Umsetzung und Finanzierung des geplanten 28. BAföG-Änderungsgesetzes
der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Nicole Höchst, Dr. Marc Jongen, Dr. Michael Kaufmann, Norbert Kleinwächter, Barbara Lenk, Matthias Moosdorf, Martin Reichardt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist ein Instrument der Sozial- und Bildungspolitik, das Auszubildenden aus einkommensschwachen Familien die Finanzierung eines schulischen Abschlusses, einer schulischen Berufsausbildung oder eines Studiums ermöglichen soll. Es wird den Berechtigten gemäß § 1 BAföG als Rechtsanspruch im Sinne einer „individuelle[n] Ausbildungsförderung“ gewährt. Dieser gilt für eine „der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende[n] Ausbildung“ des Geförderten. Der Anspruch wird unter der Bedingung gewährt, dass die für die „Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“.
Im Rahmen der Corona-Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen in den Jahren 2020 bis 2022 kam es bei Schülern und Studenten, die ihren Lebensunterhalt neben der staatlichen Förderung ganz oder z. T. durch ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten finanzieren, immer wieder zu Einkommenseinbrüchen. In der Folge wurde eine Vielzahl junger Menschen unvermittelt in eine existenzielle Notlage versetzt (vgl. https://www.wiwo.de/politik/deutschland/finanzielle-notlage-kabinett-beschliesst-bafoeg-notfallmechanismus/28354560.html, letzter Stand: 23. August 2022).
Mit der 28. BAföG-Novelle plant die Bundesregierung, im Sinne „einer dauerhaft verlässlichen gesetzlich verankerten Nothilfevorsorge“ nachzusteuern (https://dserver.bundestag.de/btd/20/022/2002298.pdf, S. 2, letzter Stand: 23. August 2022). Der Gesetzentwurf sieht vor, eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung zu schaffen, die diese in die Lage versetzt, bei bundesweiten Krisen, „die den Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten in erheblichem Ausmaß beeinträchtig[en]“ ohne Zustimmung des Bundesrates, den Personenkreis der Förderberechtigten zu erweitern (ebd., S. 3). Zuvor muss die bundesweite Notlage durch den Deutschen Bundestag festgestellt und alle drei Monate verlängert werden (ebd., S. 8).
Kritik kommt von Seiten des Bundesrechnungshofs (BRH). Bei dem vorliegenden Entwurf des 28. BAföGÄndG handele es sich demnach um einen „Notfallmechanismus, der seinen Namen nicht verdien[e]“, weil er „schnelle Hilfe verhindere“ und „ein komplexes Verfahren vorseh[e], das geraume Zeit in Anspruch nehmen [werde]“ (vgl. Stellungnahme des BRH, abrufbar: https://www.bundestag.de/resource/blob/902068/f4eabb47cc89607137635a21521e6f7d/20-18-52b-BRH-data.pdf, letzter Stand: 23. August 2022). Weiterhin beanstandet der BRH u. a. die mangelnde Kontrolle der Mehrfachförderung ebenso wie eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von Schülern und Studenten, sollte die Notlage länger als sechs Monate andauern (ebd.). Hier würden sowohl Studenten als auch Schüler, trotz ungleicher Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Hilfen nur noch in Form eines Volldarlehens erhalten (ebd.). Eine entsprechende Begründung, die diesen Schritt rechtfertige, fehle gänzlich und ließe verfassungsrechtliche Bedenken aufkommen (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes).
Die Fragesteller stehen dem 28. BAföGÄndG grundsätzlich ablehnend gegenüber, weil die Änderungen im Schnellverfahren entschieden werden sollen, ihnen die geplanten Änderungen unsystematisch erscheinen und die in § 59 formulierte Ermächtigung nach ihrer Auffassung eine neue Art der Notlage schafft, die nicht weiter definiert ist. Die Schaffung eines neuen Notlageparagraphen mit neuen Ermächtigungen für die Bundesregierung ist nach Meinung der Fragesteller grundsätzlich zu hinterfragen. Weiterhin handelt es sich um einen nach Ansicht der Fragesteller sehr weiten Entscheidungsspielraum, den der Gesetzesänderungsentwurf vorsieht und nach Befürchtung der Fragesteller Kosten in Milliardenhöhe für den Bundeshaushalt bedeuten könnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Gibt es von Seiten der Bundesregierung eine konkrete Definition für „ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten“, und wenn ja, wie lautet diese, und wie plant die Bundesregierung, zu gewährleisten, dass ihre Definition im Falle einer Notlage zur Anwendung kommt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Zieht die Bundesregierung die Option eines erneuten Lockdowns tatsächlich in Betracht (vgl. Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Könnte nach Auffassung der Bundesregierung eine Energiekrise, wie sie die derzeitige politische Diskussion beherrscht (vgl. https://www.tagesschau.de/thema/energiekrise/), die Ausrufung einer „Notlage für Auszubildende im Hinblick auf (…) de[n] Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) hervorrufen, und wenn ja, welche sind das?
Zieht die Bundesregierung weitere Szenarien in Betracht, die die Ausrufung einer „Notlage für Auszubildende im Hinblick auf (…) de[n] Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) notwendig machen könnte, und wenn ja, welche sind diese?
Plant die Bundesregierung, die Lage auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeit zu ermitteln und ggf. zu beobachten (z. B. markante Parameter), und wenn ja, welche Institution wären dann dafür zuständig, und inwiefern ist diese darauf vorbereitet?
Mit welchem Zeitraum kalkuliert die Bundesregierung für die Feststellung einer entsprechenden Notlage, die Erarbeitung und den Erlass einer Rechtsverordnung, die Beantragung der Hilfen und die darauffolgende Prüfung bis zur Auszahlung der Gelder vor dem Hintergrund der Kritik des BRH in Bezug auf die Dauer des Verfahrens für die Gewährleistung von Nothilfen nach dem 28. BAföGÄndG (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte die Berechnungsgrundlage angeben)?
Inwiefern hat die Bundesregierung geprüft, ob nicht andere, aus Sicht der Fragesteller passendere Instrumente der Finanzhilfe für Schüler und Studenten u. a. aus dem Bereich der Sozialgesetzgebung im Falle einer Störung des „Arbeitsmarktes für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten“ zum Einsatz kommen können (vgl. Gesetzentwurf, Abschnitt C)?
Hat die Bundesregierung sich dafür eingesetzt, die Änderungsvorschläge des BRH in das Gesetzgebungsverfahren einzuführen, und wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Hat die Bundesregierung sich insbesondere dafür eingesetzt, die Änderungsvorschläge des BRH in § 59 BAföG einzuarbeiten, um das Verfahren zu beschleunigen?
a) Hat die Bundesregierung sich dafür eingesetzt, die Tatbestände oder Regelbeispiele in den Gesetzentwurf aufzunehmen, mit denen auf die gesonderte Feststellung der Notlage verzichtet werden kann, wenn ja, um welche handelt es sich, und wenn nein, warum nicht?
b) Hat die Bundesregierung sich dafür eingesetzt, eine Verpflichtung, den Antrag auf Feststellung der Notlage zusammen mit der Rechtsverordnung zu stellen, in den Gesetzentwurf aufzunehmen, und wenn nein, warum nicht?
c) Hat die Bundesregierung sich dafür eingesetzt, weitere Änderungen zur Verfahrensbeschleunigung in das Gesetzgebungsverfahren einzuführen, und wenn ja, welche?
Plant die Bundesregierung, vorbereitende Maßnahmen zu ergreifen, um im Falle einer Notlage eine schnelle Hilfe gewährleisten zu können (vgl. Stellungnahme des BRH, abrufbar: https://www.bundestag.de/resource/blob/902068/f4eabb47cc89607137635a21521e6f7d/20-18-52b-BRH-data.pdf, S. 6, letzter Stand: 23. August 2022)?
a) Plant die Bundesregierung, Musterrechtsverordnungen entsprechend verschiedener Szenarien zu erstellen, wenn ja, wie ist der Stand der Bearbeitung, und wann werden diese ggf. dem Parlament oder den Ausschüssen zur Einsicht vorgelegt, wenn nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung, die IT-Anpassung der Fachverfahren zu gewährleisten, und wenn ja, wie?
c) Plant die Bundesregierung, das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes anzupassen sowie das Zahlungsüberwachungsverfahren zu gewährleisten, und wenn ja, wie?
d) Plant die Bundesregierung, Musterantragsformulare und eine Online-Antragstellung vorzubereiten?
e) Plant die Bundesregierung, in Absprache mit den Ländern den zusätzlichen Personalbedarf zu ermitteln und die Länder bei der kurzfristigen Bereitstellung zu unterstützen?
f) Plant die Bundesregierung, den Schulungsbedarf des Personals zu ermitteln und die Länder dabei zu unterstützen?
Welche Personenkreise oder Personengruppen kommen nach Ansicht der Bundesregierung für eine vorübergehende Ausweitung des BAföG-Anspruches gemäß dem 28. BAföGÄndG infrage, und warum?
a) Um welche potentiellen Personenkreise handelt es sich, und wie groß sind diese?
b) Könnte die Ermittlung von weiteren Kreisen von Förderungsberechtigten szenarienabhängig sein?
c) Plant die Bundesregierung, den vorrübergehenden BAföG-Berechtigtenkreis statistisch gesondert zu erfassen?
d) Sollen die vorrübergehend Förderungsberechtigten automatisch eine Maximalförderung erhalten, und wenn nein, soll auch hier der Bedarf individuell ermittelt werden?
e) Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung im Falle der im 28. BAföGÄndG formulierten Notlage (bitte eine Kostenkalkulation vorlegen)?
f) Wie plant die Bundesregierung, die in Frage 10d genannten Kosten zu finanzieren?
g) Zieht die Bundesregierung im Falle einer Energiekrise die Barauszahlung von Fördergeldern in Betracht, und wenn ja, wer würde diese Aufgabe übernehmen?
Hat die Bundesregierung sich dafür eingesetzt, Änderungen in den Gesetzentwurf aufzunehmen, um das durch den BRH kritisierte „verfassungsrechtliche Risiko“ auszuschließen, das entstehen würde, wenn auch „Schüler nach sechs Monaten Notlage“ Hilfen nur noch in Form von Darlehen erhielten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Besitzt die Bundesregierung ein Konzept, um einer missbräuchlichen Nutzung der Mehrfachförderung entgegenzuwirken und
a) wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um den Missbrauch der Finanzhilfen zu verhindern?
b) wenn nein, welche Gründe gibt es von Seiten der Bundesregierung, den vom BRH geäußerten Bedenken keine Beachtung zu schenken (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Hat die Bundesregierung auch Erwägungen über ein Vorgehen für den Fall angestellt, dass nur Teile der Bundesrepublik Deutschland von der Notlage betroffen sein sollten, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung bei Wegfall der ausbildungsbegleitenden Erwerbstätigkeit und Bezug des BAföG-Höchstsatzes eine bestimmte Regelung vorgesehen, und wenn ja, welche?