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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die Auswirkungen des bürokratischen Mehraufwandes auf deutsche Unternehmen

(insgesamt 33 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

12.12.2023

Aktualisiert

15.02.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/912107.11.2023

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die Auswirkungen des bürokratischen Mehraufwandes auf deutsche Unternehmen

der Abgeordneten Dr. Malte Kaufmann, Leif-Erik Holm, Enrico Komning, Uwe Schulz, Dr. Michael Espendiller, Sebastian Münzenmaier, Bernd Schattner, Kay-Uwe Ziegler und der Fraktion AfD

Vorbemerkung

Die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, bringt laut Medienberichten eine zusätzliche bürokratische Belastung für deutsche Unternehmen. „So sei etwa die Berichterstattungspflicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden“ (https://www.anwalt.org/lieferkettengesetz/#:~:text=Allerdings%20erhalten%20das%20Gesetz%20und%20die%20beteiligten%20Politiker,etwa%20die%20Berichterstattungspflicht%20mit%20einem%20erheblichen%20Aufwand%20verbunden).

Allein der Überprüfungsaufwand, ob die Zulieferer im Sinne des LkSG „als sicher“ gelten, steigt laut eigener Einschätzung des Unternehmens Multivac um zwei Drittel. So ein Aufwand sei nicht verhältnismäßig – erklärt in einem Medienbericht der operative Geschäftsführer eines bayerischen Unternehmens (https://www.youtube.com/watch?v=GHvIgPB5Jng).

Ein Automobilzulieferer auf der Schwäbischen Alb beschreibt die deutsche Bürokratie so: „Die öffentliche Verwaltung kommt bei der Bewältigung der Informationen, die sie abruft, gar nicht mehr hinterher. Wir brauchen keinen weiteren Dirigismus, sondern mehr Raum für Kreativität und Unternehmertum“ (https://www.focus.de/finanzen/news/unternehmer-nikolas-stihl-kettensaegen-koenig-zieht-bittere-bilanz-deutschland-ist-sogar-teurer-als-die-schweiz_id_203066890.html).

Der Sachverständige Prof. Dr. Philipp Bagus warnte bereits in der Anhörung des Deutschen Bundestages zum Thema „Menschenrechte und Wirtschaft“ vom 28. Oktober 2020, dass das LkSG durch „mehr Bürokratie“ der deutschen Volkswirtschaft schade und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich gegenüber den Unternehmen, die einem ähnlichen Gesetz nicht unterworfen sind, untergraben würde (siehe Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Philipp Bagus für die Anhörung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe vom 28. Oktober 2020 zum Thema „Menschenrechte und Wirtschaft“, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw44-pa-menschenrechte-796626).

„Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung“ ist nach § 19 Absatz 1 LkSG „das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übt die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, bei Anhaltspunkten für „eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht“ nach § 9 Absatz 3 und 4 LkSG „Näheres zu den Pflichten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.“

Außerdem wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 13 Absatz 3 LkSG zur behördlichen Berichtsprüfung ermächtigt, „durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln[…]“.

Ferner wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 14 Absatz 1 und 2 LkSG zum „Tätigwerden“ ermächtigt, „durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen33

1

Hat die Bundesregierung den bürokratischen Gesamtaufwand ermittelt, der durch das LkSG verursacht wird, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2

Nach welchen gesetzlich anerkannten Kriterien wird die „Angemessenheit“ des Risikomanagements nach § 4 Absatz 1 LkSG ermessen?

3

Nach welchen gesetzlich anerkannten Kriterien wird die „Angemessenheit“ von Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 LkSG ermessen?

4

Welche konkreten Schritte muss ein deutsches Unternehmen für die Feststellung und die Erfüllung des „angemessenen Risikomanagements“ nach § 4 Absatz 1 LkSG durchlaufen?

5

Mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand ist die Erfüllung des „angemessenen Risikomanagements“ inklusive des Monitorings des bzw. der Beauftragten für umweltbezogene Risiken sowie das Monitoring des bzw. der Beauftragten für menschenrechtliche Risiken und die Überwachung der Beauftragten durch die Geschäftsführung nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 3 LkSG unter Einbeziehung der Einkaufsabteilung nach § 5 Absatz 3 LkSG verbunden?

6

Was genau ist unter dem Rechtsbegriff „angemessene Risikoanalyse“ nach § 5 LkSG zu verstehen?

7

Nach welchen gesetzlich anerkannten Kriterien wird die „Angemessenheit“ der Risikoanalyse nach § 5 LkSG ermessen?

8

Welche konkreten Schritte muss ein deutsches Unternehmen für die Feststellung und die Erfüllung der „angemessenen Risikoanalyse“ nach § 5 Absatz 1 LkSG durchlaufen?

9

Über welche Expertise müssen Menschenrechtsbeauftragte sowie Beauftragte für umweltbezogene Risiken verfügen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken nach § 5 Absatz 2 LkSG „angemessen zu gewichten und zu priorisieren“?

10

Wie soll verhindert werden, dass möglicherweise durch Falschinformationen aus undemokratisch regierten oder korrupten Staaten die Menschenrechtsbeauftragten zu fehlerhaften Schlussfolgerungen gelangen?

11

Ist generell bei Staaten, die gemäß Demokratieindex (https://de.wikipedia.org/wiki/Demokratieindex_(The_Economist)#/media/Datei:Democracy_Index_2022.svg) als „unvollständige Demokratien“ oder schlechter einzustufen sind, wie z. B. Indien, Pakistan oder Nigeria, eine persönliche Inaugenscheinnahme durch den Menschenrechtsbeauftragten oder den beauftragten Gutachter vor Ort erforderlich, um auszuschließen, Fehlinformationen aufzusitzen?

12

Wie beantwortet die Bundesregierung die Fragen 10 und 11 mit Blick auf die anstehende Verschärfung der Lieferkettengesetzgebung durch die EU, die die Bundesregierung unterstützt (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/g7-nachhaltige-wirtschaft-2037286)?

13

Warum muss ein deutsches Unternehmen „durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes“ nach § 5 Absatz 4 LkSG mit einer „wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen“, und welcher Gesamtaufwand für ein deutsches Unternehmen kumuliert sich aus der Gesamtzahl der anlassbezogenen Risikoanalysen, damit sie als „angemessen“ nach § 3 Absatz 3 LkSG gelten?

14

Über welche rechtliche, menschenrechtliche und völkerrechtliche Expertise muss ein deutsches Unternehmen verfügen, um eine eigene Menschenrechtsstrategie zu entwickeln und eine Grundsatzmenschenrechtserklärung nach § 6 Absatz 2 LkSG rechtlich einwandfrei auszuformulieren und abzugeben?

Mit welchen Kosten hat es zu rechnen, wenn Leistungen von Fachleuten in Anspruch genommen werden müssen, und mit welchem Aufwand ist diese Pflicht verbunden?

15

Was genau ist unter dem Rechtsbegriff „angemessene Präventionsmaßnahmen“ nach § 6 Absatz 3 LkSG zu verstehen?

16

Nach welchen gesetzlich anerkannten Kriterien wird die „Angemessenheit“ der Präventionsmaßnahmen nach § 6 Absatz 3 LkSG ermessen?

17

Mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand ist die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulungen und Weiterbildungen zu „angemessenen Präventionsmaßnahmen“ nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 und § 6 Absatz 4 Nummer 3 LkSG verbunden?

18

Welche konkreten „risikobasierten Kontrollmaßnahmen“ muss ein deutsches Unternehmen mit welcher Häufigkeit und mit welchem Gesamtaufwand nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 LkSG durchführen, um die „Angemessenheit“ von Präventionsmaßnahmen sicherzustellen?

19

Warum muss ein deutsches Unternehmen „durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes“ mit einer „wesentlich erweiterten Risikolage“ nach § 6 Absatz 5 LkSG rechnen, und welcher Gesamtaufwand für ein deutsches Unternehmen kumuliert sich aus der Gesamtzahl der anlassbezogenen Präventionsmaßnahmen, damit sie als „angemessen“ nach § 6 Absatz 1 LkSG gelten?

20

Nach welchen gesetzlich anerkannten Kriterien wird die „Angemessenheit“ der Abhilfemaßnahmen nach § 7 Absatz 1 LkSG ermessen?

21

Mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand ist die Erstellung und Umsetzung eines Konzepts „zur Beendigung oder Minimierung“ von sogenannten Sorgfaltspflichtverletzungen nach § 7 Absatz 2 LkSG inklusive „die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans“ und „den Zusammenschluss mit anderen Unternehmen“ und „die Aktualisierung“ von Maßnahmen nach § 7 Absatz 4 LkSG verbunden?

22

Nach welchen gesetzlich anerkannten Kriterien wird die „Minimierung“ von sogenannten Sorgfaltspflichtverletzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 LkSG als ausreichend im Sinne der Zielsetzung angesehen?

23

Mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand ist die jährliche und anlassbezogene Prüfung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen nach § 7 Absatz 4 LkSG verbunden?

24

Mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand ist die Einrichtung eines „unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens“ nach § 8 Absatz 1 LkSG verbunden?

25

Nach welchen gesetzlich anerkannten Kriterien wird die „Angemessenheit“ von einem „unternehmensinternen Beschwerdeverfahren“ nach § 8 Absatz 1 LkSG ermessen?

26

Mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand ist die Durchführung eines „externen Beschwerdeverfahrens“ nach § 8 Absatz 1 und 2 LkSG verbunden?

27

Vom wem genau soll die jährliche und anlassbezogene „Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens“ überprüft werden, und mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand ist diese Pflicht nach § 8 Absatz 5 LkSG verbunden?

28

Nach welchen gesetzlich anerkannten Kriterien wird die „Angemessenheit“ von Präventions- und Kontrollmaßnahmen eines Unternehmens gegenüber einem mittelbaren Zulieferer nach § 9 Absatz 2 LkSG ermessen?

29

Wie genau soll ein Unternehmen angemessene Präventions- und Kontrollmaßnahmen bei einem Zulieferer durchführen, und mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand ist diese Pflicht nach § 9 Absatz 2 LkSG verbunden?

30

Mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Gesamtaufwand ist die fortlaufende Dokumentations- und Berichtspflicht nach § 10 LkSG verbunden?

31

Mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand sind die Erstellung, Einreichung und gegebenenfalls Nachbesserung (§ 13 Absatz 2 LkSG) des jährlichen Berichts „über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr“ nach § 10 Absatz 2 LkSG verbunden?

32

Wer genau soll „die Auswirkungen und die Wirksamkeit“ von Maßnahmen eines Unternehmens bewerten, und mit welchem personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand ist diese Pflicht nach § 10 Absatz 3 LkSG verbunden?

33

Nach welchen gesetzlich anerkannten Kriterien wird einer Prozessstandschaft „eine überragend wichtige geschützte Rechtsposition“ beigemessen, sodass Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen zur gerichtlichen Geltendmachung der Rechte von Privatpersonen zur Prozessführung nach § 11 Absatz 1 und 2 LkSG ermächtigt werden können.

Berlin, den 7. November 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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