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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Trilog-Verhandlungen zu einer Wertschöpfungskettenrichtlinie für die Europäische Union

(insgesamt 34 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

27.09.2023

Aktualisiert

22.11.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/811125.08.2023

Trilog-Verhandlungen zu einer Wertschöpfungskettenrichtlinie für die Europäische Union

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die Bundesrepublik Deutschland muss das Ziel verfolgen, menschenwürdige Arbeitsbedingungen, nachhaltigen Handel und fairen Wettbewerb überall dort zu schützen und zu fördern, wo es möglich ist. Zwangsarbeit, unmenschliche Arbeitsbedingungen, Kinderarbeit oder das grob fahrlässige Verschmutzen von wichtigen Gewässern, sind mit unseren Werten nicht vereinbar und dürfen nicht Teil der Weltwirtschaftsordnung bleiben. Deshalb hat die große Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der vergangenen Legislaturperiode nach langen Verhandlungen und unter Einbeziehung aller gesellschaftlichen Interessen das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (www.gesetze-im-internet.de/lksg/; Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) verabschiedet. Auf der Website des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung steht darüber bis heute: „Das Gesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene.“ (www.bmz.de/de/themen/lieferkettengesetz). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass auch die aktuelle Bundesregierung hinter diesem Gesetz steht.

Am 1. Juni 2023 hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit seine Haltung für die kommenden Verhandlungen über die geplante Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), eine Richtlinie für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in der Europäischen Union, festgelegt (P9_TA(2023)0209). Die Kommission hatte am 23. Februar 2022 ihren Entwurf (COM(2022) 71 final; https://commission.europa.eu/business-economy-euro/doing-business-eu/corporate-sustainability-due-diligence_en) vorgelegt und damit den gesetzgeberischen Aufschlag gemacht. Am 1. Dezember 2022 hat der Rat seine Verhandlungsposition („allgemeine Ausrichtung“) zur Richtlinie festgelegt. Darin wird klar, dass die Mitgliedstaaten handhabbarere Regeln anstreben, um ihre jeweiligen Industrien nicht unverhältnismäßig zu belasten (www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Europa/Lieferketten-Gesetzesinitiative-in-der-EU/lieferketten-gesetzesinitiative-der-eu-art.html#:~:text=Am%201.,bei%2038%20Enthaltungen%20angenommen). Nun stehen Trilog-Verhandlungen an, an deren Ende eine für alle tragbare Richtlinie stehen muss. Deutschland als größte Industrienation Europas muss dabei eine Rolle einnehmen, die den besonderen Interessen seiner Bevölkerung und seiner Wirtschaft Rechnung trägt. Das bereits bestehende deutsche Gesetz zu den Lieferkettensorgfaltspflichten ist dabei eine weitgehende, aber wohldurchdachte Linie. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt hierzu mit:

„Die Bundesregierung wird sich weiter aktiv in die Verhandlungen mit dem EU-Parlament und der Kommission einbringen.“ (www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Europa/Lieferketten-Gesetzesinitiative-in-der-EU/lieferketten-gesetzesinitiative-der-eu-art.html).

Die Fraktion der CDU/CSU ist über die Pläne des Europäischen Parlaments besorgt und sieht mehrere Probleme bei der Einführung einer Richtlinie, die über die in Deutschland ausgehandelte Einigung hinausgeht. Groß ist die Befürchtung der Fragesteller, dass sich Unternehmen aus Risikomärkten endgültig zurückziehen. Die Bundesregierung hat in ihrer Protokollerklärung anlässlich der Allgemeinen Ausrichtung des Rates (30. November 2022) die Beendigung von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel (ultima ratio) ausdrücklich benannt (www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/EU/122514/imfname_11198443.pdf). Deshalb muss es nach Meinung der Fragesteller Ziel der Bundesrepublik Deutschland sein, Sorge dafür zu tragen, dass der wirtschaftliche Rückzug als letztes Mittel durch die europäische Richtlinie nicht deutlich wahrscheinlicher wird als er es durch das deutsche Gesetz bereits ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen34

1

Welche roten Linien dürfen aus Sicht der Bundesregierung nicht überschritten werden, damit die Bundesrepublik Deutschland der Richtlinie zur Wertschöpfungskette zustimmen kann?

2

An welchem Verhandlungspunkt befindet sich der Trilog (bitte die bisherigen Treffen, den Verhandlungsstand der dabei diskutierten Fragestellungen und den zu erwartenden Zeitrahmen bis zu einer möglichen Einigung angeben)?

3

Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie, insbesondere bei der Größe der Unternehmen, die in Deutschland geltende Marke von 1 000 Mitarbeitern nicht unterschreitet, und wenn nein, warum nicht?

4

Lehnt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission ab, dass abweichend vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz von der europäischen Richtlinie sogar bereits Unternehmen ab 250 Beschäftigten erfasst wären, und wenn nein, warum nicht?

5

Hält die Bundesregierung es in Zeiten einer stark gestiegenen Inflation für vertretbar, Unternehmen ab 250 Beschäftigten mit dem kostentreibenden und für mittelständische Unternehmen überproportional hohen Verwaltungsaufwand zu belasten, der mit der Umsetzung der vorgelegten europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenregelung verbunden wäre?

6

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die Verpflichtung für größere Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags), letztlich KMU als Geschäftspartner weniger begehrt machen?

7

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Unternehmen aus Sorge vor möglichen Klagen mit möglichen Schadensersatzzahlungen ihre Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in Entwicklungsländern vorbeugend einstellen oder einschränken, auch wenn diese verantwortlich gestaltet und damit entwicklungspolitisch wünschenswert wären?

8

Erfüllt der aktuell vorliegende Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission aus Sicht der Bundesregierung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, obwohl der Richtlinienentwurf keinen risikobasierten Ansatz verfolgt, also etwa einen lokalen deutschen Servicebetrieb genauso behandelt wie einen gefahrgeneigten Geschäftsbetrieb, z. B. eine Mine in Entwicklungsländern?

9

Wie bewertet die Bundesregierung die Befürchtung der Fragesteller, europäische Unternehmen könnten sich aus Risikomärkten zurückziehen, mit der Folge, dass andere Unternehmen die Lücke füllen könnten, die weniger auf die Einhaltung von Menschenrechten achten könnten?

10

Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass eine Lieferkettenrichtlinie, die über die deutsche Regelung hinausgeht, einen Wettbewerbsnachteil für europäische und deutsche Firmen auf dem Weltmarkt bedeuten könnte?

11

Wie bewertet die Bundesregierung den Konflikt zwischen europäischen Sorgfaltspflichten auf Basis fortgeschrittener Standards und dem Interesse anderer (auch ärmerer) Länder, Handel zu treiben, um ihren Wohlstand zu fördern?

12

Beabsichtigt die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die in der Richtlinie niedergelegten Sorgfaltspflichten wie im deutschen Recht ausgestaltet werden, auch hinsichtlich der Abstufung nach dem Grad der Geschäftsbeziehung?

Wenn nein, welche Teile der Wertschöpfungskette sind aus Sicht der Bundesregierung ein- bzw. auszuschließen?

13

Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, die im Richtlinienentwurf der Kommission vorgesehene zivilrechtliche Haftung von Unternehmen bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette herauszuverhandeln, und wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Allgemeinen Ausrichtung des Rates vorgesehene Fassung tragbar ist?

14

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Allgemeinen Ausrichtung des Rates vorgesehene Regelung zur zivilrechtlichen Haftung einen Änderungsbedarf im deutschen Recht auslösen würde?

15

Hält die Bundesregierung den im europäischen Richtlinienvorschlag eingeführten Begriff der „etablierten Geschäftsbeziehung“ (Artikel 3), die explizit auch zu mittelbaren Zulieferern bestehen kann, für hinreichend klar, damit Unternehmen ihren Pflichten nach dem Richtlinienvorschlag nachkommen können?

16

Bis wie tief in der Lieferkette kann nach Interpretation der Bundesregierung eine solche „etablierte Geschäftsbeziehung“ nach der Zielsetzung des Richtlinienentwurfs bestehen?

Bestünde z. B. zwischen einem deutschen Bekleidungshandelsunternehmen und dem Lieferer der Baumwolle aus Land X, die als Rohstoff in die Produktion eines Stoffes in Land Y geht, der wiederum in Land Z zu einem nach Deutschland verkauften Kleidungsstück vernäht wird, eine solche „etablierte Geschäftsbeziehung“, die das deutsche Unternehmen der Richtlinie entsprechend vollständig hinsichtlich der erfassten Risiken überprüfen müsste?

17

Wie steht die Bundesregierung zu einer möglichen Regel, die die Entlohnung der Führungskräfte von Unternehmen an die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsziele koppelt?

18

Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorhaben, Unternehmen jährliche quantitative und qualitative Berichte über die Auswirkungen der Unternehmensaktivität auf Menschenrechte und Umwelt anfertigen zu lassen?

19

Vertritt die Bundesregierung die Position, dass Unternehmen durch Mustervertragsklauseln das Durchreichen von Berichtspflichten und Pflichten zur Einhaltung von Standards an Lieferanten und Geschäftspartner wie kleine und mittlere Unternehmen ermöglicht werden soll?

20

Strebt die Bundesregierung eine europäische Vollharmonisierung bei den Strafen an, die aus Nichteinhaltung der Pflichten resultieren könnten, um fairen Wettbewerb zu ermöglichen?

21

Plant die Bundesregierung zur Vermeidung von doppelten Verpflichtungen der betroffenen Unternehmen, das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz außer Kraft zu setzen, wenn die Pflichten aus der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie für die Unternehmen bindend sind?

22

Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass bestehende Standards und Zertifizierungssysteme im europäischen Lieferkettengesetz genutzt und gefördert werden?

23

Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass auch in der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie klargestellt wird, dass Menschenrechtsverletzungen, die auf staatliches Handeln im Zulieferland zurückzuführen und vom dortigen Zulieferer nicht selbst beeinflusst werden können, nicht einen zwingenden Geschäftsabbruch nach sich ziehen müssen, und wenn nein, warum nicht?

24

Welche Gefahren sieht die Bundesregierung für die Versorgungssicherheit in Deutschland bei Produkten, die grundsätzlich menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken bergen und für die es keine Ersatzmöglichkeiten gibt?

25

Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Aufsichtsbehörde des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, die im europäischen Richtlinienentwurf geforderte Unabhängigkeit, um auch Aufsichtsbehörde der in nationales Recht umgesetzten europäischen Richtlinie sein zu können (Artikel 17)?

26

Hält die Bundesregierung es für richtig, dass finanzielle Sanktionen (Bußgelder) nach der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie ausschließlich vom Umsatz abhängig sein sollen, also selbst bei kleinen Vergehen greifen können (Artikel 20)?

27

Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass in der EU-Richtlinie wie auch im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine Bemühenspflicht statt einer Garantiepflicht verankert wird?

28

Welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung darin, dass nach der europäischen Richtlinie zusätzlich zu den Pflichten der Unternehmen Pflichten der Mitglieder der Geschäftsleitung (Artikel 25) definiert werden?

Steigt damit nach Auffassung der Bundesregierung nicht die Gefahr, dass entwicklungspolitisch wichtige Geschäftsbeziehungen vorbeugend beendet oder erst gar nicht begonnen werden?

29

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag im europäischen Richtlinienentwurf, dass Unternehmen bei einer Verletzung der Maßgaben der Richtlinie von nicht näher definierter öffentlicher Unterstützung ausgeschlossen sein sollen (Artikel 24), und das ohne jeden Bezug zur Schwere des Vergehens oder zur Dauer des Ausschlusses?

Würde die Bundesregierung schon bei kleinen und erstmaligen Vergehen einen sofortigen Ausschluss von öffentlicher Unterstützung für richtig halten?

30

Wird sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, im Rahmen der Erarbeitung und Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie frühzeitig klare Anforderungskataloge zu entwickeln, um Unternehmen bei der Umsetzung der nach der Richtlinie zu beachtenden Regeln zu unterstützen?

31

Sieht die Bundesregierung einen Bedarf, zusätzlich zu den im Richtlinienentwurf vorgesehenen Handreichungen, auch für die Umsetzung der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie zwingend umfassende und kostenlose Beratungsdienstleistungen für Unternehmen vorzusehen, und wenn nein, warum nicht?

32

Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, auch dem nach der europäischen Richtlinie geplanten Netzwerk der Aufsichtsbehörden einen Beirat an die Seite zu stellen, der Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Gewerkschaften umfasst, und wenn nein, warum nicht?

33

Hält die Bundesregierung es für richtig, die Unternehmen in der europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenregelung dazu zu verpflichten (Artikel 15), darzulegen, wie ihr Geschäftsmodell im Einklang mit der Umsetzung des 1,5-Grad-Ziels des Pariser Klimaschutzabkommens steht, obwohl die Unternehmen doch alle in ihrem jeweiligen Land die einschlägigen Klimaschutzgesetze befolgen müssen, die auf Grundlage des „European Green Deals“ so gestaltet sind, dass die Europäische Union ihren Verpflichtungen nach dem Pariser Klimaschutzabkommen nachkommt?

Wenn ja, welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung in diesem zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösenden Schritt?

34

Kann die Bundesregierung erklären, wie Unternehmen die nach dem Entwurf der europäischen Lieferkettensorgfaltsrichtlinie vorgesehene Einbeziehung der Verwendung und Entsorgung (Artikel 3) ihrer Produkte überprüfen sollen, obwohl es sich bei den Endkunden in der Regel um Privatpersonen handeln wird?

Berlin, den 14. August 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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