Äußerungen des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz und die Antwortpraxis der Bundesregierung
der Abgeordneten Roger Beckamp, Eugen Schmidt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Abgeordnete Leif-Erik Holm fragte die damalige Bundesregierung im Zuge des parlamentarischen Fragerechts (Schriftliche Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/17308), wie diese zu der Äußerung des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs der Bundesregierung Marco Wanderwitz vom 11. November 2018 stehe, die dieser über sein Profil bei dem US-Konzern Twitter verbreitete (https://twitter.com/wanderwitz/status/1061710057103155200). Marco Wanderwitz bezeichnete darin eine andere Person als „giftigen Abschaum“. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 19/17308 antwortete die Bundesregierung daraufhin, das Konto des damaligen Parlamentarischen Staatssekretärs Wanderwitz werde „privat genutzt und nicht in seiner Funktion als Parlamentarischer Staatssekretär“.
Der damalige Parlamentarische Staatssekretär Marco Wanderwitz verbreitete bereits am 20. März 2018 auf dem Konto einen Beitrag mit dem Text: „Wir drei Parlamentarischen Staatssekretäre @BMI_Bund erste Mal gemeinsam in der Arbeitsgruppe #Innen @cducsubt heute Vormittag.“ (https://twitter.com/wanderwitz/status/976011908720537600“). Auf dem eingebetteten Bild des Beitrags auf dem Konto „wanderwitz“ des damaligen Parlamentarischen Staatssekretärs war ein Papierschild mit der Beschriftung „Wanderwitz Parl. Staatssekretär“ zu sehen. Auch in anderen Beiträgen trat der damalige Parlamentarische Staatssekretär nach Wahrnehmung der Fragesteller in seiner Funktion als Teil der Bundesregierung auf (vgl. https://twitter.com/wanderwitz/status/975798097702981632, https://twitter.com/wanderwitz/status/978527815787216896, https://twitter.com/wanderwitz/status/984092447176355841, https://twitter.com/wanderwitz/status/986531886406230016, https://twitter.com/wanderwitz/status/989098360463339520, https://twitter.com/wanderwitz/status/1128342933927792640, https://twitter.com/wanderwitz/status/1127108700982923264).
Auf die weitere Angabe von Belegen verzichten die Fragesteller aus Platzgründen.
In der Profilbeschreibung des Kontos stand während seiner Tätigkeit für die Bundesregierung: „Parlamentarischer Staatssekretär #Bau & #Heimat“ (https://web.archive.org/web/20180923023925/, https://twitter.com/wanderwitz). Zudem bestand auch eine Verlinkung des Kontos des Parlamentarischen Staatssekretärs zum Profil „BMI_Bund“ des damaligen Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mindestens an den Tagen 23. September 2018, 25. November 2018 und 3. Juli 2019 (ebd., https://web.archive.org/web/20181125231510/, https://twitter.com/wanderwitz, https://web.archive.org/web/20190703150233/, https://twitter.com/wanderwitz). Gegen diese Bezugnahme des Kontos „wanderwitz“ auf seine Tätigkeit als Parlamentarischer Staatssekretär wurden seitens der Bundesregierung jedenfalls keine durchgreifenden Einwände erhoben.
Die Fragesteller weisen darauf hin, dass die Bundesregierung zur wahrheitsgetreuen Beantwortung der Fragen im Zuge des parlamentarischen Fragerechts verpflichtet ist (Artikel 20 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Artikel 38 des Grundgesetzes).
Die Bundesregierung antwortete weiterhin: „[…] zur Kommunikation über private Twitter-Accounts nimmt die Bundesregierung nicht Stellung“ (ebd.).
Ausweislich des „Verfassungsschutzberichtes 2021“ der Bundesregierung ist diese Aussage der Bundesregierung lediglich im Kontext der Antwort richtig (https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2022-06-07-verfassungsschutzbericht-2021-startseitenmodul.pdf). Auf S. 90 Fußnote 44, S. 90 Fußnote 45, S. 90 Fußnote 46, S. 114 und S. 138, weiterhin im „Verfassungsschutzbericht 2020“ der Bundesregierung auf S. 77 und weiteren Seiten bezieht sich die Bundesregierung auf Äußerungen Privater auf dem US-Kurznachrichtendienst-Anbieter (https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2021-06-verfassungsschutzbericht-2020.html).
Die Bundesregierung hat sogar ein eigenes Gesetz eingebracht, das Äußerungen auf Plattformen wie Twitter zum Gegenstand hat und gibt zu diesem Thema Pressemitteilungen heraus (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/tipps-fuer-verbraucher/bekaempfung-hasskriminalitaet-1738150).
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser äußerte am 17. Dezember 2021: „Wer im Netz #Hass und #Hetze verbreitet, bekommt es mit der #Polizei zu tun. Wir müssen solche Delikte konsequent verfolgen, auf allen Ebenen. […]“ (https://twitter.com/NancyFaeser/status/1471790552987451393). Die Bundesinnenministerin bezog sich hierbei erkennbar nicht nur auf Äußerungen staatlicher Stellen, sondern auch auf Äußerungen von Privaten.
Insbesondere wollen die Fragesteller anhand der Antworten der Bundesregierung feststellen, ob die Bundesregierung – so nach Auffassung der Fragesteller eine mögliche Ableitung – die Geltung von Rechtsnormen als abstrakt-generell bloß vorgibt, um mittels Sonderrecht Oppositionelle verfolgen zu können, oder ob die in Rede stehenden Rechtsnormen tatsächlich abstrakt-generell und somit auch für die Bundesregierung gelten (Rechtsstaatsprinzip).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wann ist der Bundesbehörde Bundesamt für Verfassungsschutz die Äußerung des damaligen Parlamentarischen Staatsekretärs Marco Wanderwitz, eine andere Person sei „giftiger Abschaum“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), erstmals bekannt geworden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Äußerung des damaligen Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz, eine andere Person sei „giftiger Abschaum“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und durch welche Erwägungen gelangt die Bundesregierung zu ihrer Ansicht (bitte detailliert beschreiben)?
Können nach Ansicht der Bundesregierung Vergleiche oder Gleichsetzungen mit Unrat, Müll, Abfall, gesundheitsschädlichen Stoffen oder sonstigen Stoffen, derer sich Menschen regelmäßig entledigen wollen, in Bezug auf Personen einen „tatsächlichen Anhaltspunkt“ für „Bestrebungen“ gegen die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ (§ 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) darstellen?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (bitte detailliert beschreiben, sodass ein intersubjektiv nachprüfbares Subsumtionsergebnis möglich ist)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, bewertet die Bundesregierung das Bezeichnen auf eine solche Weise unabhängig vom Adressaten jeweils gleich oder nimmt die Bundesregierung je nach Adressat Unterschiede vor, und wenn ja, welche sind das?
Verletzt das Bezeichnen eines anderen als „giftigen Abschaum“ nach Ansicht der Bundesregierung die Menschenwürde des so Bezeichneten?
Sieht die Bundesregierung Konsequenzen rechtlicher oder anderer Art vor, wenn ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Parlamentarischer Staatssekretär die Menschenwürde einer oder mehrerer anderer Personen angreift oder verletzt?
Wenn ja, welche Konsequenzen sieht die Bundesregierung unter welchen Voraussetzungen vor?
Wenn nein, warum nicht?
Darf ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Parlamentarischer Staatssekretär, der die Menschenwürde eines anderen durch öffentliche Äußerungen verletzt hat, Mitglied der Bundesregierung bzw. Parlamentarischer Staatssekretär bleiben oder werden?
Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Wenn nein, warum nicht?
Hat der damalige Parlamentarische Staatssekretär Marco Wanderwitz es wegen seiner Äußerung, ein anderer Mensch sei „giftiger Abschaum“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), nach Kenntnis der Bundesregierung bereits entsprechend der Forderung der Bundesinnenministerin Nancy Faeser „mit der Polizei zu tun bekommen“ (Zitat der Bundesregierung; siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung das Verhalten des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz entsprechend der Aussage der Bundesinnenministerin Nancy Faeser „verfolgt“ (Zitat der Bundesregierung; siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, auf welchen „Ebenen“?