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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
(insgesamt 36 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
28.03.2023
Aktualisiert
16.06.2025
BT20/579824.02.2023
Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring,
Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und
der Fraktion DIE LINKE.
Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
Am 17. Oktober 2022 kündigten die Bundesministerin des Auswärtigen,
Annalena Baerbock, und die Bundesministerin des Innern und für Heimat,
Nancy Faeser, mit einer Pressemitteilung die Einrichtung eines
Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan an (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/bu
ndesaufnahmeprogrammafghanistan/2558716?view=). Dieses war im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart
worden, hatte sich aber über Monate verzögert (www.n-tv.de/politik/Ukraine-K
rieg-verzoegert-Aufnahmeplaene-fuer-Afghanistan-article23258195.html).
Nach der offiziellen Ankündigung dauerte es nochmal gut zwei Monate, bis am
19. Dezember 2022 die entsprechende Aufnahmeanordnung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) veröffentlicht wurde (vgl. hierzu und
soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: www.bundesaufnahmeprog
rammafghanistan.de/bundesaufnahme-de/AktuelleArtikel/-/2558250).
Das Programm sieht vor, monatlich 1 000 „besonders gefährdete“ Afghaninnen
und Afghanen in Deutschland aufzunehmen. Dazu gehören Personen, die
individuell gefährdet sind, weil sie sich durch ihren Einsatz für Frauen- und
Menschenrechte oder eine Tätigkeit in Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur,
Sport und Wissenschaft „besonders exponiert“ haben oder die durch ihr
Geschlecht, ihre sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder
Religionszugehörigkeit von Gewalt und Verfolgung bedroht sind. Aufnahmeberechtigt sind
außerdem Ehepartnerinnen und Ehepartner und minderjährige Kinder sowie
weitere Familienangehörige, wenn diese in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder wenn deren Bedrohung direkt mit der
Tätigkeit oder Vulnerabilität der Hauptperson zusammenhängt. Anträge auf
Aufnahme können nicht direkt bei der Bundesregierung bzw. einer Behörde
gestellt werden. Vielmehr müssen Antragstellerinnen und Antragsteller sich
zunächst an sogenannte meldeberechtigte Stellen wenden. Es handelt sich dabei
um zivilgesellschaftliche Organisationen, die „im Rahmen der im August 2021
erfolgten Evakuierungen aus Afghanistan bzw. den laufenden Aufnahmen aus
Afghanistan mit dem Auswärtigen Amt zusammengearbeitet haben oder
zwischen 2013 und 2021 eine finanzielle Unterstützung zur Umsetzung von
zivilgesellschaftlichen Projekten in Afghanistan aus dem Haushalt des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erhalten
haben“. Eine Liste der meldeberechtigten Stellen wird nicht veröffentlicht; durch
Berichterstattung ist aber bekannt, dass beispielsweise Kabul Luftbrücke, Mis-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5798
20. Wahlperiode 24.02.2023
sion Lifeline oder Reporter ohne Grenzen dazu gehören (www.taz.de/Bundesau
fnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/).
Um sich für die Aufnahme zu bewerben, muss zunächst ein umfangreicher
Fragebogen ausgefüllt werden, der nicht öffentlich zugänglich ist. Berichten
zufolge umfasst der Fragebogen rund 100 Fragen auf 40 Seiten, die möglichst genau
beantwortet und nach Möglichkeit mit Dokumenten belegt werden sollen. Nach
Angaben von NGO (Non Governmental Organisation)-Mitarbeitenden kann es
mehrere Stunden dauern, den Fragebogen auszufüllen (www.proasyl.de/news/b
undesaufnahmeprogramm-afghanistan-enttaeuschung-nach-langem-warten/;
www.rbb24.de/politik/beitrag/2022/12/berlin-brandenburg-afghanistan-gefluec
htete-bundesaufnahmeprogramm-kritik.html). Nach Kenntnis der
Fragestellenden versenden die meldeberechtigten Stellen an Antragstellerinnen und
Antragsteller zunächst einen Link zu dem Fragebogen, wenn diese sich bei ihnen
melden. Die Betreffenden füllen den Fragebogen dann teilweise eigenständig aus
und werden so in einem ersten „Pool“ erfasst. Anschließend werden nach
Kenntnis der Fragestellenden ein Plausibilitätscheck durchgeführt und die
Angaben in eine weitere Onlinemaske eingegeben. Somit landen die Daten in
einem zweiten „Pool“, aus dem später die Auswahl von Personen durch die
Bundesregierung erfolgt. Einige NGOs übernehmen die Eingabe in die
Onlinemaske nach Kenntnis der Fragestellenden selbst, während andere diesen Schritt
an eine Koordinierungsstelle delegieren, die geschaffen wurde, um die
meldeberechtigten Stellen zu unterstützen. Diese wird mit rund 3,3 Mio. Euro vom
BMI finanziert. Die endgültige Entscheidung über Aufnahmezusagen trifft die
Bundesregierung. Laut Aufnahmeanordnung orientiert sie sich dabei an den
Kriterien personenbezogener Vulnerabilität, eines Deutschlandbezugs,
besonderer persönlicher Exponiertheit und eines besonderen politischen Interesses
Deutschlands an einer Aufnahme. Welche Personen aufgenommen werden,
wird mittels eines IT-Punktesystems errechnet. Wie die Anträge dabei letztlich
gewichtet werden, ist nicht transparent, was NGOs kritisieren (www.taz.de/Bun
desaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/). Aus Sicht der
Fragestellenden ist insbesondere unklar, inwieweit das Kriterium des Deutschlandbezugs
geeignet ist, jene Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten
bedroht sind.
Klärungsbedarf gibt es nach Auffassung der Fragestellenden darüber hinaus
hinsichtlich des Rechtscharakters der meldeberechtigten Stellen bzw. zur Frage,
ob diese im Kontext des Bundesaufnahmeprogramms als Verwaltungshelfer
oder als Beliehene tätig werden. Einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages zufolge ist die Abgrenzung
insbesondere dann schwierig, wenn lediglich „Teilaufgaben“ an Private übertragen
werden, wie es im Bundesaufnahmeprogramm der Fall ist; Indizien für die
Erforderlichkeit einer Beleihung seien u. a. ein großer Beurteilungs- und
Ermessensspielraum, der privaten Akteuren eingeräumt werde, sowie eine
„Präjudizierung der Entscheidung durch Private“ (WD 3 – 3000 – 161/22, S. 8 bis 9).
Aufgrund des Fehlens umfassender Informationen über die Tätigkeit der
meldeberechtigten Stellen kamen die Wissenschaftlichen Dienste Anfang
Dezember 2022 zu keiner abschließenden Beurteilung; aus Sicht der Fragestellenden
gibt es mittlerweile jedoch mehrere Hinweise, die für eine Erforderlichkeit der
Beleihung der meldeberechtigten Stellen sprechen:
So soll es nach Auskunft von NGO-Mitarbeitenden gegenüber den
Fragestellenden bei der Eingabe von Daten in die Onlinemaske Spielräume für eigene
Bewertungen geben, etwa bei der Auslegung des Begriffs der Vulnerabilität.
Auch das BMI habe gegenüber NGOs von einer gewissen Flexibilität bei der
Interpretation des Fragebogens gesprochen. Die Priorisierung von Fällen durch
die meldeberechtigten Stellen und die Koordinierungsstelle könnte nach
Auffassung der Fragestellenden zudem eine Präjudizierung der
Auswahlentscheidungen der Bundesregierung bewirken. Laut Presseberichten sind bei der
Organisation Mission Lifeline bereits fast 30 000 Hilferufe eingegangen, andere
NGOs beklagen ebenfalls eine Überlastung der eigenen Kapazitäten (www.ta
z.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/). In der
Koordinierungsstelle wird nach Kenntnis der Fragestellenden derzeit von 35 000 bis
40 000 gemeldeten Fällen ausgegangen, wobei ein „Fall“ in der Regel sechs bis
sieben Personen umfassen soll. Somit würde die Zahl der Anfragen schon zum
jetzigen Zeitpunkt um ein Vielfaches die Zahl der Plätze überschreiten, die mit
dem Bundesaufnahmeprogramm zur Verfügung gestellt werden. Den
Organisationen kommt somit nach Auffassung der Fragestellenden faktisch eine
Gatekeeper-Funktion zu: indem sie priorisieren, welche Fälle sie zuerst in das
System eingeben, entscheiden sie zugleich, wer überhaupt eine Chance hat,
berücksichtigt zu werden. Die Beleihung privater Akteure bedarf einer
gesetzlichen Grundlage; darüber hinaus müssen finanzielle Aufwendungen der
Beliehenen grundsätzlich ausgeglichen werden (WD 3 – 3000 – 161/22, S. 6).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sind von NGO-Mitarbeitenden an die Fragestellenden herangetragene
Informationen zutreffend, wonach am 19. Dezember 2022 lediglich eine
„Probeziehung“ stattgefunden hat und es bislang keine Aufnahmezusagen
im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms gab?
a) Wenn ja, was kann die Bundesregierung zum Ergebnis der
„Probeziehung“ mitteilen, und wann wird die erste reguläre Auswahlrunde
stattfinden?
b) Wenn nein, wie viele Aufnahmezusagen wurden bislang durch die
Bundesregierung erteilt (bitte zwischen aufnahmeberechtigten
Personen und Familienangehörigen differenzieren und Angaben zum Datum
der Entscheidung machen)?
Kann die Bundesregierung weitere Angaben zu den Personen mit
Aufnahmezusage machen, etwa zum jeweiligen Grund der Gefährdung?
2. Auf welchen Zeitpunkt wird der Beginn des Bundesaufnahmeprogramms
datiert, d. h. in welchem Monat standen zum ersten Mal 1 000
Aufnahmeplätze für besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen zur
Verfügung, und wie wird mit den bislang nicht vergebenen Plätzen
umgegangen?
3. Gibt es Pläne, nicht vergebene Aufnahmeplätze aus dem
Bundesaufnahmeprogramm durch Aufnahmen aus anderen Programmen bzw. auf
anderen Rechtsgrundlagen aufzufüllen, etwa durch Aufnahmen nach § 22
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), und wenn ja, wie wird dies
begründet?
4. Bis wann soll das Bundesaufnahmeprogramm laufen?
5. Wie viele Fälle wurden bislang in die Onlinemaske des
Bundesaufnahmeprogramms eingetragen und befinden sich somit in dem „Pool“, auf dessen
Grundlage die Auswahlentscheidungen der Bundesregierung getroffen
werden, und ist die Einschätzung der Fragestellenden zutreffend, dass ein
„Fall“ in der Regel sechs bis sieben Personen umfasst, und wenn nein, wie
viele Personen umfasst ein „Fall“ nach Kenntnis und Einschätzung der
Bundesregierung durchschnittlich?
6. Wie viele Anfragen sind nach Kenntnis der Bundesregierungen bislang
ungefähr bei den meldeberechtigten Stellen eingegangen, und wie vielen
Personen entspricht dies ca.?
a) Gibt es bei der Bundesregierung eine ungefähre Einschätzung dazu, zu
welchen Anteilen es sich dabei um ältere Fälle bzw. um neue, seit
Mitte Oktober 2022 eingegangene, Fälle handelt?
b) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass „in einer späteren
Phase“ des Bundesaufnahmeprogramms „Möglichkeiten für neue
Anmeldungen“ geschaffen werden, nachdem zu Beginn des Programms
Personen im Fokus stehen, „zu denen die beteiligten Stellen bereits
Informationen haben“ (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de/b
undesaufnahme-de/bundesaufnahmeprogramm-faq/-/2557574)?
Zu welchem Zeitpunkt soll dies geschehen, bzw. wann soll die zweite
Phase des Programms beginnen, bzw. wovon wird deren Beginn
abhängig gemacht?
7. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu dem IT-
basierten Punktesystem machen, mit dessen Hilfe die
Auswahlentscheidungen getroffen werden?
a) Handelt es sich dabei um einen Algorithmus, der anstelle von
Menschen entscheidet oder vielmehr um ein „Scoringsystem“, mit dem eine
Vorauswahl getroffen wird (www,taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fu
er-Afghanistan/!5907650/), und falls die zweite Möglichkeit zutrifft,
durch wen erfolgt dann letztlich die Auswahl der Personen?
Führen Mitarbeitende der Bundesregierung abschließend noch einmal
eine Plausibilitätsprüfung durch, bzw. überprüfen sie stichprobenartig
oder systematisch, ob Nachweise für die bei der Beantwortung des
Fragebogens gemachten Angaben vorliegen?
b) Werden monatlich jeweils die Antragstellerinnen und Antragsteller mit
den meisten Punkten ausgewählt, oder werden die Unterlagen derer,
die eine bestimmte Mindestpunktzahl erreicht haben, noch einmal von
Mitarbeitenden der Bundesregierung gesichtet, die dann auf dieser
Grundlage eine Auswahl treffen?
c) Bleiben die Unterlagen bzw. Daten all jener, die bei einer
Auswahlrunde nicht ausgewählt bzw. ausgelost wurden, im „Pool“ der
Bundesregierung, oder werden beispielsweise Personen unterhalb einer
bestimmten Mindestpunktzahl „aussortiert“?
d) Wie wird damit umgegangen, wenn mehrere Personen genau gleich
viele Punkte erreichen?
e) Ist vorgesehen, dass Antragstellerinnen und Antragsteller durch die
Bundesregierung und/oder die meldeberechtigten Stellen regelmäßig
oder an bestimmten Punkten über den Stand ihres Verfahrens bzw. ihrer
Bewerbung informiert werden (zum Beispiel über das Ergebnis der
Plausibilitätsprüfung, die Eingabe ihrer Daten in die Onlinemaske, die
erreichte Punktzahl, die vermutete Dauer, bis wann sie eine endgültige
Rückmeldung über den Erfolg bzw. Misserfolg ihres Antrags auf
Aufnahme bekommen), und wenn nein, warum nicht?
8. Ist der Bundesregierung die Kritik von Pro Asyl bekannt, dass ein IT-
gestütztes Verfahren ungeeignet sei, um individuelle Biografien zu
begreifen oder außergewöhnliche Fallkonstellationen zu berücksichtigen (www.p
roasyl.de/news/bundesaufnahmeprogramm-afghanistan-enttaeuschung-nac
h-langem-warten/), und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus gegebenenfalls?
9. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien (bitte
differenzieren) mit der Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms
befasst (bitte soweit möglich nach konkreter Tätigkeit aufschlüsseln)?
10. Welche (internen) Arbeitshinweise, Dienstanweisungen o. ä. liegen zu dem
Punktesystem vor, und welche zumindest ungefähren Angaben kann die
Bundesregierung zu deren Inhalten machen?
11. Inwieweit ist das Kriterium des Deutschlandbezugs geeignet, um jene
Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten gefährdet
sind, und stellt das Vorhandensein eines Deutschlandbezugs ein
notwendiges Kriterium für die Auswahl im Bundesaufnahmeprogramm dar, oder
soll dem Deutschlandbezug lediglich ein besonderes Gewicht bei der
Priorisierung ähnlich gefährdeter Personen zukommen?
12. Ist es zutreffend, dass mit dem Fragebogen des
Bundesaufnahmeprogramms u. a. deutsche Sprachkenntnisse, gemachte Reisen nach
Deutschland und die „vermutete Integrationsfähigkeit“ von Antragstellerinnen und
Antragstellern in die Bundesrepublik Deutschland abgefragt werden
(www.taz.de/Bundesaufnahmeprogramm-fuer-Afghanistan/!5907650/),
und wenn ja, wie genau wird dabei die „vermutete Integrationsfähigkeit“
operationalisiert?
Inwieweit ist die vermutete oder prognostizierte Integrationsfähigkeit dazu
geeignet, jene Menschen zu identifizieren, die in Afghanistan am stärksten
gefährdet sind?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), dass es bei der Eingabe von Daten in die
Onlinemaske Ermessensspielräume gibt, etwa was die Beurteilung von
Vulnerabilität aufgrund des weiblichen Geschlechts oder die Interpretation
von Gewalterfahrungen angeht, und wenn ja, worin bestehen diese, und
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass
die Ausübung der Ermessensspielräume durch NGOs z. B. bei der
Interpretation von Bedrohungen oder Gewalterfahrungen maßgeblich
dafür sein kann, ob ein Fall von der IT-Anwendung ausgewählt bzw. in
die nähere Auswahl genommen wird?
b) Inwieweit können oder sollen NGOs eventuelle Spielräume nutzen,
ohne zu wissen, wie das IT-gestützte Auswahlsystem funktioniert?
14. Ist der Bundesregierung aufgefallen, ob unterschiedliche meldeberechtigte
Stellen bzw. die Koordinierungsstelle den Fragebogen verschieden
interpretieren bzw. bei der Eingabe von Daten in die Onlinemaske
unterschiedliche Schwerpunkte setzen, und wenn ja, inwiefern?
15. Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass es zur Interpretation
des 100 Fragen umfassenden Fragebogens bzw. zur Eingabe der Daten von
Antragstellerinnen und Antragstellern in die Onlinemaske keine rechtlich
verbindlichen Hinweise der Bundesregierung gibt?
16. Gab es diesbezüglich zu Beginn des Bundesaufnahmeprogramms
Schulungen seitens der Bundesregierung, Anwendungshinweise, Probedurchläufe
oder anderweitige Maßnahmen, um eine einheitliche Praxis der
meldeberechtigten Stellen zu gewährleisten, wenn ja, welche, wenn nein, wieso
nicht, sind hierzu stichprobenartige Überprüfungen, Evaluationen o. Ä.
vorgesehen?
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass den
meldeberechtigten Stellen aufgrund der hohen Zahl an Anfragen faktisch
eine Gatekeeper-Funktion zukommt, weil ihre Priorisierung von Fällen bei
der Eingabe in die Onlinemaske mit darüber entscheidet, wer überhaupt
die Chance bekommt, bei den Auswahlentscheidungen der
Bundesregierung berücksichtigt zu werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies, bzw. welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus mit Blick auf den Rechtscharakter der
meldeberechtigten Stellen, wenn nein, warum nicht?
18. Wie viele meldeberechtigte Stellen gibt es derzeit, und was kann die
Bundesregierung zum Rechtscharakter der meldeberechtigten Stellen
mitteilen?
a) Wie werden die meldeberechtigten Stellen genau ausgewählt?
Können Organisationen sich als solche bewerben, oder geht die
Bundesregierung auf diese zu?
b) Kann der Status als meldeberechtigte Stelle wieder entzogen werden,
und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
c) Wie würde ein Entzug des Status als meldeberechtigte Stelle konkret
ablaufen?
19. Wurde innerhalb der Bundesregierung im Zuge der Vorbereitung des
Bundesaufnahmeprogramms darüber diskutiert, ob eine Beleihung der
meldeberechtigten Stellen erforderlich sein könnte, und wenn ja, aus welchen
Gründen hat die Bundesregierung sich letztlich dagegen entschieden, wenn
nein, warum wurde dies von Vorneherein ausgeschlossen?
20. Wurde innerhalb der Bundesregierung im Zuge der Vorbereitung des
Bundesaufnahmeprogramms in Betracht gezogen, die meldeberechtigten
Stellen für ihre Tätigkeit finanziell zu vergüten, und wenn ja, aus welchen
Gründen hat die Bundesregierung sich letztlich dagegen entschieden, wenn
nein, warum wurde dies von Vorneherein ausgeschlossen?
21. Wie viele Afghaninnen und Afghanen haben sich bislang beim
Bundesministerium des Innern und für Heimat, beim Auswärtigen Amt und beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(bitte differenzieren) gemeldet, die laut Aufnahmeanordnung in
„besonderen Fällen“ aufzunehmende Personen vorschlagen können, indem sie deren
Daten in die IT-Anwendung eingeben?
a) In wie vielen Fällen haben die genannten Bundesministerien bislang
tatsächlich Daten von Antragstellerinnen und Antragstellerin in die IT-
Anwendung eingetragen (bitte auch hier nach Ministerien
differenzieren), und nach welchen Kriterien wird ausgewählt, ob es sich um einen
„besonderen Fall“ handelt?
b) Bei welcher Stelle genau können bzw. sollen „besondere Fälle“ bei den
genannten Ministerien gemeldet werden, und was kann die
Bundesregierung zu dem Verfahren mitteilen?
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Medienberichten zu
Betrugsversuchen Dritter, welche unter dem Vorwand, meldeberechtigte Stellen zu sein,
Daten von Antragstellerinnen und Antragstellern sammeln und/oder gegen
Bezahlung einen Zugang zum Bundesaufnahmeprogramm versprechen
(www.taz.de/Nach-dem-Abzug-der-Bundeswehr/!5895140/), und hat die
Bundesregierung eigene Kenntnisse zu solchen Vorfällen, und wenn ja,
welche?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das
Fehlen einer zentralen Anlaufstelle im Bundesaufnahmeprogramm solchen
Betrugsversuchen Vorschub leistet, und wenn nein, warum nicht?
23. Ist die Formulierung in der Aufnahmeanordnung, dass die Aufnahme
„grundsätzlich“ aus Afghanistan erfolgt, so zu verstehen, dass in
Ausnahmefällen auch Aufnahmen aus Drittstaaten möglich sind, und wenn ja,
unter welchen Umständen sollen Aufnahmen aus Drittstaaten ermöglicht
werden, und wie soll praktisch mit diesen Anträgen umgegangen werden?
24. Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zu den
Prüfverfahren zu afghanischen Ortskräften und ihren Familienangehörigen seit dem
15. Mai 2021 machen, insbesondere zur Zahl der gestellten Anträge, der
entschiedenen oder anhängigen Verfahren, zu den Ergebnissen der
Prüfungen, zur Zahl der Aufnahmezusagen, der erteilten Visa und der erfolgten
Einreisen (bitte jeweils nach Ressorts bzw. Bundesministerien, Ortskräfte
bzw. Familienangehörige und nach Zeiträumen so genau wie möglich
differenzieren; bitte ergänzend aber auch die jeweiligen Summen nennen)?
25. Wie viele besonders gefährdete Personen und ihre Familienangehörigen
(bitte differenzieren) haben bislang eine Aufnahmezusage (außerhalb des
Bundesaufnahmeprogramms) erhalten, wie viele dieser Personen konnten
nach Kenntnis der Bundesregierung Afghanistan verlassen bzw. haben ein
Visum erhalten bzw. konnten bereits nach Deutschland einreisen (bitte für
den Zeitraum seit August 2022 auch nach Monaten auflisten)?
26. Wie viele Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG in dringenden
Einzelfällen besonders gefährdeter Personen hat es seit Mai 2022 für wie
viele Personen gegeben, wie viele dieser Personen haben ein Visum
erhalten, wie viele sind bereits nach Deutschland eingereist (bitte jeweils nach
Monaten auflisten, vgl. Antwort zu Frage 6 und Vorbemerkung der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/3430)?
27. Wie viele Personen sind aktuell in den beteiligten Bundesministerien bzw.
Ressorts (bitte jeweils differenzieren) für die Bearbeitung der
Gefährdungsanzeigen von Ortskräften bzw. für die Bearbeitung der
Aufnahmeersuchen besonders gefährdeter Personen bzw. für entsprechende
Evakuierungsmaßnahmen eingesetzt?
28. In wie vielen Fällen erhielten ehemalige afghanische Ortskräfte deutscher
Ministerien bzw. Behörden, bei denen zunächst eine Gefährdung durch
den früheren Arbeitgeber festgestellt worden war, letztlich doch keine
Aufnahmezusage bzw. kein Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG, und was
war jeweils der Grund dafür (bitte jeweils nach Ressorts bzw.
Bundesministerien und nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen war das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung
ausschlaggebend für die Entscheidung, die jeweiligen Personen letztlich nicht
aufzunehmen?
29. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur aktuellen Situation der
Visavergabe im Rahmen des Familiennachzugs aus Afghanistan machen
(z. B. aktuelle Wartezeiten auf einen Termin in Islamabad und Teheran,
Anzahl der Personen auf den jeweiligen Terminwartelisten; bitte zwischen
Nachzug zu Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und anderen
Personen differenzieren), und was lässt sich zum Stand der Bearbeitung von
Visumanträgen zur Familienzusammenführung im Inland durch das
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und zu den bisherigen Ergebnissen
der ergriffenen Maßnahmen zur Beschleunigung der
Familienzusammenführung sagen (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache
20/3430) (bitte so genau wie möglich ausführen)?
30. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden im Jahr 2022 und im bisherigen Jahr 2023 erteilt (bitte nach
Jahren und Visastellen differenziert auflisten und gesondert auch nach
Geschlecht sowie Ehegatten, Kindern, sonstigen Angehörigen
differenzieren)?
31. Von wie vielen Todesfällen in Bezug auf afghanische Ortskräfte oder
besonders gefährdete Personen bzw. ihre jeweiligen Familienangehörigen,
die eine Aufnahme beantragt oder eine entsprechende Aufnahmezusage
bereits erhalten haben, hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnis (bitte
differenzierte und genauere Angaben machen, wie in der Antwort zu
Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/3430)?
32. Was genau versteht die Bundesregierung unter „Institutionen der
deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit“ (Antworten zu den
Fragen 1 bis 2 auf Bundestagsdrucksache 20/1224; bitte möglichst genau
beschreiben und nach Möglichkeit einige Beispiele nennen)?
33. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
ehemalige afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welcher Institutionen
der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit (einschließlich
ihrer mit aufgenommenen Familienangehörigen) seit dem 1. September 2021
Aufnahmezusagen nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben und wie
viele von ihnen bereits eingereist sind (bitte soweit möglich nach den
einzelnen Institutionen sowie nach Haupt- und Nebenanspruchsberechtigten
aufschlüsseln und zwischen Aufnahmezusagen und erfolgten Einreisen
differenzieren)?
34. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Landesaufnahmeprogramme für Afghanistan beschlossen bzw. geplant, zu
welchen dieser Landesaufnahmeprogramme hat das Bundesministerium des
Innern und für Heimat bislang sein Einvernehmen erklärt, wie viele
entsprechende Anfragen für ein Einvernehmen welcher Bundesländer liegen
vor, und was ist der Bundesregierung zum Stand der Umsetzung der
Landesaufnahmeprogramme bekannt?
Wie viele Aufnahmezusagen und Einreisen im Rahmen von
Landesaufnahmeprogrammen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bisher?
35. Gibt es Vorbereitungen oder konkrete Pläne der Bundesregierung, ein
Resettlement-Programm für afghanische Geflüchtete aus Pakistan und Iran
aufzulegen, und wenn ja, was ist der aktuelle Stand?
36. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Afghaninnen und
Afghanen mit Aufnahmezusage für das Bundesaufnahmeprogramm bei der
Ausreise aus Afghanistan zu unterstützen, wenn diese keinen Pass bzw.
nur einen abgelaufenen Pass haben?
Führt die Bundesregierung diesbezüglich Gespräche etwa mit der
pakistanischen Regierung, um Ausreisen nur mit einer Tazkira zu ermöglichen
(Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/3430)?
Berlin, den 16. Februar 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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