Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit
der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Dr. André Hahn, Susanne Ferschl, Anke Domscheit-Berg, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Ates Gürpinar, Susanne Henning-Wellsow, Ina Latendorf, Ralph Lenkert, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Aktuell beschäftigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des Fanprojekts Karlsruhe bundesweit Fanprojekte und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fanprojektes Karlsruhe sind seit mehreren Monaten einer beruflich wie privat extrem belastenden Situation ausgesetzt. Dabei haben die beschuldigten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nach Ansicht der Fragesteller nichts anderes als ihren Job gemacht und leisteten im Rahmen des Nationalen Konzeptes Sport und Sicherheit (NKSS) Soziale Arbeit in Fanszenen auf Grundlage der §§ 11 und 13 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII; https://www.zeugnis-verweigern.de/2023/05/15/fast-im-knast-stellungnahme/).
Was war passiert? „Auslöser sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen 24 Beschuldigte, die am Abbrennen von Pyrotechnik einer Fangruppierung des Karlsruher SC vor dem Spiel gegen den FC St. Pauli Mitte November 2022 beteiligt gewesen sein sollen“, berichtet Kicker.de. Weiter heißt es dort: „Unter anderem durch den Rauch waren damals mindestens elf Personen im Block verletzt worden. Das Fanprojekt hatte diesen Vorfall in der Folge ‚zwischen aktiver Fanszene und betroffenen Fans im Rahmen eines professionell gestalteten Gesprächsangebots‘ aufgearbeitet, wie es selbst berichtet: ‚Ein solches ist ohne einen geschützten Raum natürlich undenkbar‘“ (https://www.kicker.de/keine-beugehaft-gegen-karlsruher-fanprojekt-mitarbeitende-beantragt-972394/artikel). Als die Ermittlerinnen und Ermittler der Staatsanwaltschaft Karlsruhe davon Kenntnis erhielten wurden die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter als Zeugen einbestellt. Doch diese entschieden sich, zu schweigen, „um das Vertrauen, das ihnen ihre junge Zielgruppe entgegengebracht hatte, nicht zu gefährden“ (https://www.zeugnis-verweigern.de/2023/11/01/pressemitteilung-zeugnisverweigerungsrecht-fuer-die-soziale-arbeit-noetiger-denn-je/).
Ordnungsgelder waren die Folge, aber letztendlich verzichtete die Karlsruher Staatsanwaltschaft auf die härteste mögliche Sanktion, nämlich die Anordnung von Beugehaft gegen die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Stattdessen werden diese nun mit dem Vorwurf der Strafvereitelung im Raum konfrontiert (https://www.zeugnis-verweigern.de/2023/11/01/pressemitteilung-zeugnisverweigerungsrecht-fuer-die-soziale-arbeit-noetiger-denn-je/).
Der Fall aus Karlsruhe wird nicht nur in der Fan-Szene mit großer Sorge beobachtet, sondern mobilisiert auch das bundesweit tätige Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit. Dieses konnte sich zuletzt über weitere namhafte Mitglieder freuen, so z. B. den AWO-Bundesverband (AWO = Arbeiterwohlfahrt) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW; https://www.zeugnis-verweigern.de/2023/11/17/neue-mitglieder-im-bfz/).
Die Auseinandersetzung um ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit reicht weit zurück und erstmals befasste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1972 mit dieser Frage. Damals wurde das Begehren zurückgewiesen (vgl. BVerfGE 33, 367). Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 der Strafprozessordnung (StPO) ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 38, 312, 323). Ein Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass umfassend zu der Person des bzw. der Angeklagten und dem angeklagten Sachverhalt keine Angaben gemacht werden müssen. Damit die Rechtspflege aber funktionsfähig bleibt, ist das Zeugnisverweigerungsrecht eng begrenzt auf bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger oder Seelsorgerinnen und Seelsorger.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter haben nur dann ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, wenn sie gemäß § 53 Absatz 1 Nummer 3b StPO als Beraterinnen und Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, arbeiten bzw. nach § 53 Absatz 1 Nummer 3a StPO Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.
Mit der Einschränkung auf die genannten Institutionen soll sichergestellt sein, dass die Personen, die mit dem Zeugnisverweigerungsrecht in diesem Zusammenhang ausgestattet sind, sorgfältiger Auswahl und Überwachung unterliegen, um zu verhindern, dass die Ausübung des Rechts von Zufall oder Willkür abhängt oder dass unter seinem Schutz und Deckmantel illegale Ziele verfolgt werden (BVerfGE 44, 353, 379). Damit sind alle anderweitig tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter von einem Zeugnisverweigerungsrecht ausgenommen, so z. B. neben der Arbeit in Fanprojekten auch Sozialarbeiter innen und Sozialarbeiter, die gesetzlichen Aufgaben nach § 13 SGB VIII in der Jugendsozialarbeit, Mobilen Jugendarbeit oder Straßensozialarbeit nachgehen bzw. im Gewaltschutz für Frauen tätig sind.
Dem gegenüber steht, dass Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemäß § 203 Absatz 1 Nummer 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) als Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger einer Schweigepflicht unterliegen. Im Gegensatz zu anderen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern, wie z. B. Ärztinnen und Ärzte, können sie sich aber in einem Strafprozess gerade nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies stellt, auch wenn die prozessuale Aussagepflicht letztlich Vorrang hat, einen Wertungswiderspruch dar.
Widersprüchlich sind auch die gesetzlichen Regelungen in § 35 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sowie § 73 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflichten einerseits und das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht für das Berufsfeld der Sozialen Arbeit andererseits.
Soziale Arbeit basiert auf Vertrauen. Vertrauen kann aber nur entstehen, wenn die Adressatinnen und Adressaten der Sozialen Arbeit nicht befürchten müssen, dass die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter später ggf. vor Gericht gegen sie aussagen müssen.
Für den Bereich der Betreuung besteht eine vergleichbare Situation: Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sind verpflichtet, sich an den Wünschen ihrer Klientinnen und Klienten zu orientieren. Sie sollen im Rahmen des Möglichen darauf hinwirken, dass diese ihre Angelegenheiten später einmal wieder eigenständig wahrnehmen können (§ 1901 Absatz 2, 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Das kann nur funktionieren, wenn zu dem Klienten ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch den Grundsatz der „persönlichen Betreuung“ in das Gesetz aufgenommen (§ 1897 Absatz 1 BGB). Zwar unterliegen rechtliche Betreuerinnen und Betreuer nicht der Schweigepflicht des § 203 StGB, für sie besteht aber – abgeleitet aus dem in § 1901 Absatz 2 und 3 BGB enthaltenen Gebot, Wohl und Wünsche ihrer Klientinnen und Klienten zu beachten – eine zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht. Außerdem unterliegen rechtliche Betreuerinnen und Betreuer den Vorgaben derDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Verstöße dagegen können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden und zudem Schadensersatzansprüche auslösen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO steht ihnen ebenfalls nicht zu.
Insoweit ist nach Auffassung der Fragestellenden wie auch anderer gesellschaftlicher Akteure die derzeitige gesetzliche Regelung nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und denen, die deren Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen, zu befördern. Ganz im Gegenteil werden die Sozialaufgaben, die die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter übernehmen, durch die derzeitige Gesetzeslage nach Ansicht der Fragesteller torpediert. Deshalb sollte ein Zeugnisverweigerungsrecht für alle anderen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in dem Bereich nach verbreiteter Meinung (vgl. Prof. Dr. Peter Schruth/Prof. Dr. Titus Simon, Strafprozessualer Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit, Rechtsgutachten im Auftrag der Koordinationsstelle Fanprojekte bei der Deutschen Sportjugend (dsj) im Deutschen Olympischen Sportbund – DOSB) auch gelten. Dieser Auffassung hat sich am 15. März 2023 der Sächsische Landtag angeschlossen, in dem er die Landesregierung auffordert, „sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen als Gruppe der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 53 StPO aufgenommen werden, sofern ihnen etwas in ihrer ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordernden Tätigkeit anvertraut oder bekanntgegeben worden ist.“ (https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=12693&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=0&dok_id=undefined).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den in der Vorbemerkung der Fragesteller skizzierten Arbeitsbedingungen von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die sich in dem umrissenen Spannungsfeld zwischen erforderlichem Vertrauensverhältnis zu den Adressatinnen und Adressaten ihrer Angebote im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages, einer gesetzlichen Schweigepflicht nach SGB I und X sowie § 203 StGB unterliegen, aber über kein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Arbeitsbedingungen von Betreuerinnen und Betreuern, die einerseits das in § 1901 Absatz 2 und 3 BGB enthaltene Gebot, Wohl und Wünsche ihrer Klientinnen und Klienten (eine zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht), sowie die bußgeldbewehrten Vorgaben der DS-GVO zu beachten haben, aber ebenfalls über kein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen?
Hat das nicht vorhandene Zeugnisverweigerungsrecht nach Kenntnis der Bundesregierung Konsequenzen für die konkrete Arbeit der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit den Adressatinnen und Adressaten, und wenn ja, welche?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wie sich das nicht vorhandene Zeugnisverweigerungsrecht auf die unterschiedlichen Arbeitsbereiche der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter auswirkt, und zwar insbesondere auf
a) die Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit,
b) die Opferberatung,
c) die Ausstiegsberatung,
d) den Frauengewaltschutz (Beratung und Frauenhäuser),
e) die Fanarbeit,
f) die Straßensozialarbeit,
g) die Mobile Jugendarbeit,
h) die Arbeit mit Obdachlosen bzw. Wohnungslosen,
i) die Arbeit mit stigmatisierten Minderheiten, und
j) die Arbeit zur Reintegration gewaltbereiter junger Menschen?
Wie hoch ist der Anteil der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, zu der Gesamtzahl aller deutschlandweit arbeitenden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (bitte relativ und absolut ausführen)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter aufgrund eines nicht vorhandenen Zeugnisverweigerungsrechts das Berufsfeld der Sozialen Arbeit oder aber der in Frage 2 aufgeführten Tätigkeitsfelder verlassen bzw. gar nicht erst aufsuchen?
Könnte die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und für (Berufs-)Betreuerinnen und (Berufs-)Betreuer nach Ansicht der Bundesregierung ein unterstützendes Instrument sein, um den Fachkräftemangel im Bereich dieser Tätigkeitsfelder zu lindern?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter aufgrund von Vorladungen durch Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte an ihre private Adresse mit negativen Konsequenzen für ihr Privatleben konfrontiert waren, z. B. im Kontext mit Bedrohungslagen bzw. Persönlichkeitsschutz (bitte detailliert ausführen), und sieht die Bundesregierung diesbezüglich Handlungsbedarf zum Schutz von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderten Fall in Karlsruhe?
Wie viele Fälle bzw. Verfahren, in denen gegen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Betreuerinnen und Betreuer Ordnungsgelder, Beugehaftandrohungen oder ähnliche Maßnahmen aufgrund unterlassener Zeugenaussagen erlassen wurden, sind der Bundesregierung bekannt (bitte detailliert ausführen)?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen gegen Sozialarbeiterinnen und Sozialberater oder Betreuerinnen und Betreuer wegen Strafvereitelung, Mittäterschaft etc. ermittelt oder gar geurteilt wurde, die in einem Kontext mit einer Zeugnisverweigerung stehen (bitte detailliert ausführen)?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, wonach aufgrund einer Zeugnisverweigerung und entsprechender juristischer Verfahren Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Betreuerinnen und Betreuer verurteilt wurden und Einträge in polizeiliche Führungszeugnisse erfolgten (bitte detailliert ausführen)?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in dem umrissenen Spannungsfeld zwischen erforderlichem Vertrauensverhältnis zu den Adressatinnen und Adressaten ihrer Angebote im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages, ihrem Unterliegen einer gesetzlichen Schweigepflicht nach SGB I und SGB X sowie § 203 StGB und fehlendem Zeugnisverweigerungsrecht mehr Rechtssicherheit zukommen zu lassen (bitte detailliert ausführen), und wenn ja, welche?
Hält die Bundesregierung die derzeitige Beschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts auf zwei Beratungsfelder Sozialer Arbeit aufgrund ihrer Nähe zu strafrechtlichen Fragen (Betäubungsmittelgesetz und § 218 StGB) für ausreichend?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer möglichen Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts auf weitere Arbeitsfelder, die auf vertrauensvolle und belastbare Beziehungen angewiesen sind (bitte jeweils begründen), wie auf
a) die Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit,
b) die Opferberatung,
c) die Ausstiegsberatung,
d) den Frauengewaltschutz (Beratung und Frauenhäuser),
e) die Fanarbeit,
f) die Straßensozialarbeit,
g) die Mobile Jugendarbeit,
h) die Arbeit mit Obdachlosen bzw. Wohnungslosen,
i) die Arbeit mit stigmatisierten Minderheiten, und
j) die Arbeit zur Reintegration gewaltbereiter junger Menschen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Widersprüchlichkeit zwischen sozialrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtungen (§ 35 Absatz 3 SGB I sowie § 73 SGB X) und einem fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht für das Berufsfeld der Sozialen Arbeit (bitte begründen)?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund des für eine erfolgreiche Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern u. a. erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnisses im Bereich der Gewaltprävention in unterschiedlichen Phänomenbereichen – mit Blick auf den aus der derzeitigen Fassung des § 53 StPO resultierenden fehlenden Schutz vor eingriffsintensiven Maßnahmen (Telekommunikationsüberwachung, Quellen-Telekommunikationsüberwachung etc.) für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (bitte begründen)?