Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Thomas Seitz, Peter Felser, Beatrix von Storch, Gereon Bollmann und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Durch die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland wegen der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/676/EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (inoffiziell EU-Nitratrichtlinie) ist dem deutschen Staat die Zahlung eines Pauschalstrafbetrags von mindestens 17 248 000,00 Euro und einem täglichen Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1 108 800,00 Euro erspart geblieben (https://www.bmelf.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/071-eu-nitratrichtlinie.html).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist für Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständig. Streitgegenstand kann hierbei nicht nur die Verletzung primären Rechts, sondern auch die Verletzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht sein. Gemäß Artikel 258 und 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können Klagen wegen Vertragsverletzung von der EU-Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat gegen einen Mitgliedstaat eingereicht werden. In diesen Verfahren wird durch den EuGH geprüft, ob ein objektiv vertragswidriges Verhalten seitens eines Mitgliedstaates vorliegt (https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/177350/vertragsverletzungsverfahren/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Vertragsverletzungsverfahren wurden seit dem 8. Dezember 2021 bis zum Stichtag 31. Dezember 2023 insgesamt gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet?
Wie viele der Vertragsverletzungsverfahren, die seit dem 8. Dezember 2021 bis zum Stichtag 31. Dezember 2023 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet wurden, beruhen auf Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
Wie viele der Vertragsverletzungsverfahren, die seit dem 8. Dezember 2021 bis zum Stichtag 31. Dezember 2023 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet wurden, beruhen auf Artikel 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
Wie viele der Vertragsverletzungsverfahren, die seit dem 8. Dezember 2021 bis zum Stichtag 31. Dezember 2023 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet wurden, beruhen auf Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
Wie viele der gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zeitraum 8. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2023 wurden aufgrund inhaltlich nicht ordnungsgemäßer, fehlerhafter oder unvollständig umgesetzter Richtlinien eingeleitet?
Wie viele der gegen Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zeitraum 8. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2023 wurden wegen Nichtmitteilung bzw. Nichtumsetzung einer Richtlinie eingeleitet?
Wie viele davon wurden aufgrund teilweiser Nichtumsetzung einer Richtlinie eingeleitet?
Wie viele davon wurden wegen Verstößen gegen Primärrecht, Verordnungen und Richtlinien eingeleitet?
In welchen ministeriellen Zuständigkeitsbereichen wurden jeweils wie viele Vertragsverletzungsverfahren im Zeitraum 8. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2023 gegen Deutschland eingeleitet (bitte nach Zuständigkeit der einzelnen Bundesministerien aufschlüsseln)?
Wie viele der gegen Deutschland im Zeitraum 8. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2023 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren sind zum Stichtag 31. Dezember 2023 bereits beendet?
Wurden gegen Deutschland finanzielle Sanktionen wegen inhaltlich nicht ordnungsgemäß umgesetzter Richtlinien erhoben?
Wurden gegen Deutschland finanzielle Sanktionen wegen nicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien erhoben?
Wie viele Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, auch gegebenenfalls aus der Zeit vor dem 8. Dezember 2021, sind aktuell noch nicht abgeschlossen?