Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz zum Selbstbestimmungsgesetz
der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Fabian Jacobi, Geron Bollmann und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Bis Ende des Jahres 2022 soll nach Angaben des Bundesjustizministeriums das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz ins Kabinett eingebracht werden (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/fragen-und-antworten-zum-selbstbestimmungsgesetz-199332). Mit diesem Gesetz sollen Erwachsene künftig durch einfache Erklärung ihren Geschlechtseintrag ändern lassen können. Bei Minderjährigen bis 14 Jahre oder bei Geschäftsunfähigkeit des Minderjährigen sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben können. Gleichzeitig soll das „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen“ (Transsexuellengesetz, TSG), wonach bereits heute schon eine Änderung des Geschlechtseintrages möglich ist, aufgehoben werden. Nach dem TSG ist Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrages die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem zwei Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden müssen. Dieses Verfahren soll künftig vollständig entfallen. Bei Minderjährigen ist beabsichtigt, eine „sachkundige, ergebnisoffene und kostenlose Beratung“ auch durch „einschlägige Vereine und Verbände“ („peer-to-peer“-Beratung) anzubieten (https://www.bmj.de/SharedDocs/Artikel/DE/2022/0630_SelbstbestimmungsG.html, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/fragen-und-antworten-zum-selbstbestimmungsgesetz-199332).
„Geschlechtsangleichende“ medizinische Maßnahmen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrages sein (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07). Das Selbstbestimmungsgesetz regelt daher nur die Änderung des Geschlechtseintrages beim zuständigen Standesamt, nicht jedoch die Vornahme eines chirurgischen Eingriffs oder einer Hormontherapie für eine Geschlechtsangleichung.
Transsexualität ist nach Auffassung der Fragesteller ein psychologisches Phänomen. Man unterscheidet zwischen Geschlechtsinkongruenz, dem Gefühl, im falschen Körper zu sein, und der Geschlechtsdysphorie, dem Leiden unter diesem Gefühl. Dr. Bernd Ahrbeck, Professor für Psychologische Pädagogik an der International Psychoanalytic University Berlin, führt hierzu in der Zeitschrift „CICERO“ wie folgt aus: „Der Körper wird als nicht zur Person passend erlebt, als unangenehm, quälend, mitunter eklig“. Dadurch, so Prof. Dr. Bernd Ahrbeck, entstünde die Fantasie, dass im Gegengeschlecht in irgendeiner Weise eine Erlösung stecke. „Es ist ganz schwer zu unterscheiden, was vorübergehende Irritationen sind, etwa in der Pubertätszeit, und was wirklich ein genuines Missempfinden ist am eigenen Körper, das zu anhaltenden und subjektiv unerträglichen Zuständen führt.“ Transsexualität geht über das bloße Gefühl, im falschen Körper geboren zu sein weit hinaus und die Diagnose einer Geschlechtsdysphorie ist nach Prof. Dr. Bernd Ahrbeck schwierig (Artikel „Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.).
Das erklärt in den Augen der Fragesteller auch, warum es Fälle der sogenannten Detransition, also die Rückgängigmachung der sogenannten geschlechtsangleichenden Eingriffe, gibt. Zahlen hierzu liegen nicht vor (Artikel „Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 5 ff.). Aber es gibt Beispiele: In Belgien erhielt ein transsexueller Mann 2013 Sterbehilfe, weil er nach der „geschlechtsangleichenden“ Operation „unerträgliche Schmerzen“ gelitten hat, so sein behandelnder Arzt (https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/belgien-sterbehilfe-fuer-transsexuellen-wegen-psychischer-schmerzen-a-925704.html). Die Schweizerin Eve-Claudine Lorétan, bekannt unter dem Künstlername Coco, erkrankte in Folge der operativen Geschlechtsangleichung an Osteoporose. Auf die Frage, ob sie sich wieder für eine Operation entscheiden würde, antwortete Coco: „Nein, eher bringe ich mich um.“ Sie nahm sich im Alter von 29 Jahren 1998 das Leben (https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/nach-der-geschlechtsangleichung-es-hat-alles-nur-schlimmer-gemacht/23758764.html).
Die Feministinnen Alice Schwarzer und Chantal Louis sprechen in ihrem Buch „Transsexualität: Was ist eine Frau? Was ist ein Mann?“ von einem gesellschaftlichen Phänomen, das sie als „Trans ist Trend“ bezeichnen: In der Tavistock-Klinik in Großbritannien habe sich die Zahl der Kinder unter zehn Jahren, die eine Transgenderbehandlung suche, in kürzester Zeit vervierfacht. In anderen Kliniken seien Steigerungsraten von bis zu 1 500 Prozent für Menschen jeglichen Alters mit Geschlechtsdysphorie dokumentiert (Artikel „Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.).
Laut der Studie von Lisa Littman, einer Ärztin, Forscherin und Hochschulprofessorin an der School of Public Health der amerikanischen Brown University, sei eine neue Gruppe von Kindern und Jugendlichen, die unter Geschlechtsdysphorie leiden, für den rapiden Anstieg ausschlaggebend: Junge Menschen, die zuvor keinerlei Anzeichen gezeigt hätten, nicht mit ihrem Geburtsgeschlecht übereinzustimmen, aber plötzlich trans sein sollten. Littman führe dieses Phänomen auf eine „soziale Ansteckung“ zurück, ausgelöst durch die Omnipräsenz des Themas im Internet, den gewachsenen Einfluss der Queer- und Transaktivisten und als Resultat einer zunehmend transaffirmativen Haltung auch im direkten Umfeld der Kinder und Jugendlichen, bei Eltern, Lehrern und im Freundeskreis. Sie bezeichnet dieses Phänomen als „Rapid-Onset Gender Dysphoria“, also eine plötzlich auftretende Geschlechtsdysphorie (Lisa Littman: Parent reports of adolescents and young adults perceived to show signs of a rapid onset of gender dysphoria. In: PLOS ONE. Band 13, Nummer 8, 16. August 2018; Lisa L. Littman: Rapid Onset of Gender Dysphoria in Adolescents and Young Adults: a Descriptive Study. In: Journal of Adolescent Health. Band 60, Nummer 2, 1. Februar 2017; Artikel „Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.).
Der Psychoanalytiker Prof. Dr. Bernd Ahrbeck sieht das ähnlich: „Im Internet finden sich Menschen mit allen möglichen Sorgen und Nöten zusammen. Auch diejenigen, die mit ihrem Geschlecht ein Problem haben. An dieser Stelle setzt der erhebliche Einfluss der Transbewegung ein, die zwar Kindern helfen will, die sich aber auch propagandistisch für den Transweg einsetzt.“ (Artikel „Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor: Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.). Dies sei aus seiner Sicht eine besorgniserregende Entwicklung.
Prof. Dr. Bernd Ahrbeck warne daher: „Wenn das Selbstbestimmungsgesetz kommt und sich auch an anderen Stellen diese affirmative Haltung weiter durchsetzt, wird das sehr viel Unglück produzieren.“ (Artikel „Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.).
Da eine Geschlechtsdysphorie nach Auffassung von Prof. Dr. Bernd Ahrbeck schwer diagnostizierbar ist, eröffnet sich nach Auffassung der Fragesteller auch Raum für Missbrauch. 2018 hat sich das britische Justizministerium entschuldigen müssen, weil der 52-jährige Transgender-Häftling Karen White seine Haft in einem Frauengefängnis antrat und hier andere Inhaftierte sexuell bedrängte. Er wurde wegen der Taten zu achteinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. White war strafrechtlich zuvor bereits wegen der Begehung von Sexualstraftaten gegenüber Frauen, Kindern und Tieren in Erscheinung getreten. Der Richter begründete das Strafmaß mit den Worten: „Sie sind ein Vergewaltiger und äußerst manipulativ – aus meiner Sicht eine Gefahr für Kinder, Frauen und Öffentlichkeit.“ (https://www.bluewin.ch/de/news/vermischtes/angebliche-transgender-frau-vergreift-sich-an-mitgefangenen-158880.html; https://www.spiegel.de/panorama/justiz/transgender-frau-britin-wegen-belaestigung-in-gefaengnis-und-missbrauch-zu-lebenslanger-haft-verurteilt-a-1232829.html).
Andere mögliche Räume für einen solchen Missbrauch durch biologische Männer, die den Begriff „Trans“ als Feigenblatt nutzten, seien nach Befürchtungen von Gegnern des Selbstbestimmungsgesetzes Frauenhäuser und Frauenumkleideräume (Artikel „Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.). Der einfache Zugang zu Räumen, in denen sich Frauen eigentlich sicher fühlen sollten, erleichtere nach Meinung der Fragesteller die Begehung von Gewaltstraftaten zum Nachteil von Kindern, Mädchen und Frauen. Der Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärte auf der Pressekonferenz vom 30. Juni 2022 auf die Frage eines Journalisten, der die Bedenken von Frauen, sich z. B. zusammen mit einem biologischen Mann umziehen zu müssen, äußerte: „Transfrauen sind Frauen, und deswegen sehe ich da jetzt keinen weiteren Erörterungsbedarf“ (Artikel„Kulturkampf ums Geschlecht“, Autor Ben Krischke, CICERO vom 28. Juli 2022, S. 15 ff.).
Auf die Frage nach Personen, die ihren Geschlechtseintrag missbräuchlich ändern, gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an, dass eine Änderung des Geschlechtseintrages „in der Regel eine wohlüberlegte Entscheidung“ ist (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/fragen-und-antworten-zum-selbstbestimmungsgesetz-199332). Zu möglichen Gefahren durch einen Missbrauch des Geschlechtseintrages schweigt das Bundesministerium an dieser Stelle.
Der Strafverteidiger Udo Vetter beurteilt das geplante Gesetz wie folgt: Durch das Gesetz werde Exhibitionisten die Möglichkeit eröffnet, sich ganz legal Zutritt zu Schutzräumen von Frauen zu verschaffen. „Wenn der Staat jetzt die Möglichkeit eröffnet, dass man durch eine bloße Erklärung zum Beispiel keinen Exhibitionismus mehr begehen kann, dann kann das ein Exhibitionist ausnutzen. Dieser Straftatbestand ist auf Frauen nicht anwendbar.“, so Vetter (https://www.nzz.ch/feuilleton/selbstbestimmungsgesetz-anwalt-udo-vetter-kritisiert-buschmann-ld.1698036). Wer jemanden bei seinem alten oder falschen Namen nennt, soll laut dem Entwurf ein Bußgeld von bis zu 2 500 Euro drohen (ebd.).
Schließlich, so Udo Vetter (ebd.), mache das Selbstbestimmungsgesetz Frauenquoten und Frauenförderung obsolet. „Wenn ein Mann künftig im Management eines Unternehmens Karriere machen will, in dem eine Quotenregelung gilt, kann er dieses Gesetz ausnutzen. Was wollen Sie machen? Sie dürften nicht mehr sagen: Wir haben den Verdacht, dass Sie keine Frau sind. Im Zweifel könnte der Mann Sie anzeigen.“, so Vetter (ebd.).
Deutschland hat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/122280/cea0b6854c9a024c3b357dfb401f8e05/gesetz-zu-dem-uebereinkommen-zur-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-istanbul-konvention-data.pdf) unterzeichnet. Das Übereinkommen berücksichtigt explizit auch transgeschlechtliche Menschen. Schließlich gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierung wegen des Geschlechts verbietet.
Die Bundesregierung hat bereits jetzt in Aussicht gestellt, eine Abstammungsrechtsreform zu initiieren, um zu regeln, mit welcher Bezeichnung Eltern nach einer Änderung des Geschlechtseintrages in der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen werden. Derzeit werden gebärende Männer, die zwar rechtlich als Männer anerkannt sind, in der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen. Zeugende Frauen, die zwar rechtlich als Frauen anerkannt sind, werden in der Geburtsurkunde als Väter eingetragen. Bis zur Umsetzung der Abstammungsrechtsreform will die Bundesregierung eine Interimslösung schaffen (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/fragen-und-antworten-zum-selbstbestimmungsgesetz-199332).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der Anteil der Personen in der Bevölkerung ist, die an Geschlechtsdysphorie leiden?
Wenn ja, wie hoch ist dieser Anteil (bitte nach Alter und biologischem Geschlecht aufschlüsseln)?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Personen nach einer geschlechtsangleichenden Operation psychische und/oder physische Probleme bekommen haben?
Wenn ja, welche Erkenntnisse sind das, und wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der Anteil der Personen ist, die sich nach einer geschlechtsangleichenden Operation das Leben genommen haben?
Wenn ja, welche Erkenntnisse sind das, und wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der Anteil der Personen ist, die den geschlechtsangleichenden Eingriff teilweise oder vollständig rückgängig haben machen lassen (sogenannte Detransition, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wenn ja, welche Erkenntnisse sind das, und wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, in den Kriminalstatistiken künftig auch transgeschlechtliche Täter separat auszuweisen?
Wenn ja, ab wann ist eine solchen Erfassung vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
Sind aus Sicht der Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz von Frauen, Kindern und Mädchen vor möglichen Gewalttaten durch transsexuelle Personen, deren Geschlechtseintrag bei der Geburt männlich war, in Frauenjustizhaftanstalten, in Frauenhäusern und sonstigen Bereichen, die ausschließlich für Frauen zugänglich sein sollen, erforderlich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche?
Will die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um Frauen in Frauenschutzräumen (z. B. in Frauenhäusern, Frauenjustizhaftanstalten und Duschräumen) vor möglichen Übergriffen durch transsexuelle Personen, deren Geschlechtseintrag bei der Geburt männlich war, zu schützen, insbesondere mit Blick auf die Istanbul-Konvention und das AGG (vgl. dazu Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung zu der Ansicht der Fragesteller und des Strafverteidigers Udo Vetter (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), nach der transsexuelle Personen, deren Geschlechtseintrag bei der Geburt männlich war, die durch eine exhibitionistische Handlung eine andere Person belästigen, künftig durch das Selbstbestimmungsgesetz straffrei bleiben könnten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eine Auffassung gebildet, wenn ja, welche, und wird sie entsprechende Maßnahmen ergreifen, um potentielle Opfer vor derartigen Übergriffen zu schützen, und welche Maßnahme wären das gegebenenfalls?
Hat sich die Bundesregierung zu der Ansicht der Fragesteller und des Strafverteidigers Udo Vetter (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), gemäß der die Möglichkeit bestehe, dass Frauenquoten und Frauenförderung von angeblich transsexuellen Personen, deren Geschlechtseintrag bei der Geburt männlich war, dazu missbraucht werden könnten, sich selbst persönliche Vorteile zu sichern, eine Auffassung gebildet, wenn ja, welche, und wird sie entsprechende Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht zu dem beschriebenen, möglichen Missbrauch kommen kann?
Beabsichtigt die Bundesregierung, das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG I, zuletzt erweitert durch FüPoG II vom 7. August 2021, BGBl. I S. 3311 ff.) aufzuheben sowie künftig keine Frauenförderung mehr vorzunehmen?
In welcher Höhe wurden Vereine und sonstige Organisationen, die sich für Frauenförderung einsetzen, von der Bundesregierung seit 2015 staatlich gefördert (bitte nach Name der Organisation, Rechtsform der Organisation, Höhe der Förderung und Jahr aufschlüsseln)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch eine Beratung von Minderjährigen und ihren Familien durch „einschlägige Vereine und Verbände“ („peer-to-peer“-Beratung; https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/fragen-und-antworten-zum-selbstbestimmungsgesetz-199332), die keine rein medizinische Beratung darstellt, sichergestellt ist, dass die Änderung des Geschlechtseintrages nicht das Kindeswohl gefährdet?
Wenn ja, aus welchen Gründen (bitte auch darlegen, auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Annahme beruht)?
Wie ist die Durchführung der Beratung geplant, und welche Stellen sollen damit betraut werden?
Ist von der Bundesregierung beabsichtigt, die Vereine und Verbände, die die Beratung nach dem Selbstbestimmungsgesetz vornehmen sollen, staatlich zu fördern, und wenn ja, ist auch beabsichtigt, die Förderungssumme zu erhöhen?
Wenn ja, in welcher Höhe soll die Förderung bzw. die Erhöhung der Förderung erfolgen?
Soll nach dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz eine Änderung des Geschlechtseintrages schon bei Vorliegen einer bloßen Geschlechtsinkongruenz vorgenommen werden können?
Ab welchem Alter soll es Kindern unter 14 Jahren möglich sein, ihren Geschlechtseintrag durch ihre Eltern ändern lassen zu können, und unter welchen Voraussetzungen ist dies nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Kindeswohl vereinbar (insbesondere bei wiederholtem Wechsel des Geschlechtseintrages)?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Bundesländer hinsichtlich des im Bereich der Familiengerichtsbarkeit nach Einschätzung der Fragesteller voraussichtlich entstehenden erhöhten Schulungs- und Personalbedarfes finanziell zu unterstützen?
Wenn ja, in welcher Höhe, und ab wann?
Wie soll die Interimslösung der Bundesregierung zur Regelung der Bezeichnung von Eltern nach einer Änderung des Geschlechtseintrages in der Geburtsurkunde der Kinder, die bis zur geplanten Abstammungsrechtsreform gelten soll, konkret aussehen?
In welchem Stadium befindet sich die geplante Abstammungsrechtsreform, und wann wird ggf. ein erster Referentenentwurf vorgelegt?
Wie will die Bundesregierung mit der geplanten Abstammungsrechtsreform bzw. der Interimslösung das Recht der Kinder auf Kenntnis ihrer genetischen Herkunft (BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989, 1 BvL 17/87) sicherstellen?