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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Deutsche in ausländischen Kampfverbänden

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Datum

05.07.2024

Aktualisiert

16.07.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1193525.06.2024

Deutsche in ausländischen Kampfverbänden

der Abgeordneten Gerold Otten, Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte, Hannes Gnauck und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Wer als Deutscher mit doppelter Staatsbürgerschaft in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt oder sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Einheit im Ausland konkret beteiligt, hat gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) – unabhängig von seiner Motivation – mit erheblichen Folgen bis hin zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft zu rechnen, wenn dies ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt oder die Zustimmung nicht durch zwischenstaatliche Verträge ersetzt wird.

In Deutschland sind sogar gemäß § 109 h des Strafgesetzbuchs (StGB) das Anwerben und der Versuch der Anwerbung zum Dienst in einer fremden militärischen oder militärähnlichen Einrichtung strafbar.

Außerdem kommen unabhängig von der Frage, ob der Einzelne beim Einsatz für fremde Mächte möglicherweise Straftaten im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches begangen hat, auch Verstöße gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie Straftaten wegen des Verdachts einer schweren, staatsgefährdenden Gewalttat nach §§ 89 a und b StGB und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129 a und b StGB in Betracht.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit gemäß § 28 StAG tritt nicht ein, wenn der Betroffene ansonsten staatenlos würde oder noch minderjährig ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Verfahren im Zeitraum von 2014 bis 2024 auf der Grundlage des § 28 StAG eingeleitet worden sind?

2

Wenn Frage 1 bejaht wird, wie oft ist § 28 StAG in den letzten zehn Jahren tatsächlich zur Anwendung gekommen, d. h. in wie vielen Fällen ist die deutsche Staatsbürgerschaft bei Doppelstaatlern wegen freiwilliger Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen im Ausland beispielsweise des sogenannten Islamischen Staates in Syrien und Irak, der Taliban in Afghanistan oder paramilitärischer Einheiten der PKK im türkischsyrischen Grenzgebiet entzogen worden?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, wie oft sonst eintretende Staatenlosigkeit bzw. Minderjährigkeit eine Entziehung der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StAG verhindert haben, und wenn ja, wie viele waren es seit 2014 (bitte nach Jahreszahlen aufschlüsseln)?

4

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Erkenntnisse der Nachrichtendienste in die Entscheidung der Bundesländer nach § 28 StAG einfließen zu lassen und sich eng mit den Ländern abzustimmen, um gegebenenfalls auf eine einheitliche Handhabung hinzuwirken?

5

Hält die Bundesregierung im Falle übermittelter, nachrichtendienstlich relevanter Erkenntnisse an die Länder selbst nach, wie der Sachstand der Verfahren nach § 28 StAG ist, und wenn ja, wer ist innerhalb der Bundesregierung dafür zuständig, und wie ist der Verfahrensablauf geregelt?

6

Wie oft hat die Bundesanwaltschaft in den letzten zehn Jahren im Zusammenhang mit der Teilnahme Deutscher an ausländischen bewaffneten Konflikten Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach § 89 a, b StGB und/oder § 129 a, b StGB eingeleitet, wie viele Verfahren konnten rechtskräftig zum Abschluss gebracht werden, und in wie vielen Fällen wurden Verurteilungen ausgesprochen?

7

Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, wie viele Verfahren im Zeitraum von 2014 bis 2024 nach § 109 h StGB wegen strafbaren Anwerbens in Deutschland eines Deutschen zugunsten einer ausländischen Macht zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung oder Zuführung zu ihren Werbern oder dem Wehrdienst in einer solchen Einrichtung eingeleitet und mit erfolgter Verurteilung abgeschlossen wurden (wenn ja, bitte ausführen)?

8

Wie stellt die Bundesregierung im Zeitalter der Massennutzung von Messengerdiensten, die an der deutschen Staatsgrenze nicht Halt machen, sicher, dass Verstöße gegen § 109 h StGB wirksam aufgespürt und konsequent verfolgt werden?

9

Ist der Bundesregierung bekannt, ob es in Deutschland private Sicherheits- und Militärunternehmen (PMC) gibt, die als nichtstaatliche Organisation in Krisen- und Kriegsgebieten militärische Aufgaben auf vertraglicher Basis erfüllen?

10

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele deutsche Staatsbürger weltweit in den Diensten von PMCs stehen?

Berlin, den 17. Juni 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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