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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr 2023

(insgesamt 50 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

08.09.2023

Aktualisiert

22.01.2024

BT20/782720.07.2023

Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr 2023

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD Fortgesetzte Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht im ersten Halbjahr 2023 Stand Ende 2022 haben sich 304 308 vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland aufgehalten, von denen 248 145 geduldet waren. Die Zahl der Ausreisepflichtigen ist damit im Jahr 2022 weiter um über 11 500 Personen angestiegen (vgl. Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5749 bzw. Antwort zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/1225). Abgeschoben wurden im Gesamtjahr 2022 lediglich 12 945 Personen, was gegenüber den 11 892 Abschiebungen Jahr 2021, als noch pandemiebedingte Einschränkungen bestanden, nur eine sehr geringfügige Steigerung bedeutet (vgl. Antwort jeweils zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf den Bundestagsdrucksachen 20/3614 und 20/1225). Auch für das Jahr 2023 zeichnet sich bislang aus Sicht der Fragesteller keine nennenswerte Steigerung der Abschiebezahlen ab: In den ersten vier Monaten wurden 4 794 Personen abgeschoben (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/6994), was hochgerechnet auf das Gesamtjahr auf ca. 14 400 Abschiebungen und damit – ausgehend von einem niedrigen Ausgangsniveau – auf eine Steigerung um etwa 10 Prozent hinausliefe. Bezogen auf die eingangs genannte Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen läge die Abschiebequote im Gesamtjahr bei 4,74 Prozent. Damit würde Deutschland erneut deutlich hinter dem Durchschnitt in der EU zurückbleiben, der zuletzt bei 21 Prozent lag (https://www.welt.de/politik/deutschland/article244340297/Geplante-Asylrefor m-Was-wird-auf-EU-Ebene-gegen-die-hohen-Fluechtlingszahlen-getan.html). Die Zahl der Abschiebungen hält damit nicht einmal ansatzweise Schritt mit der Zunahme an Erstanträgen auf Asyl um bislang 77,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 150 166 bis einschließlich Juni 2023 und der damit angesichts einer Gesamtschutzquote von lediglich 51,6 Prozent parallel zunehmenden Zahl an Ausreisepflichtigen (vgl. jeweils Monatsbericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge [BAMF] „Aktuelle Zahlen, Ausgabe: Juni 2023“, S. 3). Die Bundesregierung hat aus Sicht der Fragesteller auf die weiter wachsende Zahl von vollziehbar Ausreisepflichtigen nicht etwa mit dem Beginn der im Koalitionsvertrag angekündigten „Rückführungsoffensive“ (S. 140, https://ww w.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/042211 73eef9a6720059 cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1) reagiert, sondern wählte mit dem am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen Chancenaufenthaltsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/3717) den genau gegenteiligen Weg einer erleichterten und umfassenden Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Deutscher Bundestag Drucksache 20/7827 20. Wahlperiode 20.07.2023 bislang Ausreisepflichtige: Diese erfolgt zum einen mittels einer Stichtagsregelung (§ 104 c des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), aufgrund derer auch Personen, die als Geduldete fünf Jahre oder länger ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind und bei denen die Exekutive es ebenso lang versäumt hat, diese Ausreisepflicht durchzusetzen, nunmehr die Perspektive auf einen Aufenthaltstitel erhalten. Zum anderen wird mit einer Aufweichung der Anforderungen bezüglich Mindestaufenthaltsdauer und Höchstalter der Übergang von der Duldung in die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a und § 25b AufenthG erheblich erleichtert, auch hier nach jahrelanger Nichtbefolgung der Ausreisepflicht. Ein zentrales Problemfeld stellt aus Sicht der Fragesteller zudem die unverändert fortbestehende Dysfunktionalität des Dublin-Systems dar. So sind in diesem Jahr bis einschließlich Juni zwar 16,6 Prozent aller Entscheidungen über Asylanträge dem Dublin-Verfahren zuzuordnen (vgl. BAMF ebd., S. 11). Doch stehen 41 006 Übernahmeersuchen des BAMF an andere Dublin-Staaten, von denen 29 000 eine Zustimmung erhielten, lediglich 2 437 tatsächlich erfolgte Überstellungen gegenüber (BAMF ebd. S. 10). Nicht einmal jeder zehnte Asylbewerber, dessen Überstellung ein anderer Mitgliedstaat des Dublin-Systems zugestimmt hat, wird also tatsächlich dorthin überstellt. Mit Blick auf Griechenland als einem der wichtigsten Länder der Ersteinreise musste die Bundesregierung einräumen, dass 9 166 dorthin gerichtete Übernahmeersuchen im Jahr 2022 zu keiner einzigen Überstellung führten (Antwort zu Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5749). Als ebenso problematisch erweisen sich inzwischen Versuche der Überstellungen nach Italien, das unter Verweis auf erschöpfte Aufnahmekapazitäten die für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindliche Dublin-III-Verordnung einfach ausgesetzt und einen Aufnahmestopp verhängt hat (https://www.nzz.ch/schweiz/itali en-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446). Stand März 2023 können infolgedessen 9 000 Asylbewerber aus Deutschland nicht nach Italien zurückgeführt werden (Die Welt, a. a. O.). Am 10. Mai 2023 hat Bundeskanzler Olaf Scholz mit den Regierungschefs der Länder den Beschluss „Gemeinsame Flüchtlingspolitik von Bund und Ländern: Unterstützung der Kommunen, gesteuerter Zugang, beschleunigte Verfahren, verbesserte Rückführung“ (im Folgenden: Beschluss) gefasst (https://www.bun desregierung.de/resource/blob/974430/2189202/6b0fb8745bb6d8430328a426c 04626c1/2023-05-10-mpk-beschluss-data.pdf?download=1) . Hierin erkennt auch die Bundesregierung an, dass die Kommunen mit ihren Unterbringungskapazitäten an Grenzen stoßen (ebd. S. 2). Zur Bewältigung dieser Herausforderung sollen u. a. „Personen, die nicht in Deutschland bleiben können, konsequent zurückgeführt werden“ (ebd. S. 3). Ein Haupthindernis bildet hierbei die fehlende Kooperation vieler Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Staatsbürger. Doch obwohl die Bundesregierung anerkennt, dass die völkerrechtliche Pflicht der Herkunftsstaaten zur Rücknahme ihrer Staatsbürger vorbehaltlos besteht (Antwort zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466), will sie Staaten bei Verstoß gegen diese Pflicht nicht sanktionieren, sondern vielmehr mit sogenannten partnerschaftlichen Migrationsabkommen zu einer verbesserten Kooperation bewegen (https://www.welt.de/politik/deutschland/pl us245211524/Streit-vor-Fluechtlingsgipfel-Was-Faeser-will-schadet-Deutschla nd.html). Als Vorbild soll hierbei das mit Indien im Dezember 2022 geschlossene Abkommen dienen (vgl. Beschluss S. 4 und 5). Tatsächlich hat dieses Abkommen nach Einschätzung des Landes Sachsen-Anhalt, wo Inder Stand April 2023 mit 813 Personen die größte Gruppe der Ausreisepflichtigen stellen, jedoch bislang keinerlei Wirkung gezeitigt, vielmehr gilt Indien dort nach wie vor als „unkooperatives Herkunftsland“ (t-online.de/nachrichten/deutschland/in nenpolitik/id_100167356/abschiebungen-untaetigkeit-der-regierung-die-wut-de r-laender-auf-den-bund.html). Aus Sicht der Fragesteller ist die Bundesregierung mit ihrer Position, auf unkooperative und damit völkerrechtswidrig agierende Herkunftsstaaten keinerlei Druck auszuüben, auch innerhalb der EU zusehends isoliert. Dies zeigt sich u. a. darin, dass kürzlich auch ohne die Zustimmung Deutschlands beschlossen wurde, die Gewährung von Zollpräferenzen an die Kooperation bei der Rücknahme der eigenen Staatsbürger zu koppeln (https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/12/20/council-a pproves-reinforced-rules-on-granting-trade-preferences-to-developing-countr ies/ sowie Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5763). Eine nach Meinung der Fragesteller bislang nicht hinreichend ausgeschöpfte Alternative im Umgang mit nicht kooperationsbereiten Herkunftsstaaten ist die Abschiebung von deren Staatsbürgern in aufnahmebereite Drittstaaten. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD) haben hierzu im Auftrag der Fragesteller zwei Gutachten über die Vereinbarkeit dieser Praxis mit dem Völkerrecht sowie mit nationalem Verfassungsrecht erstellt (WD 2 – 3000 – 098/22 und WD 3 – 3000 – 173/22). Sie kamen hierbei zu dem Ergebnis, dass solche Abschiebungen grundsätzlich möglich sind, solange nicht zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, wie sie auch mit Blick auf die Herkunftsstaaten zu beachten sind, bestehen. Es gibt keinen Anspruch von Ausreisepflichtigen, allein in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Die Bundesregierung führt jedoch keine Verhandlungen mit Drittstaaten, um diese Option zu ermöglichen, und verweist im Übrigen auf die Anforderungen in Artikel 3 Ziffer 3 der EU-Rückführungsrichtline (vgl. Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5466). Im Laufe der letzten Jahre wurden Abschiebungen in Drittstaaten nur vereinzelt praktiziert (vgl. Antwort zu Frage 12, ebd.). Der Beschluss enthält weitere Absichtserklärungen, wie eine verbesserte Kooperation der Herkunftsländer erreicht werden soll: So will die Bundesregierung auf die Herkunftsstaaten der Ausreisepflichtigen einwirken, damit diese von Deutschland oder anderen EU-Staaten ausgestellte sogenannte Laissez- Passer-Dokumente bei der Rückkehr akzeptieren (ebd. S. 5) Darüber hinaus soll die Rückkehrkooperation der Herkunftsländer und der Dublin- Vertragsstaaten durch weitere „geeignete Maßnahmen“ verbessert werden (ebd. S. 13). Auch auf anderen Handlungsfeldern werden in dem Beschluss zahlreiche Einzelmaßnahmen in Aussicht gestellt, um Rückführungen leichter zu realisieren: Unter anderem soll die Thematik der Personen ohne geklärte Staatsangehörigkeit „angemessen zu bewältigen“ sein sowie im Rahmen des Dublin-Verfahrens das Aufgriffsverfahren optimiert werden, damit Überstellungen an andere Staaten im Rahmen der vorgesehen Frist erfolgen (ebd. S. 5). Ein besonderer Schwerpunkt soll schon ausweislich des Koalitionsvertrages (ebd. S. 140) auf die Abschiebung von Straftätern gelegt werden. Jedoch sah sich die Bundesregierung außerstande, auf die Frage nach ihren Erkenntnissen darüber, in welchem Umfang dieses Vorhaben bislang umgesetzt worden ist, irgendwelche Zahlen zu nennen (vgl. Antwort zu Frage 40 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5749). Dies legt aus Sicht der Fragesteller den Schluss nahe, dass die Bundesregierung über keine aussagekräftigen Daten über die Abschiebung von Straftätern verfügt. Laut Beschluss (S. 15) soll jetzt jedenfalls die Überstellung erheblich straffälliger Ausländer auch in Herkunftsländer mit Abschiebestopp nicht mehr per se ausgeschlossen sein. Zudem will der Bund gesetzlich sicherstellen, dass die Mitteilungen der Justizbehörden an Ausländerbehörden und BAMF im Zusammenhang mit Strafverfahren erfolgen (ebd. S. 13). Auch die EU-Kommission hat die Problematik einer zu geringen Zahl an Rückführungen erkannt und hierzu im März 2023 Verbesserungsvorschläge unterbreitet (https://germany.representation.ec.europa.eu/news/migrationsmanageme nt-eu-kommission-will-ruckfuhrungen-beschleunigen-und-grenzschutz-starken- 2023-03-14_de). Unter anderem wird empfohlen, Rückkehrentscheidungen innerhalb der EU gegenseitig anzuerkennen und so das Verfahren zu beschleunigen. Zudem soll möglichst frühzeitig, also schon während des Asylverfahrens, über die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr informiert werden. Eine konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht ist aus Sicht der Fragesteller angesichts des dynamischen Anstiegs der Erstanträge auf Asyl im Vergleich zum Vorjahr und der vielfach bereits erschöpften Aufnahmeressourcen in den Kommunen dringlicher denn je: Rechnet man die 150 000 Erstanträge des ersten Halbjahres auf das Gesamtjahr hoch, bedeutet dies einen Zustrom von 300 000 neuen Asylbewerbern und damit den höchsten Wert seit der Asylkrise in den Jahren 2015/2016 (BAMF ebd., S. 5). Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2023 bundesweit abgeschoben worden (bitte monatsweise aufschlüsseln)?  2. Wie verteilen sich die Abschiebungen im ersten Halbjahr 2023 auf die einzelnen Bundesländer und die Bundespolizei?  3. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer sind innerhalb dieses Zeitraums freiwillig (unter Vorlage einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgereist?  4. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Drittstaaten haben in Verbindung mit ihrer freiwilligen Ausreise im ersten Halbjahr 2023 Fördermittel zur Rückkehrförderung bzw. Integration vor Ort aus Programmen des Bundes und oder nach Kenntnis der Bundesregierung solche der Länder erhalten?  5. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind in ihre Herkunftsländer und wie viele im Rahmen einer Rücküberstellung gemäß Dublin-III- Verordnung (Dublin-III-VO) in andere Dublin-Staaten überführt worden?  6. Wie verteilen sich die abgeschobenen Ausländer nach Nationalitäten?  7. Wie viele der abgeschobenen Ausländer sind nach Kenntnis der Bundesregierung per Charterflug abgeschoben worden, und wie viele Charterflüge zwecks Abschiebung sind im ersten Halbjahr 2023 nach Kenntnis der Bundesregierung von Deutschland aus durchgeführt worden, welches waren die Zielländer dieser Charterflüge?  8. a) Steht am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) aktuell die benötigte Infrastruktur für Sammelabschiebungen mittels Charterflug zur Verfügung? b) Wie viele Chartermaßnahmen sind im Laufe des ersten Halbjahres 2023 vom Flughafen BER aus erfolgt? c) Wie ist der Stand der Verhandlungen über die Verlängerung des Vertrages über die Nutzung des Terminals, der bislang als Terminal für Chartermaßnahmen diente, zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (vgl. Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/5862) sowie der Stand der Prüfung der Deckung der temporären Bedarfe durch die BImA (ebd., Antwort zu Frage 8)?  9. Wie lange haben sich die Ausländer durchschnittlich im Bundesgebiet aufgehalten, bevor sie abgeschoben wurden? 10. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer haben sich zum 30. Juni 2023 in Deutschland aufgehalten, wie viele davon sind geduldet, und bei wie vielen davon war im Ausländerzentralregister ein abgelehnter Asylantrag gespeichert? 11. Welches sind die 15 häufigsten Nationalitäten der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer (bitte die absolute Zahl und den Prozentsatz, welcher auf die jeweilige Nationalität entfällt, angeben)? 12. Wie lange halten sich die vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer jeweils bereits in Deutschland auf (bitte die Aufenthaltsdauer nach null bis zwei Jahren; zwei bis vier Jahren; vier bis sechs Jahren und mehr als sechs Jahren aufschlüsseln)? 13. Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum 30. Juni 2023 in Deutschland aufgehalten? 14. Wie viele Ausländer hatten Ende Juni 2023 den Status einer Duldung mit ungeklärter Identität gemäß § 60b AufenthG, und welches sind die zehn häufigsten Nationalitäten in dieser Gruppe (bitte jeweils die absolute Zahl und den prozentualen Anteil angeben)? 15. Wie viele geplante Abschiebungen sind im ersten Halbjahr 2023 a) vor und b) nach Übergabe an die Bundespolizei gescheitert, wie verteilen sich die gescheiterten Abschiebungen auf die Bundesländer, und welche Gründe für das Scheitern der Abschiebungen wurden statistisch erfasst? 16. a) Wie viele Personen haben bislang einen Aufenthaltstiteln nach dem sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG) erhalten? b) Wie viele Anträge auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 104c AufenthG wurden bislang abgelehnt? c) Welches sind die zehn Nationalitäten, die bislang am häufigsten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erhalten haben (bitte jeweils mit Angabe der absoluten Zahl auflisten)? d) In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG (vgl. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG) erfolgt? e) An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der Regelungen im Chancenaufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt über § 104c AufenthG, erteilt? 17. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Bereitschaft Indiens, seiner Pflicht zur Rücknahme der eigenen Staatsbürger seit dem Inkrafttreten des Migrationsabkommens (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nachzukommen, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Landes Sachsen-Anhalt, wonach sich Indien nach wie vor unkooperativ verhält (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), gibt es eine regelmäßige Evaluation der Umsetzung des Abkommens, und wenn ja, was hat diese bislang ergeben? b) Wie viele Inder sind im laufenden Jahr nach Indien abgeschoben worden (bitte monatsweise auflisten)? c) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2023 Abschiebe- Chartermaßnahmen mit Ziel Indien? d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Inder halten sich derzeit in Deutschland auf, und wie viele waren es zum Jahresende 2022? e) Macht die Bundesregierung die Gewährung der Indien in dem Abkommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gewährten Vorteile, etwa hinsichtlich Visagewährung und Arbeitskräftezuwanderung, davon abhängig, dass Indien seinerseits die ihm in dem Abkommen auferlegten Pflichten wie insbesondere die Rücknahme der eigenen Staatsbürger erfüllt? 18. Mit welchen (hilfsweise: mit wie vielen) Staaten hat der Sonderbeauftragte der Bundesregierung für Migrationsabkommen bislang Verhandlungen über solche Abkommen (vgl. Frage 17e) aufgenommen? 19. Hat die Bundesregierung die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste zur Möglichkeit der Rückführung in aufnahmebereite Drittstaaten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zur Kenntnis genommen, und wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus? 20. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich künftig verstärkt darum zu bemühen, die Rückführung von Bürgern unkooperativer Herkunftsstaaten in aufnahmebereite Drittstaaten zu ermöglichen? 21. Folgt die Verwaltungspraxis in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung der Empfehlung der EU-Kommission, die Rückkehrentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Welche Verfahrenserleichterungen ergeben sich hierdurch bei Ausweisungen und sodann bei Abschiebungen? b) In wie vielen Fällen wurde in Deutschland bislang eine solche Anerkennung vorgenommen? c) Kann im Falle einer Sekundärmigration nach Deutschland bei Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaates die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens in Deutschland abgelehnt werden? 22. a) Wann wird im Laufe des Asylverfahrens in Deutschland über die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr informiert, entspricht die Praxis in Deutschland der Empfehlung der EU-Kommission (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), möglichst frühzeitig über diese Möglichkeit zu informieren? b) Erhält ein Asylbewerber mit der Ablehnung seines Asylantrages auch regelhaft eine Information über die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr, und welche gesetzlichen oder verwaltungsinternen Vorgaben gibt es bezüglich der Information von Asylbewerbern und ausreisepflichtigen Ausländern über die Möglichkeit einer geförderten freiwilligen Rückkehr? 23. Welches sind konkret die „weiteren geeigneten Maßnahmen“, mit denen gemäß Beschluss vom 10. Mai 2023 (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eine verbesserte Kooperation von Herkunfts- und Dublin-Staaten erreicht werden soll, und welche dieser Maßnahmen wurden bereits ergriffen? 24. Wurde bereits gegenüber weiteren Herkunftsländern erreicht, dass diese Laissez-Passer-Dokumente akzeptieren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, um welche Länder handelt es sich? 25. Was heißt es konkret, „die Thematik der Personen ohne geklärte Staatsangehörigkeit angemessen zu bewältigen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Maßnahmen wurden insoweit bereits ergriffen oder sind im Laufe dieses Jahres geplant? 26. Wurde das optimierte Aufgriffsverfahren zur Wahrung der Fristen nach der Dublin-III-Verordnung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nach Kenntnis der Bundesregierung bereits implementiert? 27. Wie viel Zeit geht durchschnittlich vor Beginn des dann doch von Deutschland durchzuführenden Asylverfahrens verloren, wenn a) im Rahmen der Dublin-III-Verordnung einem Übernahmeersuchen Deutschlands nicht zugestimmt wird oder b) trotz erteilter Zustimmung letztlich keine Überstellung in einen anderen Staat erfolgt? 28. Führt der in Frage 27 beschriebene Zeitverlust aus Sicht der Bundesregierung zu einer Aufenthaltsverfestigung, welche im Falle einer Ablehnung des Asylgesuches im deutschen Asylverfahren die Abschiebung des Antragstellers erschwert? 29. Wie viele Plätze für Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bundesweit, und wie verteilen sich diese auf die Bundesländer? 30. In wie vielen Fällen wurde beim Gemeinsamen Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im ersten Halbjahr 2023 seitens eines Bundeslandes oder der Bundespolizei die Vermittlung eines Platzes für Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam angefragt, und in wie vielen Fällen konnte ein solcher vermittelt werden? 31. Für wie viele Ausländer war im ersten Halbjahr 2023 im Ausländerzentralregister (AZR) eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme erfasst? 32. a) Welche Erkenntnisse verfügt der Bund über die Zahl der im ersten Halbjahr 2023 abgeschobenen Straftäter, führt der Bund hierüber Statistiken, oder gibt es von den Ländern erhobene Daten, die der Bund erfragen und zusammenführen kann, um zu einer bundesweiten Statistik zu gelangen? b) Beabsichtigt die Bundesregierung, etwaige Erkenntnislücken über die Zahl der abgeschobenen Straftäter zu schließen? 33. a) Bedeutet der Beschluss, dass die Abschiebung erheblich straffälliger Ausländer in Herkunftsländer mit Abschiebestopp nicht mehr per se ausgeschlossen sein soll (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), dass die Bundesregierung künftig auch Abschiebungen solcher Straftäter nach Syrien und Afghanistan unterstützen und ermöglichen wird? b) Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 in Herkunftsländer mit Abschiebestopp abgeschoben? 34. a) Welche Gesetzeslücke macht es notwendig, die Mitteilungen der Justizbehörden in Strafsachen an Ausländerbehörden und BAMF gesetzlich sicherzustellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? b) Welche Neuregelung soll hierzu getroffen werden, und bis wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 35. An wie vielen von Frontex vollzogenen Chartermaßnahmen (frontex-led return operation) hat sich Deutschland ersten Halbjahr 2023 beteiligt? 36. a) Wie hat sich bezüglich Abschiebungen aus Deutschland die Kooperationsbereitschaft von Gambia vor dem Hintergrund des Einsatzes des sogenannten Visahebels gemäß Artikel 25a Absatz 1 des Visakodex (vgl. https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/12/08/th e-gambia-council-increases-the-visa-fee-due-to-lack-of-cooperation-o n-readmission/) im ersten Halbjahr 2023 entwickelt? b) Lässt Gambia weiterhin Charterflüge zwecks Rückführungen zu? c) Wie viele gambische Staatsbürger konnten nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2023 aus Deutschland nach Gambia zurückgeführt werden, und wie viele davon in Charterflügen? d) Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Gambier haben sich Ende Juni 2023 in Deutschland aufgehalten? 37. Aus welchen Gründen wurden jeweils wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Ende Juni 2023 geduldet (bitte absolute Zahlen und Prozentanteil an der Gesamtzahl der Duldungen angeben)? 38. In wie vielen Fällen wurde das BAMF von den Bundesländern im ersten Halbjahr 2023 um Amtshilfe bei der Beschaffung von Passersatzpapieren gemäß § 75 Nummer 13 AufenthG ersucht, und in wie viel Prozent der Fälle konnten die Ersuchen zu einem positiven Abschluss gebracht werden? 39. Wie viel Prozent der abgelehnten Asylbewerber gaben im ersten Halbjahr 2023 an, über keine Identitätspapiere zu verfügen? 40. Wie viel Prozent der Asylbewerber, die im ersten Halbjahr 2023 einen Erstantrag in Deutschland stellten, waren gemäß EURODAC (European Dactyloscopy)-Verordnung erfasst, und wie hoch war dieser Anteil unter den Asylbewerbern, deren Antrag im ersten Halbjahr 2023 abgelehnt wurde? 41. In wie vielen Asylverfahren ist im ersten Halbjahr 2023 die Zuständigkeit auf Deutschland infolge einer versäumten Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Absatz 2 Dublin-VO übergegangen? 42. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Verhältnis zu Italien? 43. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen und tatsächlich erfolgte Dublin-Überstellungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Verhältnis zu Griechenland? 44. Wird von Griechenland weiterhin eine individuelle Zusicherung der Einhaltung der von der Asylverfahrens- (2013/32/EU) und Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) der EU vorgegebenen Standards eingeholt, und wenn ja, wie oft gab Griechenland die erbetene individuelle Zusicherung ab, und wie oft nicht? 45. Wie viele Personen haben im ersten Halbjahr 2023 in Deutschland Asyl beantragt, denen a) zuvor bereits in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems ein Schutzstatus gewährt worden oder b) bei denen bereits ein Asylverfahren einem solchen Staat anhängig war (bitte jeweils die fünf Staaten mit den meisten Personen unter Angabe der absoluten Zahl der auf diese Staaten entfallenden Personen auflisten)? 46. Was unternimmt die Bundesregierung, ggf. in Kooperation mit der EU- Kommission als „Hüterin der Verträge“, damit Griechenland und Italien nicht weiter zulasten Deutschlands gegen geltendes EU-Recht verstoßen, indem sie Rücknahmen gemäß der Dublin-III-Verordnung pauschal verweigern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 47. Übernimmt die Bundesregierung weiterhin trotz der rechtswidrigen Verweigerung von Überstellungen durch diese Länder (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) freiwillig Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte aus Griechenland und Italien? a) Wenn ja, wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2023 von dort übernommen? b) Worin besteht die politische Intention der Bundesregierung, wenn sie entscheidet, Ländern, die zulasten Deutschlands gegen EU-Recht verstoßen, auch noch freiwillig Asylbewerber abzunehmen? 48. Wie lange war im ersten Halbjahr 2023 die durchschnittliche Dauer eines Gerichtsverfahrens gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens, und wie hoch war die Erfolgsquote in Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung eines Schutzbegehrens in 2022? 49. Wie viele Ausländer sind im ersten Halbjahr 2023 nach Erkenntnis der Bundesregierung erneut nach Deutschland eingereist, nachdem sie zuvor a) in einen anderen Dublin-Staat überstellt worden waren? b) unter Gewährung einer Rückkehrförderung des Bundes freiwillig ausgereist waren? c) mit einer noch geltenden Wiedereinreisesperre belegt worden sind? 50. Wie viele dieser (vgl. Frage 49) Ausländer haben 2023 nach ihrer erneuten Einreise einen Antrag auf Asyl in Deutschland gestellt? Berlin, den 17. Juli 2023 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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