Wertguthaben als Instrument zur Flexibilisierung des Übergangs in den Ruhestand angesichts längerer Lebensarbeitszeiten
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Wertguthaben sind ein Instrument, um in verschiedenen Lebensphasen der Erwerbsbiografie zu unterschiedlichen Zwecken Freistellungen oder Arbeitszeitverringerungen ohne Einkommensverluste für die Beschäftigten zu ermöglichen. Beliebt ist auch die Verwendung der Wertguthaben am Ende des Erwerbslebens, beispielsweise zur flexiblen Gestaltung des Übertritts in den Ruhestand.
In dem gesetzlich festgelegten Rahmen kann der Beginn des Ruhestands und des Rentenbezugs flexibel und individuell festgelegt werden. Abhängig von der Versicherungsbiografie, der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen und den individuellen Wünschen ist ein Beginn des Rentenbezugs auch vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Das Arbeitsrecht sieht keine zwingende Beendigung der Beschäftigung bei Überschreiten eines bestimmten Alters vor.
Im Zusammenhang mit der schrittweisen Verlängerung der Lebensarbeitszeit können Wertguthaben parallel zum Bezug einer Altersrente (als Voll- oder Teilrente) beziehungsweise zu dem Erreichen der Regelaltersgrenze sinnvoll Verwendung finden. Entsprechende personalpolitische Gestaltungen können dazu beitragen, dass Beschäftigte (zumindest teilweise) länger in Arbeit bleiben.
Bei Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit im Alter reduzieren und zum Ausgleich für den Einkommensverlust eine vorgezogene Altersrente (Voll- oder Teilrente) beziehen wollen, wurde in der Vergangenheit das Arbeitseinkommen – oder bei Freistellung aus einem Wertguthaben die entsprechende Entnahme hieraus – auf die Rente angerechnet. Durch den Entfall der Hinzuverdienstgrenzen, zunächst befristet in der Pandemie und nun dauerhaft, hat sich diese Situation geändert und ermöglicht einen noch flexibleren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.
Die derzeitige Verwaltungspraxis der Träger der Sozialversicherung steht solchen Gestaltungen jedoch entgegen: Wertguthaben können nach Ansicht der Finanzverwaltung und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aktuell nicht jenseits der starren Regelaltersgrenze verwendet werden, selbst wenn ein Beschäftigungsverhältnis noch andauert. Dies soll offenbar sowohl für Wertguthaben, die bei einem Arbeitgeber geführt werden, als auch für solche, die gemäß § 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf die DRV-Bund übertragen wurden, gelten.
Das Erwerbsleben endet nach Auslegung der Verwaltung jeweils individuell mit Beginn einer vorzeitigen Altersrente, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Aufgrund der verwaltungsmäßigen Auslegung kommt es in Fällen, in denen angespartes Wertguthaben nicht mehr vor Rentenbeginn beziehungsweise vor Erreichen der Regelaltersgrenze verwendet werden kann, zu einem Störfall.
Die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages haben bereits im Mai 2022 festgestellt (Sachstand: Abbau von Wertguthaben nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 025/22), dass diese Verwaltungspraxis nicht im Einklang mit § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a SGB IV steht. Ein Wertguthaben kann nach der gesetzlichen Regelung, so die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, „insbesondere“ für Zeiten vor dem Beginn einer Altersrente verwendet werden. Damit ist weder eine Verwendung des Wertguthabens nach dem Beginn einer Altersrente ausgeschlossen, noch stellt die Regelaltersgrenze das Ende des Zeitraums dar, in dem die Entsparung abgeschlossen sein muss.
Der Bedarf der Unternehmen, Beschäftigungsverhältnisse auch über die Regelaltersgrenze hinaus zu verlängern und in dieser Phase auch betriebsinterne Wertguthabenregelungen zu nutzen, ist vorhanden und steigt angesichts des wachsenden Fachkräftemangels stetig an.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie weit verbreitet ist die Nutzung von Wertguthaben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell?
Für wie viele Beschäftigte in Deutschland bestehen Wertguthaben, und wie groß ist der Anteil der Unternehmen, die dieses Instrument nutzen?
In welchen Branchen und Beschäftigtengruppen liegen die Schwerpunkte der Nutzung von Wertguthaben (bitte nach Branchen, Unternehmensgrößen, Beschäftigtengruppen unterteilen)?
In welcher Phase des Erwerbslebens wird in den meisten Fällen Wertguthaben aufgebaut werden, und in welchen Phasen des Erwerbslebens werden sie entspart?
Schließt sich die Bundesregierung dem Ergebnis der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages an, nach dem Wertguthaben im Rahmen eines noch andauernden Beschäftigungsverhältnisses auch jenseits der Regelaltersgrenze genutzt werden können, insbesondere dann, wenn sie nicht vorher gemäß § 7f SGB IV auf die DRV-Bund übertragen wurden, und wenn nein, welche Konsequenzen sind aus Sicht der Bundesregierung hieraus zu ziehen, bzw. mit welcher Begründung wird in die arbeitsrechtliche Gestaltungsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien eingegriffen?
Sieht die Bundesregierung Änderungs- oder Klarstellungsbedarf mit Blick auf die Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbereich für Wertguthabenvereinbarungen, wie dies die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages festgestellt haben, und wenn ja, wie ist der Zeitplan der Bundesregierung für die Erarbeitung entsprechender Entwürfe?
Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung notwendig, um die bestehenden Regelungen zu Wertguthaben an den erfolgten Entfall der Hinzuverdienstgrenzen anzupassen, und wie ist der Zeitplan der Bundesregierung für diese Anpassungen?