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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Mögliche Fallkonferenzen zwischen den Justizvollzugsanstalten und dem Bundesamt für Verfassungsschutz

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

14.10.2022

Aktualisiert

28.10.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/361022.09.2022

Mögliche Fallkonferenzen zwischen den Justizvollzugsanstalten und dem Bundesamt für Verfassungsschutz

der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Gemäß § 47 Absatz 2 des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (JVollzGB I) dürfen die dortigen Justizvollzugsbehörden im Rahmen von Fallkonferenzen personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland begründen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet ist, eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und dies zur Verhütung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Gefahren (Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels) notwendig ist.

Nach § 47 Absatz 5 JVollzGB I sind die wesentlichen Ergebnisse der stattgefundenen Fallkonferenzen zu dokumentieren.

In anderen Bundesländern gibt es im Wortlaut ähnliche bzw. gleiche Regelungen zu den Fallkonferenzen (§ 58b des Hessischen Strafvollzugsgesetzes(HStVollzG), § 56 des Gesetzes zur Ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOGSH), § 48 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin (JVollzDSG Bln), § 24 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (JVollzDSG M-V), § 37 des Vierten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt (JVollzGB IV LSA), § 16 des Bremischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug (BremJVollzDSG), § 16 des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes (LJVollzDSG), § 17 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (SächsJVollzDSG), § 16 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes des Landes Saarland (JVollzDSG SL), § 28 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JVollzDSG NRW)).

Eine uneingeschränkte Weitergabe von jeglichen Informationen an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) dürfte mit Blick auf das Trennungsgebot aus Sicht der Fragesteller unzulässig sein.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2019 Fallkonferenzen mit Justizvollzugsanstalten der Länder initiiert, und wenn ja, wie oft, und aus welchem Anlass (bitte nach Justizvollzugsanstalt, Bundesland, Datum und Ort, Anlass der Initiierung der Fallkonferenzen und Namen der teilnehmenden Behörden, Rechtsgrundlage für die Initiierung sowie Angabe wegen welcher Straftat der zu entlassende Gefangene verurteilt wurde, aufschlüsseln)?

2

Haben Justizvollzugsbehörden der Länder das BfV seit 2019 zu Fallkonferenzen eingeladen, und wenn ja, wie oft, und aus welchem Anlass (bitte nach Justizvollzugsanstalt, Bundesland, Datum und Ort, Anlass der Initiierung der Fallkonferenzen und Namen der teilnehmenden Behörden, Rechtsgrundlage für die Initiierung sowie Angabe wegen welcher Straftat der zu entlassende Gefangene verurteilt wurde, aufschlüsseln)?

3

Haben seit 2018 Fallkonferenzen zwischen Justizvollzugsanstalten der Länder und dem BfV stattgefunden, und wenn ja, wer leitete diese?

4

Wenn die Frage 3 bejaht wurde, wie wurden die wesentlichen Ergebnisse der seit 2018 stattgefundenen Fallkonferenzen zwischen Justizvollzugsanstalten der Länder und dem BfV dokumentiert, und welche Stellen haben die gefertigten Protokolle, Niederschriften etc. erhalten?

5

Wenn die Frage 3 bejaht wurde, wer kann im Übrigen die gefertigten Protokolle, Niederschriften etc. ggf. einsehen?

6

Haben seit 2018 Justizvollzugsbehörden der Länder beim BfV personenbezogene Daten abgefragt bzw. erhoben, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahr, Bundesland und Anzahl der Fälle, die personenbezogene Daten besonderer Kategorien betreffen, aufschlüsseln)?

7

Wenn die Frage 6 bejaht wurde, auf welcher bundesrechtlichen Grundlage erfolgte die Übermittlung personenbezogene Daten durch das BfV an Justizvollzugsbehörden der Länder?

8

Wurden seit 2018 personenbezogene Daten von Justizvollzugsbehörden der Länder an das BfV übermittelt, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahr, Bundesland und Anzahl der Fälle, die personenbezogene Daten besonderer Kategorien betreffen, aufschlüsseln)?

9

Auf welcher bundesrechtlichen Grundlage erfolgte ggf. die Übermittlung personenbezogene Daten durch Justizvollzugsbehörden der Länder an das BfV?

10

Wenn die Frage 8 bejaht wurde, werden nach Kenntnis der Bundesregierung die betroffenen entlassenen bzw. zu entlassenden Gefangenen und/oder deren Rechtsanwälte über die Übermittlung der Daten durch die Justizvollzugsanstalt an das BfV informiert, und wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Zahl seit 2018, und wenn nein, warum nicht?

11

Werden Gefangene während ihrer Haft bzw. zum Zeitpunkt ihrer Entlassung nach Kenntnis der Bundesregierung darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Fallkonferenz ggf. Daten an das BfV übermittelt worden sein könnten und/oder auf das Auskunftsrecht nach § 15 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) hingewiesen, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, vom wem wird diese Information an den betroffenen Gefangenen nach Kenntnis der Bundesregierung übermittelt, und in wie vielen Fällen ist dies seit 2018 geschehen?

12

Wie sind aus Sicht der Bundesregierung Fallkonferenzen zwischen Justizvollzugsanstalten und BfV mit Blick auf das Vollstreckungsziel der Resozialisierung von Gefangenen zu bewerten?

13

Fanden nach Kenntnisstand der Bundesregierung vor 2019 Fallkonferenzen des BfV mit der dortigen Justizvollzugsbehörde in Baden-Württemberg statt, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

Berlin, den 14. September 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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