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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Zivilrechtliche Klagen gegen die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem sogenannten Open-House-Verfahren zur Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung durch das Bundesministerium für Gesundheit zur Eindämmung des Coronavirus

(insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

13.05.2024

Aktualisiert

22.05.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1119425.04.2024

Zivilrechtliche Klagen gegen die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem sogenannten Open-House-Verfahren zur Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung durch das Bundesministerium für Gesundheit zur Eindämmung des Coronavirus

der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Dr. Christina Baum, Thomas Dietz, Kay-Uwe Ziegler und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Noch immer ist die Bundesregierung in zahlreiche Klagen bzw. Rechtsstreitigkeiten verwickelt, die im Zusammenhang mit dem „Open-House“-Verfahren (OHV) zur Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Zuge der Corona-Situation stehen. So wurden im Rahmen dieses „Open-House“-Verfahrens ab 2020 nach Auskunft der Bundesregierung insgesamt ca. 277 Millionen partikelfiltrierende Halbmasken (PfH) sowie ca. 73 Millionen OP-Masken geliefert, insgesamt im Umfang eines vertraglich vereinbarten Gesamtvolumens in Höhe von 1 533 Mrd. Euro (Bundestagsdrucksache 19/27011). Da sich die Bundesregierung in vielen Fällen von den Verträgen lösen wollte, kam es zu zahlreichen Klagen der Lieferanten. Der Vorgang kann in seinen wesentlichen Zügen hier als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. www.stern.de/wirtschaft/news/masken-lieferanten-verklagen-gesundheitsministerium-auf-eine-milliarde-33909690.html).

Mit Stand zum 15. Dezember 2023 wurden nach Angaben der Bundesregierung seit 2020 rund 80 Vergleiche mit den Lieferanten geschlossen, mit denen es aufgrund der Mängelanzeigen bzw. Vertragsrücktritte seitens der Bundesregierung zu rechtlichen Auseinandersetzungen kam (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9819). Allerdings verweigert die Bundesregierung bisher offenbar jede öffentliche Stellungnahme dazu, welchen finanziellen und damit haushalterischen Umfang diese Vergleiche bisher angenommen haben, wenngleich nach Ansicht der Fragesteller dadurch überhaupt keine Vertragsdetails im Einzelfall preisgegeben würden und aus der Gesamtheit der Vergleichssummen auch keinerlei Rückschlüsse auf Einzelfalldetails irgendeiner Art gezogen werden könnten. Zur Durchführung des Beschaffungsvorganges von PSA des „Open-House“-Verfahrens mandatierte die Bundesregierung die Unternehmensberatung bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH (EY WPG) bzw. die Ernst & Young Law GmbH (EY Law) sowie weitere Rechtsanwaltskanzleien im Zuge der sodann angefallenen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Noch mit Stand 39. Kalenderwoche 2023 waren nach Auskunft der Bundesregierung noch 73 Klagen in Bezug auf das „Open-House“-Verfahren rechtshängig. Der Streitwert der rechtshängigen Klagen im Zusammenhang mit dem „Open-House“-Verfahren betrug dabei rund 988 Mio. Euro (Bundestagsdrucksache 20/8636, S. 104), das Klagerisiko für die Bundesregierung und damit für den Steuerzahler liegt bereits jetzt an der Schwelle zur Milliardenhöhe.

Allerdings verweigert die Bundesregierung offenbar jede nähere Auskunft zu den Fällen, in denen es zu Vergleichen mit zuvor nicht befriedigten OHV-Lieferanten gekommen ist (vgl. www.capital.de/wirtschaft-politik/masken-deals--lauterbach-haelt-kosten-fuer-vergleiche-mit-klaegern-geheim-34375518.html). So behauptet die Bundesregierung, nach Ansicht der Fragesteller unbegründet, von derartigen Auskünften seien „neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch fiskalische Interessen und Verhandlungspositionen des Bundes im Rahmen von zukünftigen Vergleichsschlüssen betroffen“ (ebd.).

Allein hierzu verweisen die Fragesteller u. a. auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. Urteil vom 14. Dezember 2022, 2 BvE 8/21). Demnach muss eine Zurückweisung des Informationsanspruches im Wege einer parlamentarischen Anfrage auf gewichtige Rechtfertigungsgründe gestützt werden. So müssen dem Anfragebegehren hinreichend konkrete Umstände entgegengehalten werden, die die Behauptung einer Beeinträchtigung der Staatsführung nachvollziehbar erscheinen lassen. Und das in einem Umfang, dass die Plausibilität der Zurückweisung eigenständig beurteilbar wird. Aus der Gesamtzahl der Vergleichssumme lassen sich indes keine Rückschlüsse auf einzelne Verhandlungsführungen bzw. prozessstrategische Erwägungen der Parteien ableiten. Überdies kann keine valide Rückrechnung auf die Vergleichszahlungen der unterschiedlichen Einzelfallkonstellationen erfolgen.

Gegenstand der Fragestellung ist folglich allein die Gesamtsumme von staatlicher Finanzmittelverausgabung als Erörterungsgegenstand einer kritischen Öffentlichkeit und der parlamentarischen Opposition. Die Frage nach einer schieren Gesamtzahl der Vergleichssummen als pauschaler und primär politischer – nicht zivilprozessualer – Größe betrifft nach Ansicht der Fragesteller mithin weder den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung noch Grundrechte Dritter von ausreichender Erheblichkeit, dass sie den parlamentarischen Informationsanspruch verdrängen würden.

Eine Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie fiskalischer Interessen und Verhandlungspositionen des Bundes im Rahmen von zukünftigen Vergleichsschlüssen, wie sie die Bundesregierung als Zurückweisungsgrund ausführt, ist nach Auffassung der Fragesteller jedoch weder hinreichend dargelegt noch ansonsten ersichtlich. So wird nicht ersichtlich, inwiefern durch die Benennung einer bloßen Gesamtsumme solche Rückschlüsse gezogen werden könnten, zumal Vergleichssummen immer anhand der fraglichen Gesamtforderung im Einzelfall bewertet werden und diese Forderungshöhen von Fall zu Fall erheblich divergieren und somit eine tatsächlich belastbare Prognose im Rahmen zukünftiger Verhandlungspositionen schlicht verunmöglichen. Die Begründungen bleiben im Übrigen textbausteinartig, floskelhaft, wenn überhaupt eine Begründung der Nichtbeantwortung erfolgt (vgl. Bundestagsdrucksachen 20/9819 und 20/722), und abstrakt. Auch hinsichtlich der vermeintlich gefährdeten fiskalischen Interessen sind die Einlassungen der Bundesregierung in den Augen der Fragesteller nicht substantiiert und mithin unbegründet. Gegenteilig zu den Ausflüchten der Bundesregierung sehen die Fragesteller hier allein schon ob der enormen Summen, die in die Milliarden gehen, hier ein ganz erhebliches Interesse der Öffentlichkeit berührt.

Der amtierende Bundesminister für Gesundheit, Dr. Karl Lauterbach, äußerte im Rahmen einer im Fernsehen übertragenen Karnevalsveranstaltung unter offensichtlicher Bezugnahme auf die Beschaffungsweisen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unter dem vorherigen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und die diesbezüglich anhängenden Klagen gegen das BMG ob der Vertragslösungen im Zusammenhang mit dem besagten „Open-House“-Verfahren sinngemäß, er stehe in der Regel nicht selbst als Beklagter vor Gericht, sondern nur, weil seinen Vorgänger vertreten müsse, wenn es um „Maskendeals“ und „unzulässige Geldzuwendungen“ gehe (vgl. www.ardmediathek.de/embed/Y3JpZDovL3N3ci5kZS9hZXgvbzIwMDA1NzI?startTime=3340.00&endTime=3372.00, Zeitlauf 55:40). Wenngleich die Veranstaltung einen satirischen Charakter aufweist, tritt der Bundesgesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach dort nach Ansicht der Fragesteller unzweifelhaft in seiner Funktion als Bundesminister auf; überdies ist selbst unter Eindenken des satirischen Kontextes der Aussage hier zu unterstellen, dass die Aussage des Bundesgesundheitsministers an irgendeinen nicht gänzlich unwahren oder fernliegenden Tatsachenkern anknüpft, der offenkundig in Verbindung mit dem Bundesgesundheitsministerium steht, nicht aber mit den auch als „Maskendeals“ bekannt gewordenen Skandalen um PSA-Beschaffungsgeschäfte einzelner Bundestagsabgeordneter oder deren Verwandten (vgl. etwa www.spiegel.de/thema/maskenaffaere/).

Im Übrigen drängt sich den Fragestellern der Eindruck auf, dass die von der Bundesregierung in den Verfahren bzw. im Wege der Vertragslösung geltend gemachten Mängel (als Rücktrittsgrund) an einzelnen Lieferungen vorgeschoben sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Zu wie vielen Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der Bundesregierung kam es im Rahmen des hier gegenständlichen „Open-House“-Verfahrens insgesamt?

a) Wie viele davon wurden außergerichtlich durch Vergleich erledigt?

b) Wie viele davon sind in der ersten Instanz rechtskräftig abgeschlossen (bitte nach Urteilen und Vergleichen oder Klagerücknahmen getrennt darstellen)?

c) Wie viele davon wurden in der zweiten Instanz rechtskräftig abgeschlossen (bitte nach Urteilen und Vergleichen oder Klagerücknahmen getrennt darstellen)?

d) Wie viele sind im Zeitpunkt dieser Kleinen Anfrage noch rechtshängig (bitte nach Instanzen getrennt darstellen)?

2

Welchen Streitwert umfassen alle noch rechtshängigen Rechtsstreitigkeiten insgesamt zum Zeitpunkt dieser Kleinen Anfrage?

3

In wie vielen Fällen ergingen im Zusammenhang mit dem hiesigen „Open-House“-Verfahren bereits (im Zweifel erstinstanzliche) Urteile (bitte nach Ergebnissen sowie der etwaig dabei zulasten der Bundesregierung stattgegeben Ansprüche aufschlüsseln)?

4

Ergingen diesbezüglich bereits Urteile zugunsten der Bundesregierung (wenn ja, bitte die Gesamtsumme der dabei in Rede stehenden Forderungen angeben)?

5

Welche Summe hat die Bundesregierung seit Beginn der Rechtsstreitigkeiten um das hier gegenständliche „Open-House“-Verfahren für juristische Dienstleistungen wie anwaltliche Beratungen, Vertretungen etc. in Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmen, die während der Corona-Pandemie Schutzausrüstung liefern wollten bzw. geliefert haben insgesamt verausgabt (bitte einzeln nach Monaten für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis heute aufschlüsseln)?

6

Auf welchem Wege erfolgt hier in der Regel die Auswahl der Rechtsanwaltskanzleien, die für diese Verfahren durch die Bundesregierung mandatiert wurden (bitte zu etwaigen Ausschreibungen oder Auswahlparametern ausführen)?

7

Wie hoch ist bislang die Gesamtsumme der geschlossenen Vergleiche im Zusammenhang mit dem „Open-House“-Verfahren?

8

In wie vielen Fällen wurde den Vergleichsbeteiligten eine Stillschweigevereinbarung auferlegt bzw. mit diesen vereinbart, und sind diese zeitlich unbegrenzt vereinbart?

9

Womit begründet die Bundesregierung konkret ihre Nichtbeantwortung der Frage (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9819, Antwort zu Frage 20 sowie Nachfrage und erwähnte Medienberichterstattung), welche Gesamthöhe das Finanzvolumen der geschlossenen Vergleiche mit Teilnehmern des „Open-House“-Verfahrens seit 2020 angenommen hat, bzw. weshalb ließe sich nach Ansicht der Bundesregierung aus der Gesamtsumme ein Bekanntwerden von Vertragsdetails im Einzelfall befürchten (bitte ausführen und begründen)?

10

Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass sie sich in einigen Fällen nun doch zumindest auf Vergleichsleistungen einlässt, wenngleich sie zumeist entschlossen ist, den Lieferanten im Wege einer Vertragslösung keinerlei Ansprüche auf Abnahme und Kaufpreiszahlung zuzuerkennen?

11

Hat bei der Gesamtabwicklung des hier gegenständlichen Beschaffungsprozesses nach Auffassung der Bundesregierung dieser bzw. haben wesentliche Teile desselben wie vorgesehen „eher den Gegebenheiten des Handels“ entsprochen „als den Prinzipien der Haushaltsführung des Bundes“, und wie äußerste sich dies konkret (vgl. Bundestagsdrucksache 19/21798, S. 31)?

12

Ist es aus Sicht der Bundesregierung gelungen, nach Übernahme der Arbeiten durch externe Dienstleister „die operative Betriebsführung unterhalb des Beschaffungstabes zügig [aufwachsen zu lassen] und im Ergebnis vollständig unternehmerisch zu ordnen […] und zu professionalisieren“, und wie äußerte sich dies konkret (ebd.)?

13

Was umfasste im Einzelnen und in welcher Größenordnung die „kaufmännischen Aufgaben“, bei denen die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Beschaffung von PSA (insbesondere im gegenständlichen „Open-House“-Verfahren) durch externe Dienstleister unterstützt wurde (Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/9819, S. 4)?

14

Wie viele externe Dienstleister erfüllten diese „kaufmännischen Aufgaben“ (bitte ausführen)?

15

Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung ergriffen, damit die in einigen Fällen des „Open-House“-Verfahrens vertraglich festgehaltene, für die Bundesbeschaffung jedoch unüblich kurze Zahlungsfrist von sieben Tagen nach Anlieferung der PSA überhaupt hätte eingehalten werden können (Quelle sind den Fragestellern vorliegende interne Unterlagen, in denen dieser Zeitraum zwischen den Lieferanten und dem BMG vereinbart wurde)?

16

War das Bundesgesundheitsministerium bzw. die Bundesregierung damals tatsächlich in der Lage, eine Zahlungsfrist von sieben Tagen überhaupt einzuhalten?

17

In wie vielen Fällen sind Zahlungen an Lieferanten im „Open-House“-Verfahren innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung erfolgt?

18

Ist der Bundesregierung bekannt, ob Betroffene von Zahlungsverweigerungen etwaig bereits Strafanzeigen gegen das Bundesministerium für Gesundheit (z. B. gemäß § 263 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuchs [StGB] bzw. Eingehungsbetrug) oder andere Behörden der Bundesregierung gestellt oder solche in Aussicht gestellt haben, etwa im Zuge von Gerichtsverhandlungen in hiesiger Sache?

19

Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Wege von Gerichtsverhandlungen in hiesiger Sache zu solchen Vorwürfen (vgl. Frage 18)?

20

Worauf konkret bezog sich der Bundesgesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten TV-Auftritt, als der Bundesgesundheitsminister dort von „Maskendeals“ und „unzulässigen Geldzuwendungen“ sprach?

Berlin, den 12. April 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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