Eingetragener Verein PolizeiGrün
der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Steffen Janich und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der eingetragene Verein „Polizei Grün“, vertreten durch den Vorsitzenden Armin Bohnert sowie den Kassierer Martin Kirsch, gibt auf seiner Internetpräsenz (Stand: 15. Februar 2024) als Sitz die Bundesgeschäftsstelle der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (https://www.gruene.de/service/bundesgeschaeftsstelle), Platz vor dem Neuen Tor 1, 10115 Berlin, an (www.polizei-gruen.de/p/impressum.html).
Auf derselben Internetpräsenz umschreibt der Verein seine Tätigkeit wie folgt: „Die Berufsvereinigung bietet auf Landes- und Bundesebene den Verbänden, Fraktionen und sonstigen Gremien der grünen Partei Beratung und Unterstützung auf fachlicher Basis. Das Experten- und Erfahrungswissen der Mitglieder kann hierbei die fortschrittlichen Positionen grüner Innen- und Sicherheitspolitik sinnvoll ergänzen und bereichern. Auch von Vertretern der Presse wurden die Positionsbekundungen des Vereins bereits häufig zur Kenntnis genommen und in die Berichterstattung einbezogen“ (www.polizei-gruen.de/p/positionen.html).
Ebenfalls auf dieser Internetpräsenz gibt der Verein eigene Tweets wieder, die er auf seinem Account in dem sozialen Medium X verbreitet (siehe alle folgenden unter: www.polizei-gruen.de/p/wer-wir-sind.html).
In einem Tweet vom 6. Januar 2024, 8:59 nachm., heißt es: „Wer sich als # Polizist pauschal hinter eine Gruppe der Gesellschaft (Anm. der Verfasser: gemeint sind Landwirte) stellt und ihr quasi Absolution erteilt, der verletzt seine # Neutralitätspflicht. @BMI Bund“ (x.com/PolizeiGruen/status/1743723962859675914?s=20).
Die Anlegung vergleichbar hoher Mäßigungs- und Neutralitätsmaßstäbe an die Äußerungen, die im Namen des Vereins „PolizeiGrün“ abgegeben werden, der ausschließlich aus Mitgliedern besteht, die entsprechenden Pflichten unterliegen, können die Fragesteller allerdings nicht erkennen.
Ein Tweet vom 7. Januar 2024, 2:44 nachm., lautet: „An alle Accounts die uns hier aus Sympathie folgen: Wir könnten etwas Unterstützung gebrauchen. Wir stehen hier seit Tagen im Feuer der rechten Trolle. #wirsindmehr“ (x.com/PolizeiGruen/status/1743992013874159850?s=20).
Nach Auffassung der Fragesteller wird hier die linke Szene um Unterstützung gegen Andersdenkende angefragt.
In einem Tweet vom 22. Juli 2023, 9:07 nachm., heißt es mit Blick auf den ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen: „Hey @CDU, werft ihn raus. Sonst braucht Ihr mit der #Brandmauer gegen Rechts nicht mehr kommen. Dass dieser Mann einmal unsere Verfassung schützen sollte ist der größte sicherheitspolitische Skandal der letzten Jahre“ (x.com/PolizeiGruen/status/1682829647099076609?s=20).
Nach Auffassung der Fragesteller handelt es sich bei diesem Tweet um die öffentliche Diffamierung einer einzelnen Person, die bei einem Polizeibeamten ein Dienstvergehen darstellt. Des Weiteren verrät die Verwendung des Sprachgebrauchs „gegen Rechts“ nach Auffassung der Fragesteller, dass sich der Verein keineswegs nur gegen tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsextremismus positionieren will, sondern gegen jede Form nicht linker Meinungen und Anschauungen agitiert, was, soweit dies vonseiten eines Polizeibeamten erfolgte, eine unerträgliche Verfehlung gegen das Neutralitäts- und Mäßigungsgebot darstellte und ein Dienstvergehen darstellen würde.
In einem Tweet vom 3. Februar 2024, 5:53 nachm., heißt es mit Blick auf den Journalisten Julian Reichelt: „[…] und ich wünsche diesem Hetzer nicht, dass er einmal in die Situation kommt in der er den Personenschutz braucht“ (x.com/PolizeiGruen/status/1753824004471722179?s=20).
Nach Auffassung der Fragesteller stellt die medienöffentliche Bezeichnung eines kritischen und politisch missliebigen Journalisten als „Hetzer“ durch einen Polizeibeamten ein Dienstvergehen dar. Ebenso könnte der Satz auch als subtile Drohung verstanden werden.
Ein Tweet vom 29. Juli 2020, 6:34, lautet: „Uns wird vorgeworfen, dass ein Teil unserer Follower Antifaschisten sind. Gut so, denn wir stehen fest auf dem Boden unseres freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats – beruflich wie privat. Deshalb sind wir natürlich #Antifaschisten. (tm) 6:34 vorm. 29. Juli 2020“ (x.com/PolizeiGruen/status/1288332024965738496?s=20).
Bei dem Begriff Antifaschismus bzw. Antifaschist handelt es sich nicht um eine sachliche Bezeichnung im Sinne von Nicht-Faschismus oder Nicht-Faschist, die z. B. auch auf die Fragesteller zutrifft, sondern um einen politischen Kampfbegriff, der in den 20er-Jahren des letzten Jahrhunderts von der KPD geprägt worden ist und bis heute der Selbstcharakterisierung von Linksextremisten dient (vgl. www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glossareintraege/DE/A/antifaschismus.html). Dabei spielt es nach Auffassung der Fragesteller keine Rolle, ob der Verfasser des Tweets versucht, einen neutralen Bedeutungsgehalt des Begriffs zu konstruieren. Die Verwendung eines derart geprägten Begriffs würde nach Auffassung der Fragesteller für einen Polizeibeamten einen eklatanten Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und die Mäßigungspflicht und damit ein Dienstvergehen darstellen.
Ein Tweet vom 25. Januar 2024, 10:39 nachm., lautet: „Aus gegebenem Anlass: FCK NZS Keine Stimme für Rechtsextremisten!“ (x.com/PolizeiGruen/status/1750634535899865545?s=20).
Das Kürzel „FCK NZS“ („Fuck Nazis“) ist unter Linksextremisten gebräuchlich und wird von diesen in Bezug auf politisch missliebige Personen, Institutionen, Örtlichkeiten und Meinungen verwendet, die im weitesten Sinne als „rechts“ gebrandmarkt werden sollen (siehe z. B. www.verfassungsschutz.niedersachsen.de/download/171823/Kapitel_3_-_Linksextremismus.pdf). Die Verwendung durch einen Polizeibeamten würde nach Auffassung der Fragesteller mit Blick auf deren Neutralitäts- und Mäßigungspflicht ein Dienstvergehen darstellen.
Insgesamt entsprechen Tonfall und Inhalt der Tweets nach Auffassung der Fragesteller dem linker bis linksextremer Aktivisten (die Orthografie der Tweets wurde jeweils unverändert übernommen). Weitere Beispiele könnten unschwer angeführt und unter www.polizei-gruen.de/p/wer-wir-sind.html abgerufen werden.
Dabei ist zu betonen, dass aktive Mitglieder des Vereins nur Beamte der Polizeien des Bundes und der Länder oder vergleichbar Öffentlich-Bedienstete sein können. § 3 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Vereins („Mitgliedschaft“) lautet: „Aktives Mitglied kann jede/jeder Bedienstete einer Landes- oder Bundespolizeibehörde werden, außerdem Dienstkräfte der Ordnungsämter, der Steuerfahndung sowie des Zolls sowie forschende und lehrende Mitarbeitende in den Kriminal- und Polizeiwissenschaften, sofern sie hierzu bei einer Innen-, Justizbzw. Polizeibehörde angestellt oder an einer Hochschule tätig sind.“
Dabei ist zu bedenken, dass an Polizeibeamte als Verkörperung der mit besonderen Eingriffsbefugnissen ausgestatteten öffentlichen Gewalt mit Blick auf politische Neutralität und Mäßigung noch einmal deutlich höhere Anforderungen zu stellen sind, als an andere Beamte, weil auch nur der Anschein eines öffentlichen politisch-kämpferischen Auftretens von Polizeibeamten geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die unparteiische Ordnungsfunktion der Polizei zu untergraben.
Auch wenn die Tweets nicht von Polizeibeamten verfasst sein sollten, muss der Verein sich diese zurechnen lassen und haftet insofern durch seinen Vorstand, dem nur Polizeibeamte oder vergleichbare Öffentlich-Bedienstete angehören können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Hat die Bundesregierung Schritte zur Klärung der Frage unternommen, ob sich unter den Autoren der vorgenannten Tweets auch Bundesbeamte befinden, um gegen diese ggf. ein Disziplinarverfahren wegen möglichen Verstoßes gegen deren Mäßigungs- und Neutralitätspflicht einzuleiten, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung disziplinarische Schritte gegen sonstige Mitglieder des Vereins „PolizeiGrün“ wegen möglichen Verstoßes gegen deren Mäßigungs- und Neutralitätspflicht eingeleitet, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Strafverfahren gegen Mitglieder des Vereins „PolizeiGrün“ eingeleitet, und wenn ja, wegen welcher Tatvorwürfe?
Wie viele Bundesbeamte sind nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglied in dem Verein „PolizeiGrün“?
Haben Treffen oder Besprechungen von Mitgliedern der Bundesregierung, von Bediensteten von Bundesministerien oder sonstigen Bundesbehörden mit Vertretern des Vereins „PolizeiGrün“ stattgefunden, und wenn ja, wer nahm daran teil, wann, und wo fanden sie statt, und welche Themen wurden dabei behandelt?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für eine Berufsvereinigung von Polizeibeamten statthaft, ihren Sitz in der Bundesgeschäftsstelle einer politischen Partei zu unterhalten, und hat sie diesbezügliche Schritte oder Maßnahmen geprüft oder ergriffen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für eine Berufsvereinigung von Polizeibeamten statthaft, durch ihren Namen und ihre öffentliche Selbstdarstellung die exklusive Nähe zu einer bestimmten politischen Partei zur Schau zu stellen, und hat sie diesbezüglich Schritte oder Maßnahmen geprüft oder ergriffen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung gegen den Verein Maßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Neutralitätsgebotes und der Mäßigungspflicht geprüft oder ergriffen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung ggf. Anhaltspunkte für eine linksradikale oder linksextreme Ausrichtung des Vereins, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?