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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

25.06.2024

Aktualisiert

04.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1153228.05.2024

Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung

der Abgeordneten Susanne Ferschl, Heidi Reichinnek, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Jörg Cezanne, Christian Görke, Ates Gürpinar, Dr. Petra Sitte, Sören Pellmann, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke

Vorbemerkung

Der gesetzliche Mindestlohn soll laut Mindestlohngesetz (MiLoG) einen „angemessen Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ (§ 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG) garantieren. An diesem Ziel orientiert ist die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre angehalten, unter Abwägung anderer Kriterien und an der Entwicklung der Tariflöhne die Höhe des Mindestlohns festzulegen. Gemäß dem Vierten Beschluss der Kommission vom 26. Juni 2023 wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 um 41 Cent angehoben, zum 1. Januar 2025 soll er um weitere 41 Cent auf dann 12,82 Euro erhöht werden (www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht/pdf/Beschluss2023.html?nn=48eee1a4-d406-432b-97b1-adbe8e4138ab). Dieser Beschluss erfolgte gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite (ebd.) und wurde von vielen Seiten öffentlich kritisiert (www.zdf.de/nachrichten/politik/mindestlohn-lob-kritik-100.html).

Ein Mindestschutz ist nach Ansicht der Fragestellenden gemeinhin dann gegeben, wenn eine Vollzeittätigkeit ausreicht, um weitgehend unabhängig von staatlicher Fürsorge zu leben – also ein ergänzender Bezug von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) vermieden wird. Eine Vollzeittätigkeit, vergütet mit dem gesetzlichen Mindestlohn, sollte nach Ansicht der Fragestellenden zumindest ausreichen, um das anerkannte durchschnittliche Existenzminimum eines alleinstehenden Erwachsenen zu decken.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche Höhe dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung maximal betragen, damit bei einer alleinstehenden Person (Steuerklasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer) mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden (www.boeckler.de/de/magazin-mitbestimmung-2744-arbeitszeittrends-19802020-4901.htm) ein Stundenentgelt in Höhe des aktuellen gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 Euro ausreicht, um die SGB-II-Bruttolohnschwelle (Bürgergeld plus Freibeträge auf Erwerbseinkommen) zu erreichen?

2

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft insgesamt (also Unterkunftskosten, Betriebskosten und Heizkosten) pro Ein-Personen-Haushaltsgemeinschaft für die Unterkunftsart Miete (bitte nach Bund, Ost- und Westdeutschland, Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselt und ergänzt um die Differenz zu dem in Frage 1 erfragten Wert beantworten)?

3

In welchen Kreisen und kreisfreien Städten liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft insgesamt für einen Ein-Personen-Haushalt (entsprechend Frage 1) über dem zu Frage 1 ermittelten Wert, und wie hoch sind diese?

4

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die tatsächlich anerkannten durchschnittlichen Unterkunftskosten insgesamt für einen Ein-Personen-Haushalt (entsprechend Frage 1) über dem zu Frage 1 ermittelten Wert monatlich liegen, jeweils die rechnerische SGB-II-Bruttolohnschwelle, gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung (37,5 Wochenstunden) für einen Ein-Personen-Haushalt (Steuerklasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer), um aus dem Bürgergeldbezug auszuscheiden (bitte für jeden Kreis die entsprechende SGB-II-Bruttolohnschwelle einzeln ausweisen)?

5

Wie viele Ein-Personen-Haushalte (entsprechend Frage 1) haben nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächliche Kosten der Unterkunft insgesamt über dem zu Frage 1 ermittelten Wert, und wie hoch sind diese (bitte absolute Zahlen und relativ zur Gesamtzahl der Ein-Personen-Haushalte nennen, bitte aufgeschlüsselt nach Bund, Ost- und Westdeutschland sowie Bundesländern ausweisen)?

Berlin, den 22. Mai 2024

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe

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