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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Bundesaufnahmeprogramm für gefährdete Afghanen

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

17.11.2022

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/406819.10.2022

Bundesaufnahmeprogramm für gefährdete Afghanen

der Abgeordneten Stefan Keuter, Joachim Wundrak, René Springer, Petr Bystron, Dr. Alexander Gauland, Tino Chrupalla, Markus Frohnmaier, Steffen Kotré, Eugen Schmidt, Matthias Moosdorf und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Aus Fürsorge gegenüber den bei deutschen Stellen wie z. B. der Bundeswehr oder der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) tätig wird, beschäftigten afghanischen Ortskräften wurde 2013 ein besonderes Verfahren zur Aufnahme geschaffen. Es besteht im Kern darin, dass (ehemalige) Ortskräfte eine Aufnahme für sich und ihre Kernfamilie auf der Grundlage des § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten können, wenn eine individuelle Gefährdung aufgrund der vorherigen Tätigkeit von dem jeweils als Arbeitgeber aufgetretenen deutschen Ressort anerkannt wurde.

Als Ortskraft, für die im Rahmen des sogenannten Ortskräfteverfahrens (OKV) eine Aufnahme erklärt wird, gilt, wer zum bzw. ab dem 1. Januar 2013 unmittelbar in einem Arbeitsverhältnis für ein deutsches Ressort oder mittelbar für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bei einer Institution der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit oder mittelbar für das Auswärtige Amt bei den Kulturmittlerorganisationen Deutscher Akademischer Austauschdienst, Goethe-Institut und Deutsche Welle oder bei einer politischen Stiftung gearbeitet hat und aufgrund dieser Tätigkeit unmittelbar konkret oder latent gefährdet ist.

Zudem hat die Bundesregierung im zeitlichen Zusammenhang mit den Evakuierungsmaßnahmen aus Afghanistan im August 2021 über eine Aufnahme von Personen aus den Bereichen Wissenschaft, Politik, Judikative, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Kultur und Medien, die aufgrund persönlichen Wirkens in Afghanistan exponiert und deshalb durch die Machtergreifung der Taliban akut besonders gefährdet waren, z. B. Menschenrechtsaktivisten sowie Journalisten, entschieden. Die Personen sind vom Auswärtigen Amt identifiziert und in die Liste der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen aufgenommen worden. Für diesen durch das Auswärtige Amt abschließend festgelegten Personenkreis ist ebenfalls eine Aufnahme auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG vorgesehen worden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Besteht für die neu eingestellten Ortskräfte in Afghanistan aus Sicht der Bundesregierung aktuell eine Gefährdung?

2

Sollte für die neu eingestellten Ortskräfte zu einem späteren Zeitpunkt eine Gefährdung festgestellt werden, werden diese im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms mit ihrer Kernfamilie ebenfalls Aufnahmen in Deutschland finden?

3

Wenn die Bundesregierung – bzw. von ihr beauftragte Stellen – jetzt wieder Ortskräfte in Afghanistan einstellt, ist das Bundesaufnahmeprogramm dann hiermit beendet, und wenn nein, warum nicht?

4

Werden bei den aktuellen Einstellungen zuerst ehemalige Ortskräfte berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht?

5

Welche Stellen innerhalb und nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb der Bundesregierung können Afghanen – sowohl Ortskräfte als auch besonders schutzbedürftige bzw. gefährdete Afghanen, die nicht Ortskräfte gewesen sind – benennen (bei nichtamtlichen Stellen Namen, Anschrift der Organisation und des Geschäftsführers dieser Organisation bzw. der Person, die diese Organisation rechtlich nach außen vertritt), die Aufnahme in Deutschland finden?

6

Hat die Bundesregierung eine Aufschlüsselung, wie viele Afghanen mit Stichtag 31. August 2022 bisher von diesen Organisationen benannt worden sind (bitte nach Organisation aufschlüsseln)?

7

Für wie viele Afghanen wurde die erteilte Aufnahmezusage in der Zwischenzeit widerrufen?

8

Wer hat diese Afghanen benannt (bitte Namen der Institution bzw. Organisation, verantwortliche Person benennen)?

9

Wurden die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten (Asylverfahren in Deutschland, Unterbringung, ärztliche Versorgung, Lebensunterhalt) der nennenden Organisation bzw. Institution in Rechnung gestellt, und wenn nein, warum nicht?

10

Welche Bundesbehörde überprüft die für die Aufnahme vorgesehenen Personen vor der Einreise?

11

Welche ausländischen Partnerdienste werden hierbei einbezogen?

12

Mit welchen Nachbarländern Afghanistans hat die Bundesregierung in der Vergangenheit über eine mögliche Aufnahme der genannten Afghanen gesprochen (vergleichbar „Türkeiabkommen“ über die Aufnahme von Flüchtlingen), und wenn nein, warum nicht?

13

In welcher Größenordnung nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung andere EU-Staaten sowie andere NATO-Partner wie die USA Afghanen – ehemalige Ortskräfte und schutzbedürftige bzw. gefährdete Afghanen – auf (bitte nach Ländern und Anzahl der Aufgenommenen aufschlüsseln)?

14

Wie viele der aufgenommenen Afghanen brachten im Rahmen einer „Härtefallregelung“ ihre Zweit- bzw. Drittfrau mit nach Deutschland?

15

Wie viele Afghanen sind seit dem 1. August 2015 bis zum 31. August 2022 nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland eingereist?

Wie viele sind hiervon bisher straffällig geworden?

16

Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige bzw. Migranten mit dem Herkunftsland Afghanistan hielten sich jeweils zum 1. Januar der Jahre 2001 bis 2022 in Deutschland auf (bitte nach Jahren aufschlüsseln sowie für das Jahr 2022 den aktuell vorliegenden Stand darstellen)?

Wie viele afghanische Staatsangehörige bezogen jeweils zum 1. Januar der Jahre 2004 bis 2022 Arbeitslosengeld II (ALG II) (bitte nach Jahren aufschlüsseln sowie für das Jahr 2022 den aktuell vorliegenden Stand darstellen)?

Berlin, den 14. Oktober 2022

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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