Pflicht der Bundesregierung zur frühestmöglichen, schriftlichen, umfassenden und fortlaufenden Unterrichtung des Deutschen Bundestages bei Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
des Abgeordneten Gerold Otten und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die Partei DIE LINKE. hatten im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des Rates der Europäischen Union über die Militäroperation EUNAVFOR MED (European Union Naval Force –Mediterranean) Sophia hinsichtlich der Reichweite der Informationsrechte des Deutschen Bundestages bei Angelegenheiten, die die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) betreffen, Organklage wegen Verletzung der Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht.
In dem am 26. Oktober 2022 ergangenen Urteil -2 BvE 3/15 – und 2 BvE 7/15 – folgt das Bundesverfassungsgericht nicht allein im Fall der Militärmission Sophia der Argumentation der Kläger, sondern betont die Verpflichtung der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), den Deutschen Bundestag zur Herstellung der „Informationssymmetrie“ zwischen Parlament und Regierung in Bezug auf den gesamten Themenkomplex der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorrangig schriftlich, in zeitlicher Hinsicht frühestmöglich, in sachlicher Hinsicht umfassend und fortlaufend zu unterrichten.
Diese als Bringschuld ausgestaltete Verpflichtung der Bundesregierung werde ferner nur erfüllt, „wenn die Informationen allen Abgeordneten und damit auch der Öffentlichkeit frei zugänglich sind“.
Bezugspunkt der Mitwirkung des Deutschen Bundestages sei die Verpflichtung der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag im Vorfeld einer Beschlussfassung oder Vereinbarung auf EU-Ebene auch zeitlich ausreichend Gelegenheit zu geben, das Für und Wider diskutieren und effektiv Einfluss auf die Willensbildung der Bundesregierung nehmen zu können.
Eine „Überflutung“ des Parlaments mit einer schieren Masse an Informationen sei nicht zielführend (siehe Randziffer 94 des Urteils).
Die Grenzen der frühzeitigen und umfassenden Informationspflicht seien schließlich von der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag zu begründen, wobei Vertraulichkeit einer Übermittlung grundsätzlich nicht entgegenstehe.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie beabsichtigt die Bundesregierung, ihre im Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgehaltene frühestmögliche, umfassende Informationspflicht in Angelegenheiten der GASP bzw. GSVP gegenüber dem Deutschen Bundestag zu erfüllen?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgehaltene Pflicht zu erfüllen, dem Deutschen Bundestag proaktiv eine effektive Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung in Angelegenheiten der GASP bzw. GSVP zu ermöglichen?
Nach welchen Kriterien soll die Auswahl der zu übermittelnden Informationen erfolgen, um einerseits die für eine fundierte Willensbildung des Parlaments qualitativ erforderlichen Informationen bereitzustellen, anderseits eine „Überflutung“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) des Parlaments durch nicht sachdienliche Quantität zu verhindern, wie es nach Auffassung der Fragesteller derzeit über den Server EUDoX geschieht?
Wie will die Bundesregierung Informationsungleichgewichte gegenüber dem Deutschen Bundestag ausgleichen, die dadurch entstehen, dass sich bei komplexen und langwierigen Abstimmungsprozessen mit zunehmender Konkretisierung und zeitlicher Nähe zu einer förmlichen Beschlussfassung oder zum Abschluss einer Vereinbarung auf EU-Ebene Informationsdichte und Erkenntnisgewinn fortlaufend potenzieren?