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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Mögliche Einschränkung der Ausreisefreiheit kurdischstämmiger Bürgerinnen und Bürger

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

30.12.2022

Aktualisiert

18.08.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/501120.12.2022

Mögliche Einschränkung der Ausreisefreiheit kurdischstämmiger Bürgerinnen und Bürger

der Abgeordneten Gökay Akbulut, Nicole Gohlke, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Laut Bericht der Zeitung „Yeni Özgür Politika“ vom 4. November 2022 soll die Stadt Oberhausen in Nordrhein-Westfalen einer 18-jährigen Einwohnerin ihren Reisepass entzogen und ihr die Aushändigung und den Besitz des Personalausweises versagt haben (vgl. https://www.ozgurpolitika.com/haberi-mucadeleyi-birak-pasaportu-al-169673 – übersetzt durch die Fragestellerinnen und Fragesteller). Anlass sei laut Bericht der Zeitung das Engagement der Heranwachsenden in kurdischen Einrichtungen, etwa in der Folkloregruppe des Demokratischen Kurdischen Gemeindezentrums in Duisburg, gewesen, worin die Stadt Oberhausen offenbar eine Tätigkeit für die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erblickt habe. Zudem sei eine Reise der Betroffenen nach Istanbul, wo sie Familienangehörige getroffen habe, von der Stadt Oberhausen als Teilnahme an militärischen Ausbildungscamps der PKK gewertet worden. Am Flughafen habe die Polizei sie vor Abflug in die Türkei zu ihrem Reisezweck befragt.

Laut des von der Betroffenen den Fragestellenden zur Verfügung gestellten Bescheides vom 30. August 2022 teilt die Stadt Oberhausen mit, dass „hinreichend vermutet“ werde, dass sie bei zwei Reisen nach Istanbul bzw. in die Türkei „Jugendcamps der PKK“ besucht habe. Auf Grundlage von Mitteilungen von „Sicherheitsbehörden“ bestehe die „begründete Vermutung“, dass sie sich bewaffneten Kämpfen der PKK anschließen werde, wodurch bei einer Ausreise „erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne des Passgesetzes gefährdet seien. Diese Einschätzung rechtfertige den Entzug des Passes und die Versagung des noch nicht ausgehändigten Personalausweises.

Der vorliegende Sachverhalt wirft nach Meinung der Fragestellerinnen und Fragesteller mit Blick auf die Bedeutung der Ausreisefreiheit als eines der zentralen Menschenrechte, die in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 in Artikel 13 Absatz 2 festgelegt und auch durch Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetzeses (GG) geschützt ist, Fragen auf. Zudem stellt sich die Frage nach der möglichen Beteiligung von Bundesbehörden bei passbehördlichen Maßnahmen, bei denen nach Einschätzung der Fragestellenden der Anschein besteht, dass aus falscher Rücksichtnahme gegenüber der Türkei in unverhältnismäßiger Weise Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern eingeschränkt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Angaben kann die Bundesregierung über die Zahl der Passversagungen nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Passgesetz (PassG), des Passentzuges gemäß § 8 PassG bzw. des Entzuges des Personalausweises nach § 6a Absatz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) i. V. m. § 7 Absatz 1 Ziffer 1 PassG in der Zeit von 2017 bis zum letzten erhebungsfähigen Zeitpunkt machen (bitte nach Jahren und Bundesländern, in denen die zuständigen Passbehörden liegen, aufschlüsseln)?

2

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der Klagen gegen die in Frage 1 genannten Maßnahmen und die Entscheidungen der jeweils angerufenen Verwaltungsgerichte?

3

In wie vielen Fällen der Passversagungen nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1 PassG, des Passentzuges gemäß § 8 PassG bzw. des Entzuges des Personalausweises nach § 6a Absatz 2 PAuswG i. V. m. § 7 Absatz 1 Ziffer 1 PassG sollte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ausreise in die Türkei oder in die mehrheitlich kurdisch besiedelten Gebiete in Nordsyrien bzw. Nordirak verhindert werden (bitte nach Jahren seit 2017 und Bundesländern, in denen die zuständigen Passbehörden liegen, aufschlüsseln)?

4

Haben sich Behörden des Bundes in der Zeit von 2017 bis zum letzten erhebungsfähigen Zeitpunkt an Passbehörden der Länder mit dem Ziel gewandt, wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Tätigkeit für die PKK oder die syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG/YPJ Passversagungen nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1 PassG, einen Passentzug gemäß § 8 PassG bzw. den Entzug des Personalausweises nach § 6a Absatz 2 PAuswG i. V. m. § 7 Absatz 1 Ziffer 1 PassG in die Wege zu leiten oder zu prüfen, und wenn ja, in welchem Umfang?

5

Haben sich türkische Stellen in der Zeit von 2017 bis zum letzten erhebungsfähigen Zeitpunkt an Behörden des Bundes mit dem Wunsch gewandt, Reisebeschränkungen von deutschen Staatsangehörigen in die Türkei, nach Nordsyrien oder Nordirak zu erreichen, und wenn ja, in welchem Umfang?

6

Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, ob und bei welchen Anlässen von der Bundespolizei bei Ausreisen aus Deutschland im Rahmen der Grenzkontrolle der Reisezweck erfragt wird, und wie werden die dabei gewonnenen Informationen datenmäßig verarbeitet?

7

In wie vielen Fällen hat die Bundespolizei seit 2017 a) aufgrund entsprechender Ausschreibungen anderer Polizeibehörden die Ausreise aus dem Bundesgebiet untersagt, b) aufgrund eigener Erkenntnisse und Befugnisse die Ausreise von deutschen Staatsangehörigen verwehrt (bitte jeweils nach Jahren und Anzahl der Betroffenen auflisten)?

8

Auf welche sicherheitsbehördlichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnisse oder Hinweise kann die Bundespolizei bei der Passkontrolle bei Ausreisen zugreifen, und in welchem Register und auf welcher Rechtsgrundlage werden diese erfasst?

9

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über etwaige Jugendcamps der PKK in Istanbul oder in anderen Teilen der Türkei?

10

Hat die Bundesregierung die aktuelle gesetzliche Regelung zum Passbzw. Personalausweisentzug mit Blick auf die wichtige Bedeutung der Ausreisefreiheit im System der Menschenrechte evaluiert, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt, und welchen gesetzgeberischen Reformbedarf sieht sie ggf.?

Berlin, den 15. Dezember 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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