Nachrichtendienstrecht und die Übermittlung personenbezogener Daten
der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Gerold Otten, Hannes Gnauck und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Beim aktuellen „Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts“ ist auf einige Problemfelder aufmerksam zu machen, die Fragen hinsichtlich des Datenschutzes und der tatsächlichen Sinnhaftigkeit aufwerfen. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Befugnisse der Nachrichtendienste des Bundes – des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), des Bundesamts für Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) – substanziell zu erweitern. Besonders hervorzuheben ist die geplante Ermächtigung zur Übermittlung persönlicher Daten an inländische nichtöffentliche Stellen.
Unter anderem sieht das Gesetz in § 19 Absatz 3 des Entwurfs des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG-E) vor, dass das BfV und das BAMAD personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln müssen, wenn der Verdacht besteht, dass dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht, bei mutmaßlichen verfassungsschutzrelevanten Aktivitäten oder zur Durchsetzung wirtschaftlicher Sanktionen erforderlich ist. Im vorgelegten Änderungsantrag von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts (Bundestagsdrucksache 20/8626) wird in § 22a explizit den beiden oben genannten Nachrichtendiensten ermöglicht, sensible Daten auch an „nichtöffentliche inländische Stellen“ zu übermitteln.
Die Möglichkeit, personenbezogene Daten nun auch an nichtöffentliche Stellen, also im Prinzip an jede private natürliche oder juristische Person weiterzugeben, stellt einen qualitativ vollkommen neuen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Menschen dar und kann gewichtige Folgen haben. Explizit wird im Änderungsantrag zugegeben, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen „gewichtige Risiken“ mit sich bringe. So könnten den Betroffenen dadurch Nachteile etwa durch Vorenthaltung von Leistungen, auf die sie für ihre Lebensführung angewiesen seien, oder den Ausschluss aus sozialen Zusammenhängen entstehen, die von enormer Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung der Betroffenen seien. Auch die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen durch den Empfänger der Daten werden als mögliche Handlungsoptionen aufgezählt. Nicht weniger als die soziale Existenz und die seelische Gesundheit der Betroffenen wird dadurch gefährdet.
Unter anderem der Deutsche Anwaltverein (DAV) übt scharfe Kritik an dem Gesetz und betrachtet es als potenziell verfassungswidrig (vgl. https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/dav-findet-gesetzentwurf-zum-nachrichtendienstrecht-untauglich). Auch eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sieht das Gesetz hinsichtlich seiner Datenschutzaspekte überaus kritisch (vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/974684/e08a63cc7f3a83cfbbfca526bc064eb1/20-4-322-data.pdf). Die wesentlichen Kritikpunkte am Gesetz bleiben nach Auffassung der Fragesteller trotz des eingebrachten Änderungsentwurfs durch die Koalition weiterhin erhalten und konnten nicht ausgeräumt werden.
Von politischen Beamten geführten Nachrichtendiensten kann nicht grundsätzlich eine absolut objektive Arbeitsweise unterstellt werden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellte hier bereits die fehlende Unabhängigkeit von weisungsgebundenen Beamten in Deutschland fest (vgl. https://www.spiegel.de/panorama/justiz/eugh-deutsche-staatsanwaelte-duerfen-eu-haftbefehl-nicht-ausstellen-a-1269623.html). Es kann nach Lesart der Fragesteller weder ausgeschlossen werden, dass diese weitreichenden und potenziell folgenschweren Befugnisse missbraucht werden, noch dass sie fehlerhaft eingesetzt werden. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung stellen zudem einen sehr unklaren Tatbestand dar, der verschieden ausgelegt werden kann.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen tragen in den Augen der Fragesteller demnach das Risiko einer zunehmenden politischen Instrumentalisierung der Nachrichtendienste in sich und könnten langfristig eine Gefahr für die demokratische Grundordnung und den Schutz individueller Rechte darstellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass mit der Weitergabe von Daten durch Nachrichtendienste kein Missbrauch betrieben wird?
Wie wird gewährleistet, dass nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten erhalten, diese nicht für unrechtmäßige Aktivitäten verwenden?
Welche Kontrollmechanismen sind vorgesehen, um die Weitergabe von Daten an Dritte durch die ursprünglichen nichtöffentlichen Empfänger zu unterbinden?
Wie plant die Regierung sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nicht zu unberechtigten Benachteiligungen im wirtschaftlichen oder sozialen Leben führen?
Welche Rechenschaftspflichten werden für nichtöffentliche Stellen eingeführt, die personenbezogene Daten von Nachrichtendiensten erhalten?
Wie wird überwacht, dass die Datenweitergabe an nichtöffentliche Stellen im Einklang mit den Datenschutzgesetzen steht?
Wie bewertet die Regierung das Risiko, dass durch die Datenweitergabe die Privatsphäre von Bürgern unangemessen verletzt werden könnte?
Welchen Nutzen sieht die Bundesregierung in der Weitergabe von Daten potenzieller Verfassungsgegner an externe, nichtstaatliche Akteure?
Wie wird sichergestellt, dass die betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden?
Inwiefern trägt die Datenweitergabe an nichtöffentliche Stellen zur Prävention von Verfassungsfeindlichkeit bei?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, dass Personen fälschlicherweise als Verfassungsgegner markiert und ihre Daten weitergegeben werden?
Welche Möglichkeiten der Rehabilitierung sieht die Bundesregierung in einem solchen Fall vor (vgl. Frage 11)?
Wie werden die Kriterien für die Weitergabe von Daten an nichtöffentliche Stellen festgelegt und überprüft?
Welche Rechtsmittel stehen Personen zur Verfügung, die von der Datenweitergabe betroffen sind und diese anfechten möchten?
Wie gedenkt die Bundesregierung, die Einhaltung der Zweckbindung bei der Weitergabe von Daten an nichtöffentliche Stellen zu kontrollieren?
Welche Langzeitfolgen erwartet die Bundesregierung von der geplanten Ausweitung der Datenweitergabebefugnisse für die Nachrichtendienste, und könnten sich aus dieser obligatorischen Datenweitergabe beispielsweise an nichtöffentliche Stellen Gefahren für Leib und Leben der Betroffenen ergeben?
Inwiefern werden potenzielle negative Folgen für die betroffenen Personen, wie der Verlust von Wohnraum oder finanziellen Ressourcen, einkalkuliert?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die „Deradikalisierung“ zu fördern, ohne dass Betroffene soziale oder ökonomische Nachteile erfahren, und wenn ja, welche?
Trägt es nach Auffassung der Bundesregierung zur „Deradikalisierung“ bei, wenn Betroffene der Datenweitergabe Wohnraum, Eigentum oder ihre Anstellung verlieren, und wenn ja, inwiefern?
Trägt es nach Auffassung der Bundesregierung zur „Deradikalisierung“ bei, wenn Betroffene der Datenweitergabe als direkte oder indirekte Folge physischen oder seelischen Schaden erleiden, und wenn ja, inwiefern?
Plant die Bundesregierung, nachweislich unschuldige Personen, deren Daten fälschlicherweise weitergegeben wurden, zu entschädigen, und wenn ja, wie?
Welche unabhängigen Instanzen werden etabliert, um die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Datenweitergabe zu überprüfen und Missbrauch zu verhindern?
Welche spezifischen Kriterien legt die Bundesregierung fest, bevor Nachrichtendienste personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen weitergeben dürfen?
Gibt es eine definierte Schwelle oder ein Mindestvergehen, das eine Person begehen muss, um von den Nachrichtendiensten beobachtet zu werden und deren Daten weitergegeben werden?
Kann die Bundesregierung konkrete Beispiele nennen, in denen die Weitergabe von persönlichen Daten durch Nachrichtendienste an nichtöffentliche Stellen als notwendig erachtet wird und wo sie unnötig wäre (wenn ja, bitte keine Extrembeispiele nennen, sondern Beispiele für Fälle, in denen die Schwelle gerade überschritten wäre)?
Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit, dass Nachrichtendienste gegen Personen vorgehen, die als Gegner der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker angesehen werden?
Inwiefern ist es laut Ansicht der Bundesregierung notwendig, dass sich die Nachrichtendienste gegen vermeintliche Gegner der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker engagieren, und welche Völker sind hier gemeint, und wie würde die Regierung eben diese Völker definieren?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung korrekt, dass diffamierende Äußerungen gegen ein „Deutsches Volk“ als Kampfansage gegen die Völkerverständigung zu interpretieren und demnach verfassungsfeindlich sind?
Wie würde die Bundesregierung die neuen Befugnisse der Nachrichtendienste charakterisieren, wenn nicht als Maßnahmen zur Zersetzung bestimmter Gruppierungen oder Individuen?
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „nichtöffentliche Stellen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) im Kontext des Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts?
Welche Arten von Organisationen oder Einrichtungen zählen nach Auffassung der Bundesregierung zu den nichtöffentlichen Stellen, die Daten empfangen könnten?
Gibt es Kriterien oder Standards, die eine nichtöffentliche Stelle erfüllen muss, um als Empfänger von Daten durch die Nachrichtendienste zugelassen zu werden?
Kann die Bundesregierung Beispiele für nichtöffentliche Stellen nennen, die potenziell in der Lage wären, Daten von Nachrichtendiensten zu empfangen?
Wie wird die Vertraulichkeit der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen von der Bundesregierung garantiert?
Inwiefern werden nichtöffentliche Stellen zur Verantwortung gezogen, sollten sie empfangene Daten unrechtmäßig nutzen oder weitergeben?
Sollen inländische nichtöffentliche Stellen für die Informationserhebung, Nachrichtengewinnung oder Nachrichtenbeschaffung von Verfassungsschutz und BAMAD eingesetzt werden?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass personenbezogene Daten von Verfassungsschutz und BAMAD künftig an Nachbarn, die Hausbank, den Vermieter, den Arbeitgeber oder das soziale Umfeld von Personen weitergegeben werden, bei denen eine konkretisierte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker unterstellt wird?
Wer stellt eine solche konkretisierte Gefahr (vgl. Frage 32) fest?
Was muss erfüllt sein, damit ein Einzelner eine konkretisierte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker darstellt?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass eine solche konkretisierte Gefahr durch einen Post in den sozialen Medien verwirklicht wird?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zur Generierung von Präventionswissen an Vereine und Deradikalisierungsprojekte erfolgt, die Kontakte in die linksextreme Szene unterhalten?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch den Verfassungsschutz oder das BAMAD personenbezogene Daten an die Amadeu-Antonio-Stiftung übermittelt werden?