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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes

(insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Datum

10.04.2024

Aktualisiert

11.12.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1085427.03.2024

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes

der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Frank Rinck, Bernd Schattner, Dietmar Friedhoff, Steffen Janich, Enrico Komning, Uwe Schulz und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Warum konzentriert sich der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes insgesamt auf die längst überholte Vorstellung eines Tierschutzes, der sich mit Einzelaspekten und Einzelmaßnahmen eine Wirkung auf den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden und Schäden verspricht, obwohl gemäß der ratifizierten „Animal Welfare“-Definition der Office International des Epizooties (OIE) und gemäß des § 20a des Grundgesetzes das Einzeltier das Bezugssystem für jegliche Schutzmaßnahmen sowie für die Beurteilung von deren Wirksamkeit ist (Dr. med. vet. Albert Sundrum, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines neuen Tierschutzgesetzes, www.uni-kassel.de/fb11agrar/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=5235&token=5db001a1fefbb832bdeef2070b4ba52932dd4ab3)?

2

Warum wird im Referentenentwurf das Management nicht als tierschutzrelevanter Faktor adressiert (ebd.)?

3

Wie begründet die Bundesregierung die Anforderung im Referentenentwurf, dass im Ausnahmefall höchstens 50 Rinder angebunden gehalten werden dürfen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Bestandsgröße in keinem Zusammenhang zum Tierschutz steht und eine solch starre Vorgabe kaum praktikabel erscheint (www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=7, S. 20)?

4

Bedeutet die Passage „durch den jeweiligen Betriebsinhaber“ bei der Ausnahmeregelung für die Anbindehaltung im Referentenentwurf, dass eine Übergabe des Betriebs unmöglich ist, solange die Rinderhaltung besteht (ebd.)?

5

Wird die etablierte Kombinationshaltung mit 120 Tagen Bewegung im Jahr (Weidegang, Laufhof oder Bucht) unbefristet Bestand haben?

6

Warum ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich die Kosten pro Tierplatz für den Bau eines Laufhofes seit 2018 nicht verändert haben, und warum enthält der Referentenentwurf keine aktuelle Kalkulation (www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=7, S. 27)?

7

Was soll nach Einschätzung der Bundesregierung mit denjenigen landwirtschaftlichen Betrieben mit Rindern in Anbindehaltung passieren, die keine Genehmigung für einen Stallumbau oder Stallneubau erhalten, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob das dann zu dadurch bedingten zwangsweisen Betriebsaufgaben führen wird (ebd.)?

8

Auf welche Medienberichte bezieht sich die Bundesregierung, nach denen jährlich rund 1,4 Millionen Kälber in Deutschland enthornt würden, und warum ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich diese Zahl seit 2019 nicht verändert hat (www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=7, S. 32)?

9

Was sind die konkreten Gründe dafür, dass für die Enthornung von Kälbern eine Sedierung (medikamentöse Ruhigstellung) künftig nicht mehr ausreichend ist, und auf welchen Erkenntnissen beruht diese Forderung (ebd.)?

10

Ist der Bundesregierung das Forschungsprojekt der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft bekannt, welches zu dem Ergebnis kommt, dass sich das Kupieren bei Lämmern auf eine Schwanzlänge von 15 Zentimeter in den Kupierversuchen als „nicht belastend“ zeigte, und wenn ja, warum werden diese Erkenntnisse im Referentenentwurf nicht berücksichtigt, insbesondere auch, weil mit einem vollständigen Kupierverzicht und dementsprechend langen Schwänzen Probleme auftreten könnten, die unter Umständen ebenfalls das Tierwohl beeinträchtigen (www.lfl.bayern.de/itz/schaf/172856/index.php)?

11

Welche amtstierärztlichen Beanstandungen sind der Bundesregierung aus den vergangenen zehn Jahren bei der Haltung von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten, Großbären, Großkatzen sowie Robben in Zirkusbetrieben bekannt oder auf welche konkreten sonstigen „Erkenntnisse aus der Praxis“ bezieht sich die Bundesregierung im Referentenentwurf, wenn sie ein Haltungsverbot dieser Tierarten fordert (bitte auch nach Jahr, Tierart und Bundesland aufschlüsseln) (www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=7, S. 58)?

12

Hat die Bundesregierung Kenntnis, bei wie vielen Zirkustieren der in Frage 11 genannten Tiergruppen in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland „durch den regelmäßigen Transport bedingte Belastungen, zum Beispiel Kreislaufprobleme, Störungen des natürlichen Biorhythmus oder Gelenkserkrankungen“ aufgetreten sind, und wenn ja, welche konkret (bitte in absoluten Zahlen, prozentual sowie nach Jahr und Tiergruppen angeben) (ebd.)?

13

Welche konkreten systemimmanenten Tierschutzprobleme sind der Bundesregierung bei der Haltung von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten, Großbären, Großkatzen und Robben bekannt, die unter den Bedingungen des reisenden Zirkusses nicht durch Änderungen der Haltungsbedingungen oder der Transportbedingungen beseitigt werden könnten (bitte je Tiergruppe angeben) (ebd.)?

14

Was soll nach Einschätzung der Bundesregierung bei einem „Verbot des Haltens und Zurschaustellens bestimmter Tiere an wechselnden Orten“ mit dem Nachwuchs passieren, der auf die Welt kommt, während das Muttertier Teil einer mobilen Haltung ist und damit nicht mehr unter die „Übergangsregelung“ fällt (ebd.)?

15

Ist der Bundesregierung die Kritik von der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) bekannt, dass Wissenschaftlern in der Versuchstierleitung durch die beabsichtigten Änderungen (§ 17 Absatz 2) strafrechtliche Konsequenzen drohen und die Rechtsunsicherheit dazu führen könnte, dass nur noch wenige Wissenschaftler künftig überhaupt dazu bereit sein könnten, eine Versuchstierhaltung zu leiten, und wenn ja, beabsichtigt die Bundesregierung, hier noch nachzubessern und vor allem für mehr Rechtssicherheit für Wissenschaftler zu sorgen (www.aerzteblatt.de/nachrichten/149733/Fachgesellschaften-sehen-tierexperimentelle-Forschung-gefaehrdet)?

16

Betrifft das beabsichtigte Verbot der Zurschaustellung von Tieren mit bestimmten Merkmalen nach Einschätzung der Bundesregierung auch Bilddaten in Lehrbüchern, Fachaufsätzen und wissenschaftlichen Vorträgen, und wenn ja, wird dadurch nicht die Forschungs- und Lehrfreiheit gefährdet sowie eine sachliche Aufklärung über Tierversuchen erschwert (ebd.)?

17

Ist der Bundesregierung die Kritik der Bundestierärztekammer bekannt, dass die im Referentenentwurf genannten Symptome für das Qualzuchtverbot (§ 11b Absatz 1a) überwiegend nicht greifbar seien und auch Referenzwerte fehlten, und wenn ja, wird die Bundesregierung hier noch nachschärfen (Bundestierärztekammer e. V., Stellungnahme – Novellierung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes, S. 12; www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/tierschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=7, S. 9)?

18

Warum enthält der Referentenentwurf kein Verbot des betäubungslosen Schlachtens (Schächten) (ebd.)?

19

Wird es auch künftig möglich sein, dass für ausgewählte Jagdhunderassen wie Deutsch-Kurzhaar, Deutsch-Drahthaar, Terrier und Wachtel das Kupieren als medizinische Prophylaxe zur Vorbeugung einer Verletzungsgefahr als Ausnahme vom generellen Verbot im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist (ebd.)?

20

Kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die Ausübung der Falknerei durch die beabsichtigten Änderungen des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes nicht beeinträchtigt wird (ebd.)?

Berlin, den 25. März 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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