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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Fragen zur Höhe von Sozialleistungen und zum Lohnabstand
(insgesamt 59 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
22.12.2022
Aktualisiert
23.02.2023
BT20/462424.11.2022
Fragen zur Höhe von Sozialleistungen und zum Lohnabstand
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Norbert Kleinwächter, Hannes
Gnauck, Gerrit Huy und der Fraktion der AfD
Fragen zur Höhe von Sozialleistungen und zum Lohnabstand
„Der Gesetzentwurf zum Bürgergeld sieht die Anhebung der
Regelbedarfsstufe 1 auf 502 Euro monatlich sowie die Anhebung der Erwerbstätigenfreibeträge
im Bereich zwischen 520 und 1000 Euro Bruttoerwerbseinkommen auf 30
Prozent vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass trotz dieser Anhebungen
bei durchschnittlichen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe von rund 401 Euro keine Leistungsansprüche auf Bürgergeld einer
alleinstehenden, sozialversicherungspflichtig vollzeitbeschäftigten Person mehr
bestehen. Ein Stundenlohn von 12 Euro führt beispielsweise bereits bei einer
Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden zu einem Bruttoeinkommen von rund
1 950 Euro und entspricht etwa 1 400 Euro verfügbarem
Nettoerwerbseinkommen. Dieses liegt deutlich über dem Bedarf der Gesamtregelleistung von
903 Euro“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 125 auf Bu
ndestagsdrucksache 20/3987).
Eine schriftliche Stellungnahme der Helmut-Schmidt-Universität (HSU) in
Hamburg erweitert den Blick auf die Personengruppe der alleinerziehenden
Erwerbstätigen. Hierzu wird folgendes Beispiel angeführt (Ausschussdrucksache
20(11)238; https://www.bundestag.de/resource/blob/919288/01da5d309b20536
179626c2ce2218354/Stellungnahme-Meyer-data.pdf):
„Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern (10 und 12 J.) ohne Arbeit erhält im
Bürgergeldbezug monatlich 1 198 Euro an Sozialleistungen (Regelsätze
502 Euro plus 2 x 348 Euro; dazu: Miete und Heizkosten). Die Vollzeit
arbeitende Mutter (alleinstehend, 40 J., Berlin, 2 Kinder plus 474 Euro Ki-Geld, St-
Klasse 2, keine Ki-St., GKV-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) kommt bei einem
Bruttolohn von 2 100 Euro auf netto 1 593 Euro. Sie erhält mit 12,12 Euro/Std.
etwas mehr als den gesetzlichen Mindestlohn. Davon gehen annahmegemäß ab:
Miete 750 Euro, Betriebs-/Heizkosten/Strom 250 Euro; Fahrtkosten 100 Euro.
Kindergeld für zwei Kinder kommt hinzu: 474 Euro. Es verbleiben mit 967
Euro weniger als die Sozialhilfe – abgesehen von den organisatorischen
Problemen und ggf. den Zusatzkosten der Kinderbetreuung bei Arbeitsaufnahme.“
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch sind gemäß dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR) (Bereich Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung)
die Erst- und Wiedervermietungsmieten inserierter Wohnungen in
a) Deutschland,
b) Ostdeutschland,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4624
20. Wahlperiode 24.11.2022
c) Westdeutschland,
d) den einzelnen Bundesländern (bitte nach Miethöhe absteigend
sortieren),
e) den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten (bitte nach Miethöhe
absteigend sortieren)?
2. Welche 25 Kreise und kreisfreien Städte weisen gemäß der BBSR-
Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung in
a) Westdeutschland,
b) Ostdeutschland
die höchsten Erst- und Wiedervermietungsmieten inserierter Wohnungen
auf (bitte die Erstvermietungsmieten sowie die Wiedervermietungsmieten
getrennt voneinander ausweisen und nach Erstvermietungsmieten
absteigend sortieren)?
3. Welche 25 Kreise und kreisfreien Städte weisen gemäß der BBSR-
Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung in
a) Westdeutschland,
b) Ostdeutschland
die niedrigsten Erst- und Wiedervermietungsmieten inserierter Wohnungen
auf (bitte die Erstvermietungsmieten sowie die Wiedervermietungsmieten
getrennt voneinander ausweisen und nach Erstvermietungsmieten
aufsteigend sortieren)?
4. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Kreise und kreisfreien
Städte in Ostdeutschland, deren Erst- und Wiedervermietungsmieten
gemäß der BBSR-Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung über dem
westdeutschen Durchschnitt liegt?
5. Wie hoch ist die Anzahl der Wohngeldhaushalte (bitte nach Bund,
Bundesländern, Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt ausweisen)?
Welchem Anteil entspricht dies jeweils, gemessen an allen
Hauptwohnsitzhaushalten?
6. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 der durchschnittliche
Wohngeldanspruch pro Haushalt jeweils entwickelt (bitte nach Bund,
Bundesländern, Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt ausweisen)?
7. Wie hoch sind die Anzahl der Haushalte sowie die Anzahl der Kinder, die
Kinderzuschlag beziehen (bitte nach Bund, Bundesländern,
Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt ausweisen)?
Welchem Anteil entspricht dies jeweils, gemessen an allen Haushalten mit
Kindern?
8. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 der durchschnittlich gezahlte
Kinderzuschlag jeweils entwickelt (bitte pro Haushalt, pro Kind sowie
nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt
ausweisen)?
9. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Haushalte, die gleichzeitig
Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen (bitte nach Bund, Bundesländern,
Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt ausweisen)?
10. Wie hoch ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Anzahl
sowie der Anteil der
a) Single-Bedarfsgemeinschaften,
b) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften,
c) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind,
d) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern,
e) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern,
f) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern,
g) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit fünf Kindern,
h) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit sechs Kindern,
i) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit sieben oder mehr
Kindern,
j) Partner-Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder,
k) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind,
l) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern,
m) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern,
n) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern,
o) Bedarfsgemeinschaften mit fünf Kindern,
p) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit sechs Kindern,
q) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit sieben oder mehr Kindern
(bitte nach Bund sowie Bundesländern getrennt ausweisen)?
11. Wie hoch ist im SGB II der durchschnittliche Bedarf an
Gesamtregelleistung über alle Bedarfsgemeinschaften hinweg sowie für die in den
Fragen 10a bis 10q jeweils genannten Bedarfsgemeinschaften (bitte nach
Bund sowie Bundesländern getrennt ausweisen)?
12. Wie hoch sind im SGB II die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft
über alle Bedarfsgemeinschaften hinweg sowie für die in den Fragen 10a
bis 10q jeweils genannten Bedarfsgemeinschaften (bitte nach Bund sowie
Bundesländern getrennt ausweisen)?
13. Wie hoch ist im SGB II die durchschnittliche Wohnungsgröße (in qm) über
alle Bedarfsgemeinschaften hinweg sowie für die in den Fragen 10a
bis 10q jeweils genannten Bedarfsgemeinschaften?
14. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Bedarfsgemeinschaften, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 250 Euro,
f) mehr als 1 500 Euro,
g) mehr als 1 750 Euro,
h) mehr als 2 000 Euro,
i) mehr als 2 500 Euro,
j) mehr als 3 000 Euro,
k) mehr als 3 500 Euro,
l) mehr als 4 000 Euro,
m) mehr als 4 500 Euro,
n) mehr als 5 000 Euro
pro Monat aufweisen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland
sowie Ostdeutschland getrennt ausweisen)?
15. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Bedarfsgemeinschaften, die Kosten der Unterkunft (laufende Unterkunftskosten
einschließlich laufende Heiz und Betriebskosten) von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 250 Euro,
f) mehr als 1 500 Euro,
g) mehr als 1 750 Euro,
h) mehr als 2 000 Euro,
i) mehr als 2 500 Euro,
pro Monat aufweisen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland
sowie Ostdeutschland getrennt ausweisen)?
16. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Single-
Bedarfsgemeinschaften, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 500 Euro
pro Monat aufweisen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland
sowie Ostdeutschland getrennt ausweisen)?
17. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Single-
Bedarfsgemeinschaften, die Kosten der Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 500 Euro
pro Monat aufweisen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland
sowie Ostdeutschland getrennt ausweisen)?
18. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, die einen Bedarf an
Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro
pro Monat aufweisen?
19. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, die anerkannte
Kosten der Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro
pro Monat aufweisen?
20. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, die einen Bedarf
an Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 900 Euro
pro Monat ausweisen?
21. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, die anerkannte
Kosten der Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 900 Euro
pro Monat aufweisen?
22. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, die einen Bedarf an
Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 900 Euro,
i) mehr als 2 150 Euro
pro Monat ausweisen?
23. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, die Kosten der
Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 900 Euro,
i) mehr als 2 150 Euro
pro Monat aufweisen?
24. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, die einen Bedarf an
Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 900 Euro,
i) mehr als 2 150 Euro,
j) mehr als 2 400 Euro
pro Monat ausweisen?
25. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, die Kosten der
Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 900 Euro,
i) mehr als 2 150 Euro,
j) mehr als 2 400 Euro
pro Monat ausweisen?
26. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit fünf oder mehr Kindern, die einen
Bedarf an Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 900 Euro,
i) mehr als 2 150 Euro,
j) mehr als 2 400 Euro,
k) mehr als 2 650 Euro
pro Monat ausweisen?
27. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit fünf oder mehr Kindern,
die Kosten der Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 900 Euro,
i) mehr als 2 150 Euro,
j) mehr als 2 400 Euro,
k) mehr als 2 650 Euro
pro Monat ausweisen?
28. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder, die einen Bedarf an
Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 920 Euro,
h) mehr als 2 800 Euro
pro Monat ausweisen?
29. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder, die Kosten der Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 920 Euro,
h) mehr als 2 800 Euro
pro Monat ausweisen?
30. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, die einen Bedarf an
Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 920 Euro,
i) mehr als 2 170 Euro,
j) mehr als 2 800 Euro,
k) mehr als 3 050 Euro
pro Monat ausweisen?
31. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, die Kosten der Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 920 Euro,
i) mehr als 2 170 Euro,
j) mehr als 2 800 Euro,
k) mehr als 3 050 Euro
pro Monat ausweisen?
32. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, die einen Bedarf an
Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 920 Euro,
i) mehr als 2 170 Euro,
j) mehr als 2 420 Euro,
k) mehr als 2 800 Euro,
l) mehr als 3 050 Euro,
m) mehr als 3 300 Euro
pro Monat aufweisen?
33. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, die Kosten der Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 650 Euro,
h) mehr als 1 920 Euro,
i) mehr als 2 170 Euro,
j) mehr als 2 420 Euro,
k) mehr als 2 800 Euro,
l) mehr als 3 050 Euro,
m) mehr als 3 300 Euro
pro Monat ausweisen?
34. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, die einen Bedarf an
Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 920 Euro,
h) mehr als 2 150 Euro,
i) mehr als 2 670 Euro,
j) mehr als 2 800 Euro,
k) mehr als 3 550 Euro
pro Monat ausweisen?
35. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, die Kosten der Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 920 Euro,
h) mehr als 2 150 Euro,
i) mehr als 2 670 Euro,
j) mehr als 2 800 Euro,
k) mehr als 3 550 Euro
pro Monat ausweisen?
36. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, die einen Bedarf an
Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 920 Euro,
h) mehr als 2 400 Euro,
i) mehr als 2 920 Euro,
j) mehr als 3 800 Euro
pro Monat ausweisen?
37. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, die Kosten der Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 920 Euro,
h) mehr als 2 400 Euro,
i) mehr als 2 920 Euro,
j) mehr als 3 800 Euro
pro Monat ausweisen?
38. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit fünf oder mehr Kindern, die einen Bedarf an
Gesamtregelleistung von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 920 Euro,
h) mehr als 2 650 Euro,
i) mehr als 3 170 Euro,
j) mehr als 4 050 Euro
pro Monat ausweisen?
39. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner-
Bedarfsgemeinschaften mit fünf oder mehr Kindern, die Kosten der
Unterkunft von
a) unter 500 Euro,
b) unter 750 Euro,
c) unter 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 Euro,
e) mehr als 1 200 Euro,
f) mehr als 1 400 Euro,
g) mehr als 1 920 Euro,
h) mehr als 2 650 Euro,
i) mehr als 3 170 Euro,
j) mehr als 4 050 Euro
pro Monat ausweisen?
40. Wie hoch ist der Bürgergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen
alleinstehenden Person (40 Jahre, Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer) ohne
Kinder, die in einer 45 qm großen Wohnung lebt, eine Kaltmiete in Höhe der
durchschnittlichen Erst- und Wiedervermietungsmieten in Berlin (gemäß
der BBSR-Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung, letzter Stand)
aufweist und nachgewiesene warme Betriebskosten von 135 Euro
zuzüglich 50 Euro für Strom hat?
41. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen einer
alleinstehenden Person (40 Jahre, Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer,
GKV (gesetzliche Krankenversicherung)-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) ohne
Kinder, die eine wöchentlichen Arbeitszeit von 38,2 Stunden (IAB
(Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung)-Arbeitszeitrechnung) zu
12 Euro pro Stunde ausübt?
Wie hoch ist der etwaige Anspruch dieser Person auf Wohngeld oder
Leistungen nach dem SGB II (gemäß Bürgergeldgesetz), wenn die Kosten der
Wohnung denen in Frage 40 entsprechen?
42. Wie hoch ist die Armutsgefährdungsquote von alleinstehenden Personen
ohne Kinder in Deutschland?
Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn
sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, um
60 Prozent des Nettoäquivalenzeinkommens zu erreichen?
43. Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn
sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, damit
eine alleinstehende Person ohne Kinder, die Wohnkosten wie in Frage 40
aufweist, keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen (z. B.
Wohngeld, Leistungen nach dem SGB II etc.) mehr besitzt?
44. Wie hoch ist der Bürgergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen
alleinerziehenden Person mit einem Kind (zehn Jahre), die in einer 60 qm
großen Wohnung lebt, eine Kaltmiete in Höhe der durchschnittlichen Erst-
und Wiedervermietungsmieten in Berlin (gemäß der BBSR-Wohnungs-
und Immobilienmarktbeobachtung, letzter Stand) aufweist und
nachgewiesene warme Betriebskosten von 180 Euro zuzüglich 65 Euro für Strom
hat?
45. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen einer
alleinerziehenden, alleinstehenden Person (40 Jahre, Steuerklasse 2, keine
Kirchensteuer, GKV-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit einem Kind (zehn
Jahre) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu 12 Euro pro
Stunde, und wie hoch ist der etwaige Anspruch der genannten Person auf
a) Kindergeld,
b) Kinderzuschlag,
c) Wohngeld,
d) Unterhaltsvorschuss,
e) Leistungen nach dem SGB II (gemäß Bürgergeldgesetz), wenn die
Kosten der Wohnung denen in Frage 44 entsprechen?
46. Wie hoch ist die Armutsgefährdungsquote von alleinstehenden Personen
mit einem Kind (zehn Jahre) in Deutschland?
Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn
sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, um
60 Prozent des Nettoäquivalenzeinkommens zu erreichen?
47. Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn
sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, damit
eine alleinstehende Person mit einem Kind (zehn Jahre), die Wohnkosten
wie in Frage 44 aufweist und 250 Euro Kindergeld bezieht, keinen
Anspruch auf staatliche Transferleistungen (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag,
Leistungen nach dem SGB II etc.) mehr besitzt?
48. Wie hoch ist der Bürgergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen
alleinerziehenden Person mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), die in einer
75 qm großen Wohnung lebt, eine Kaltmiete in Höhe der
durchschnittlichen Erst- und Wiedervermietungsmieten in Berlin (gemäß der BBSR-
Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung, letzter Stand) aufweist und
nachgewiesene warme Betriebskosten von 225 Euro zuzüglich 80 Euro für
Strom hat?
49. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen einer
alleinerziehenden, alleinstehenden Person (40 Jahre, Steuerklasse 2, keine
Kirchensteuer, GKV-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit zwei Kindern
(zehn und zwölf Jahre) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30
Stunden zu 12 Euro pro Stunde, und wie hoch ist der etwaige Anspruch der
genannten Person auf
a) Kindergeld,
b) Kinderzuschlag,
c) Wohngeld,
d) Unterhaltsvorschuss,
e) Leistungen nach dem SGB II (gem. Bürgergeldgesetz), wenn die
Kosten der Wohnung denen in Frage 48 entsprechen?
50. Wie hoch ist die Armutsgefährdungsquote von alleinstehenden Personen
mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre) in Deutschland?
Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn
sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, um
60 Prozent des Nettoäquivalenzeinkommens zu erreichen?
51. Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn
sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, damit
eine alleinstehende Person mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), die
Wohnkosten wie in Frage 48 aufweist und 500 Euro Kindergeld bezieht,
keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen (z. B. Wohngeld,
Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II etc.) mehr besitzt?
52. Wie hoch ist der Bürgergeldanspruch eines nicht erwerbstätigen Ehepaars
mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), welches in einer 90 qm großen
Wohnung lebt, eine Kaltmiete in Höhe der durchschnittlichen Erst- und
Wiedervermietungsmieten in Berlin (gemäß der BBSR-Wohnungs- und
Immobilienmarktbeobachtung, letzter Stand) aufweist und warme
Betriebskosten von 270 Euro zuzüglich 90 Euro für Strom hat?
53. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen eines
Ehepaares (jeweils 40 Jahre, Steuerklasse 4, keine Kirchensteuer, GKV-
Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), bei
dem nur ein Elternteil mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,2
Stunden (IAB-Arbeitszeitrechnung) zu 12 Euro pro Stunde erwerbstätig ist,
und wie hoch ist der etwaige Anspruch des Ehepaares (bzw. des
Haushaltes) auf
a) Kindergeld,
b) Kinderzuschlag,
c) Wohngeld,
d) Leistungen nach dem SGB II (gem. Bürgergeldgesetz), wenn die
Kosten der Wohnung denen in Frage 52 entsprechen?
54. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen eines
Ehepaares (jeweils 40 Jahre, Steuerklasse 4, keine Kirchensteuer, GKV-
Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), bei
dem ein Elternteil mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,2 Stunden
(IAB-Arbeitszeitrechnung) zu 12 Euro pro Stunde erwerbstätig, der andere
Elternteil zu 520 Euro ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, und wie
hoch ist der etwaige Anspruch des Ehepaares (bzw. des Haushaltes) auf
a) Kindergeld,
b) Kinderzuschlag,
c) Wohngeld,
d) Leistungen nach dem SGB II (gem. Bürgergeldgesetz), wenn die
Kosten der Wohnung denen in Frage 52 entsprechen?
55. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen eines
erwerbstätigen Ehepaares (jeweils 40 Jahre, Steuerklasse 4, keine
Kirchensteuer, GKV-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit zwei Kindern (zehn und
zwölf Jahre) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 38,2 Stunden
(IAB-Arbeitszeitrechnung) zu 12 Euro pro Stunde, und wie hoch ist der
etwaige Anspruch des Ehepaares (bzw. des Haushaltes) auf
a) Kindergeld,
b) Kinderzuschlag,
c) Wohngeld,
d) Leistungen nach dem SGB II (gemäß Bürgergeldgesetz), wenn die
Kosten der Wohnung denen in Frage 52 entsprechen?
56. Wie hoch ist die Armutsgefährdungsquote von Ehepaaren mit zwei
Kindern (zehn und zwölf Jahre) in Deutschland?
Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn
sind bei einer Arbeitszeit von jeweils 38,2 Stunden pro Woche
erforderlich, um 60 Prozent des Nettoäquivalenzeinkommens zu erreichen?
57. Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn
sind bei einer Arbeitszeit von jeweils 38,2 Stunden pro Woche
erforderlich, damit ein Ehepaar mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), welches
Wohnkosten wie in Frage 52 aufweist und 500 Euro Kindergeld bezieht,
keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen (z. B. Wohngeld,
Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II etc.) mehr besitzt?
58. Wie hat sich im SGB II in den Jahren 2010 bis 2022 die Zahl der
sogenannten Aufstocker (erwerbstätige Leistungsberechtigte) jeweils
entwickelt?
Welcher Anteil entfällt davon auf Single-Bedarfsgemeinschaften,
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften, Partner-Bedarfsgemeinschaften
(ohne Kinder) sowie Partner-Bedarfsgemeinschaften (mit Kindern)?
59. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 die Zahl der
Leistungsberechtigten im SGB III (Arbeitslosengeld I) entwickelt, die gleichzeitig Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) hatten?
Welcher Anteil entfällt davon auf Single-Bedarfsgemeinschaften,
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften, Partner-Bedarfsgemeinschaften
(ohne Kinder) sowie Partner-Bedarfsgemeinschaften (mit Kindern)?
Berlin, den 18. November 2022
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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