18 Monate nach Inkrafttreten des sogenannten Chancen-Aufenthaltsgesetzes – eine Zwischenbilanz
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Anfang Juli 2024 wird das am 31. Dezember 2022 in Kraft getretene sog. Chancen-Aufenthaltsgesetz (Bundestagsdrucksache 20/3717) 18 Monate lang geltendes Recht sein. Kernstück ist die Altfall- und Stichtagsregelung in § 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die es 137 373 zum Stichtag 31. Oktober 2022 ausreisepflichtigen Ausländern (vgl. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 23. Dezember 2022 zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts) ermöglichen soll, ein Bleiberecht zu erlangen. Zunächst kann innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ein befristeter Aufenthaltstitel beantragt werden, während dessen Laufzeit von maximal 18 Monaten dann die Möglichkeit besteht, die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen (vgl. § 104c Absatz 3 S. 4 AufenthG).
Die Voraussetzungen für den befristeten Chancen-Aufenthalt sind hierbei aus Sicht der Fragesteller gezielt niedrig gehalten, indem sogar Identitätstäuscher (vgl. § 104c Absatz1 S. 2 AufenthG – Ausschluss nur bei wiederholter Täuschung) und Personen, die sich ihrer Abschiebung durch Untertauchen entzogen oder die Mitwirkung an der Klärung ihrer Identität bislang verweigert haben, profitieren können. Ein Abgleich mit der Vorgängerregelung des § 104a AufenthG mit Stichtag 1. Juli 2007, die auch den Nachweis ausreichenden eigenen Wohnraums und eine deutlich längere Voraufenthaltszeit von acht statt nunmehr fünf Jahren erforderte, belegt die Absenkung der Voraussetzungen.
Neben der Stichtagsregelung wurden auch die Voraussetzungen für den direkten Übergang von einer Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis in den allgemeinen Regelungen der §§ 25a und b AufenthG weiter aufgeweicht. So wurden jeweils die nötigen Voraufenthaltszeiten um ein (§ 25a AufenthG) bzw. um zwei Jahre (§ 25b AufenthG) verkürzt und die ursprünglich allein auf gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bis 21 Jahre abzielende Vorschrift des § 25a AufenthG auf alle Ausreisepflichtigen bis zum 27. Lebensjahr (vgl. Bundestagsdrucksache 20/3717) und damit weit über die ursprüngliche Zielgruppe hinaus ausgedehnt, ohne dass es aus Sicht der Fragesteller hierfür einen sachlich nachvollziehbaren Grund gibt.
Nach Auffassung der Fragesteller stehen die Regelungen des Chancen-Aufenthaltsgesetzes exemplarisch für die von der deutschen Politik gesetzten Anreize bzw. Fehlanreize, auch ohne Fluchtgrund illegal nach Deutschland einzureisen und missbräuchlich Asyl zu beantragen, weil die Aussicht besteht, nach jahrelanger Verweigerung der Ausreisepflicht letztlich doch ein Bleiberecht – auf der Basis von Regelungen wie eben denen des Chancen-Aufenthaltsgesetzes – zu erlangen.
Auch von ausländerrechtlichen Praktikern wurde Kritik an den Neuregelungen geäußert. Hierüber werde der irreguläre Aufenthalt legalisiert, anstatt den naheliegendsten Ansatz der Verbesserung der Durchsetzung der Ausreisepflicht in den Blick zu nehmen, wobei zudem die Voraussetzungen für eine Legalisierung kontinuierlich reduziert werden (vgl. Enke in „Zeitschrift für Ausländerrecht“ Nummer 2/ 2023, S. 64, 65). Moniert wird konkret, dass eine u. U. jahrelange Verletzung der Mitwirkungspflichten bei Identitätsklärung und Dokumentenbeschaffung die Legalisierung nicht verhindert und damit sogar ein Anreiz besteht, die Identitätsklärung bis zum Erreichen der für die §§ 25a und b AufenthG nötigen Voraufenthaltszeiten zu verschleppen. Hierin liege aber gerade keine honorierungswürdige Integrationsleistung (Enke ebd., S. 66).
Stand Ende 2023 hatten 55 547 Ausländer eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Der erfolgreiche Übergang hieraus in ein Bleiberecht gemäß §§ 25a und b AufenthG war zum selben Zeitpunkt aber erst 2 132 Personen gelungen (Antworten zu den Fragen 16 und 17 auf Bundestagsdrucksache 20/10120). Eine Aufenthaltserlaubnis direkt von den § 25a und § 25b AufenthG nach Aufweichung von deren Voraussetzungen hatten zum 1. Januar 2023 weitere 31 269 Personen erhalten (ebd., Antwort zu Frage 17). Dieser zehntausendfache Übergang aus einem Status als Ausreisepflichtiger in eine Aufenthaltserlaubnis – und nicht etwa eine signifikante Steigerung der Rückführungen – ist eine zentrale Ursache dafür, dass die Zahl der Ausreisepflichtigen Ende 2023 auf Jahresfrist von 304 000 Personen auf 242 642 Personen gesunken war (ebd., Vorbemerkung der Fragesteller und Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/10120).
Angesichts der Geschehnisse in Deutschland seit dem Angriff der islamistischen Terrororganisation Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 gewinnt aus Sicht der Fragesteller das Erfordernis eines Bekenntnisses zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung gemäß §§ 25a Absatz 1 Nummer 5, 25b Absatz 1 Nummer 2, 104c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG zusätzliche Relevanz. Laut Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2023 treten seither u. a. Islamisten, propalästinensische Extremisten und türkische Rechtsextreme als Organisatoren von Versammlungen und Verbreiter von Hass und Propaganda in den sozialen Medien in Erscheinung, wobei verbindendes Element dieser Akteure Antisemitismus und Israelfeindlichkeit sind (ebd. S. 51, 52). Unter diesen Akteuren befinden sich möglicherweise auch potenzielle Profiteure des Chancen-Aufenthaltsrechts.
In den Anwendungshinweisen wird unter 1.6 für die Auslegung dieses Merkmals auf das Staatsangehörigkeitsrecht verwiesen. Mit dessen Novellierung wurde in § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) die Klarstellung eingefügt, dass antisemitisch motivierte Handlungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen (Bundestagsdrucksache 20/9044, S. 7). Weiterhin ist im novellierten StAG in § 32b StAG eine Regelabfrage der Einbürgerungsbehörde bei der Staatsanwaltschaft bei Verurteilungen nach bestimmten Tatbeständen zur Aufklärung einer möglicherweise antisemitischen Tatmotivation vorgesehen. Es stellt sich jedoch in den Augen der Fragesteller die Frage, wie die Ausländerbehörden von antisemitischen Handlungen, die bereits der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, erfahren sollen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie viele Personen haben bislang einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem sog. Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c Absatz 1 AufenthG) erhalten?
Wie viele davon haben den Titel im ersten bzw. zweiten Halbjahr des Jahres 2023 und wie viele haben ihn im laufenden Jahr 2024 erhalten?
Welche sind die zehn Nationalitäten, die bislang am häufigsten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erhalten haben (bitte jeweils mit Angabe der absoluten Zahl auflisten)?
Wie verteilen sich die erteilten befristeten Aufenthaltserlebnisse auf die 16 Bundesländer?
In wie vielen Fällen ist bislang über die Stichtagsregelung ein Übergang auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a oder § 25b AufenthG (vgl. § 104c Absatz 3 S. 4 AufenthG) erfolgt?
An wie viele Personen wurden seit Inkrafttreten der Neufassung der Regelungen im Chancen-Aufenthaltsgesetz Aufenthaltserlaubnisse direkt gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG, also ohne den Zwischenschritt über § 104c AufenthG, erteilt?
Welche sind die zehn Nationalitäten, die bislang seit dem 1. Januar 2023 am häufigsten direkt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG erhalten haben (bitte jeweils mit Angabe der absoluten Zahl auflisten)?
Wie viele der Personen, die seit dem 1. Januar 2023 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG erhalten haben, waren zum Zeitpunkt der Erteilung (hilfsweise: zum Zeitpunkt der Antragstellung) älter als 21 Jahre?
Wie viele Personen haben in den Jahren von 2020 bis 2022 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG erhalten?
Welche gesetzlichen und administrativen Vorkehrungen bestehen aus Sicht der Bundesregierung, um hinreichend aufzuklären, dass die für eine Aufenthaltserlaubnis nötige eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit tatsächlich dauerhaft gewährleistet ist und nicht nur temporär zur Zeit der Antragstellung besteht bzw. nur vorgetäuscht wird, welche Informationen über die Erzielung von Einkünften sowie die Zahlung von Einkommensteuern und Sozialabgaben sind den Ausländerbehörden bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a bzw. § 25b AufenthG zugänglich, und welche Tatsachen müssen die Ausländerbehörden insoweit aufklären, um dem Amtsermittlungsgrundsatz zu genügen?
Erhalten die Ausländerbehörden automatisch eine Mitteilung von anderen Behörden über die Einstellung der Zahlung von Einkommenssteuern und Sozialabgaben oder den Bezug von bzw. den Antrag auf Sozialleistungen und damit über das Entfallen der Voraussetzung, den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern?
Welche gesetzlichen und administrativen Vorkehrungen bestehen aus Sicht der Bundesregierung, um zu gewährleisten, dass sich antisemitisch betätigende Personen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 104c AufenthG bzw. kein Bleiberecht gemäß §§ 25a und b AufenthG erlangen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wie können und sollen die Ausländerbehörden in der Praxis von solchen antisemitischen Betätigungen erfahren?
b) Welche Ermittlungen sind aus Sicht der Bundesregierung seitens der Ausländerbehörde auszuführen, um insoweit dem Amtsermittlungsgrundsatz zu genügen?
c) Ist eine Regelüberprüfung der Social-Media-Aktivitäten des Antragstellers vorgesehen?
d) Wurden die Anwendungshinweise insoweit im Lichte der Ereignisse in Deutschland seit dem 7. Oktober 2023 aktualisiert bzw. ergänzt?
Wie viele gemäß § 104c bzw. gemäß §§ 25a und b AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse sind seit dem 1. Januar 2023 zurückgenommen bzw. widerrufen worden?
Hat die Bundesregierung bereits eine Evaluation des Chancen-Aufenthaltsgesetzes vorgenommen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?