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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Fragen zur Höhe von Sozialleistungen und zum Lohnabstand

(insgesamt 59 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

22.12.2022

Aktualisiert

23.02.2023

BT20/462424.11.2022

Fragen zur Höhe von Sozialleistungen und zum Lohnabstand

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Norbert Kleinwächter, Hannes Gnauck, Gerrit Huy und der Fraktion der AfD Fragen zur Höhe von Sozialleistungen und zum Lohnabstand „Der Gesetzentwurf zum Bürgergeld sieht die Anhebung der Regelbedarfsstufe 1 auf 502 Euro monatlich sowie die Anhebung der Erwerbstätigenfreibeträge im Bereich zwischen 520 und 1000 Euro Bruttoerwerbseinkommen auf 30 Prozent vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass trotz dieser Anhebungen bei durchschnittlichen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von rund 401 Euro keine Leistungsansprüche auf Bürgergeld einer alleinstehenden, sozialversicherungspflichtig vollzeitbeschäftigten Person mehr bestehen. Ein Stundenlohn von 12 Euro führt beispielsweise bereits bei einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden zu einem Bruttoeinkommen von rund 1 950 Euro und entspricht etwa 1 400 Euro verfügbarem Nettoerwerbseinkommen. Dieses liegt deutlich über dem Bedarf der Gesamtregelleistung von 903 Euro“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 125 auf Bu ndestagsdrucksache 20/3987). Eine schriftliche Stellungnahme der Helmut-Schmidt-Universität (HSU) in Hamburg erweitert den Blick auf die Personengruppe der alleinerziehenden Erwerbstätigen. Hierzu wird folgendes Beispiel angeführt (Ausschussdrucksache 20(11)238; https://www.bundestag.de/resource/blob/919288/01da5d309b20536 179626c2ce2218354/Stellungnahme-Meyer-data.pdf): „Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern (10 und 12 J.) ohne Arbeit erhält im Bürgergeldbezug monatlich 1 198 Euro an Sozialleistungen (Regelsätze 502 Euro plus 2 x 348 Euro; dazu: Miete und Heizkosten). Die Vollzeit arbeitende Mutter (alleinstehend, 40 J., Berlin, 2 Kinder plus 474 Euro Ki-Geld, St- Klasse 2, keine Ki-St., GKV-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) kommt bei einem Bruttolohn von 2 100 Euro auf netto 1 593 Euro. Sie erhält mit 12,12 Euro/Std. etwas mehr als den gesetzlichen Mindestlohn. Davon gehen annahmegemäß ab: Miete 750 Euro, Betriebs-/Heizkosten/Strom 250 Euro; Fahrtkosten 100 Euro. Kindergeld für zwei Kinder kommt hinzu: 474 Euro. Es verbleiben mit 967 Euro weniger als die Sozialhilfe – abgesehen von den organisatorischen Problemen und ggf. den Zusatzkosten der Kinderbetreuung bei Arbeitsaufnahme.“ Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie hoch sind gemäß dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) (Bereich Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung) die Erst- und Wiedervermietungsmieten inserierter Wohnungen in a) Deutschland, b) Ostdeutschland, Deutscher Bundestag Drucksache 20/4624 20. Wahlperiode 24.11.2022 c) Westdeutschland, d) den einzelnen Bundesländern (bitte nach Miethöhe absteigend sortieren), e) den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten (bitte nach Miethöhe absteigend sortieren)?  2. Welche 25 Kreise und kreisfreien Städte weisen gemäß der BBSR- Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung in a) Westdeutschland, b) Ostdeutschland die höchsten Erst- und Wiedervermietungsmieten inserierter Wohnungen auf (bitte die Erstvermietungsmieten sowie die Wiedervermietungsmieten getrennt voneinander ausweisen und nach Erstvermietungsmieten absteigend sortieren)?  3. Welche 25 Kreise und kreisfreien Städte weisen gemäß der BBSR- Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung in a) Westdeutschland, b) Ostdeutschland die niedrigsten Erst- und Wiedervermietungsmieten inserierter Wohnungen auf (bitte die Erstvermietungsmieten sowie die Wiedervermietungsmieten getrennt voneinander ausweisen und nach Erstvermietungsmieten aufsteigend sortieren)?  4. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Kreise und kreisfreien Städte in Ostdeutschland, deren Erst- und Wiedervermietungsmieten gemäß der BBSR-Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung über dem westdeutschen Durchschnitt liegt?  5. Wie hoch ist die Anzahl der Wohngeldhaushalte (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt ausweisen)? Welchem Anteil entspricht dies jeweils, gemessen an allen Hauptwohnsitzhaushalten?  6. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 der durchschnittliche Wohngeldanspruch pro Haushalt jeweils entwickelt (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt ausweisen)?  7. Wie hoch sind die Anzahl der Haushalte sowie die Anzahl der Kinder, die Kinderzuschlag beziehen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt ausweisen)? Welchem Anteil entspricht dies jeweils, gemessen an allen Haushalten mit Kindern?  8. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 der durchschnittlich gezahlte Kinderzuschlag jeweils entwickelt (bitte pro Haushalt, pro Kind sowie nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt ausweisen)?  9. Wie hoch sind die Anzahl sowie der Anteil der Haushalte, die gleichzeitig Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland und Ostdeutschland getrennt ausweisen)? 10. Wie hoch ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Anzahl sowie der Anteil der a) Single-Bedarfsgemeinschaften, b) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften, c) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, d) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, e) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, f) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, g) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit fünf Kindern, h) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit sechs Kindern, i) Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit sieben oder mehr Kindern, j) Partner-Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder, k) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, l) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, m) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, n) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, o) Bedarfsgemeinschaften mit fünf Kindern, p) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit sechs Kindern, q) Partner-Bedarfsgemeinschaften mit sieben oder mehr Kindern (bitte nach Bund sowie Bundesländern getrennt ausweisen)? 11. Wie hoch ist im SGB II der durchschnittliche Bedarf an Gesamtregelleistung über alle Bedarfsgemeinschaften hinweg sowie für die in den Fragen 10a bis 10q jeweils genannten Bedarfsgemeinschaften (bitte nach Bund sowie Bundesländern getrennt ausweisen)? 12. Wie hoch sind im SGB II die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft über alle Bedarfsgemeinschaften hinweg sowie für die in den Fragen 10a bis 10q jeweils genannten Bedarfsgemeinschaften (bitte nach Bund sowie Bundesländern getrennt ausweisen)? 13. Wie hoch ist im SGB II die durchschnittliche Wohnungsgröße (in qm) über alle Bedarfsgemeinschaften hinweg sowie für die in den Fragen 10a bis 10q jeweils genannten Bedarfsgemeinschaften? 14. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Bedarfsgemeinschaften, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 250 Euro, f) mehr als 1 500 Euro, g) mehr als 1 750 Euro, h) mehr als 2 000 Euro, i) mehr als 2 500 Euro, j) mehr als 3 000 Euro, k) mehr als 3 500 Euro, l) mehr als 4 000 Euro, m) mehr als 4 500 Euro, n) mehr als 5 000 Euro pro Monat aufweisen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland sowie Ostdeutschland getrennt ausweisen)? 15. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Bedarfsgemeinschaften, die Kosten der Unterkunft (laufende Unterkunftskosten einschließlich laufende Heiz und Betriebskosten) von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 250 Euro, f) mehr als 1 500 Euro, g) mehr als 1 750 Euro, h) mehr als 2 000 Euro, i) mehr als 2 500 Euro, pro Monat aufweisen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland sowie Ostdeutschland getrennt ausweisen)? 16. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Single- Bedarfsgemeinschaften, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 500 Euro pro Monat aufweisen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland sowie Ostdeutschland getrennt ausweisen)? 17. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Single- Bedarfsgemeinschaften, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 500 Euro pro Monat aufweisen (bitte nach Bund, Bundesländern, Westdeutschland sowie Ostdeutschland getrennt ausweisen)? 18. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro pro Monat aufweisen? 19. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, die anerkannte Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro pro Monat aufweisen? 20. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 900 Euro pro Monat ausweisen? 21. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, die anerkannte Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 900 Euro pro Monat aufweisen? 22. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 900 Euro, i) mehr als 2 150 Euro pro Monat ausweisen? 23. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 900 Euro, i) mehr als 2 150 Euro pro Monat aufweisen? 24. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 900 Euro, i) mehr als 2 150 Euro, j) mehr als 2 400 Euro pro Monat ausweisen? 25. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 900 Euro, i) mehr als 2 150 Euro, j) mehr als 2 400 Euro pro Monat ausweisen? 26. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit fünf oder mehr Kindern, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 900 Euro, i) mehr als 2 150 Euro, j) mehr als 2 400 Euro, k) mehr als 2 650 Euro pro Monat ausweisen? 27. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit fünf oder mehr Kindern, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 900 Euro, i) mehr als 2 150 Euro, j) mehr als 2 400 Euro, k) mehr als 2 650 Euro pro Monat ausweisen? 28. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 920 Euro, h) mehr als 2 800 Euro pro Monat ausweisen? 29. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 920 Euro, h) mehr als 2 800 Euro pro Monat ausweisen? 30. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 920 Euro, i) mehr als 2 170 Euro, j) mehr als 2 800 Euro, k) mehr als 3 050 Euro pro Monat ausweisen? 31. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit einem Kind, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 920 Euro, i) mehr als 2 170 Euro, j) mehr als 2 800 Euro, k) mehr als 3 050 Euro pro Monat ausweisen? 32. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 920 Euro, i) mehr als 2 170 Euro, j) mehr als 2 420 Euro, k) mehr als 2 800 Euro, l) mehr als 3 050 Euro, m) mehr als 3 300 Euro pro Monat aufweisen? 33. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 650 Euro, h) mehr als 1 920 Euro, i) mehr als 2 170 Euro, j) mehr als 2 420 Euro, k) mehr als 2 800 Euro, l) mehr als 3 050 Euro, m) mehr als 3 300 Euro pro Monat ausweisen? 34. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 920 Euro, h) mehr als 2 150 Euro, i) mehr als 2 670 Euro, j) mehr als 2 800 Euro, k) mehr als 3 550 Euro pro Monat ausweisen? 35. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit drei Kindern, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 920 Euro, h) mehr als 2 150 Euro, i) mehr als 2 670 Euro, j) mehr als 2 800 Euro, k) mehr als 3 550 Euro pro Monat ausweisen? 36. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 920 Euro, h) mehr als 2 400 Euro, i) mehr als 2 920 Euro, j) mehr als 3 800 Euro pro Monat ausweisen? 37. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit vier Kindern, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 920 Euro, h) mehr als 2 400 Euro, i) mehr als 2 920 Euro, j) mehr als 3 800 Euro pro Monat ausweisen? 38. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit fünf oder mehr Kindern, die einen Bedarf an Gesamtregelleistung von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 920 Euro, h) mehr als 2 650 Euro, i) mehr als 3 170 Euro, j) mehr als 4 050 Euro pro Monat ausweisen? 39. Wie hoch sind im SGB II die Anzahl sowie der Anteil der Partner- Bedarfsgemeinschaften mit fünf oder mehr Kindern, die Kosten der Unterkunft von a) unter 500 Euro, b) unter 750 Euro, c) unter 1 000 Euro, d) mehr als 1 000 Euro, e) mehr als 1 200 Euro, f) mehr als 1 400 Euro, g) mehr als 1 920 Euro, h) mehr als 2 650 Euro, i) mehr als 3 170 Euro, j) mehr als 4 050 Euro pro Monat ausweisen? 40. Wie hoch ist der Bürgergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen alleinstehenden Person (40 Jahre, Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer) ohne Kinder, die in einer 45 qm großen Wohnung lebt, eine Kaltmiete in Höhe der durchschnittlichen Erst- und Wiedervermietungsmieten in Berlin (gemäß der BBSR-Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung, letzter Stand) aufweist und nachgewiesene warme Betriebskosten von 135 Euro zuzüglich 50 Euro für Strom hat? 41. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen einer alleinstehenden Person (40 Jahre, Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, GKV (gesetzliche Krankenversicherung)-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) ohne Kinder, die eine wöchentlichen Arbeitszeit von 38,2 Stunden (IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung)-Arbeitszeitrechnung) zu 12 Euro pro Stunde ausübt? Wie hoch ist der etwaige Anspruch dieser Person auf Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II (gemäß Bürgergeldgesetz), wenn die Kosten der Wohnung denen in Frage 40 entsprechen? 42. Wie hoch ist die Armutsgefährdungsquote von alleinstehenden Personen ohne Kinder in Deutschland? Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, um 60 Prozent des Nettoäquivalenzeinkommens zu erreichen? 43. Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, damit eine alleinstehende Person ohne Kinder, die Wohnkosten wie in Frage 40 aufweist, keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen (z. B. Wohngeld, Leistungen nach dem SGB II etc.) mehr besitzt? 44. Wie hoch ist der Bürgergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen alleinerziehenden Person mit einem Kind (zehn Jahre), die in einer 60 qm großen Wohnung lebt, eine Kaltmiete in Höhe der durchschnittlichen Erst- und Wiedervermietungsmieten in Berlin (gemäß der BBSR-Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung, letzter Stand) aufweist und nachgewiesene warme Betriebskosten von 180 Euro zuzüglich 65 Euro für Strom hat? 45. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen einer alleinerziehenden, alleinstehenden Person (40 Jahre, Steuerklasse 2, keine Kirchensteuer, GKV-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit einem Kind (zehn Jahre) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu 12 Euro pro Stunde, und wie hoch ist der etwaige Anspruch der genannten Person auf a) Kindergeld, b) Kinderzuschlag, c) Wohngeld, d) Unterhaltsvorschuss, e) Leistungen nach dem SGB II (gemäß Bürgergeldgesetz), wenn die Kosten der Wohnung denen in Frage 44 entsprechen? 46. Wie hoch ist die Armutsgefährdungsquote von alleinstehenden Personen mit einem Kind (zehn Jahre) in Deutschland? Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, um 60 Prozent des Nettoäquivalenzeinkommens zu erreichen? 47. Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, damit eine alleinstehende Person mit einem Kind (zehn Jahre), die Wohnkosten wie in Frage 44 aufweist und 250 Euro Kindergeld bezieht, keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II etc.) mehr besitzt? 48. Wie hoch ist der Bürgergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen alleinerziehenden Person mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), die in einer 75 qm großen Wohnung lebt, eine Kaltmiete in Höhe der durchschnittlichen Erst- und Wiedervermietungsmieten in Berlin (gemäß der BBSR- Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung, letzter Stand) aufweist und nachgewiesene warme Betriebskosten von 225 Euro zuzüglich 80 Euro für Strom hat? 49. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen einer alleinerziehenden, alleinstehenden Person (40 Jahre, Steuerklasse 2, keine Kirchensteuer, GKV-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu 12 Euro pro Stunde, und wie hoch ist der etwaige Anspruch der genannten Person auf a) Kindergeld, b) Kinderzuschlag, c) Wohngeld, d) Unterhaltsvorschuss, e) Leistungen nach dem SGB II (gem. Bürgergeldgesetz), wenn die Kosten der Wohnung denen in Frage 48 entsprechen? 50. Wie hoch ist die Armutsgefährdungsquote von alleinstehenden Personen mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre) in Deutschland? Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, um 60 Prozent des Nettoäquivalenzeinkommens zu erreichen? 51. Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn sind bei einer Arbeitszeit von 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, damit eine alleinstehende Person mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), die Wohnkosten wie in Frage 48 aufweist und 500 Euro Kindergeld bezieht, keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II etc.) mehr besitzt? 52. Wie hoch ist der Bürgergeldanspruch eines nicht erwerbstätigen Ehepaars mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), welches in einer 90 qm großen Wohnung lebt, eine Kaltmiete in Höhe der durchschnittlichen Erst- und Wiedervermietungsmieten in Berlin (gemäß der BBSR-Wohnungs- und Immobilienmarktbeobachtung, letzter Stand) aufweist und warme Betriebskosten von 270 Euro zuzüglich 90 Euro für Strom hat? 53. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen eines Ehepaares (jeweils 40 Jahre, Steuerklasse 4, keine Kirchensteuer, GKV- Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), bei dem nur ein Elternteil mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,2 Stunden (IAB-Arbeitszeitrechnung) zu 12 Euro pro Stunde erwerbstätig ist, und wie hoch ist der etwaige Anspruch des Ehepaares (bzw. des Haushaltes) auf a) Kindergeld, b) Kinderzuschlag, c) Wohngeld, d) Leistungen nach dem SGB II (gem. Bürgergeldgesetz), wenn die Kosten der Wohnung denen in Frage 52 entsprechen? 54. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen eines Ehepaares (jeweils 40 Jahre, Steuerklasse 4, keine Kirchensteuer, GKV- Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), bei dem ein Elternteil mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,2 Stunden (IAB-Arbeitszeitrechnung) zu 12 Euro pro Stunde erwerbstätig, der andere Elternteil zu 520 Euro ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, und wie hoch ist der etwaige Anspruch des Ehepaares (bzw. des Haushaltes) auf a) Kindergeld, b) Kinderzuschlag, c) Wohngeld, d) Leistungen nach dem SGB II (gem. Bürgergeldgesetz), wenn die Kosten der Wohnung denen in Frage 52 entsprechen? 55. Wie hoch ist das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen eines erwerbstätigen Ehepaares (jeweils 40 Jahre, Steuerklasse 4, keine Kirchensteuer, GKV-Zusatzbeitrag 1,6 Prozent) mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 38,2 Stunden (IAB-Arbeitszeitrechnung) zu 12 Euro pro Stunde, und wie hoch ist der etwaige Anspruch des Ehepaares (bzw. des Haushaltes) auf a) Kindergeld, b) Kinderzuschlag, c) Wohngeld, d) Leistungen nach dem SGB II (gemäß Bürgergeldgesetz), wenn die Kosten der Wohnung denen in Frage 52 entsprechen? 56. Wie hoch ist die Armutsgefährdungsquote von Ehepaaren mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre) in Deutschland? Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn sind bei einer Arbeitszeit von jeweils 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, um 60 Prozent des Nettoäquivalenzeinkommens zu erreichen? 57. Welches monatliche Bruttoeinkommen und welcher Bruttostundenlohn sind bei einer Arbeitszeit von jeweils 38,2 Stunden pro Woche erforderlich, damit ein Ehepaar mit zwei Kindern (zehn und zwölf Jahre), welches Wohnkosten wie in Frage 52 aufweist und 500 Euro Kindergeld bezieht, keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II etc.) mehr besitzt? 58. Wie hat sich im SGB II in den Jahren 2010 bis 2022 die Zahl der sogenannten Aufstocker (erwerbstätige Leistungsberechtigte) jeweils entwickelt? Welcher Anteil entfällt davon auf Single-Bedarfsgemeinschaften, Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften, Partner-Bedarfsgemeinschaften (ohne Kinder) sowie Partner-Bedarfsgemeinschaften (mit Kindern)? 59. Wie hat sich in den Jahren 2010 bis 2022 die Zahl der Leistungsberechtigten im SGB III (Arbeitslosengeld I) entwickelt, die gleichzeitig Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) hatten? Welcher Anteil entfällt davon auf Single-Bedarfsgemeinschaften, Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften, Partner-Bedarfsgemeinschaften (ohne Kinder) sowie Partner-Bedarfsgemeinschaften (mit Kindern)? Berlin, den 18. November 2022 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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