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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Wahlrecht zwischen Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz und dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

19.04.2024

Aktualisiert

17.05.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1087428.03.2024

Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

In der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde das Soziale Entschädigungsrecht im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) neu geregelt. Es löst unter anderem das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab. Zum 1. Januar 2024 ist das SGB XIV in Kraft getreten.

Personen, die Leistungen nach dem BVG beziehen oder einen Antrag auf Leistungen noch im Jahr 2023 gestellt haben, können gemäß § 152 SGB XIV in einigen Konstellationen ein Wahlrecht zwischen Leistungen nach BVG oder SGB XIV ausüben.

Die Ausübung dieses Wahlrechts kann für die Betroffenen problematisch werden. Denn es kann schwierig sein, alle Konsequenzen zu überblicken, die sich aus der Auswahlentscheidung zwischen den Leistungen nach BVG oder SGB XIV ergeben können. Abhängig von den bereits bezogenen Leistungen und den individuellen Lebensumständen könnte der Wechsel zwischen Leistungen nach BVG und SGB XIV sowohl Vor- als auch Nachteile beinhalten.

Es ist den Fragestellern unklar, welche Anstrengungen die Bundesregierung unternommen hat, um die Betroffenen über die Auswahlentscheidung und mögliche Konsequenzen aufzuklären.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Welche Wege hat die Bundesregierung beschritten, um Betroffene über die Veränderungen, die sich für sie aus der Einführung des SGB XIV ergeben, und die sich daraus für sie ergebenden Konsequenzen zu informieren?

2

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die zuständigen Versorgungsbehörden in den Bundesländern die Betroffenen über ihr Wahlrecht informieren und ein differenziertes, auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmtes Beratungsangebot erbringen?

3

Welche Qualitätsstandards wurden durch die Bundesregierung für die Information und Beratung der Betroffenen implementiert?

4

Hat die Bundesregierung eine Gegenüberstellung der Auswirkungen von BVG und SGB XIV erstellt, aus der für Laien erkennbar ist, welche Veränderungen mit Inkrafttreten des SGB XIV auf Betroffene zukommen?

5

Ist gewährleistet, dass die Betroffenen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Beratungsstellen diese Gegenüberstellung einsehen und nutzen können?

6

Gibt es Leistungen, die zukünftig nicht mehr erbracht werden, wenn Betroffene das Bundesversorgungsgesetz als Grundlage ihrer zukünftigen Ansprüche wählen?

7

Müssen sich Betroffene, die die Anwendung des neuen Rechts wählen, auf Neufeststellungs- bzw. Überprüfungsverfahren gefasst machen, und kann eine Neubegutachtung ohne Anhaltspunkte für eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes turnusmäßig eingeleitet werden?

8

Unter welchen Voraussetzungen können Neufeststellungen bzw. Überprüfungen erfolgen und auf welcher Gesetzesgrundlage?

9

Werden Neufeststellungen bzw. Überprüfungen je nach Ausübung des Wahlrechts unterschiedlich gehandhabt?

10

Müssen Geschädigte, bei denen eine besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Absatz 2 BVG anerkannt wurde, in einem Neufeststellungsverfahren mit einer Herabstufung ihres Grades der Schädigung rechnen, da das SGB XIV keine Regelung für die besondere berufliche Betroffenheit mehr vorsieht?

11

Ist bei Entscheidung für Leistungen nach BVG sichergestellt, dass für Menschen die das 55. Lebensjahr vollendet haben, und bei denen seit zehn Jahren keine Änderung des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt ist, Bestandsschutz wirkt und der Grad der Schädigung nicht mehr herabgesetzt wird (§ 62 Absatz 3 BVG)?

12

Können während der fünfjährigen Abfindungszeit einer Entschädigung nach § 84 SGB XIV Neufeststellungsverfahren eingeleitet werden, und welche Folgen hätte es, wenn jemand vor Ablauf der fünf Jahre verstirbt?

13

Ist sichergestellt, dass Betroffene, deren Leistungen noch nicht abschließend geklärt sind, ggf. rückwirkend von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können?

14

Wie wird sichergestellt, dass die „Unwiderruflichkeit“ des Wahlrechts durchbrochen werden kann, wenn die Betroffenen ihre Wahl auf Grundlage einer unzureichenden oder fehlerhaften Beratung getroffen haben?

15

Ist sichergestellt, dass die Beratung die Perspektive für die Zeit nach dem Wechsel in die Regelaltersrente beinhaltet?

16

Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viele Bürgerinnen und Bürger von der Notwendigkeit, sich zwischen den beiden Gesetzen zu entscheiden, betroffen sind?

17

Welche Änderungen könnten für Betroffene, die bisher über das BVG Leistungen erhalten haben, noch relevant sein?

18

Wurde der Fachbeirat für Soziale Entschädigung gemäß § 125 SGB XIV bereits benannt, und wenn ja, wie ist dieser besetzt, und welche Verbändevertreter wurden bei der Zusammensetzung berücksichtigt und welche nicht?

Berlin, den 27. März 2024

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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