Ursachen der rückläufigen Zahl von Widerrufen asylrechtlicher Schutzgewährungen
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Infolge der mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Novellierung des Asylgesetzes (AsylG) (Bundestagsdrucksache 20/4327) prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob eine Schutzgewährung (im Folgenden verstanden als die Gewährung von Asyl, internationalem oder subsidiärem Schutz oder die Feststellung eines Abschiebeverbotes) zu widerrufen ist, nicht mehr regelhaft drei Jahre nach Beginn der Schutzgewährung, sondern nur noch anlassbezogen (vgl. § 3b Absatz 1 AsylG neue Fassung). Auch als Konsequenz hieraus hat das BAMF die Zahl der mit dem Entzug von Schutztiteln befassten Mitarbeiter von 830 Personen Anfang 2020 auf aktuell nur noch 112 Personen reduziert (welt.de/politik/deutschland/plus243670317/BAMF-reduzierte-Personal-fuer-Entzug-von-Schutztiteln-drastisch.html). Auch die Zahl der neu angelegten Widerrufsprüfverfahren ging bereits von 2021 auf 2022 von 117 093 auf 50 400 Verfahren zurück (bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-maerz-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 14). Im ersten Quartal des laufenden Jahres 2023 wurden lediglich 4 324 Verfahren neu angelegt, es sind aber immer noch 113 871 Verfahren anhängig (BAMF, ebd.). Auf jeden aktuell mit Widerrufsprüfverfahren befassten Mitarbeiter entfallen somit über 1 000 Verfahren.
Die Widerrufsquote steigt seit Jahren kontinuierlich von ursprünglich 3,3 Prozent im Jahr 2019 auf 10,7 Prozent im ersten Quartal 2023 an, wobei aber parallel die absolute Zahl der getroffenen Entscheidungen als Basisgröße der Quote stark abnimmt – von 252 940 Entscheidungen in 2020 auf nur noch 31 215 Entscheidungen in 2022 und 4 871 Entscheidungen im ersten Quartal 2023 (BAMF, ebd.). Im Endeffekt ist damit auch die absolute Zahl der widerrufenen Schutzgewährungen klar rückläufig – diese fielen nach Berechnung der Fragesteller von 8 710 in 2020 über 6 630 in 2021 und 2 473 in 2022 auf nunmehr 521 Widerrufe im ersten Quartal 2023.
Ein Beispiel für einen nicht erfolgten Widerruf ist der Fall des nunmehr wegen Mordes angeklagten (www.faz.net/aktuell/politik/inland/anklage-nach-toedlicher-messerattacke-von-brokstedt-erhoben-18852194.html) Attentäters von Brokstedt, I. A., dessen subsidiärer Schutzstatus zur Zeit der Tat trotz vorhergehender Verurteilungen wegen Gewaltdelikten noch Bestand hatte. Zunächst hatte die bis 2020 für I. A. zuständige Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen (NRW) es unterlassen, dem BAMF seine dreimalige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu melden (Welt, ebd.). Nachdem dann doch im November 2021 ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden war, konnte das BAMF die vor einem Widerruf nötige Anhörung nicht durchführen, weil ihm der Aufenthaltsort von I. A. unbekannt war. Hierbei wurde das BAMF auch nicht darüber informiert, dass I. A. inzwischen wegen einer weiteren Straftat in Hamburg inhaftiert war (vgl. jeweils Welt, ebd.). „Die Welt“ (ebd.) äußert die Vermutung, dass es dem BAMF an den für die Ermittlung des Aufenthaltsortes von I. A. nötigen personellen Kapazitäten gefehlt habe.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie ist der Informationsfluss von den Ausländer-, Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Leistungsbehörden zum BAMF organisiert und institutionalisiert, damit dieses von vorliegenden Widerrufs- oder Rücknahmegründen auch tatsächlich erfährt?
Welche gesetzlichen oder bundesweiten verwaltungsinternen (z. B. in Form von Verwaltungsvorschriften oder Anwendungshinweisen) Vorgaben gibt es insoweit?
Ist das BAMF im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung von Schutzberechtigten in jedem Fall oder nur bei bestimmten Delikten bzw. ab einem bestimmten Strafmaß zu informieren?
Sind die Landesbehörden, die das BAMF nicht über die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. über die Inhaftnahme von I. A. informiert haben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), hierzu eigentlich gemäß Bundesgesetz oder sonstiger bundesweit gültiger Vorgaben verpflichtet gewesen, oder bestand insoweit ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum?
Besteht im Falle eines unbekannten Aufenthalts die Möglichkeit, einen im Rahmen eines Widerrufverfahrens Anzuhörende im Wege der öffentlichen Bekanntmachung wirksam über den Anhörungstermin zu informieren, und wenn ja, weshalb wurde von dieser Möglichkeit im Falle des I. A. (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nicht Gebrauch gemacht?
Wie viele Mitteilungen über Widerrufs- oder Rücknahmegründe hat das BAMF in den Jahren von 2018 bis einschließlich des ersten Quartals 2023 von den in Frage 1 genannten Behörden erhalten (bitte jahrweise aufschlüsseln)?
Wie viele der Mitteilungen in Frage 5 betrafen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie strafrechtliche Anklagen bzw. Verurteilungen von Schutzberechtigten?
Wie viele Schutzberechtigungen wurden in den Jahren seit 2018 bis einschließlich des ersten Quartals 2023 wegen strafrechtlicher Anklage bzw. Verurteilung des Schutzberechtigten widerrufen (bitte jahrweise aufschlüsseln)?
Werden sich auf strafrechtliche Verurteilungen des Schutzberechtigten stützende Widerrufsverfahren beim BAMF prioritär bearbeitet, und wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit solcher Verfahren?
Prüft das BAMF mit Blick auf die Lage in den jeweiligen Herkunftsländern von sich aus regelmäßig, ob diese sich soweit gebessert hat, dass ein Widerruf der Schutzgewährung für Staatsangehörige dieser Länder in Betracht kommt?
Bezüglich welcher Herkunftsländer wurde in den Jahren seit 2017 eine Verbesserung der Lage wie in Frage 7 beschrieben angenommen?
Wie viele Widerrufsprüfverfahren schließt ein zuständiger Mitarbeiter des BAMF auf Grundlage der Erledigungszahlen für die Jahre 2020 bis 2022 durchschnittlich im Jahr ab?
Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Widerrufsprüfverfahren in den Jahren seit 2018 (bitte jahrweise aufschlüsseln), und wie lange ist sie bislang im laufenden Jahr?
Hält die Bundesregierung es für realistisch, die aktuell anhängigen 113 871 Widerrufsprüfverfahren mit lediglich 112 Mitarbeitern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) in einem angemessenen Zeitraum und mit der gebotenen Sorgfalt zu entscheiden?
Mit welchen neuen Aufgaben wurden die 718 Mitarbeiter, die seit 2020 sukzessive von der Widerrufsprüfung abgezogen wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), betraut (bitte die fünf Bereiche, in denen diese Mitarbeiter jetzt am häufigsten tätig sind, benennen)?
Welche Rechtsfolgen hat der Widerruf oder die Rücknahme einer Schutzgewährung für den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland?
Ist als Konsequenz jedenfalls im Regelfall die Rückkehr in das Herkunftsland vorgesehen?
Ist es nach Widerruf bzw. Rücknahme der Schutzgewährung möglich, auf anderer Grundlage, etwa gemäß §§ 25a/b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder gemäß den Regeln über die Erwerbsmigration, einen Aufenthaltstitel zu erlangen?
Wie viele Drittstaatenangehörige, deren Schutzgewährung in den Jahren von 2018 bis heute widerrufen bzw. zurückgenommen wurde, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in ihr Herkunftsland zurückgekehrt, wie viele von ihnen taten dies freiwillig, und wie viele mussten abgeschoben werden?
Liegt die stark rückläufige absolute Zahl der Widerrufe in den letzten Jahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) und insbesondere in 2023 neben der abnehmenden Zahl der entschiedenen Widerrufsprüfverfahren aus Sicht der Bundesregierung auch darin begründet, dass das BAMF von tatsächlichen bestehenden Widerrufs- bzw. Rücknahmegründen gar keine Kenntnis mehr erlangt, unter den nicht mehr überprüften Schutzgewährungen also auch solche sind, die eigentlich zu widerrufen bzw. zurückzunehmen wären, und wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung dann die stark rückläufige Zahl der Widerrufe bzw. Rücknahmen?