Abgestimmtes Zusammenspiel nationaler, europäischer und internationaler Regelungen unternehmerischer Lieferkettensorgfaltspflichten
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Am 23. Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Richtlinienentwurf für eine europäische Regelung unternehmerischer Lieferkettensorgfaltspflichten vorgestellt (https://ec.europa.eu/info/publications/proposal-directive-corporate-sustainable-due-diligence-and-annex_en). Der europäische Vorschlag folgt auf das 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Auf internationaler Ebene arbeitet zudem eine Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen an einer internationalen Vereinbarung mit vergleichbarer Zielsetzung.
Das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) vom 16. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nummer 46) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Darauf müssen sich die betroffenen Unternehmen derzeit vorbereiten. Das deutsche Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag im Verständnis folgender drei Überlegungen für die Ausgestaltung verabschiedet: Es sollte erstens wirksam für die Menschenrechte sein, zweitens praktisch und rechtssicher für die Unternehmen umsetzbar sein und drittens verantwortlich gestaltete Handels- und Investitionsbeziehungen und damit die Möglichkeit zur beiderseitigen für die Menschen gewinnbringenden Nutzung der Globalisierung nicht erschweren.
Dafür ist im deutschen Gesetzgebungsprozess ein guter Kompromiss gefunden worden, über den eine europäische Regelung oder ein internationales Abkommen auf Ebene der Vereinten Nationen nicht hinausgehen darf. Doch sowohl der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission als auch der aktuelle Textentwurf der zuständigen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen gehen in wesentlichen Punkten über das deutsche LkSG hinaus und stellen damit die Erfüllung der oben genannten Kriterien infrage. Deutschen Unternehmen drohen so nach dem Inkrafttreten des nationalen LkSG zwei schärfere Regulierungen, die viele Unternehmen in einer ohnehin schwierigen Zeit treffen würden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen46
Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass das nationale Sorgfaltspflichtengesetz auch 1 : 1 als europäisches Lieferkettengesetz umgesetzt wird?
Falls nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung nicht die Gefahr, dass eine über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinausgehende europäische Regelung sowohl für die Durchsetzung der Menschenrechte wie auch entwicklungspolitisch kontraproduktiv wäre, wenn sich deutsche und europäische Unternehmen als Importeure und Investoren zur Vermeidung von unkalkulierbaren Haftungsrisiken und hohem Verwaltungsaufwand vorbeugend aus Entwicklungsländern und verantwortlich gestalteten Geschäftsbeziehungen zurückziehen?
Wird die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission ablehnen, dass abweichend vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bereits Unternehmen ab 500 Beschäftigten und 150 Mio. Euro Jahresumsatz von einem europäischen Lieferkettengesetz erfasst wären (Artikel 2 im o. g. Richtlinienentwurf)?
Falls nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission ablehnen, dass abweichend vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz von der Europäischen Richtlinie sogar bereits Unternehmen ab 250 Beschäftigten und 150 Mio. Euro Jahresumsatz erfasst wären, sofern mehr als die Hälfte des Umsatzes in Sektoren wie z. B. Agrar- oder Forstwirtschaft erwirtschaftet werden (Artikel 2)?
Falls nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung es in Zeiten einer stark gestiegenen Inflation für vertretbar, Unternehmen ab 250 Beschäftigten mit dem kostentreibenden und für mittelständische Unternehmen überproportional hohen Verwaltungsaufwand zu belasten, der nach Ansicht der Fragesteller mit der Umsetzung der vorgelegten europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenregelung verbunden wäre?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die Verpflichtung für größere Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags), letztlich KMU als Geschäftspartner weniger begehrt machen?
Lehnt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission ab, eine zivilrechtliche Haftung für alle von einer europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie erfassten Unternehmen einzuführen (Artikel 22)?
Falls nein, warum nicht?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Unternehmen aus Sorge vor möglichen Klagen mit möglichen Schadenersatzzahlungen ihre Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Entwicklungsländern vorbeugend einstellen oder einschränken, auch wenn diese verantwortlich gestaltet und damit entwicklungspolitisch wünschenswert wären?
Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass bestehende Standards und Zertifizierungssysteme in europäischen Lieferkettengesetzen genutzt und gefördert werden?
Erfüllt der aktuell vorliegende Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission aus Sicht der Bundesregierung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, obwohl der Richtlinienentwurf keinen risikobasierten Ansatz verfolgt, also etwa einen lokalen deutschen Servicebetrieb genauso behandelt wie einen gefahrgeneigten Geschäftsbetrieb, z. B. eine Mine in Entwicklungsländern?
Hält die Bundesregierung den im Europäischen Richtlinienvorschlag eingeführten Begriff der „etablierten Geschäftsbeziehung“ (Artikel 3), die explizit auch zu mittelbaren Zulieferern bestehen kann, für hinreichend klar, damit Unternehmen ihren Pflichten nach dem Richtlinienvorschlag nachkommen können?
Bis wie tief in der Lieferkette kann nach Interpretation der Bundesregierung eine solche „etablierte Geschäftsbeziehung“ nach der Zielsetzung des Richtlinienentwurfs bestehen?
Bestünde z. B. zwischen einem deutschen Bekleidungshandelsunternehmen und dem Lieferer der Baumwolle aus Land X, die als Rohstoff in die Produktion eines Stoffes in Land Y geht, der wiederum in Land Z zu einem nach Deutschland verkauften Kleidungsstück vernäht wird, eine solche „etablierte Geschäftsbeziehung“, die das deutsche Unternehmen der Richtlinie entsprechend vollständig hinsichtlich der erfassten Risiken überprüfen müsste?
Hält die Bundesregierung es für richtig, die Unternehmen in der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenregelung dazu zu verpflichten (Artikel 15), darzulegen, wie ihr Geschäftsmodell im Einklang mit der Umsetzung des 1,5-Grad-Ziels des Pariser Klimaschutzabkommens steht, obwohl die Unternehmen doch alle in ihrem jeweiligen Land die einschlägigen Klimaschutzgesetze befolgen müssen, die auf Grundlage des „European Green Deals“ so gestaltet sind, dass die Europäische Union ihren Verpflichtungen nach dem Pariser Klimaschutzabkommen nachkommt?
Wenn ja, welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung in diesem zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösenden Schritt?
Kann die Bundesregierung erklären, wie Unternehmen die nach dem Entwurf der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie vorgesehene Einbeziehung der Verwendung und Entsorgung (Artikel 3) von ihren Produkten überprüfen sollen, obwohl es sich bei den Endkunden in der Regel um Privatpersonen handeln wird?
Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass auch in der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie klargestellt wird, dass Menschenrechtsverletzungen, die auf staatliches Handeln im Zulieferland zurückzuführen und vom dortigen Zulieferer nicht selbst beeinflusst werden können, nicht einen zwingenden Geschäftsabbruch nach sich ziehen müssen?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Gefahren sieht die Bundesregierung für die Versorgungssicherheit in Deutschland bei Produkten, die grundsätzlich menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken bergen und für die es keine Ersatzmöglichkeiten gibt?
Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Aufsichtsbehörde des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, die im Europäischen Richtlinienentwurf geforderte Unabhängigkeit, um auch Aufsichtsbehörde der in nationales Recht umgesetzten Europäischen Richtlinie sein zu können (Artikel 17)?
Hält die Bundesregierung es für richtig, dass finanzielle Sanktionen (Bußgelder) nach der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie ausschließlich vom Umsatz abhängig sein sollen, also selbst bei kleinen Vergehen greifen können (Artikel 20)?
Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass in der EU-Richtlinie wie auch im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine Bemühenspflicht statt einer Garantiepflicht verankert wird?
Welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung darin, dass nach der europäischen Richtlinie zusätzlich zu den Pflichten der Unternehmen Pflichten der Mitglieder der Geschäftsleitung (Artikel 25) definiert werden?
Steigt damit nach Auffassung der Bundesregierung nicht die Gefahr, dass entwicklungspolitisch wichtige Geschäftsbeziehungen vorbeugend beendet oder erst gar nicht begonnen werden?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag im Europäischen Richtlinienentwurf, dass Unternehmen bei einer Verletzung der Richtlinie von nicht näher definierter öffentlicher Unterstützung ausgeschlossen sein sollen (Artikel 24), und das ohne jeden Bezug zur Schwere des Vergehens oder zur Dauer des Ausschlusses?
Würde die Bundesregierung schon bei kleinen und erstmaligen Vergehen einen sofortigen Ausschluss von öffentlicher Unterstützung für richtig halten?
Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, im Rahmen der Erarbeitung und Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie frühzeitig klare Anforderungskataloge zu entwickeln, um Unternehmen bei der Umsetzung der nach der Richtlinie zu beachtenden Regeln zu unterstützen?
Sieht die Bundesregierung keinen Bedarf, zusätzlich zu im Richtlinienentwurf vorgesehenen Handreichungen, auch für die Umsetzung der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie zwingend Beratungsdienstleistungen für Unternehmen vorzusehen?
Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, auch dem nach der europäischen Richtlinie geplanten Netzwerk der Aufsichtsbehörden einen Beirat an die Seite zu stellen, der Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Gewerkschaften umfasst?
Wenn nein, warum nicht?
Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung dem am 15. Juni 2022 veröffentlichten Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Menschenrechten und unternehmerischen Sorgfaltspflichten bei (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Ministerium/Veroeffentlichung-Wissenschaftlicher-Beirat/gutachten-menschenrechte-und-unternehmerische-sorgfaltspflichten.pdf?__blob=publicationFile&v=20)?
a) Wie bewertet und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Aussage des Gutachtens, dass das deutsche Lieferkettengesetz einen Anreiz schafft, die Diversifikation entlang von Lieferketten zu reduzieren?
b) Stimmt die Bundesregierung der Empfehlung im Gutachten zu, dass im Rahmen der europäischen Lieferkettenregeln eine Positivliste „sicherer Lieferländer“ eingeführt werden sollte, um Prüfaufwand und Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen zu reduzieren, ohne dass dabei Abstriche bei Menschen- und Arbeitnehmerrechten gemacht werden müssten?
Falls nein, warum nicht?
c) Stimmt die Bundesregierung der Empfehlung im Gutachten zu, dass es im Rahmen der europäischen Lieferkettenregeln für Unternehmen aus nichtsicheren Herkunftsländern Positivlisten und Negativlisten geben sollte, die eine Wahrung von Menschen- und Arbeitnehmerrechten zertifizieren oder aber auf eine systematische Verletzung hinweisen und so den Monitoringaufwand der Unternehmen erheblich reduzieren, ohne dass eine Verschlechterung bei der Wahrung von Menschen- und Arbeitnehmerrechten befürchtet werden müsste?
Falls nein, warum nicht?
d) Stimmt die Bundesregierung der Empfehlung im Gutachten zu, dass es im Rahmen der europäischen Lieferkettenregeln für mittelbare Zulieferer nur eine Pflicht für anlassbezogene Prüfungen bei einem konkreten Hinweis auf mögliche Menschenrechtsverletzungen geben sollte, aber keine Verpflichtung, diese in ein Ex-ante-Monitoring von Risiken einzubeziehen?
Falls nein, warum nicht?
e) Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung im Gutachten zu, dass, sofern universelle Menschen- und Arbeitnehmerrechte in Drittländern gewahrt sind, es eine Anmaßung wäre, von im EU-Ausland tätigen Unternehmen zu verlangen, sich dort an die vielfach strengere Regulierung der EU (z. B. bei der Arbeitsmarktregulierung, im Verbraucherschutz, bei der Wahrung des Tierwohls oder im Umweltschutz) halten zu müssen?
Falls nein, warum nicht?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den wissenschaftlichen Grundlagen für die Einstufung von „Hochrisiko-Sektoren“ im EU-Lieferkettengesetz vor, und welche Auslöseschwellen werden hierfür angesetzt?
Wie wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Schwellenwerte für Unternehmen aus Untersektoren, für die ein hohes Risiko nicht wissenschaftlich belegt werden kann, auch in sogenannten Hochrisiko-Sektoren angehoben werden?
Wie bewertet die Bundesregierung den Verhandlungsstand der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen (VN) für ein verbindliches internationales Abkommen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte (https://www.ohchr.org/en/hrbodies/hrc/wgtranscorp/pages/igwgontnc.aspx)?
Ist der aktuelle dritte Textentwurf der genannten VN-Arbeitsgruppe aus Sicht der Bundesregierung zustimmungsfähig (https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/WGTransCorp/Session6/LBI3rdDRAFT.pdf)?
Falls nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Haftungsregelung in den Artikeln 8.5 bis 8.7 des dritten Textentwurfs (siehe Frage 29)?
Lehnt die Bundesregierung die vorgeschlagene Haftungsregelung ab?
Setzt sich die Bundesregierung in der VN-Arbeitsgruppe dafür ein, dass die Regeln und Anforderungen des deutschen Sorgfaltspflichtengesetzes 1 : 1 in den Textentwurf für ein internationales Abkommen übernommen werden?
Falls nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung Mitglied der „Friends of the Chair“-Gruppe der genannten VN-Arbeitsgruppe bzw. strebt sie eine Mitgliedschaft an?
Falls nein, warum nicht?
Setzt sich die Bunderegierung auf europäischer Ebene dafür ein, dass die Europäische Union Mitglied der „Friends of the Chair“-Gruppe wird?
Falls nein, warum nicht?
Setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der G7-Präsidentschaft bei den anderen Mitgliedstaaten für eine G7-weite Einführung der Regeln und Anforderungen ein, wie sie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz definiert?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, wie ist der aktuelle Sachstand der Gespräche?
Wie begleitet die Bundesregierung die deutschen Unternehmen bei der Vorbereitung auf die Inkraftsetzung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes?
Wie geht die Bundesregierung mit den Sorgen mittelständischer Unternehmen, die vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nicht unmittelbar betroffen sind, um, dass sie als Zulieferer von ihren vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffenen Geschäftspartnern dazu verpflichtet werden, die Bestimmungen des Lieferkettengesetzes einzuhalten, was sie nicht oder nur in einer ihr Unternehmen unangemessen belastenden Weise erfüllen können?
Welche besonderen Herausforderungen sehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Wirtschaft und Unternehmen bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes?
Strebt die Bundesregierung an, von den Verordnungsermächtigungen in den §§ 9, 13 und 14 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Gebrauch zu machen und vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2023 Rechtsverordnungen zu erlassen?
Wie viel Personal (bitte Stellen angeben) steht im BAFA, der Aufsichtsbehörde für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, zum 1. Mai 2022 für diese Aufgabe zu Verfügung?
Wie viele weitere Stellen werden dem BAFA im Haushaltsjahr 2022 für diese Aufgabe zu Verfügung gestellt?
Welche Beratungsangebote bietet die Bundesregierung Unternehmen an, die unmittelbar und mittelbar vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen sind?
Plant die Bundesregierung, mögliche bestehende Beratungsangebote deutlich auszuweiten, wenn mit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes die Nachfrage nach solchen Beratungsleistungen deutlich wachsen dürfte?
Wenn nein, warum nicht?
Liegen die nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorgesehenen Handreichungen für Unternehmen inzwischen vor?
Wenn nein, wann sollen sie vorliegen?
Wird das nationale Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung den Anforderungen an Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte und Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten umfassend gerecht?
Falls nein, warum nicht, und welche Änderungen sollten aus Sicht der Bundesregierung vorgenommen werden?
Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragesteller, dass sich ein Rückzug deutscher Unternehmen aus Schwellen- und Entwicklungsländern kontraproduktiv auf die Durchsetzung der Menschenrechte in den Ländern auswirkt?
Falls nein, warum nicht?
Welche Anreize setzt die Bundesregierung, damit deutsche Unternehmen weiterhin in Schwellen- und Entwicklungsländern investieren und nicht Unternehmen aus autoritären Staaten den Markt in diesen Ländern überlassen?
Welche neuen begleitenden entwicklungspolitischen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verbesserung der Einhaltung von Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards in Schwellen- und Entwicklungsländern?
Wenn keine geplant sind, warum nicht?
Plant die Bundesregierung, verstärkt Brancheninitiativen zu unterstützen, in denen die Frage der Einhaltung von Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards gebündelt für eine Branche, z. B. im Kakao- oder Textilbereich in sogenannten Multistakeholderansätzen adressiert werden?
Wenn nein, warum nicht?