Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 126a des Strafgesetzbuchs
der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im September 2021 wurde der neue § 126a des Strafgesetzbuchs (StGB; Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten) eingeführt, um Bürgerinnen und Bürger besser vor Drohungen und Anfeindungen zu schützen. Dies soll auch einer Einschüchterung entgegenwirken, die von der Veröffentlichung solcher Daten ausgeht. Mit der Sozialadäquanzklausel in § 126 Absatz 3 StGB sollte zugleich sichergestellt werden, dass insbesondere journalistische Berichterstattung oder auch die „Veröffentlichung der Recherchearbeit von Vereinen zur Aufdeckung extremistischer Bestrebungen“ straflos gewährleistet bleiben (Bundestagsdrucksache 19/28678).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Ermittlungsverfahren wegen einer möglichen Straftat nach § 126a StGB gegen wie viele Beschuldigte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingeleitet (bitte jeweils nach Jahren und Bundesland getrennt beantworten)?
Wie viele Betroffene der Verbreitungshandlungen personenbezogener Daten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren jeweils?
Wie erfolgte in den in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren jeweils eine Veröffentlichung, die geeignet ist, eine Person der Gefahr der Begehung von Straftaten auszusetzen, und welche Stellen wurden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung einbezogen (bitte unter Angabe der jeweils entscheidungserheblichen Kriterien darstellen)?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung nicht um allgemein zugängliche personenbezogene Daten, und konnte anlässlich der Ermittlungen jeweils die Herkunft der nicht zugänglichen personenbezogenen Daten festgestellt werden?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) oder waren die Tatverdächtigen bereits zuvor durch solche Delikte aufgefallen (bitte nach Phänomenbereichen der PMK aufschlüsseln)?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren stand nach Kenntnis der Bundesregierung der Strafverfolgung die Sozialadäquanzklausel des § 126a Absatz 3 StGB entgegen?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine der Strafverfolgung entgegenstehende Wirkung der Sozialadäquanzklausel des § 126a Absatz 3 StGB abgelehnt?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen Anklage erhoben oder das Ermittlungsverfahren eingestellt?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren wurden neben den strafrechtlichen Ermittlungen zugleich Maßnahmen nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz entweder geprüft, ergriffen oder davon h abgesehen (bitte unter Angabe der jeweils in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auflisten)?