGH-Urteile vom 26. April 2022 (C-368/20 und 369/20) diene (Hinweis der Fragestellenden: Es handelt sich um ein Urteil zu zwei verbundenen Rechtssachen), damit vereinbar, dass sich z. B. Spanien besorgt zeigte, dass mit dem Vorschlag zur Änderung des Grenzkodex die Möglichkeiten für nicht gerechtfertigte Binnengrenzkontrollen erweitert würden und dieser Vorschlag nicht den Prinzipien und Werten der Union und nicht den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs entspreche (vgl. BRUEEU_2022-6-10_84239 vom 10. Juni 2022; bitte begründen)?  7. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte „Haltung Deutschlands“, wonach Ausnahmen zum Grundsatz des grenzkontrollfreien Reisens eng und strikt ausgelegt werden müssten und denkbare Gefahren normalerweise nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren fortdauerten, ohne dass es möglich wäre, ihnen auf andere, weniger eingreifende Weise zu begegnen, damit vereinbar, dass Deutschland seit 2017 immer wieder über Jahre hinweg Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze mit gleich- oder ähnlich lautenden Begründungen verlängert hat (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817, insbesondere: „migrations- und sicherheitspolitische Gründe“, „erhebliche illegale Sekundärmigration“), ohne den vorgegebenen Gefahren auf andere, weniger eingreifende Weise zu begegnen (bitte ausführen und begründen)?  8. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte Bitte an die Europäische Kommission zu verstehen, „weiterhin effektiv“ ihre Funktion als Hüterin der Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des grenzkontrollfreien Personenverkehrs zu erfüllen, vor dem Hintergrund, dass die Kommission dieser Funktion nach den Feststellungen des EuGH im Urteil vom 26. April 2022 (vgl. a. a. O., Randnummer 91) gerade nicht nachgekommen ist, indem sie gegenüber Österreich keine Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex zu ihren Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der von Österreich vorgenommenen Binnengrenzkontrollen abgegeben hat, obwohl sie der Auffassung war, dass diese mit Unionsrecht unvereinbar waren, und der EuGH zugleich darauf hinwies, dass die Wahrnehmung dieser Befugnisse „wesentlich“ zur Aufrechterhaltung der Regeln des Grenzkodex sei (vgl. ebd., Randnummer 92; bitte begründen)?  9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU-Kommission ihrer Aufgabe als „Hüterin der Verträge“ im Zusammenhang mit der EU- Reisefreiheit in den Jahren seit 2015 ausreichend nachgekommen ist (bitte begründen)? Inwieweit hat die Bundesregierung die Kommission bei dieser Aufgabe unterstützt, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es neben der Kommission auch die Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, sich um die Einhaltung von EU-Recht und insbesondere von EU-Primärrecht zu sorgen und zu kümmern und gegebenenfalls auch Maßnahmen zu ergreifen (vgl. z. B. Artikel 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – AEUV), insbesondere falls die EU-Kommission nicht ausreichend tätig wird (bitte ausführen)? 10. In wie vielen Fällen und wann hat die EU-Kommission gegenüber Deutschland seit 2017 eine Stellungnahme nach Artikel 27 Absatz 4 des Schengener Grenzkodex zu ihren Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der immer wieder verlängerten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze abgegeben, und wenn das nicht der Fall war, sieht die Bundesregierung hierin ein Versäumnis der Kommission hinsichtlich ihrer Funktion, als Hüterin der Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des grenzkontrollfreien Personenverkehrs effektiv nachzukommen (bitte begründen)? Falls die Kommission entsprechende Stellungnahmen abgegeben haben sollte, wie hat die Bundesregierung darauf jeweils reagiert (bitte mit Datum auflisten und ausführen)? 11. Wie ist die in der benannten Protokollerklärung formulierte Bitte an die Europäische Kommission zu verstehen, weiterhin effektiv ihre Funktion als Hüterin der Verträge zur Aufrechterhaltung des Grundsatzes des grenzkontrollfreien Personenverkehrs zu erfüllen, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung das EuGH-Urteil vom 26. April 2022 nach Auffassung der Fragestellenden nicht umsetzt und an Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze festhält, obwohl sie nach Auffassung der Fragestellenden keine neue ersthafte Bedrohung nachweisen konnte, wie vom EuGH in dem genannten Urteil gefordert (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817; bitte begründen) – bittet die Bundesregierung die EU-Kommission hiermit also darum, gegen die Bundesregierung vorzugehen, um den Grundsatz des grenzkontrollfreien Personenverkehrs durchzusetzen (bitte ausführen)? 12. Konnte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mittlerweile die Auswertung des genannten EuGH-Urteils vom 26. April 2022 und die Prüfung etwaiger Auswirkungen für von Deutschland angeordnete Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze beenden (vgl. Antwort zu Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 20/1817), wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte darlegen), wenn nein, wieso ist es dem BMI nicht möglich, ein nach Auffassung der Fragestellenden klares und überschaubares Urteil des EuGH zeitnah auszuwerten, um gegebenenfalls unionsrechtswidrige Binnengrenzkontrollen so schnell wie möglich zu beenden (bitte darlegen)? 13. Wie ist die Auffassung der anderen Ressorts der Bundesregierung (neben dem BMI) zu der Frage, ob die Binnengrenzkontrollen an der deutschösterreichischen Grenze mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar sind bzw. beendet werden sollten oder müssen (bitte im Einzelnen darlegen)? 14. Sieht die Bundesregierung die Situation einer „Instrumentalisierung von Migranten“ in dem von ihr gebilligten Vorschlag zur Änderung des Grenzkodex (vgl. Ratsdokument 9937/22 vom 9. Juni 2022) als hinreichend klar definiert an, wenn in Erwägungsgrund 9 (im Gegensatz zu Artikel 2 Nr. 27) von „irregulären“ Einreisen bzw. Reisen von Drittstaatsangehörigen in ein oder in einem Hoheitsgebiet die Rede ist, obwohl beispielsweise die von der EU kritisierten Einreisen Geflüchteter nach Belarus in der Regel legal und nicht „irregulär“ erfolgten (bitte ausführen)? 15. Hält es die Bundesregierung für richtig und ausreichend klar definiert, dass nach Artikel 5 Absatz 4 des von ihr akzeptierten Vorschlags zur Änderung des Grenzkodex Maßnahmen auch „in anderen Notlagen an den Außengrenzen“ ergriffen werden können sollen, was nach Auffassung der Fragestellenden aber nicht weiter definiert oder ausgeführt wird, sodass diesbezüglich eine willkürliche Rechtsanwendung zu befürchten sein könnte (bitte ausführen) – und was zum Beispiel könnten nach Auffassung der Bundesregierung „andere Notlagen an den Außengrenzen“ in diesem Zusammenhang konkret sein (bitte ausführen)? 16. Hält es die Bundesregierung für richtig und ausreichend klar definiert, wenn die „erforderlichen Maßnahmen“, die nach Artikel 5 Absatz 4 des von ihr unterstützten Vorschlags unter den besonderen Umständen eines „massenhaften“ gewaltsamen Einreiseversuchs ergriffen werden können, „um die Sicherheit und Recht und Ordnung zu wahren“, nach Auffassung der Fragestellenden nicht näher definiert oder spezifiziert werden (bitte begründen), und welche Maßnahmen können dies nach Auffassung der Bundesregierung konkret sein (bitte ausführen)? Ab wann ist nach Auffassung der Bundesregierung im Sinne dieser geplanten Änderung von einer „massenhaften“ Einreise auszugehen, und was ist unter „Einsatz von Gewalt“ auf Seiten der „Migranten“ zu verstehen (soll z. B. bereits die Zerstörung von Grenzanlagen zur Überwindung dieser, ohne Gefährdung von Personen, genügen, soll die Gewaltanwendung durch eine Person „erforderliche Maßnahmen“ auch gegen andere Personen rechtfertigen)? 17. Hält es die Bundesregierung für ausreichend, dass nach Erwägungsgrund 12a des von ihr mitgetragenen Vorschlags die Mitgliedstaaten bei Maßnahmen im Zusammenhang mit einer „Instrumentalisierung“ lediglich „berücksichtigen“ sollen, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass eine Instrumentalisierung von Migranten tatsächlich vorliegt (bitte begründen)? Bleibt es damit faktisch nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten festzustellen, ob eine Situation der „Instrumentalisierung“ vorliegt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, und inwieweit ist das mit dem Erfordernis klarer Regeln, die von einer breiten Mehrheit der EU- Mitgliedstaaten getragen werden und eine unionsweit einheitliche Anwendung von EU-Recht sicherstellen, vereinbar (bitte begründen)? Tritt die Bundesregierung dafür ein, der EU-Kommission und/oder dem Rat in den weiteren Verhandlungen diesbezüglich eine (mit)entscheidende Rolle zukommen zu lassen (bitte begründen)? 18. Hält es die Bundesregierung angesichts der Erfahrungen des Umgangs Polens mit Schutzsuchenden, die über Belarus einreisen woll(t)en (vgl. z. B. https://www.proasyl.de/news/an-der-polnischen-grenze-eine-politik-die-m enschen-einfach-sterben-laesst/), für realistisch, wenn es im Erwägungsgrund 12 des von ihr unterstützten Vorschlags heißt, dass der Zugang zu internationalem Schutz uneingeschränkt gewährleistet werden müsse – oder wird nach Auffassung der Bundesregierung die vorgesehene Möglichkeit zur Schließung von Grenzübergangsstellen von betreffenden Mitgliedstaaten nicht eher dazu genutzt werden, um den Zugang zum Asylrecht insgesamt zu verweigern, wie etwa die Erfahrungen mit Polen, Ungarn und Griechenland nach Auffassung der Fragestellenden zeigen (vgl. z. B.: https://www.proasyl.de/grenzenlose-gewalt/; https://www.zeit.de/pol itik/ausland/2021-12/europaeische-migrationspolitik-eu-aussengrenze-pus hbacks; https://www.welt.de/politik/ausland/plus239679421/Pushbacks-Di e-neue-brutale-Realitaet-an-Europas-Aussengrenzen.html; bitte begründen)? 19. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Erwägungsgrund 15 des von ihr unterstützten Vorschlags in bestimmten Situationen die Grenzkontrollen verstärkt werden sollen, auch durch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts und zusätzliche technische Mittel, wozu neben Drohnen und Bewegungssensoren gegebenenfalls auch „alle Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur zählen“ (bitte begründen)? Gehört nach Auffassung der Bundesregierung zur stationär positionierten Infrastruktur nach diesem Vorschlag auch die Errichtung von Zäunen und Mauern (bitte begründen), und wenn ja, mit welcher Begründung hat sie dieses Anliegen gegebenenfalls unterstützt (bitte ausführen)? 20. Welche Konsequenzen in Bezug auf die geplante Regelung zu Situationen der „Instrumentalisierung“ oder „anderen Notlagen an den Außengrenzen“ sind nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU zu ziehen, wonach Verstöße gegen das EU-Asylrecht bzw. die EU- Grundrechtecharta nicht mit der Ausrufung eines allgemeinen Notstands oder einer Notlage oder des Kriegsrechts infolge eines „massiven Zustroms von Ausländern“ gerechtfertigt werden können, und inwieweit muss vor dem Hintergrund dieses aktuellen EuGH-Urteils der geeinte Vorschlag zur Änderung des Grenzkodex nach Auffassung der Bundesregierung diesbezüglich noch einmal geändert werden (bitte ausführen und begründen)? 21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH- Urteil vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU, mit dem der Gerichtshof seine Auffassung bekräftigt (a. a. O., Randnummer 39 bis 42), dass eine „Haft“ im Kontext der Aufnahme von Asylsuchenden bereits dann vorliegt, wenn Personen von der Bevölkerung isoliert und ihrer Bewegungsfreiheit beraubt werden, indem ihnen auferlegt wird, permanent in einem begrenzten und geschlossenen Bereich zu bleiben, der nicht ohne Genehmigung und Begleitung verlassen werden darf, in Bezug auf a) die Regelungen des deutschen Flughafen-Asylverfahrens, in dem es nach Auffassung der Fragestellenden regelmäßig zu einer solchen „Haft“ kommt, ohne dass die Anforderungen des Artikels 8 der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gelten (z. B. Inhaftierung nur nach Einzelfallprüfung, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, vgl. Randnummer 82 des genannten Urteils; bitte begründen), b) ihre Haltung zu Vorschlägen und Überlegungen, Schutzsuchende an den EU-Außengrenzen für mögliche Vorprüfungen oder Grenzverfahren grundsätzlich zu inhaftieren oder in Transitzonen oder ähnlichen geschlossenen Einrichtungen festzuhalten, was nach Auffassung der Fragestellenden nach der Rechtsprechung des EuGH (s. o.) ebenfalls als „Haft“ zu werten ist (bitte begründen)? 22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH- Urteil vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU in Bezug auf ihre Haltung zu Vorschlägen und Überlegungen, die Möglichkeit der Stellung von Asylanträgen zeitlich oder örtlich zu begrenzen, generell, aber auch für Fälle eines (vorgegebenen) „Notstands“ infolge eines „massenhaften Zustroms von Ausländern“, weil nach Auffassung des EuGH das Recht, einen Asylantrag zu stellen, letztlich eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des durch Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta gewährleisteten Asylrechts ist (vgl. ebd., Randnummer 61), und etwaige Vorgaben zur Antragstellung Asylsuchende in der Praxis nicht daran hindern dürfen, ihren Asylantrag förmlich zu stellen oder dies so bald wie möglich zu tun (vgl. ebd., Randnummer 65) – woran auch keine allgemeine Geltendmachung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit infolge eines „massiven Zustroms von Drittstaatsangehörigen“ (ebd., Randnummer 71 f.) etwas ändert (bitte begründen)? 23. Welche konkrete Bedeutung hat die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/861, wonach ihre Leitlinie für Verhandlungen auf EU-Ebene sei, dass „der Asylantrag von Menschen, die in der EU ankommen, inhaltlich geprüft werden muss“, was die Fragestellenden angesichts des Völkerrechts (Zurückweisungsverbot) und der EU- Grundrechtecharta einerseits für eine pure Selbstverständlichkeit halten, andererseits aber gerade nicht ausschließt, dass es zu beschleunigten inhaltlichen Asylprüfungen an den EU-Außengrenzen kommen kann – worauf die Frage abzielte (bitte ausführen)? 24. Wie will die Bundesregierung auf EU-Ebene bei der weiteren Ausgestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) effektiv verhandeln, wenn die „Meinungsbildung“ zu nach Auffassung der Fragestellenden zentralen Fragen (beschleunigte Asylprüfungen an den Außengrenzen) „innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen“ ist (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/861), welche Positionen und Verhandlungslinien werden trotz der noch nicht abgeschlossenen Meinungsbildung aktuell von der Bundesregierung in den laufenden Verhandlungen zur „Instrumentalisierungs-Verordnung“ bzw. zur Asylverfahrens- Verordnung zum Thema beschleunigte Grenzverfahren an den EU- Außengrenzen vertreten (bitte ausführen), und wann und in welchem Rahmen wird die Meinungsbildung der Bundesregierung zu diesen aktuell verhandelten Fragen abgeschlossen (bitte darlegen)? 25. Wie ist die Zustimmung der Bundesregierung zur generellen Ausrichtung des Rates zur EU-Screening-Verordnung (vgl. Ratsdokument 9726/22 vom 15. Juni 2022) damit vereinbar, dass das darin enthaltene Konzept der „Nicht-Einreise“ (Artikel 4) nach Auffassung der Fragestellenden eine Vorentscheidung dazu enthalten könnte, dass es beschleunigte Asylprüfungen an den EU-Außengrenzen geben soll (vgl. https://www.proasyl.de/pres semitteilung/pro-asyl-zur-einigung-im-rat-der-innenministerinnen/), wozu die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung aber noch nicht abgeschlossen war bzw. ist (s. o.), und inwieweit war die Zustimmung zur allgemeinen Ausrichtung zur Screening-Verordnung innerhalb der Bundesregierung mit anderen Ressorts abgestimmt und einvernehmlich (bitte ausführen)? 26. Unterstützt die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen zur Screening-Verordnung bzw. zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem eine für die Mitgliedstaaten verpflichtende Anwendung des Konzepts der „Nicht-Einreise“, das nach Auffassung der Fragestellenden auf eine Internierung oder „Festsetzung“ von Schutzsuchenden unter haftähnlichen Bedingungen (wie etwa auf den griechischen Ägäisinseln, vgl. z. B. https://w ww.tagesspiegel.de/politik/baubeginn-im-maerz-griechenland-baut-abgeri egelte-fluechtlingslager-auf-fuenf-aegaeis-inseln/25531530.html) hinauslaufen wird, gegebenenfalls auch für die Dauer eines Schnellverfahrens an der Grenze (vgl. z. B. https://verfassungsblog.de/kein-vor-und-kein-zur uck/; bitte begründet ausführen)? 27. Hält die Bundesregierung die in dem von ihr gebilligten Entwurf einer Screening-Verordnung (Ratsdokument 9726/22 vom 15. Juni 2022) enthaltenen Regeln zu einem Grundrechte-Monitoring (Artikel 7) für ausreichend, um illegale Zurückweisungen und das Leid an den EU- Außengrenzen zu beenden, wie es im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart wurde (vgl. z. B. https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsver trag_2021-2025.pdf, S. 112), vor dem Hintergrund, dass der vorgeschlagene Mechanismus nach Artikel 7 sich ausschließlich auf den kurzen Screening-Prozess bezieht, nach Auffassung der Fragestellenden nur sehr allgemeine Vorgaben enthält und die konkrete Ausgestaltung des Mechanismus komplett den Mitgliedstaaten überlässt (bitte begründen)? Wenn nein, wird sich die Bundesregierung im Rahmen der weiteren Verhandlungen auf der EU-Ebene dafür einsetzen, dass es einen tatsächlich unabhängigen, umfassenden und wirksamen Monitoring-Mechanismus an den EU-Außengrenzen gibt, um die zahlreichen bekannt gewordenen Verstöße gegen Grundrechte an den EU-Außengrenzen und um illegale Zurückweisungen (vgl. z. B. https://www.proasyl.de/grenzenlose-gewalt/; https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normalitaet/) zumindest eindämmen zu können (bitte begründen)? 28. Warum hat die Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zum Entwurf der Screening-Verordnung (a. a. O.) unterstützt, dass das Grundrechte- Monitoring sich nicht mehr auf die Inhaftierung von Schutzsuchenden in der Screening-Phase beziehen soll (etwa auf die Dauer und Gründe der Inhaftierung), wie in einer vorherigen Fassung noch vorgesehen war (vgl. ebd., Artikel 7 Nummer 2, zweiter Anstrich)? 29. Ist gegen staatliche Maßnahmen im Rahmen des von der Bundesregierung mitgetragenen Vorschlags zur Screening-Verordnung ein effektiver Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung möglich (bitte ausführen), und wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung das, auch angesichts früherer Vorgaben, wonach das Festhalten am Prinzip der Nichteinreise dem Zugang zu effektivem Rechtsschutz nicht im Wege stehen dürfe (vgl. z. B. Weisung des Auswärtigen Amts für die 2841. Sitzung des AStV-2 am 14. Februar 2022; bitte ausführen)? 30. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, davon spricht, dass widerrechtliche Zurückweisungen von Asylsuchenden zu einem „systematischen, paneuropäischen Problem“ geworden seien und sich dies zu verfestigen drohe bzw. dass „schwere Menschenrechtsverletzungen“ zu einem „wesentlichen Bestandteil der Grenzkontrollmethoden der Mitgliedstaaten“ des Europarats geworden seien (vgl. z. B. https://www.tagesscha u.de/ausland/europa/europarat-asylpolitik-101.html), und teilt sie diese Auffassung (bitte begründen)? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es auch vor dem Hintergrund dieses Europarat-Berichts als Tatsache gelten muss, dass rechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den EU-Außengrenzen Realität sind und auf EU-Ebene hiergegen dringend etwas getan werden muss, wenn die EU ihre Glaubwürdigkeit im Bereich der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit bewahren will (bitte begründen), und wenn ja, was hat sie diesbezüglich auf EU- Ebene und/oder bilateral bislang konkret unternommen oder konkret geplant (bitte darlegen)? b) Stimmt die Bundesregierung der Aussage in dem Europarat-Bericht zu, wonach Staaten es sich nicht länger leisten könnten, dokumentierte Vorfälle sowie Fehlverhalten von Polizei und Grenzschutz zu leugnen und stillschweigend die Normalisierung unrechtmäßiger Praktiken durch andere zu dulden (vgl. ebd.), und was unternimmt sie gegebenenfalls gegen solche Menschenrechtsverletzungen durch andere Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen? c) Stimmt die Bundesregierung der Aussage in dem Europarat-Bericht zu, wonach sich Länder gegenseitig zur Verantwortung ziehen und Regierungen sich laut und klar gegen Pushbacks aussprechen sollten (vgl. ebd.), und zieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund auch die Einleitung von Verfahren nach Artikel 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) in Betracht bzw. wird sie zumindest die EU-Kommission damit befassen, damit diese entsprechende Maßnahmen gegen rechtswidrige Zurückweisungen und Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen ergreift – oder ist sie der Auffassung, dass die EU-Kommission diesbezüglich bereits ausreichend tätig ist (bitte begründen)? d) Welche Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen welche EU-Mitgliedstaaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit anhängig, in denen es um rechtswidrige Zurückweisungen und/ oder die Verletzung von Rechten von Asylsuchenden an den Grenzen geht, welche gab es in den letzten zehn Jahren (bitte mit Datum, Namen der betroffenen Länder, Stand des Verfahrens und kurzer Inhaltsangabe auflisten)? e) In welchen Vertragsverletzungsverfahren gegen andere EU- Mitgliedstaaten, in denen es um rechtswidrige Zurückweisungen und/oder die Verletzung von Rechten von Asylsuchenden an den Grenzen geht und zu denen es Verfahren beim Europäischen Gerichtshofs gab (wie viele waren dies), hat die Bundesregierung Stellungnahmen abgegeben, und in wie vielen dieser Stellungnahmen hat sie sich im Sinne der Asyl- und Menschenrechte und gegen rechtswidrige Zurückweisungen durch die beklagten Mitgliedstaaten positioniert (bitte auflisten)? f) Wie oft hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat bislang Kenntnisse über Vorwürfe erlangt, andere Mitgliedstaaten würden „Pushbacks“ vornehmen (bitte mit Datum und betroffenen Mitgliedstaaten auflisten), und wie oft hat sich das BMI infolgedessen mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung gesetzt und eine Missbilligung geäußert (bitte ebenfalls mit Datum und betroffenen Mitgliedstaaten auflisten), wie es der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Mahmut Özdemir in der 11. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 22. Juni 2022 zu Tagesordnungspunkt 15 in allgemeiner Form ausgeführt hat (vgl. Protokoll der genannten Sitzung, S. 29) – und falls das bislang noch nicht erfolgt sein sollte, wie erklärt die Bundesregierung das angesichts der Vielzahl von – nach Auffassung der Fragestellenden: glaubhaften – Berichten über Pushbacks durch diverse EU- Mitgliedstaaten in den letzten Jahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? g) Hält es die Bundesregierung für glaubwürdig, wenn die griechische Regierung trotz zahlreicher anders lautender Berichte behauptet, Griechenland nehme keine unerlaubten Zurückweisungen vor, und wie bewertet die Bundesregierung den Umgang der griechischen Regierung mit kritischer Medienberichterstattung, insbesondere auch in diesem Zusammenhang (vgl. z. B. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ griechenland-weist-pushback-vorwuerfe-zurueck-18142555.html; https://www.heise.de/tp/features/Griechenland-Was-und-wie-darf-Jour nalismus-fragen-6266178.html; https://www.spiegel.de/ausland/grieche nlands-weg-in-die-autokratie-angriffe-auf-rechtsstaat-und-pressefreihei t-kommentar-a-8f496a40-3d56-4cb7-9e6b-f0ab19c955c1?s=09)? 31. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine unabhängige Untersuchung, etwa auch durch eine internationale Kommission (wie z. B. von medico international und dem Rat für Migration im Anschluss an marokkanische Menschenrechtsorganisationen gefordert: https://www.medic o.de/wider-die-entmenschlichung-18692), zu dem gewaltsam zurückgeschlagenen Versuch einer Überquerung der EU-Grenze zu Melilla am 24. Juni 2022, bei dem mindestens 37 Menschen unter ungeklärten Umständen starben (ebd.), was ist der Bundesregierung zu näheren Erkenntnissen zu diesen Vorgängen und insbesondere den Umständen der Todesfälle bekannt (bitte ausführen), und unterstützt sie die Forderung nach einer unabhängigen Untersuchung dieser Vorfälle, auch vor dem Hintergrund, dass Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser eine Aufklärung aller Umstände des „schrecklichen Vorfalls“ gefordert hatte (z. B. Meldung der kna vom 27. Juni 2022; bitte begründen)? 32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine unabhängige Untersuchung zu den Todesfällen im Zusammenhang mit der (rechtswidrigen) Zurückweisung von Schutzsuchenden an der polnisch-belarussischen Grenze (vgl. https://www.proasyl.de/news/der-ausnahmezustand-wird-zur-normali taet/), und hält sie eine solche unabhängige Untersuchung für geboten (bitte begründen)? 33. Welche vorrangigen Ziele verfolgt die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (bitte ausführen)? 34. Wie wird sich die Bundesregierung insbesondere zu dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung in Situationen der „Instrumentalisierung“ von Migration und Asyl positionieren (vgl. Ratsdokument 15152/21)? a) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60 Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (vgl. https://ecre.org/wp-content/uploads/2 022/09/FINAL-Statement-Instrumentalisation-September-2022-DE- 2.pdf), wonach dieser Vorschlag eine Aufweichung der Verpflichtungen nach dem EU-Asylrecht ermögliche und die Rechte Schutzsuchender dadurch substanziell eingeschränkt würden; zudem drohe eine grundsätzlich unterschiedliche Behandlung Asylsuchender in der EU, je nach Art und Ort ihrer Einreise (bitte begründen)? b) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60 Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach bereits die „Logik“ des Verordnungsentwurfs infrage gestellt werden müsse, weil der mögliche Missbrauch von Menschen durch Drittstaaten nicht dazu führen dürfe, deren Rechte auf Asyl und Zugang zu Schutz einzuschränken (bitte begründen)? c) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60 Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach die Nichteinhaltung von EU-Asylrecht bereits jetzt verbreitet sei und die Gefahr bestehe, dass Mitgliedstaaten sich künftig auf eine Situation der „Instrumentalisierung“ berufen könnten, um die Nichteinhaltung von EU-Vorschriften zu rechtfertigen bzw. dass ihnen mit dem Vorschlag quasi die Möglichkeit eröffnet werde, sich für oder gegen das gemeinsame europäische Asylsystem zu entscheiden (bitte begründen)? d) Teilt die Bundesregierung die von annähernd 60 Nichtregierungsorganisationen geäußerte Kritik (ebd.), wonach der Verordnungsvorschlag einen Präzedenzfall schaffen könnte, mit dem die Rechtsstaatlichkeit in ganz Europa infrage gestellt wird und der in anderen Teilen der Welt nachgeahmt werden und damit das globale Schutzsystem untergraben könnte (bitte begründen)? e) Ist der Verordnungsvorschlag nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Urteil des EuGH vom 30. Juni 2022 in der Rechtssache C-72/22 PPU vereinbar, insbesondere insoweit der EuGH damit nach Auffassung der Fragestellenden Beschränkungen des Zugangs zum Asylrecht oder pauschale Inhaftierungen von Schutzsuchenden mit der Begründung eines Ausnahmezustands oder einer Notlage „wegen eines massiven Zustroms von Ausländern“ als unzulässig verwirft, unter anderem mit Bezug auf die EU-Grundrechtecharta (vgl. ebd., z. B. Randnummer 61, 63 und 83), der mögliche Änderungen des EU- Sekundärrechts nicht widersprechen dürfen (vgl. z. B. http://www.era-c omm.eu/charter_of_fundamental_rights/kiosk/pdf/414DT16_Ljubljana/ Gragl_presentation_1_DE.pdf; bitte ausführen und begründen)? f) Ist die umfassende Bewertung des BMI vom 4. März 2022 zu dem Verordnungsvorschlag, wonach im Hinblick auf die Ziele des Verordnungsvorschlags die vorgesehenen Maßnahmen „nach Auffassung der Bundesregierung“ grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen seien (die Prüfung im Einzelnen sei aber noch nicht abgeschlossen), eine zwischen den Ressorts der Bundesregierung abgestimmte und geeinte Positionierung, wie die Formulierung nach Auffassung der Fragestellenden nahelegt, wenn ja, wann ist diese Abstimmung erfolgt, wenn nein, welche Ressorts haben gegebenenfalls eine abweichende bzw. ablehnende Einschätzung hierzu abgegeben (bitte auflisten)? g) Warum hat die Vertretung der Bundesregierung in der Ratsarbeitsgruppe Asyl am 8. September 2022 bei der Beratung der Instrumentalisierungs- Verordnung (BRUEEU_2022-09-12_43592 vom 12. September 2022) nicht grundsätzlich, wie z. B. Belgien, starke Bedenken gegen Ausnahmen vom EU-Asyl-Besitzstand geltend gemacht, dafür aber z. B. weisungsgemäß gefordert, dass Grenzverfahren schneller erfolgen sollten, was nach Auffassung der Fragestellenden implizit eine grundsätzliche Unterstützung für Grenzverfahren bedeutet und auch einen Widerspruch zu der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/861 darstellt, wonach die „Meinungsbildung (…) innerhalb der Bundesregierung“ zu beschleunigten Asylprüfungen an den Außengrenzen und möglichen Ausnahmen davon „noch nicht abgeschlossen“ sei (bitte erläutern und begründen)? h) Was konkret können nach Auffassung der Bundesregierung „andere als die“ sonst nach EU-Recht (Aufnahme-Richtlinie) vorgesehenen „Modalitäten“ in Bezug auf die Gewährleistung materieller Leistungen sein, wie sie nach Artikel 3 des Verordnungsvorschlags ermöglicht werden sollen, und wird diese Bestimmung ihrer Auffassung nach dem Erfordernis der Rechtsklarheit gerecht (bitte begründen)? i) Was genau ist nach Auffassung der Bundesregierung unter „jede andere Maßnahme, die als angemessen erachtet wird, um der Instrumentalisierung zu begegnen und den betroffenen Mitgliedstaat zu unterstützen“, als mögliche Solidaritätsmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 1d des Verordnungsvorschlags zu verstehen, und wird diese Bestimmung ihrer Auffassung nach dem Erfordernis der Rechtsklarheit gerecht (bitte begründen)? j) Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung bei den zu Artikel 5 des Verordnungsvorschlags aufgelisteten Unterstützungs- und Solidaritätsmaßnahmen nicht die Übernahme von Asylsuchenden zur Entlastung der betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen, und wie bewertet die Bundesregierung dies? Berlin, den 14. September Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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