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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Das deutsche Wehrersatzwesen bei ausgesetzter Wehrpflicht und die Sicherstellung der Aufwuchsfähigkeit im Spannungs- und Verteidigungsfall

(insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

14.12.2023

Aktualisiert

14.02.2024

Deutscher Bundestag

Das deutsche Wehrersatzwesen bei ausgesetzter Wehrpflicht und die Sicherstellung der Aufwuchsfähigkeit im Spannungs- und Verteidigungsfall

der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Gerold Otten, Jan Ralf Nolte, Hannes Gnauck, Peter Felser, Joachim Wundrak, Martin Hess, Dietmar Friedhoff und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes legt die Verantwortung für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland in die Hände des Bundes. Die Bundesregierung ist also nicht nur für die Aufstellung von Streitkräften zuständig. Vielmehr verpflichtet sie das Grundgesetz, diese zur Verteidigung Deutschlands zu befähigen. Dazu gehört auch die Sicherstellung der personellen Aufwuchsfähigkeit der Bundeswehr im Verteidigungsfall durch die Reserve, u. a. mit ehemaligen Wehrdienstleistenden (vgl. K-10/5 Strategie der Reserve: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/140446/21b668f541ce76edf0d80fbf28d2c857/pdf-strategie-der-reserve-data.pdf).

Als Teil der Streitkräftereform der damaligen Bundesminister der Verteidigung, Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) und Thomas de Maizière (CDU), beschloss der Deutsche Bundestag am 24. März 2011 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) und setzte damit die allgemeine Wehrpflicht aus. Begründet wurde dies u. a. damit, dass die sicherheitspolitische Lage sie nicht mehr erfordere (vgl. https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2011/33831649_kw12_de_wehrdienst-204958). Seitdem werden Männer ab 18 Jahren nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen. Als Folge wurden u. a. Grundausbildungseinheiten und Grundausbildungsverbände abgebaut oder anderen Verwendungen zugeführt und die Kreiswehrersatzämter zum 30. November 2012 aufgelöst (https://hardthoehenkurier.de/kreiswehrersatzaemter-werden-aufgeloest/).

Durch den Bundestagsbeschluss blieb Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) unangetastet. Stattdessen änderte das WehrRÄndG u. a. das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Nach § 2 WPflG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 53 WPflG seitdem nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall (vgl. https://verfassungsblog.de/ausgesetzte-wehrpflicht/). Das bedeutet: Diese Paragrafen treten sofort in Kraft, wenn der Deutsche Bundestag den Spannungsfall nach Artikel 80a GG feststellt oder der Verteidigungsfall eintritt (Artikel 115a GG). Dann sind Männer ab 18 Jahren wieder zum Wehr- oder Ersatzdienst verpflichtet, sie unterliegen der Wehrüberwachung, und bereits gediente Wehrpflichtige können einberufen werden.

Der Spannungsfall wird unter Verfassungsrechtlern als außenpolitische Konfliktsituation verstanden, die mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit zu einem bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet führen kann (vgl. BeckOK GG/ Deutscher Bundestag Drucksache 20/9303 20. Wahlperiode 14.11.2023 Schmidt-Radefeldt GG Artikel 80a Randnummern 2–5). Die russische Invasion in der Ukraine zeigt, dass zwischenstaatliche Konflikte in Europa nicht unmöglich sind. Besonders osteuropäische NATO-Staaten fühlen sich durch die russische Aggression bedroht. Gleichzeitig kritisiert Moskau die Unterstützung der Ukraine durch NATO-Staaten scharf und warnt vor einer militärischen Eskalation (vgl. https://www.fr.de/politik/news-ukraine-krieg-waffen-lieferung-russland-medwedwe-deutschland-fabriken-bombardieren-drohung-92552829.html).

Die Ausrufung des Spannungsfalls kann also ebenso wenig ausgeschlossen werden wie eine Eskalation bis hin zum Bündnis- und Verteidigungsfall. Dann würde automatisch die Wehrpflicht wieder eingesetzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Welche Behörden sind momentan und im Spannungs- und Verteidigungsfall an der Wehrerfassung und Wehrüberwachung beteiligt und mit welcher konkreten Zuständigkeit?

2

Auf welchen Mobilisierungsplan greift die Bundesregierung im Spannungs- oder Verteidigungsfall zurück?

3

Welche Maßnahmen unterhält die Bundesregierung, um im Spannungsoder Verteidigungsfall die Durchsetzung der Wehrpflicht nach Wehrpflichtgesetz sicherzustellen?

4

Welche konkreten Maßnahmen werden durch die Bunderegierung bereits im Frieden getroffen, um verzugslos die Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen und Reservisten sicherzustellen?

5

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die in die personelle Mobilisierung eingebundenen Dienststellen, beispielsweise die Karrierecenter der Bundeswehr, über ausreichende Ressourcen verfügen, um diese Aufgabe zu bewältigen?

6

Wie viel Personal ist momentan für die Rekrutierung von Wehrpflichtigen im Spannungs- und Verteidigungsfall vorgesehen?

7

Welche konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall hat die Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022 durchgeführt?

8

Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung zur Einberufung von Reservisten im Verteidigungsfall vor?

9

Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung zur Einbindung der ehemaligen Wehrpflichtigen in die Strukturen der Reserve vor?

10

Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung zur Eingliederung der von einer Wehrpflicht betroffenen Soldaten in die bestehenden Strukturen der Bundeswehr vor?

11

Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung zur Gestaltung des bei einer Wiedereinsetzung ebenso anfallenden Wehrersatzdienstes vor?

12

Ist im Fall einer Wiedereinsetzung der Wehrpflicht ein analoger Personallaufwuchs im Bereich der Bundeswehrverwaltung vorgesehen?

13

Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung zur Beschleunigung des Beschaffungswesens bei Vorliegen des Spannungs- und Verteidigungsfalls vor?

14

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die von der Wehrerfassung betroffenen Personenzahlen vor?

15

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die für ein Inkrafttreten der Wehrpflicht notwendigen Unterbringungskapazitäten vor?

16

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die für ein Inkrafttreten der Wehrpflicht notwendigen Ausbildungskapazitäten vor?

17

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das für eine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht benötigte Material?

18

Welche Maßnahmen unterhält die Bundesregierung, um Wehrpflichtige bei einer Wiedereinsetzung der Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall voll auszustatten, unter anderem mit persönlicher Ausrüstung, Waffensystemen und Munition?

19

Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um die erforderlichen Produktionskapazitäten der nationalen wehrtechnischen Industrie bei gesteigertem Bedarf im Spannungs- und Verteidigungsfall sicherzustellen?

20

Beabsichtigt die Bundesregierung eine Änderung von Grundgesetz und Wehrpflichtgesetz, um in Spannungs- und Verteidigungsfall auch weibliche Wehrpflichtige einzuziehen?

Berlin, den 10. November 2023

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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