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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr 2023
(insgesamt 50 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
08.09.2023
Aktualisiert
22.01.2024
BT20/782720.07.2023
Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr 2023
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen
Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr
2023
Stand Ende 2022 haben sich 304 308 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
in Deutschland aufgehalten, von denen 248 145 geduldet waren. Die Zahl der
Ausreisepflichtigen ist damit im Jahr 2022 weiter um über 11 500 Personen
angestiegen (vgl. Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 20/5749 bzw. Antwort zu Frage 14 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/1225). Abgeschoben
wurden im Gesamtjahr 2022 lediglich 12 945 Personen, was gegenüber den
11 892 Abschiebungen Jahr 2021, als noch pandemiebedingte Einschränkungen
bestanden, nur eine sehr geringfügige Steigerung bedeutet (vgl. Antwort
jeweils zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf den
Bundestagsdrucksachen 20/3614 und 20/1225). Auch für das Jahr 2023 zeichnet sich
bislang aus Sicht der Fragesteller keine nennenswerte Steigerung der
Abschiebezahlen ab: In den ersten vier Monaten wurden 4 794 Personen abgeschoben
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Clara Bünger auf
Bundestagsdrucksache 20/6994), was hochgerechnet auf das Gesamtjahr auf ca.
14 400 Abschiebungen und damit – ausgehend von einem niedrigen
Ausgangsniveau – auf eine Steigerung um etwa 10 Prozent hinausliefe. Bezogen auf die
eingangs genannte Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen läge die
Abschiebequote im Gesamtjahr bei 4,74 Prozent. Damit würde Deutschland erneut deutlich
hinter dem Durchschnitt in der EU zurückbleiben, der zuletzt bei 21 Prozent lag
(https://www.welt.de/politik/deutschland/article244340297/Geplante-Asylrefor
m-Was-wird-auf-EU-Ebene-gegen-die-hohen-Fluechtlingszahlen-getan.html).
Die Zahl der Abschiebungen hält damit nicht einmal ansatzweise Schritt mit
der Zunahme an Erstanträgen auf Asyl um bislang 77,5 Prozent im Vergleich
zum Vorjahr auf 150 166 bis einschließlich Juni 2023 und der damit angesichts
einer Gesamtschutzquote von lediglich 51,6 Prozent parallel zunehmenden
Zahl an Ausreisepflichtigen (vgl. jeweils Monatsbericht des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge [BAMF] „Aktuelle Zahlen, Ausgabe: Juni 2023“,
S. 3).
Die Bundesregierung hat aus Sicht der Fragesteller auf die weiter wachsende
Zahl von vollziehbar Ausreisepflichtigen nicht etwa mit dem Beginn der im
Koalitionsvertrag angekündigten „Rückführungsoffensive“ (S. 140, https://ww
w.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/042211 73eef9a6720059
cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1) reagiert, sondern
wählte mit dem am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen
Chancenaufenthaltsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/3717) den genau gegenteiligen Weg
einer erleichterten und umfassenden Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7827
20. Wahlperiode 20.07.2023
bislang Ausreisepflichtige: Diese erfolgt zum einen mittels einer
Stichtagsregelung (§ 104 c des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), aufgrund derer auch
Personen, die als Geduldete fünf Jahre oder länger ihrer Ausreisepflicht nicht
nachgekommen sind und bei denen die Exekutive es ebenso lang versäumt hat,
diese Ausreisepflicht durchzusetzen, nunmehr die Perspektive auf einen
Aufenthaltstitel erhalten. Zum anderen wird mit einer Aufweichung der
Anforderungen bezüglich Mindestaufenthaltsdauer und Höchstalter der Übergang von
der Duldung in die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a und § 25b AufenthG
erheblich erleichtert, auch hier nach jahrelanger Nichtbefolgung der
Ausreisepflicht.
Ein zentrales Problemfeld stellt aus Sicht der Fragesteller zudem die
unverändert fortbestehende Dysfunktionalität des Dublin-Systems dar. So sind in
diesem Jahr bis einschließlich Juni zwar 16,6 Prozent aller Entscheidungen über
Asylanträge dem Dublin-Verfahren zuzuordnen (vgl. BAMF ebd., S. 11). Doch
stehen 41 006 Übernahmeersuchen des BAMF an andere Dublin-Staaten, von
denen 29 000 eine Zustimmung erhielten, lediglich 2 437 tatsächlich erfolgte
Überstellungen gegenüber (BAMF ebd. S. 10). Nicht einmal jeder zehnte
Asylbewerber, dessen Überstellung ein anderer Mitgliedstaat des Dublin-Systems
zugestimmt hat, wird also tatsächlich dorthin überstellt. Mit Blick auf
Griechenland als einem der wichtigsten Länder der Ersteinreise musste die
Bundesregierung einräumen, dass 9 166 dorthin gerichtete Übernahmeersuchen im
Jahr 2022 zu keiner einzigen Überstellung führten (Antwort zu Frage 31 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5749).
Als ebenso problematisch erweisen sich inzwischen Versuche der
Überstellungen nach Italien, das unter Verweis auf erschöpfte Aufnahmekapazitäten die für
alle Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Dublin-III-Verordnung einfach
ausgesetzt und einen Aufnahmestopp verhängt hat (https://www.nzz.ch/schweiz/itali
en-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446).
Stand März 2023 können infolgedessen 9 000 Asylbewerber aus Deutschland
nicht nach Italien zurückgeführt werden (Die Welt, a. a. O.).
Am 10. Mai 2023 hat Bundeskanzler Olaf Scholz mit den Regierungschefs der
Länder den Beschluss „Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern:
Unterstützung der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren,
verbesserte Rückführung“ (im Folgenden: Beschluss) gefasst (https://www.bun
desregierung.de/resource/blob/974430/2189202/6b0fb8745bb6d8430328a426c
04626c1/2023-05-10-mpk-beschluss-data.pdf?download=1) . Hierin erkennt
auch die Bundesregierung an, dass die Kommunen mit ihren
Unterbringungskapazitäten an Grenzen stoßen (ebd. S. 2). Zur Bewältigung dieser
Herausforderung sollen u. a. „Personen, die nicht in Deutschland bleiben können,
konsequent zurückgeführt werden“ (ebd. S. 3).
Ein Haupthindernis bildet hierbei die fehlende Kooperation vieler
Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger. Doch obwohl die
Bundesregierung anerkennt, dass die völkerrechtliche Pflicht der Herkunftsstaaten zur
Rücknahme ihrer Staatsbürger vorbehaltlos besteht (Antwort zu Frage 21 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466),
will sie Staaten bei Verstoß gegen diese Pflicht nicht sanktionieren, sondern
vielmehr mit sogenannten partnerschaftlichen Migrationsabkommen zu einer
verbesserten Kooperation bewegen (https://www.welt.de/politik/deutschland/pl
us245211524/Streit-vor-Fluechtlingsgipfel-Was-Faeser-will-schadet-Deutschla
nd.html). Als Vorbild soll hierbei das mit Indien im Dezember 2022
geschlossene Abkommen dienen (vgl. Beschluss S. 4 und 5). Tatsächlich hat dieses
Abkommen nach Einschätzung des Landes Sachsen-Anhalt, wo Inder Stand
April 2023 mit 813 Personen die größte Gruppe der Ausreisepflichtigen stellen,
jedoch bislang keinerlei Wirkung gezeitigt, vielmehr gilt Indien dort nach wie
vor als „unkooperatives Herkunftsland“ (t-online.de/nachrichten/deutschland/in
nenpolitik/id_100167356/abschiebungen-untaetigkeit-der-regierung-die-wut-de
r-laender-auf-den-bund.html). Aus Sicht der Fragesteller ist die
Bundesregierung mit ihrer Position, auf unkooperative und damit völkerrechtswidrig
agierende Herkunftsstaaten keinerlei Druck auszuüben, auch innerhalb der EU
zusehends isoliert. Dies zeigt sich u. a. darin, dass kürzlich auch ohne die
Zustimmung Deutschlands beschlossen wurde, die Gewährung von Zollpräferenzen an
die Kooperation bei der Rücknahme der eigenen Staatsbürger zu koppeln
(https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/12/20/council-a
pproves-reinforced-rules-on-granting-trade-preferences-to-developing-countr
ies/ sowie Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5763).
Eine nach Meinung der Fragesteller bislang nicht hinreichend ausgeschöpfte
Alternative im Umgang mit nicht kooperationsbereiten Herkunftsstaaten ist die
Abschiebung von deren Staatsbürgern in aufnahmebereite Drittstaaten. Die
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD) haben hierzu im
Auftrag der Fragesteller zwei Gutachten über die Vereinbarkeit dieser Praxis
mit dem Völkerrecht sowie mit nationalem Verfassungsrecht erstellt (WD 2 –
3000 – 098/22 und WD 3 – 3000 – 173/22). Sie kamen hierbei zu dem
Ergebnis, dass solche Abschiebungen grundsätzlich möglich sind, solange nicht
zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, wie sie auch mit Blick auf die
Herkunftsstaaten zu beachten sind, bestehen. Es gibt keinen Anspruch von
Ausreisepflichtigen, allein in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Die
Bundesregierung führt jedoch keine Verhandlungen mit Drittstaaten, um diese Option
zu ermöglichen, und verweist im Übrigen auf die Anforderungen in Artikel 3
Ziffer 3 der EU-Rückführungsrichtline (vgl. Antwort zu Frage 13 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466). Im Laufe
der letzten Jahre wurden Abschiebungen in Drittstaaten nur vereinzelt
praktiziert (vgl. Antwort zu Frage 12, ebd.).
Der Beschluss enthält weitere Absichtserklärungen, wie eine verbesserte
Kooperation der Herkunftsländer erreicht werden soll: So will die
Bundesregierung auf die Herkunftsstaaten der Ausreisepflichtigen einwirken, damit diese
von Deutschland oder anderen EU-Staaten ausgestellte sogenannte Laissez-
Passer-Dokumente bei der Rückkehr akzeptieren (ebd. S. 5) Darüber hinaus
soll die Rückkehrkooperation der Herkunftsländer und der Dublin-
Vertragsstaaten durch weitere „geeignete Maßnahmen“ verbessert werden (ebd.
S. 13).
Auch auf anderen Handlungsfeldern werden in dem Beschluss zahlreiche
Einzelmaßnahmen in Aussicht gestellt, um Rückführungen leichter zu realisieren:
Unter anderem soll die Thematik der Personen ohne geklärte
Staatsangehörigkeit „angemessen zu bewältigen“ sein sowie im Rahmen des Dublin-Verfahrens
das Aufgriffsverfahren optimiert werden, damit Überstellungen an andere
Staaten im Rahmen der vorgesehen Frist erfolgen (ebd. S. 5).
Ein besonderer Schwerpunkt soll schon ausweislich des Koalitionsvertrages
(ebd. S. 140) auf die Abschiebung von Straftätern gelegt werden. Jedoch sah
sich die Bundesregierung außerstande, auf die Frage nach ihren Erkenntnissen
darüber, in welchem Umfang dieses Vorhaben bislang umgesetzt worden ist,
irgendwelche Zahlen zu nennen (vgl. Antwort zu Frage 40 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5749). Dies legt aus Sicht
der Fragesteller den Schluss nahe, dass die Bundesregierung über keine
aussagekräftigen Daten über die Abschiebung von Straftätern verfügt. Laut
Beschluss (S. 15) soll jetzt jedenfalls die Überstellung erheblich straffälliger
Ausländer auch in Herkunftsländer mit Abschiebestopp nicht mehr per se
ausgeschlossen sein. Zudem will der Bund gesetzlich sicherstellen, dass die
Mitteilungen der Justizbehörden an Ausländerbehörden und BAMF im
Zusammenhang mit Strafverfahren erfolgen (ebd. S. 13).
Auch die EU-Kommission hat die Problematik einer zu geringen Zahl an
Rückführungen erkannt und hierzu im März 2023 Verbesserungsvorschläge
unterbreitet (https://germany.representation.ec.europa.eu/news/migrationsmanageme
nt-eu-kommission-will-ruckfuhrungen-beschleunigen-und-grenzschutz-starken-
2023-03-14_de). Unter anderem wird empfohlen, Rückkehrentscheidungen
innerhalb der EU gegenseitig anzuerkennen und so das Verfahren zu
beschleunigen. Zudem soll möglichst frühzeitig, also schon während des
Asylverfahrens, über die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr informiert
werden.
Eine konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht ist aus Sicht der
Fragesteller angesichts des dynamischen Anstiegs der Erstanträge auf Asyl im Vergleich
zum Vorjahr und der vielfach bereits erschöpften Aufnahmeressourcen in den
Kommunen dringlicher denn je: Rechnet man die 150 000 Erstanträge des
ersten Halbjahres auf das Gesamtjahr hoch, bedeutet dies einen Zustrom von
300 000 neuen Asylbewerbern und damit den höchsten Wert seit der Asylkrise
in den Jahren 2015/2016 (BAMF ebd., S. 5).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2023 bundesweit
abgeschoben worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im ersten Halbjahr 2023 auf die
einzelnen Bundesländer und die Bundespolizei?
3. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind innerhalb dieses Zeitraums
freiwillig (unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?
4. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in
Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im ersten Halbjahr 2023 Fördermittel
zur Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des
Bundes und oder nach Kenntnis der Bundesregierung solche der Länder
erhalten?
5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und
wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III-
Verordnung (Dublin-III-VO) in andere Dublin-Staaten überführt worden?
6. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?
7. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der
Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden, und wie viele Charterflüge
zwecks Abschiebung sind im ersten Halbjahr 2023 nach Kenntnis der
Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt worden, welches
waren die Zielländer dieser Charterflüge?
8. a) Steht am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) aktuell die benötigte
Infrastruktur für Sammelabschiebungen mittels Charterflug zur
Verfügung?
b) Wie viele Chartermaßnahmen sind im Laufe des ersten Halbjahres
2023 vom Flughafen BER aus erfolgt?
c) Wie ist der Stand der Verhandlungen über die Verlängerung des
Vertrages über die Nutzung des Terminals, der bislang als Terminal für
Chartermaßnahmen diente, zwischen der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) und der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (vgl.
Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/5862) sowie der Stand der Prüfung der
Deckung der temporären Bedarfe durch die BImA (ebd., Antwort zu
Frage 8)?
9. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet
aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden?
10. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum 30.
Juni 2023 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind geduldet, und
bei wie vielen davon war im Ausländerzentralregister ein abgelehnter
Asylantrag gespeichert?
11. Welches sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer (bitte die absolute Zahl und den Prozentsatz,
welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, angeben)?
12. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer jeweils
bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach null bis zwei
Jahren; zwei bis vier Jahren; vier bis sechs Jahren und mehr als sechs
Jahren aufschlüsseln)?
13. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung zum 30. Juni 2023 in Deutschland
aufgehalten?
14. Wie viele Ausländer hatten Ende Juni 2023 den Status einer Duldung mit
ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthG, und welches sind die zehn
häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte jeweils die absolute Zahl
und den prozentualen Anteil angeben)?
15. Wie viele geplante Abschiebungen sind im ersten Halbjahr 2023
a) vor und
b) nach
Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die
gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für das
Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst?
16. a) Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstiteln nach dem
sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG)
erhalten?
b) Wie viele Anträge auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 104c AufenthG
wurden bislang abgelehnt?
c) Welches sind die zehn Nationalitäten, die bislang am häufigsten eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erhalten haben (bitte
jeweils mit Angabe der absoluten Zahl auflisten)?
d) In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein
Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG
(vgl. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG) erfolgt?
e) An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der
Regelungen im Chancenaufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse
direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt
über § 104c AufenthG, erteilt?
17. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bereitschaft
Indiens, seiner Pflicht zur Rücknahme der eigenen Staatsbürger seit dem
Inkrafttreten des Migrationsabkommens (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) nachzukommen, und teilt die Bundesregierung die
Einschätzung des Landes Sachsen-Anhalt, wonach sich Indien nach wie vor
unkooperativ verhält (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), gibt es eine
regelmäßige Evaluation der Umsetzung des Abkommens, und wenn ja,
was hat diese bislang ergeben?
b) Wie viele Inder sind im laufenden Jahr nach Indien abgeschoben
worden (bitte monatsweise auflisten)?
c) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2023 Abschiebe-
Chartermaßnahmen mit Ziel Indien?
d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Inder halten sich derzeit in
Deutschland auf, und wie viele waren es zum Jahresende 2022?
e) Macht die Bundesregierung die Gewährung der Indien in dem
Abkommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gewährten Vorteile, etwa
hinsichtlich Visagewährung und Arbeitskräftezuwanderung, davon
abhängig, dass Indien seinerseits die ihm in dem Abkommen auferlegten
Pflichten wie insbesondere die Rücknahme der eigenen Staatsbürger
erfüllt?
18. Mit welchen (hilfsweise: mit wie vielen) Staaten hat der Sonderbeauftragte
der Bundesregierung für Migrationsabkommen bislang Verhandlungen
über solche Abkommen (vgl. Frage 17e) aufgenommen?
19. Hat die Bundesregierung die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste
zur Möglichkeit der Rückführung in aufnahmebereite Drittstaaten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) zur Kenntnis genommen, und wenn ja,
welche Schlüsse zieht sie daraus?
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich künftig verstärkt darum zu
bemühen, die Rückführung von Bürgern unkooperativer Herkunftsstaaten in
aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen?
21. Folgt die Verwaltungspraxis in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung der Empfehlung der EU-Kommission, die
Rückkehrentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
a) Welche Verfahrenserleichterungen ergeben sich hierdurch bei
Ausweisungen und sodann bei Abschiebungen?
b) In wie vielen Fällen wurde in Deutschland bislang eine solche
Anerkennung vorgenommen?
c) Kann im Falle einer Sekundärmigration nach Deutschland bei
Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaates die
Durchführung eines erneuten Asylverfahrens in Deutschland abgelehnt
werden?
22. a) Wann wird im Laufe des Asylverfahrens in Deutschland über die
Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr informiert, entspricht
die Praxis in Deutschland der Empfehlung der EU-Kommission (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), möglichst frühzeitig über diese
Möglichkeit zu informieren?
b) Erhält ein Asylbewerber mit der Ablehnung seines Asylantrages auch
regelhaft eine Information über die Möglichkeit einer geförderten
freiwilligen Rückkehr, und welche gesetzlichen oder verwaltungsinternen
Vorgaben gibt es bezüglich der Information von Asylbewerbern und
ausreisepflichtigen Ausländern über die Möglichkeit einer geförderten
freiwilligen Rückkehr?
23. Welches sind konkret die „weiteren geeigneten Maßnahmen“, mit denen
gemäß Beschluss vom 10. Mai 2023 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
eine verbesserte Kooperation von Herkunfts- und Dublin-Staaten erreicht
werden soll, und welche dieser Maßnahmen wurden bereits ergriffen?
24. Wurde bereits gegenüber weiteren Herkunftsländern erreicht, dass diese
Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und wenn ja, um welche Länder handelt es sich?
25. Was heißt es konkret, „die Thematik der Personen ohne geklärte
Staatsangehörigkeit angemessen zu bewältigen“ (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), und welche Maßnahmen wurden insoweit bereits ergriffen oder sind
im Laufe dieses Jahres geplant?
26. Wurde das optimierte Aufgriffsverfahren zur Wahrung der Fristen nach der
Dublin-III-Verordnung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits implementiert?
27. Wie viel Zeit geht durchschnittlich vor Beginn des dann doch von
Deutschland durchzuführenden Asylverfahrens verloren, wenn
a) im Rahmen der Dublin-III-Verordnung einem Übernahmeersuchen
Deutschlands nicht zugestimmt wird oder
b) trotz erteilter Zustimmung letztlich keine Überstellung in einen
anderen Staat erfolgt?
28. Führt der in Frage 27 beschriebene Zeitverlust aus Sicht der
Bundesregierung zu einer Aufenthaltsverfestigung, welche im Falle einer Ablehnung
des Asylgesuches im deutschen Asylverfahren die Abschiebung des
Antragstellers erschwert?
29. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich
diese auf die Bundesländer?
30. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung
der Rückkehr (ZUR) im ersten Halbjahr 2023 seitens eines Bundeslandes
oder der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft
oder Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein
solcher vermittelt werden?
31. Für wie viele Ausländer war im ersten Halbjahr 2023 im
Ausländerzentralregister (AZR) eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur
Festnahme erfasst?
32. a) Welche Erkenntnisse verfügt der Bund über die Zahl der im ersten
Halbjahr 2023 abgeschobenen Straftäter, führt der Bund hierüber
Statistiken, oder gibt es von den Ländern erhobene Daten, die der Bund
erfragen und zusammenführen kann, um zu einer bundesweiten
Statistik zu gelangen?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, etwaige Erkenntnislücken über die
Zahl der abgeschobenen Straftäter zu schließen?
33. a) Bedeutet der Beschluss, dass die Abschiebung erheblich straffälliger
Ausländer in Herkunftsländer mit Abschiebestopp nicht mehr per se
ausgeschlossen sein soll (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), dass die
Bundesregierung künftig auch Abschiebungen solcher Straftäter nach
Syrien und Afghanistan unterstützen und ermöglichen wird?
b) Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 in
Herkunftsländer mit Abschiebestopp abgeschoben?
34. a) Welche Gesetzeslücke macht es notwendig, die Mitteilungen der
Justizbehörden in Strafsachen an Ausländerbehörden und BAMF
gesetzlich sicherzustellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
b) Welche Neuregelung soll hierzu getroffen werden, und bis wann wird
die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
35. An wie vielen von Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen (frontex-led
return operation) hat sich Deutschland ersten Halbjahr 2023 beteiligt?
36. a) Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die
Kooperationsbereitschaft von Gambia vor dem Hintergrund des Einsatzes des
sogenannten Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 des Visakodex (vgl.
https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/12/08/th
e-gambia-council-increases-the-visa-fee-due-to-lack-of-cooperation-o
n-readmission/) im ersten Halbjahr 2023 entwickelt?
b) Lässt Gambia weiterhin Charterflüge zwecks Rückführungen zu?
c) Wie viele gambische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung im ersten Halbjahr 2023 aus Deutschland nach Gambia
zurückgeführt werden, und wie viele davon in Charterflügen?
d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Gambier haben sich Ende
Juni 2023 in Deutschland aufgehalten?
37. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer Ende Juni 2023 geduldet (bitte absolute Zahlen und
Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)?
38. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im ersten
Halbjahr 2023 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren
gemäß § 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der
Fälle konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht
werden?
39. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im ersten
Halbjahr 2023 an, über keine Identitätspapiere zu verfügen?
40. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im ersten Halbjahr 2023 einen
Erstantrag in Deutschland stellten, waren gemäß EURODAC (European
Dactyloscopy)-Verordnung erfasst, und wie hoch war dieser Anteil unter
den Asylbewerbern, deren Antrag im ersten Halbjahr 2023 abgelehnt
wurde?
41. In wie vielen Asylverfahren ist im ersten Halbjahr 2023 die Zuständigkeit
auf Deutschland infolge einer versäumten Überstellungsfrist gemäß
Artikel 29 Absatz 2 Dublin-VO übergegangen?
42. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Verhältnis zu
Italien?
43. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte
Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Verhältnis zu
Griechenland?
44. Wird von Griechenland weiterhin eine individuelle Zusicherung der
Einhaltung der von der Asylverfahrens- (2013/32/EU) und
Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) der EU vorgegebenen Standards eingeholt, und wenn ja,
wie oft gab Griechenland die erbetene individuelle Zusicherung ab, und
wie oft nicht?
45. Wie viele Personen haben im ersten Halbjahr 2023 in Deutschland Asyl
beantragt, denen
a) zuvor bereits in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems ein
Schutzstatus gewährt worden oder
b) bei denen bereits ein Asylverfahren einem solchen Staat anhängig war
(bitte jeweils die fünf Staaten mit den meisten Personen unter Angabe der
absoluten Zahl der auf diese Staaten entfallenden Personen auflisten)?
46. Was unternimmt die Bundesregierung, ggf. in Kooperation mit der EU-
Kommission als „Hüterin der Verträge“, damit Griechenland und Italien
nicht weiter zulasten Deutschlands gegen geltendes EU-Recht verstoßen,
indem sie Rücknahmen gemäß der Dublin-III-Verordnung pauschal
verweigern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
47. Übernimmt die Bundesregierung weiterhin trotz der rechtswidrigen
Verweigerung von Überstellungen durch diese Länder (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) freiwillig Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte
aus Griechenland und Italien?
a) Wenn ja, wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 von dort
übernommen?
b) Worin besteht die politische Intention der Bundesregierung, wenn sie
entscheidet, Ländern, die zulasten Deutschlands gegen EU-Recht
verstoßen, auch noch freiwillig Asylbewerber abzunehmen?
48. Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Dauer eines
Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens, und wie
hoch war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung
eines Schutzbegehrens in 2022?
49. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2023 nach Erkenntnis der
Bundesregierung erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor
a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren?
b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig
ausgereist waren?
c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind?
50. Wie viele dieser (vgl. Frage 49) Ausländer haben 2023 nach ihrer erneuten
Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt?
Berlin, den 17. Juli 2023
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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Aktuelle Fragen, Diskussionen und Analysen zu den Aussichten auf den weiteren Verlauf und einen möglichen Ausgang des Ukrainekrieges sowie die Zeit danach - Deutschlands Interessen im Lichte des Lagebilds und der Strategie der Regierung
AfD05.02.2026