Berichte über Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Laut Berichten von Rechtsanwältinnen und Menschenrechtsorganisationen gegenüber den Fragestellenden soll es an der deutsch-tschechischen Grenze wiederholt zu Zurückweisungen von syrischen Geflüchteten gekommen sein, obwohl diese der Bundespolizei klar mitgeteilt hätten, dass sie einen Asylantrag stellen möchten. Die Betroffenen seien außerdem mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt worden. Aus Sicht der Fragestellenden steht der Verdacht im Raum, dass es sich dabei um illegale Pushbacks von Schutzsuchenden handelte. Die Bundespolizei habe die Zurückweisungen anwaltlichen Berichten zufolge damit gerechtfertigt, dass die Betreffenden angegeben hätten, sie seien wegen Arbeit und der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Deutschland gekommen und nicht, um einen Asylantrag zu stellen. Dies widerspricht jedoch den Darstellungen der Betroffenen gegenüber den Rechtsanwältinnen und Menschenrechtsorganisationen.
Zahlen, die das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger veröffentlicht hat (Antwort auf die Schriftliche Frage 47 auf Bundestagsdrucksache 20/4434), zeigen, dass sich Zurückweisungen von Syrerinnen und Syrern an der deutsch-tschechischen Grenze 2022 im Vergleich zum Vorjahr vervielfacht haben: Von Januar bis September 2022 wurden an dieser Grenze insgesamt 108 syrische Staatsangehörige zurückgewiesen, während es im Gesamtjahr 2021 nur 20 waren. Nach Einschätzung der Fragestellenden deutet dies darauf hin, dass es sich bei den aus der anwaltlichen Praxis berichteten Zurückweisungen nicht um Einzelfälle handelt.
Vor einigen Monaten hatte es bereits Berichte über eine Einreiseverweigerung und anschließende Zurückweisung von mindestens zwei jemenitischen Staatsbürgern durch die Polizeidirektion Görlitz gegeben (https://taz.de/Zurueckgewiesene-Gefluechtete-in-Goerlitz/!5871254/ sowie Antwort auf die Schriftliche Frage 47 auf Bundestagsdrucksache 20/3470). Auch in diesem Fall gab die Bundespolizei an, sie habe eine Einreisebefragung durchgeführt, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Schutzgesuchs ergeben hätten. Einer der Betroffenen berichtet dagegen, er habe mehrfach gesagt, er wolle Asyl beantragen.
Die Antwort der Bundesregierung zu einer früheren Anfrage deutet aus Sicht der Fragestellenden auf eine Zunahme potentiell rechtswidriger Zurückweisungen von Asylsuchenden durch die Bundespolizei hin. Gefragt worden war nach der Zahl der Zurückweisungen von Personen aus den 15 wichtigsten Asylherkunftsländern an der deutsch-polnischen Grenze seit Anfang 2021. Die absoluten Zahlen sind zwar gering (2021: 12, Januar bis Juli 2022: 27), haben sich aber 2022 im Vergleich zum Vorjahr aufs Jahr hochgerechnet fast vervierfacht. Unter den Betroffenen im Jahr 2022 waren neben den zwei jemenitischen Staatsbürgern auch acht Personen aus Afghanistan und eine Person aus Syrien (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/3470). Berichte über Zurückweisungen von Asylsuchenden gibt es nach Kenntnis der Fragestellenden auch von der deutsch-österreichischen Grenze.
Die Fragestellenden sehen die Zunahme von Zurückweisungen von Personen aus wichtigen Asylherkunftsländern wie Afghanistan und Syrien mit großer Sorge. Nach ihrer Rechtsauffassung verbieten sich Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Grenzen nach europäischem und internationalem Flüchtlingsrecht (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Stellungnahme_Zurueckweisungen_von_Fluechtlingen_an_der_Grenze_Zweite_Auflage.pdf). Wenn Menschen ein Asylgesuch äußern, müssen sie zunächst registriert werden. Anschließend muss in einem Dublin-Verfahren ermittelt werden, ob Deutschland oder ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Unklarheiten gibt es aus Sicht der Fragestellenden ferner zur statistischen Erfassung von unerlaubten Einreisen, aufenthaltsbeendenden bzw. einreiseverhindernden Maßnahmen und registrierten Asylgesuchen. In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 20/4141 gab die Bundesregierung an, dass von Januar bis August 2022 fast 45 000 Personen bei der unerlaubten Einreise festgestellt wurden. Im „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ seien fast 20 000 aufenthaltsbeendende bzw. aufenthaltsverhindernde Maßnahmen „initiiert“ worden. Ob diese „letzten Endes vollzogen werden konnten“, könne nicht gesagt werden. Dies führte zu einer Nachfrage der Abgeordneten Clara Bünger, denn dass gegenüber fast jeder zweiten unerlaubt eingereisten Person mit syrischer Staatsangehörigkeit aufenthaltsbeendende bzw. aufenthaltsverhindernde Maßnahmen eingeleitet worden waren (in 4 150 von 8 303 Fällen), bedürfe der Erklärung, schließlich würden syrische Asylsuchende zu fast 100 Prozent als schutzbedürftig anerkannt, sodass zu vermuten sei, dass sie bei einem Aufgriff durch die Bundespolizei ein Asylgesuch stellen würden, was aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehe (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/4776).
Die Bundesregierung erklärte hierzu, dass „nicht auszuschließen“ sei, dass durch ein späteres Asylgesuch „die ursprünglich vorgesehene einreiseverhindernde bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahme[n] nicht mehr vollzogen wird“ (ebd.); „im Zusammenhang“ mit diesen beabsichtigten Maßnahmen hätten 241 von 19 702 Personen „zugleich“ ein Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei gestellt, darunter 46 syrische Staatsangehörige. Dass nur 46 von 4 150 syrischen Geflüchteten bei einem Aufgriff durch die Bundespolizei ein Asylgesuch gestellt haben sollen, d. h. nur etwa einer von 100 Betroffenen, erscheint den Fragestellenden angesichts der hohen Anerkennungschancen syrischer Flüchtlinge extrem unwahrscheinlich.
Die Bundesregierung erklärte weiterhin (ebd.), dass nach Feststellung einer unerlaubten Einreise „weitere“ Maßnahmen getroffen würden, etwa eine Einreisebefragung, bei der festgestellt werden könne, ob die Person um Schutz nachsuche, soweit erforderlich würden dafür „Dolmetscher hinzugezogen“. Bei einem Asylgesuch würden die Betroffenen dann „grundsätzlich an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet“, andernfalls würden einreiseverhindernde bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft bzw. vollzogen.
Für die Fragestellenden wird aufgrund dieser Ausführungen nicht klar, ob aufenthaltsbeendende bzw. einreiseverhindernde Maßnahmen „im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Feststellung der unerlaubten Einreisen“ erfolgen, wie die Bundesregierung zunächst erklärte, oder ob diese Maßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, d. h. nach einer Einreisebefragung und wenn geklärt ist, ob ein Asylgesuch gestellt werden soll – und wann und wie diese Vorgänge jeweils statistisch erfasst werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen seit 2018, und wie viele Zurückweisungen von Menschen aus den 15 wichtigsten Asylherkunftsländern gab es an deutschen Grenzen seit 2018 (bitte nach Jahren, den jeweiligen Grenzen bzw. Nachbarstaaten und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Wie verteilen sich die Zurückweisungen an deutschen Grenzen seit 2018 auf die verschiedenen Bundespolizeidirektionen (bitte auch nach Jahren differenzieren)?
Wie viele begleitete und unbegleitete Minderjährige (bitte differenzieren) waren seit 2018 von Zurückweisungen betroffen (bitte nach Jahren differenzieren)?
Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden in den genannten Zeiträumen an den deutschen Grenzen festgestellt (bitte nach Grenzen sowie nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten), und wie viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben?
Was waren die Gründe der Zurückweisungen 2022 (bitte nach Zurückweisungsgründen und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise oder eines unerlaubten Aufenthalts (bitte auch im Folgenden differenzieren) gab es an deutschen Grenzen seit 2018, und wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise oder eines unerlaubten Aufenthalts von Personen aus den 15 wichtigsten Asylherkunftsländern gab es an deutschen Grenzen seit 2018 (bitte nach Jahren, den jeweiligen Grenzen bzw. Nachbarstaaten und Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Wie verteilten sich die Feststellungen einer unerlaubten Einreise bzw. eines unerlaubten Aufenthalts seit 2018 auf die verschiedenen Bundespolizeidirektionen (bitte auch nach Jahren differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an einer deutschen Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, seit 2018 ein Asylgesuch registriert, wie viele dieser Personen bzw. wie viele Personen insgesamt (bitte differenzieren) wurden an zuständige Erstaufnahmeeinrichtungen übergeben (bitte nach Jahren, nach Grenzen bzw. Nachbarstaaten, Bundespolizeidirektionen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylgesuche bzw. Asylanträge gab es seit 2018, bei wie vielen Asylgesuchen bzw. Asylanträgen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine vorherige Bearbeitung durch die Bundespolizei bzw. ein Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei festgestellt (bitte nach Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie waren die Zahlen zu festgestellten unerlaubten Einreisen, Asylgesuchen (nicht: Asylantragstellungen) und Zurückweisungen im Verlauf des Jahres 2022, jeweils nach Monaten, Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenziert?
Werden im Grenzgebiet aufgegriffene Personen von Bundespolizeibeamtinnen und Bundespolizeibeamten explizit darauf hingewiesen, dass sie jederzeit ein Schutzgesuch vorbringen können, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3470 erklärte, es bestehe „jederzeit die Möglichkeit, ein Asylgesuch vorzubringen“, und wenn ja, wie geschieht dies genau, und wenn nein, warum nicht, und welche internen Anwendungshinweise und Regeln gelten innerhalb der Bundespolizei für diese Situation (bitte mit Datum und Inhalt auflisten)?
Gibt es bei der Bundespolizei bestimmte Richtlinien oder interne Regeln dazu, wann eine Aussage als Schutzgesuch zu werten ist, und wenn ja, worin bestehen die jeweiligen Kriterien?
Müssen die aufgegriffenen Personen ein bestimmtes Wort oder bestimmte Wörter wie zum Beispiel „Asyl“ äußern (bitte genau benennen), und inwieweit werden die aufgegriffenen Personen über diese informiert?
Wie wird sichergestellt, dass alle Asylsuchenden eine effektive Möglichkeit haben, ein Schutzgesuch vorzubringen, etwa auch durch den Einsatz von dolmetschenden Personen?
Wie genau setzt die Bundespolizei Artikel 8 der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU vom 26. Juni 2013) um, wonach bei Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten, die Mitgliedstaaten den Betreffenden entsprechende Informationen über die Möglichkeit hierzu zur Verfügung stellen müssen (bitte möglichst konkret darstellen)?
Besteht an Grenzübergangsstellen jederzeit ein Zugang zu „Sprachmittlungsvorkehrungen“, um die Inanspruchnahme des Asylverfahrens zu erleichtern?
Gibt es bei der Bundespolizei einen Fragebogen für die Durchführung von Einreisebefragungen, und wenn ja, welche Fragen beinhaltet dieser, und wenn nein, wie wird sichergestellt, dass die aufgegriffenen Personen sachlich, verständlich und in vollem Wissen über die Konsequenzen ihrer Antwort danach gefragt werden, ob sie ein Schutzgesuch vorbringen möchten?
Werden im Grenzgebiet aufgegriffene Personen, gegen die einreiseverhindernde bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden sollen, darüber informiert, dass das Vorbringen eines Schutzgesuches diesen Maßnahmen entgegenstehen würde und sie ein solches jederzeit stellen können, und wenn nein, warum nicht?
Wie lässt sich nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung der Anstieg von Zurückweisungen von Personen aus den 15 wichtigsten Asylherkunftsstaaten an der deutsch-polnischen Grenze im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr erklären (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zahl der aufgegriffenen Personen ohne entsprechendes Visum aus den wichtigsten Asylherkunftsländern im selben Zeitraum rückläufig war (13 168 Personen im Jahr 2021 gegenüber 4 325 Personen von Januar bis Juli 2022, Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/3470)?
Wie ist zu erklären, dass nach Angaben der Bundesregierung zwischen Januar 2021 und Juli 2022 mehr als 8 000 Personen an der deutsch-polnischen Grenze aufgegriffen wurden, die unerlaubt eingereist waren bzw. sich unerlaubt in Deutschland aufhielten, aber weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder an zuständige Erstaufnahmeeinrichtungen übergeben wurden (Antworten zu den Fragen 7 bis 10 auf Bundestagsdrucksache 20/3470)?
Was ist nach dem Aufgreifen durch die Bundespolizei nach Kenntnis der Bundesregierung mit diesen Personen passiert?
Liegen der Bundesregierung Angaben oder Schätzungen dazu vor, wie viele im Grenzgebiet von der Bundespolizei aufgegriffene Personen erst ein Schutzgesuch vorgebracht haben, nachdem aufenthaltsbeendende oder einreiseverhindernde Maßnahmen gegen sie in die Wege geleitet wurden, und wonach genau bemisst sich der Zeitpunkt, zu dem solche Maßnahmen eingeleitet werden?
Wie unterscheiden sich nach Auffassung der Bundesregierung aufenthaltsbeendende von einreiseverhindernden Maßnahmen im Kontext unerlaubt eingereister Personen, insbesondere wenn diese ein Asylgesuch stellen, in rechtlicher und praktischer Hinsicht (bitte so genau wie möglich erläutern), und welche differenzierten Angaben lassen sich ggf. zu aufenthaltsbeendenden bzw. einreiseverhindernden Maßnahmen machen?
Wie ist der genaue zeitliche Ablauf einer Bearbeitung durch die Bundespolizei bei Aufgriffen von Personen, die unerlaubt einreisen und gegebenenfalls ein Asylgesuch stellen wollen, und wann, und wie werden statistische Angaben hierzu von der Bundespolizei erhoben bzw. gespeichert (bitte so genau und nachvollziehbar wie möglich darstellen)?
Wie genau sind die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/4776 zu verstehen, wonach nur 241 von 19 702 Personen, gegen die einreiseverhindernde bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen initiiert wurden, „zugleich“ ein Asylgesuch gestellt hätten – bis zu welchem Moment der polizeilichen Bearbeitung und wie müssen bei der unerlaubten Einreise aufgegriffene Personen ein Asylgesuch äußern, damit ihr Gesuch auch statistisch von der Bundespolizei als solches erfasst wird (bitte so genau wie möglich und nachvollziehbar darstellen)?
Erfolgt die statistische Erfassung des Umstands, dass ein Asylgesuch von unerlaubt eingereisten Personen geäußert wurde, vor oder nach der Einreisebefragung, vor oder nach der Hinzuziehung von dolmetschenden Personen, bzw. welche Regeln und internen Vorgaben gibt es hierzu (bitte ausführen)?
Wie erklärt die Bundesregierung die nach Auffassung der Fragestellenden hohe Zahl von Zurückweisungen von Menschen aus typischen Asylherkunftsländern, die nach ihrer Auffassung im Falle eines Asylgesuchs eigentlich nicht zurückgewiesen werden dürften (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Ist das Wort „grundsätzlich“ in der Aussage der Bundesregierung, bei einem Asylgesuch würden bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffene Personen „grundsätzlich an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/4776), so zu verstehen, dass dies nicht immer geschieht, und wenn ja, in welchen Fallkonstellationen ist dies der Fall (bitte ausführen und rechtlich erläutern)?
Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung einen Unterschied für den rechtlichen und praktischen Umgang mit Asylgesuchen von bei der unerlaubten Einreise aufgegriffenen Personen, je nachdem, ob es Binnengrenzkontrollen gibt (wie an der deutsch-österreichischen Grenze) oder nicht, und wenn ja, wie wird dies rechtlich begründet?
Gab es eine Reaktion (Nachfragen, Bewertungen usw.) der EU-Kommission auf das Schreiben von Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, vom 13. Oktober 2022 zur Ankündigung und Begründung weiterer Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze, und wenn ja, welche, und wie hat die Bundesregierung gegebenenfalls reagiert, oder welche Reaktion plant sie?
Hat die Bundesinnenministerin geprüft, inwieweit die von ihr in dem genannten Schreiben an die EU-Kommission in Bezug genommene Angabe von 86 000 irregulären Grenzübertritten entlang der Westbalkanroute in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 auf mehrfachen Aufgriffen identischer Personen beruhten, und wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund zahlreicher Berichte über (meist illegale) Zurückweisungen von Schutzsuchenden entlang der Westbalkanroute (https://www.tagesschau.de/ausland/europa/europarat-asylpolitik-101.html)?
Welche Einschätzungen hat die Bundesregierung zu dieser Frage?
Mit welcher Begründung soll die von der Bundesinnenministerin in dem genannten Schreiben in Bezug genommene Visumspolitik Serbiens weitere Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze rechtfertigen können, da die Einführung von EU-Binnengrenzkontrollen grundsätzlich nur als letztes Mittel erfolgen darf (vgl. Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399) und bereits die politische Einflussnahme auf die Regierung Serbiens offenbar zu einer Änderung dieser Visumspolitik bzw. auch zu einem deutlichen Rückgang entsprechender Migrationsbewegungen geführt hat (laut einer dpa-Meldung vom 8. Januar 2023 habe die restriktivere Einreisepolitik Serbiens auf Druck der Europäischen Union österreichischen Behörden zufolge zu einem Rückgang unerlaubt nach Österreich eingereister Personen um etwa 70 Prozent geführt)?
Hat auch die Bundespolizei einen entsprechenden Rückgang feststellen können, und wenn ja, werden die Binnengrenzkontrollen zu Österreich entsprechend wieder aufgehoben, nachdem die Bundesinnenministerin in ihrem genannten Schreiben eine kontinuierliche Kontrolle der Erforderlichkeit der Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage der weiteren Entwicklung versichert und eine Rückkehr zu grenzkontrollfreien Binnengrenzen als zentrales Ziel bezeichnet hat?
Wenn die Bundesinnenministerin in dem genannten Schreiben erklärt, nur Binnengrenzkontrollen ermöglichten es, Kontrollen aus „bloßem Anlass des Grenzübertritts“ durchzuführen und „unmittelbar anschließende […] einreiseverhindernde […] Maßnahmen im Einklang mit europäischem und nationalem Recht“ zu ergreifen, gilt das nach Auffassung der Bundesregierung auch für um Asyl nachsuchende Personen, und wenn ja, wie wird dies rechtlich begründet, insbesondere dass in diesen Fällen keine Prüfung der Zuständigkeit nach der sogenannten EU-Dublin-Verordnung (EU 604/2013) vor dem Vollzug einreiseverhindernder Maßnahmen erforderlich sein soll?
Unterscheiden sich „unmittelbar“ einreiseverhindernde Maßnahmen rechtlich und tatsächlich von anderen einreiseverhindernden bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, und wenn ja, inwiefern?
Wie viele solcher „unmittelbar“ einreiseverhindernden Maßnahmen gab es seit 2018 (bitte nach Jahren, den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Grenzabschnitten, für 2022 bitte zusätzlich auch nach Monaten, auflisten)?
Weshalb begründet die Bundesinnenministerin in dem genannten Schreiben die Binnengrenzkontrollen zu Österreich mit der Zielsetzung, „einer unkontrollierten und ungesteuerten Zunahme des Migrationsgeschehens und damit einer möglichen Überforderung der Gesellschaft entgegen zu wirken“, was nach Auffassung der Fragestellenden in der Wortwahl und Argumentation an Aussagen ihres Vorgängers Horst Seehofer erinnert, der die Gewährleistung des Rechts auf Asyl von einer „Obergrenze“ abhängig machen wollte und andernfalls vor einer Überforderung der Gesellschaft warnte (vgl. z. B. https://www.merkur.de/politik/seehofer-will-fluechtlingskrise-gemeinsam-schaffen-zr-5961013.html)?
Können Einschränkungen des Asylrechts bzw. des Grundsatzes der Reisefreiheit innerhalb der EU nach Auffassung der Bundesinnenministerin mit allgemeinen Belastungen infolge des aktuellen Kriegs in der Ukraine gerechtfertigt werden?