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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Menschenwürdige Unterbringung und Behandlung von Soldaten im Freiheitsentzug bei der Bundeswehr

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

08.04.2024

Aktualisiert

14.05.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1081122.03.2024

Menschenwürdige Unterbringung und Behandlung von Soldaten im Freiheitsentzug bei der Bundeswehr

der Abgeordneten Gerold Otten, Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte, Hannes Gnauck und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter (www.nationale-stelle.de/nationale-stelle.html) dient zur Prävention von Folter gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur UN-Antifolterkonvention und wurde am 20. November 2008 vom Bundesministerium der Justiz errichtet. Sie besteht aus Länderkommissionen und einer Bundesstelle. Ihr Personal arbeitet ehrenamtlich, es ist weisungsunabhängig und untersteht keiner Fach- oder Rechtsaufsicht (www.nationale-stelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Sonstiges/NEU_Kurzinformation_-_Nationale_Stelle_zur_Verhuetung_von_Folter.pdf).

Die Organisation legt u. a. dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung einen jährlichen Lagebericht vor. Zweck dieser Organisation ist es, „Orte der Freiheitsentziehung aufzusuchen, auf Missstände aufmerksam zu machen und den Behörden Empfehlungen und Vorschläge zur Verbesserung der Situation der Untergebrachten und zur Verhütung von Folter und sonstigen Misshandlungen zu unterbreiten“ (Bundestagsdrucksache 20/7660, S. 19). Zu diesen Orten zählen im Zuständigkeitsbereich des Bundes alle Gewahrsamseinrichtungen des Zolls, der Bundespolizei und auch der Bundeswehr.

Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr sollen so eingerichtet sein, dass Ausstattung und Zustand der Räume die Menschenwürde nicht beeinträchtigen (Bundestagsdrucksache 20/7660, S. 34). Ferner sollen die Räume über einen Rauchmelder, einen Notrufknopf, regulierbares Licht, eine schwer entflammbare, abwaschbare Matratze, eine Decke und eine Kopfunterlage verfügen sowie über eine Sitzgelegenheit in üblicher Höhe und einen Tisch (ebd.).

Die betreffenden Personen im Freiheitsentzug müssen grundsätzlich und unverzüglich über ihre Rechte in schriftlicher Form belehrt werden (ebd., S. 35). Die Vollzugstauglichkeit einer Arrestperson soll grundsätzlich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden (ebd., S. 36). Die Dokumentation des Haftvollzugs soll aussagekräftig und nachvollziehbar sein und regelmäßig von den Vorgesetzten hinsichtlich der Einhaltung der nötigen Angaben überprüft werden (ebd., S. 35).

In besonders gesicherten Arresträumen dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, mit denen sich der Arrestant selbst verletzten kann. Die betreffenden Personen müssen engmaschig betreut und medizinisch überwacht werden (ebd.).

Die bewachenden Soldaten sollen sich grundsätzlich vor dem Betreten des Arrestraums in geeigneter Weise bemerkbar machen. Benutzt der bewachte Soldat Deutscher Bundestag Drucksache 20/10811 gerade die Toilette, soll er die Möglichkeit besitzen, das Wachpersonal darauf hinweisen zu können.

Die Grundfläche eines Arrestraums soll grundsätzlich mindestens 6 m2 (exklusive des Sanitärbereichs) aufweisen. Ist der Sanitärbereich nicht abgegrenzt, ist etwa 1 m2 zur Grundfläche zu addieren (ebd., S. 36).

Personen im Freiheitsentzug sollen grundsätzlich respektvoll behandelt werden, worunter u. a. anderem die Anrede mit „Sie“ und die Ankündigung des Betretens des Arrestraums durch das Wachpersonal gehört. Ist die Nutzung eines Türspions möglich, ist auch dies in geeigneter Weise anzukündigen (ebd.).

Im Jahr 2022 fand durch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter eine Begehung der Otto-Lilienthal-Kaserne (Roth), des Fliegerhorstes am Standort Cochem/Büchel und der Julius-Leber-Kaserne in Berlin statt.

Die Gutachter der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter hoben zahlreiche positive Ergebnisse ihrer Begehungen hervor (siehe Bundestagsdrucksache 20/7660, S. 95), bemängelten aber den Vollzug des sechsmonatigen Strafarrests am Standort Cochem/Büchel. Eine dort einsitzende Person befand sich an 23 Stunden des Tages in ständiger Isolation, wobei selbst die Mahlzeiten ausnahmslos im Arrestraum – unter Beaufsichtigung eines Offiziers – eingenommen werden sollten. Die Gutachter sahen darin einen Verstoß der Menschenwürde und regten zudem an, dass Arrestanten „einen angemessenen Teil des Tages sinnvollen Beschäftigungen unterschiedlicher Art“ nachgehen können (ebd., S. 96).

Was den dortigen Arrestraum betraf, hoben die Gutachter hervor, dass, obwohl die Fläche mit 7,36 m2 knapp den Vorgaben für eine Zelle mit nicht abgetrennter Toilette entsprach, die Seitenwände nur 1,65 m entfernt standen. Mit einer Länge von 4,46 m handelte es ich bei der Räumlichkeit zur Unterbringung eines Arrestanten um eine sogenannte Schlauchzelle. Die Gutachter betonten, dass nach ihrer Ansicht der Abstand zwischen den gegenüberliegenden Wänden mindestens 2 m betragen müssten und Arresträume, die diese Anforderung nicht erfüllen, von der Bundeswehr nicht verwendet werden sollten (ebd., S. 96).

Kritisiert wurde ebenso, dass der Arrestant nicht die Möglichkeit hätte, das Licht selbstbestimmt ein- und auszuschalten. Dies führe nach Ansicht der Gutachter dazu, dass der Arrestant nicht die Möglichkeit hat, nach seinen Bedürfnissen Schlaf zu finden und erhöhe die Verletzungsgefahr bei Dunkelheit (ebd.).

Abschließend betont die Unterrichtung, dass es dem Arrestanten nicht möglich sei, durch das vorhandene Fenster nach draußen zu sehen. Die Gutachter hoben hervor, dass in Arresträumen der Bundeswehr ein natürlicher Lichteinfall gewährleistet und die Möglichkeit, ungehindert nach draußen sehen zu können, gewährleistet werden sollte (ebd.).

Abschließend empfahl der Bericht auch, dass bei der Dokumentation des Arrests auch der bei Kontrollen festgestellte psychische und medizinische Zustand erfasst werden sollte (ebd.).

Eine entwürdigende Verwahrung von Soldaten, die straffällig geworden sind, widerspricht in den Augen der Fragesteller der Würde der Bundeswehr als deutsche Armee und der Würde des Einzelnen als Mensch und Soldat. Die Unterrichtung durch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter gibt einen Einblick in den Umgang der Bundeswehr mit Soldaten im Strafarrest. Da sie jedoch die Situation im Jahr 2022 darstellt, ist es nach Auffassung der Fragesteller geboten, den aktuellen Stand des Strafarrests bei der Bundeswehr zu erfragen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Trifft die Aussage der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter nach Ansicht der Bundesregierung zu, dass die Unterbringung am Standort Cochem/Büchel „zu einer ständigen Isolierung der betroffenen Person“ geführt habe, „die für eine Dauer von sechs Monaten vorgesehen war“ (Bundestagsdrucksache 20/7660, S. 95)?

a) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung, einer solche Isolierung an den Standorten der Bundeswehr künftig vorzubeugen?

b) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung dazu eine abweichende Einschätzung?

2

Wurden die in der Unterrichtung der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter aufgeführten Empfehlungen für den Standort Cochem/Büchel durch bauliche Maßnahmen umgesetzt, wenn nein, warum nicht, und wie werden in diesem Fall Personen im Strafarrest untergebracht?

3

Wie viele sog. Schlauchzellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) werden derzeit an Standorten der Bundeswehr für die Unterbringung von Arrestanten und den Vollzug des Arrests genutzt (bitte tabellarisch inklusive der Angabe, ob bauliche Veränderungen geplant oder bereits durchgeführt worden sind, aufstellen)?

4

An wie vielen Standorten der Bundeswehr befinden sich Räume zum Vollzug von Arreststrafen, und erfüllen diese Räumlichkeiten nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich die Anforderungen gemäß OPCAT (Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention; bitte tabellarisch samt Einschätzung der Bundesregierung, ob die Räumlichkeiten den Anforderungen gemäß OPCAT entsprechen, aufstellen)?

5

Wie viele Räume zur Unterbringung von Arrestanten in den Standorten der Bundeswehr verfügen über Rauchmelder?

6

Wie viele Räume zur Unterbringung von Arrestanten in den Standorten der Bundeswehr verfügen über einen Notrufknopf?

7

Wie viele Räume zur Unterbringung von Arrestanten in den Standorten der Bundeswehr verfügen über schwer entflammbare, abwaschbare Matratzen?

8

Wie viele Räume zur Unterbringung von Arrestanten in den Standorten der Bundeswehr verfügen über einen abgetrennten Bereich für die Toilette?

9

Wie viele Räume zur Unterbringung von Arrestanten in den Standorten der Bundeswehr verfügen über keinen abgetrennten Bereich für die Toilette und weisen eine geringere Fläche auf als 7 m2?

10

Wie viele Angehörige der Bundeswehr befanden sich seit 2013 bis ultimo 2023 im Strafarrest (bitte monatlich tabellarisch aufstellen), und an welchen Standorten der Bundeswehr erfolgte jeweils die Vollziehung des Strafarrests?

11

An welchen Standorten der Bundeswehr ist es den Arrestanten gegenwärtig nicht möglich, selbstbestimmt das Licht in ihrer Arrestzelle ein- und auszuschalten?

12

An welchen Standorten ist es den Arrestanten gegenwärtig nicht möglich, nach draußen sehen zu können?

13

Welche Möglichkeiten stehen Arrestanten bei der Bundeswehr offen, einen angemessenen Teil des Tages mit sinnvollen Beschäftigungen verbringen zu können (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7660, S. 96)?

14

Welche Maßnahmen ergreift die Bundeswehr, sollte eine im Arrest befindliche oder dazu verurteilte Person eine akute Suizidgefährdung aufweisen oder eine Gefahr für ihre Mitmenschen darstellen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7660, S. 95)?

Berlin, den 20. März 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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