Zentrale Begriffsverwendungen des Datenportals Rassismus- und Rechtsextremismusforschung
der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Nicole Höchst, Dr. Götz Frömming, Dr. Michael Kaufmann, Martin Reichardt, Norbert Kleinwächter, Barbara Benkstein, Matthias Moosdorf und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Initiierung des Verbundprojekts Datenportal Rassismus- und Rechtsextremismusforschung (DP-R|EX) geht auf den Maßnahmenkatalog des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus aus dem Jahr 2020 zurück und wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) von 2021 bis 2026 finanziert (https://www.gesis.org/forschung/drittmittelprojekte/details/project/187/datenportal-fuer-die-rassismus-und-rechtsextremismusforschung; abgerufen am 30. August 2023).
Ziel des Projektes sei, die Effizienz des Prozesses sozialwissenschaftlicher Forschung zu Ursachen und Konsequenzen von Rassismus, rechtsextremen Übergriffen und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zu intensivieren, indem Daten und Instrumente in der Forschungsgemeinschaft geteilt werden, um auf diesem Weg die Entwicklung wirksamer Interventionsprogramme empirisch zu fundieren (ebd.).
In der Präambel des Abschlussberichts des Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus vom 12. Mai 2021 heißt es, Grundlage für die Arbeit des Kabinettausschusses sei ein weites Verständnis von Rassismus, wie es auch dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassismus (ICERD) vom 21. Dezember 1965 zugrunde liege (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/abschlussbericht-kabinettausschuss-rechtsextremismus.pdf;jsessionid=904EEC65D67806E3CDB7023408E70E3D.1_cid364?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen am 30. August, S. 4). Dieses erfasse „jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird“ (ebd.). Es heißt dort jedoch auch: „Gewalt, Abwertung und Diskriminierung aufgrund von Antisemitismus, Antiziganismus, Islam- und Muslimfeindlichkeit, Anti-Schwarzem Rassismus, Anti-Asiatischem Rassismus und jeder anderen Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sind für die Bundesregierung nicht hinnehmbar und haben in Deutschland keinen Platz. Dazu gehören unterschiedliche Erscheinungsformen der Ausgrenzung und Herabwürdigung, die von personenbezogenen Verbalattacken über tätliche Gewalt Deutscher Bundestag Drucksache 20/10011 20. Wahlperiode 10.01.2024 bis hin zu gruppenbezogenen Hasskampagnen und Übergriffen reichen“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/abschlussbericht-kabinettausschuss-rechtsextremismus.pdf;jsessionid=904EEC65D67806E3CDB7023408E70E3D.1_cid364?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen am 30. August, S. 3). Anti-Weißer Rassismus wird nicht benannt. Zudem heißt es im Abschlussbericht, in den Anhörungen des Kabinettsausschusses sei „von Seiten der Wissenschaft“ bestätigt worden, dass ein Nachholbedarf bei der rechtswissenschaftlichen Forschung zu Rassismus bestehe (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/abschlussbericht-kabinettausschuss-rechtsextremismus.pdf;jsessionid=904EEC65D67806E3CDB7023408E70E3D.1_cid364?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen am 30. August 2023, S. 13). Diese sei sehr überschaubar und wenig sichtbar; Diskurse, vor allem die aus dem US-amerikanischen Diskurs stammende Critical Race Theory, würden nur unzureichend zur Kenntnis genommen; Erscheinungsformen des Rassismus jenseits des Rechtsextremismus würde nicht in angemessener Weise Rechnung getragen, und mangels Diversität in der Wissenschaft finde die Betroffenenperspektive zu wenig Berücksichtigung (ebd.).
Zum Rechtsextremismus heißt es im Abschlussbericht: „Antifeminismus ist ein Element des Rechtsextremismus. Es ist beabsichtigt, die Verbindung von Antifeminismus und Rechtsextremismus unter anderem im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Präventionsarbeit zu untersuchen und ggfs. zu intensivieren“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/abschlussbericht-kabinettausschuss-rechtsextremismus.pdf;jsessionid=904EEC65D67806E3CDB7023408E70E3D.1_cid364?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen am 30. August 2023, S. 13).
Antifeminismus als Element von Rechtsextremismus findet sich jedoch weder im entsprechenden Artikel des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) noch auf der entsprechenden Themenseite des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) noch im Verfassungsschutzbericht 2022 des BfV (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/extremismus/rechtsextremismus/rechtsextremismus-artikel.html; abgerufen am 31. August 2023; https://www.verfassungsschutz.de/DE/themen/rechtsextremismus/rechtsextremismus_node.html; abgerufen am 31. August 2023; https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3; abgerufen am 31. August 2023).
In der politikwissenschaftlichen Forschung wird mit dem Terminus „Extremismus“ eine ähnliche Abwehrhaltung verbunden wie mit den Verfassungsbegriffen „Tyrannis“ und „Despotie“ in der aristotelischen Staatsformenlehre (Uwe Backes/Eckhard Jesse: Vergleichende Extremismusforschung. Baden-Baden 2005, S. 23). Das Zusammenleben von Menschen bedürfe staatlicher Ordnung, da Staatenlosigkeit Chaos bedeuten würde, müsse jedoch der Vielfalt menschlicher Interessen, Meinungen und Anschauungen Rechnung tragen, der Idee des Gemeinwohls verpflichtet sein sowie Willkür und Fremdbestimmung durch Gesetzesbindung und einen offenen Prozess pluraler politischer Willensbildung und Entscheidungsfindung eindämmen. In diesem Sinne könne politischer Extremismus als Absage an fundamentale Werte, Verfahrensregeln und Institutionen demokratischer Verfassungsstaaten definiert werden (Uwe Backes/Eckhard Jesse: Vergleichende Extremismusforschung. Baden-Baden 2005, S. 23 f.).
Extremismus wird daher als Antithese des Verfassungsstaates und als Absage an fundamentale Werte, Verfahrensregeln und Institutionen demokratischer Verfassungsstaaten bestimmt (Uwe Backes/Eckhard Jesse: Vergleichende Extremismusforschung. Baden-Baden 2005, S. 23 f.). Hierzu zählen vor allem die Idee der Menschenrechte als ethische Basis, die daraus abzuleitenden Grund- und Freiheitsrechte, der aus ihnen entspringende Pluralismus von Interessen, Meinungen und Anschauungen sowie dessen Schutz und Entfaltung im Rahmen eines gewaltenkontrollierten und gewaltbalancierten Institutionengefüges (Uwe Backes/Eckhard Jesse: Vergleichende Extremismusforschung. Baden-Baden 2005, S. 24). Auf der extremen Linken werden hierzu die Ideologien des Kommunismus und des Anarchismus gezählt, auf der extremen Rechten die des Nationalismus und des Rassismus (Uwe Backes/Eckhard Jesse: Vergleichende Extremismusforschung. Baden-Baden 2005, S. 25; Eckhard Jesse: Rechtsextremismus in Deutschland: Definition, Gewalt, Parteien, Einstellungen, in: Neue Kriminalpolitik. Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis. 29. Jg. 1/2017, S. 17 f.). Nicht in jedem Fall sei bei einer politischen Organisation klar zu entscheiden, ob es sich um eine extremistische Kraft handele. Die meisten antidemokratischen Gruppierungen brächten ihre Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates nicht offen zum Ausdruck, und umgekehrt könne nicht jede Organisation, die „etablierten“ Kräften „auf die Nerven geht“ und politisch unbequem ist, als verfassungsfeindlich abgetan werden (Eckhard Jesse: Rechtsextremismus in Deutschland: Definition, Gewalt, Parteien, Einstellungen, in: Neue Kriminalpolitik. Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis. 29. Jahrgang 1/2017, S. 17).
Der Projektleiter des Begleitprojekts „Antifeminismus begegnen – Demokratie stärken“ des Bundesprojekts „Demokratie leben“ Henning von Bargen erklärt zu den Projektzielen und einem nach Ansicht der Fragesteller scheinbar vorausgesetzten Zusammenhang von Antifeminismus und Rechtsextremismus jedoch: „Antifeminismus bedeutet, feministische Anliegen und Positionen pauschal, aktiv und oft organisiert zu bekämpfen oder zurückzuweisen, sei es als Individuum in Internet-Diskussionen, sei es in Parteien oder anderen Gruppierungen. Aktuell zeigt sich Antifeminismus in einem neuen Gewand als Anti-Gender-Mobilisierung. Diese richtet sich nicht nur gegen Feminismus und Gleichstellung, sondern auch dagegen, die Vielfalt sexueller, geschlechtlicher, amouröser und familiärer Lebensweisen und Identitäten als gleichwertig zu akzeptieren. Ebenso wird gegen die Gender Studies und Geschlechterforschung als angebliche „Gender-Ideologie“ mobilisiert. Es wird ein antimodernes, heteronormatives, rechts-konservatives bis extrem rechtes Weltbild geteilt“ (https://www.demokratie-leben.de/magazin/magazin-details/antifeminismus-begegnen-demokratie-staerken-121#:~:text=Antifeminismus%20legitimiert%20die%20Diskriminierung%20von,die%20Teilhabe%20am%20öffentlichen%20Leben.; abgerufen am 31. August 2023).
Die vom Projektleiter der Bundesregierung angesprochene Gender-Ideologie und die Gender Studies lassen sich nach Auffassung der Fragesteller hinsichtlich ihrer bestenfalls als radikal zu bezeichnenden politischen Ausrichtung anhand der Ausführungen von Dr. Nina Degele, Vorstand des Zentrums für Anthropologie und Gender Studies (ZAG) an der Universität Freiburg im Bereich Gender Studies und ebenda Inhaberin einer C3-Professur für Soziologie und empirische Geschlechterforschung am Institut für Soziologie, auf den Punkt bringen. Degele gibt in ihrer Einführung in die Gender bzw. Queer Studies an, dass es in Wissenschaften darum gehe, wahres Wissen hervorzubringen und Sicherheiten zu schaffen, während bei den Gender und Queer Studies sowie in der Frauenforschung das Gegenteil der Fall sei (Nina Degele: Gender/Queer Studies. Eine Einführung. Paderborn 2008, S. 23). Gender und Queer Studies wollten demnach keine „normalen“ wissenschaftlichen Disziplinen sein, sondern „die etablierte gesellschaftliche Ordnung als zweigeschlechtlich und heterosexuell organisierte Zwangsveranstaltung auf den Kopf stellen“. „Zielscheiben der Kritik“ seien „normalisierende Praxen“ rund um Geschlecht, Sexualität und andere „Normalitäten“ wie „Weißsein“ oder „Nichtbehinderung“, Institutionen wie die Ehe und die „Logik des binären Denkens“ im Sinne der Zweigeschlechtlichkeit, wie es sich „in wissenschaftlichen Lehrgebäuden der Soziobiologie oder auch der Philosophie“ niederschlage (Nina Degele: Gender/Queer Studies. Eine Einführung. Paderborn 2008, S. 41). Nach Ansicht der Fragesteller handelt es sich hierbei um radikale politische Agitation gegen Erkenntnisse wissenschaftlicher Disziplinen wie denen der Biologie und Philosophie, gegen die Familie als Keimzelle der Gesellschaft, bestehend aus Vater, Mutter und Kindern sowie gegen die autochthone Mehrheitsbevölkerung. Im Fall der Gender Studies geschieht dies nach Auffassung der Fragesteller zudem unter einem akademischen Deckmantel und kann es kaum anders denn als groteske Verdrehung der Tatsachen betrachtet werden, die Ablehnung einer solchen radikalen Agitation pauschal als Ausweis einer Ablehnung des Verfassungsstaats darzustellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Betrachtet die Bundesregierung die Ablehnung der Gender-Ideologie, die sich durch die Ablehnung von „Normalitäten“ wie Heterosexualität, Weißsein, Nichtbehinderung, Institutionen wie der Ehe und der „Logik des binären Denkens“ im Sinne der Zweigeschlechtlichkeit auszeichnet, als Ausdruck der Ablehnung des Verfassungsstaates (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Auffassung?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wird bei der Förderung der Erforschung von Rechtsextremismus im Rahmen des vom BMBF finanzierten Verbundprojekts DP-R|EX oder im Rahmen anderer von der Bundesregierung geförderter oder initiierter Projekte Antifeminismus als Element des Rechtsextremismus aufgefasst?
a) Wenn ja, wird dabei in zumindest einem der geförderten Projekte Antifeminismus dergestalt aufgefasst, dass damit eine Anti-Gender-Mobilisierung, eine Kritik an Gleichstellung, eine Ablehnung der Annahme einer Vielfalt der Geschlechter, eine Ablehnung einer Akzeptanz einer Gleichwertigkeit sexueller, geschlechtlicher, amouröser und familiärer Lebensweisen und Identitäten, eine Kritik oder Ablehnung der Gender Studies, eine Vertretung eines antimodernen, heteronormativen oder rechtskonservativen Weltbildes oder eine Kritik oder Ablehnung eines Rechtes auf „sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung von Frauen, trans* und inter* Personen“ oder die Annahme der Verursachung eines Geburtenrückgangs der weißen Bevölkerung durch den Feminismus bzw. durch Feministen gemeint ist, wie vom Projektleiter des Begleitprojekts „Antifeminismus begegnen – Demokratie stärken“ des Bundesprojekts „Demokratie leben“ dargestellt wird (https://www.demokratie-leben.de/magazin/magazin-details/antifeminismus-begegnen-demokratie-staerken-121#:~:text=Antifeminismus%20legitimiert%20die%20Diskriminierung%20von,die%20Teilhabe%20am%20öffentlichen%20Leben.; abgerufen am 18. Dezember 2023) (bitte gegebenenfalls nach Projekt, Förderzeitraum und Fördermitteln aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, ordnet die Bundesregierung den Antifeminismus dem Rechtsextremismus zu?
Umfasst das „weite“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Verständnis von Rassismus, das die Bundesregierung auch für das ICERD als gegeben ansieht und das die Bundesregierung nach eigener Aussage für sich als „stets maßgebend“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5230, Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung) bezeichnet, auch Anti-Weißen Rassismus, angesichts dessen, dass es in einer aktuellen Publikation des im Auftrag der Bundesregierung gestarteten sowie vom BMBF geförderten Nationalen Diskriminierungs- und Rassismusmonitors heißt, die Existenz von Anti-Weißem Rassismus sei eine „Annahme“, die häufig von „subtil bis offen rassistischen Kräften gebraucht und verbreitet“ werde (Nationaler Diskriminierungs- und Rassismusmonitor (Hg.): Rassismusforschung I. Theoretische und interdisziplinäre Perspektiven, Bielefeld 2023, S. 371)?
a) Wenn ja, umfasst die im Rahmen des vom BMBF finanzierten Verbundprojekts DP-R|EX oder durch andere von der Bundesregierung geförderte Projekte geförderte Rassismusforschung die Forschung zu antiweißem Rassismus, und welche Forschungsaktivitäten oder Forschungsergebnisse zum Thema des Anti-Weißen Rassismus sind gegebenenfalls bereits durch das Verbundprojekt DP-R|EX oder andere von der Bundesregierung geförderte Projekte gefördert worden (bitte nach Projekt, Förderzeitraum und Fördermitteln aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, erachtet die Bundesregierung den Gebrauch des Begriffs oder die Vertretung oder Verbreitung der Annahme der Existenz von Anti-Weißem Rassismus als Ausweis von Rassismus und einer Ablehnung des Verfassungsstaates?
Umfasst die im Rahmen des vom BMBF finanzierten Verbundprojekts DP-R|EX oder durch andere von der Bundesregierung geförderte Projekte geförderte Rassismusforschung die Forschung zu sogenanntem „strukturellem“ und „institutionellem“ Rassismus, wie es bereits im Rahmen der vom 24. Juni 2021 bis 15. September 2021 geltenden „Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Aktuelle und historische Dynamiken von Rechtsextremismus und Rassismus“ der Fall gewesen ist, sowie Forschung zur sogenannten „Fühlbarkeit von strukturellem Rassismus“ (https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2021/06/3675_bekanntmachung.html#searchFacets; abgerufen am 7. Dezember 2023; Çiğdem Inan: Affekttheoretische Perspektiven auf Rassismus, in: Rassismusforschung I. Theoretische und interdisziplinäre Perspektiven, Bielefeld 2023, S. 207)?
a) Wenn ja, stellt die Bundesregierung besondere Anforderungen an die Förderwürdigkeit von Projekten zur Erforschung von strukturellem und institutionellem Rassismus sowie Projekten zur Erforschung der Fühlbarkeit von strukturellem Rassismus, vor dem Hintergrund, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes feststellt, dass institutionelle und strukturelle Diskriminierung, wozu auch rassistische Diskriminierung zähle, häufig als zusammenhängende bzw. verknüpfte Konzepte verstanden werden und diese häufig „nur schwer empirisch nachzuweisen“ seien, da sie anhand „tradierter Regelungen und ungeschriebener Gesetze“ erfolgen würden, und welche besonderen Anforderungen sind dies gegebenenfalls (https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/BT_Bericht/gemeinsamer_bericht_zweiter_2013.pdf?__blob=publicationFile&v=7; abgerufen am 7. Dezember 2023, S. 37)?
b) Wenn nein, warum umfasst die im Rahmen des vom BMBF finanzierten Verbundprojekts DP-R|EX oder durch andere von der Bundesregierung geförderte Projekte geförderte Rassismusforschung diese Forschung nicht?
Umfasst die im Rahmen des vom BMBF finanzierten Verbundprojekts DP-R|EX oder durch andere von der Bundesregierung geförderte Projekte geförderte Rassismusforschung vor dem Hintergrund, dass es im Abschlussbericht des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus heißt, „von Seiten der Wissenschaft“ sei „bestätigt worden“, die Critical Race Theory würde nur unzureichend zur Kenntnis genommen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), die Forschung zur Critical Race Theory?
a) Wenn ja, welche Forschungsaktivitäten oder Forschungsergebnisse zum Thema der Critical Race Theory sind bereits durch das Verbundprojekt DP-R|EX oder andere von der Bundesregierung geförderte Projekte gefördert worden (bitte nach Projekt, Förderzeitraum und Fördermitteln aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum wird das Forschungsthema der Critical Race Theory nicht durch das Verbundprojekt DP-R|EX oder andere von der Bundesregierung geförderte Projekte gefördert?
Wird im Rahmen des vom BMBF finanzierten Verbundprojekts DP-R|EX oder durch andere von der Bundesregierung geförderte Projekte vor dem Hintergrund, dass es im Abschlussbericht des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus heißt, „von Seiten der Wissenschaft“ sei „bestätigt worden“, diesen Erscheinungsformen würde nicht in angemessener Weise Rechnung getragen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), die Erforschung von Erscheinungsformen von Rassismus jenseits des Rechtsextremismus gefördert?
a) Wenn ja, welche Forschungsaktivitäten oder Forschungsergebnisse zum Thema von Rassismus jenseits des Rechtsextremismus sind bereits durch das Verbundprojekt DP-R|EX oder andere von der Bundesregierung geförderte Projekte gefördert worden (bitte nach Projekt, Förderzeitraum und Fördermitteln aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum wird das Forschungsthema des Rassismus jenseits des Rechtsextremismus nicht durch das Verbundprojekt DP-R|EX oder andere von der Bundesregierung geförderte Projekte gefördert?