Verbunddatei Rechtsextremismus
der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die sogenannte Rechtsextremismusdatei (RED) ist im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) geregelt. Sie ist eine gemeinsame, standardisierte zentrale Datei des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei, der Landeskriminalämter, der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie des Militärischen Abschirmdienstes (beteiligte Behörden) (www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Polizei-Strafjustiz/National/RED.html.
Daneben gibt es noch die Verbunddatei Inpol-Fall-Innere Sicherheit (IF-IS). Diese ist ein bundesländerübergreifendes personenbezogenes Informationssystem (vernetzte Datenbank) der deutschen Polizeien im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes. Sie dient insbesondere der Verhütung und Verfolgung von politisch motivierten Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Das System wird beim deutschen Bundeskriminalamt (BKA) als eines von mehreren Meldesystemen innerhalb von INPOL-Fall betrieben (www.bundestag.de/resource/blob/412402/f9747432342012e51606e42e5b726072/wd-3-153-11-pdf-data.pdf, S. 8).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Warum wurde die Rechtsextremismusdatei in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/6633 nicht aufgeführt?
Wie oft wurde die Rechtsextremismusdatei für die Arbeit von Polizei und Sicherheitsbehörden in diesem Jahr genutzt, und zeichnet sich ein Entwicklungstrend im Vergleich zu den Vorjahren ab (bitte nach Objekten aufschlüsseln wie beispielsweise in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/26367, sofern möglich)?
Gibt es eine polizeiliche oder sicherheitsbehördliche Verbunddatei zur Erfassung von Linksextremisten (bitte klarstellen, inwieweit diese ggf. auch andere Phänomenbereiche erfasst)?
Wenn Frage 3 bejaht wurde, wie heißt diese Datei, und auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese?
Ist diese Datei in Bezug auf Linksextremisten vergleichbar mit der Erfassungsreichweite im Hinblick auf Personenkategorien und Gruppierungen etc. wie die der Rechtsextremismusdatei (vgl. § 2 RED-G; bitte möglichst genau erläutern, v. a. in Bezug auf die Kriterien für die Erfassung bestimmter linksextremistischer Personenkreise)?
Inwieweit unterscheidet sich diese Datei ggf. von der Rechtsextremismusdatei im Hinblick auf zugriffsberechtigte Behörden von Bund und Ländern?
Können per Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an dieser Datei berechtigt werden, und wenn nein, warum nicht?
Wer kann Eingaben zum Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-links in dieser Verbunddatei vornehmen?
Ist eine erweitere projektbezogene Datennutzung (vgl. dazu § 7 RED-G) dieser Datei durch eine Länderbehörde möglich?