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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Entwicklung der bundesseitigen Förderung des Berliner Kulturzentrums Oyoun nach Berichten über antisemitische Betätigung

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

23.07.2024

Aktualisiert

20.06.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1220708.07.2024

Entwicklung der bundesseitigen Förderung des Berliner Kulturzentrums Oyoun nach Berichten über antisemitische Betätigung

des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Vereinigung Kultur NeuDenken gUG (haftungsbeschränkt; vgl. Website der genannten Vereinigung – https://oyoun.de/ueber-uns/, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2024) betreibt in Berlin ein überwiegend aus Mitteln des Landes Berlin gefördertes Kulturzentrum namens „Oyoun“.

Das Kulturzentrum soll neben der Landesförderung in den Jahren 2022 und 2023 insgesamt 100 000 Euro aus Bundesmitteln erhalten und „ordnungsgemäß abgerechnet“ haben (vgl. hierzu die Antwort der Staatsministerin beim Bundeskanzler Claudia Roth vom 21. Dezember 2023 auf die Schriftliche Frage 1 der Abgeordneten Gitta Connemann auf Bundestagsdrucksache 20/9902).

Andererseits werden personelle, rechtliche und finanzielle Verbindungen der Bundesregierung zum „Verein Oyoun“ verneint (dazu die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sven Lehmann auf die Schriftliche Frage 56 des Abgeordneten Roger Beckamp auf Bundestagsdrucksache 20/7274). Die genauen Details sind nach Ansicht der Fragesteller klärungsbedürftig.

Berlins Kultursenator Joe Chialo hatte bereits im November 2023 angekündigt, die Fördermittel für den Verein zum Jahresende 2023 auslaufen zu lassen und den Standort neu auszuschreiben. Ein entsprechender Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz seitens der Vereinigung blieb ohne Erfolg (vgl. dazu Tagesspiegel, www.tagesspiegel.de/berlin/forderungsstopp-nach-antisemitismus-vorwuerfen-richter-weisen-eilklage-des-berliner-kulturzentrums-oyoun-zuruck-10963783.html und TAZ, https://taz.de/Kulturzentrum-Oyoun-in-Berlin-Neukoelln/!5999103/, jeweils zuletzt abgerufen am 3. Mai 2024).

Entzündet hat sich diese Auseinandersetzung anhand von Presseberichten über die Äußerungen und das Verhalten seitens des „Oyoun“, welche nach Ansicht der Fragesteller eine Verharmlosung des Überfalls der Hamas auf Israel vom 7. Oktober 2023 und des verursachten schrecklichen Leids eines nicht zu rechtfertigenden Angriffs auf die Zivilbevölkerung darstellen. Veranstaltungen und Stellungnahmen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu diesem Ereignis, welche dieses als „Gefangenausbruch“ oder als Aktion einer „legitimen Befreiungsbewegung“, also der Hamas, bezeichnen, dürfen in den Augen der Fragesteller nicht auch noch durch Fördermittel (vgl. Tagesspiegel, https://checkpoint.tagesspiegel.de/langmeldung/6bYkD6lhIHAB5IxbYJBd4Y und TAZ, https://taz.de/Kulturzentrum-Oyoun-in-Berlin-Neukoelln/!5999103/, jeweils zuletzt abgerufen am 3. Mai 2024) bundesseitig bezuschusst werden.

Vielmehr wird auch durch die nach Ansicht der Fragesteller erkennbare antisemitische Betätigung der Vereinigung die Grundlage vergangener staatlicher Förderung erschüttert. Sie muss in ihren Augen auf den Prüfstand gestellt werden. Die Bundesregierung muss nach Ansicht der Fragesteller darüber aufklären, inwieweit eine Förderung dieser Vereinigung aus Bundesmitteln stattgefunden hat, und wie die Bundesregierung mit den derzeitigen Erkenntnissen plant, weiter zu verfahren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Erhielt das Kulturzentrum Oyoun bzw. die dahinterstehende Vereinigung Kultur NeuDenken gUG (haftungsbeschränkt) in der Vergangenheit direkte oder indirekte Zuwendungen aus Bundesmitteln bzw. Förderprogrammen des Bundes?

1

Wenn ja, in welcher Höhe wurden Zuwendungen in den Kalenderjahren 2021 bis 2024 beantragt und ausgezahlt, und aus welchen Förderprogrammen oder sonstigen Mitteln stammten diese (bitte nach Kalenderjahren und Programmen aufschlüsseln)?

1

Wenn ja, sind insbesondere ebensolche Zuwendungen in den genannten Kalenderjahren zugesagt oder ausgezahlt geworden, die nicht das Förderprogramm „Neustart Kultur“ betreffen, welches durch den Bundesverband Soziokultur e. V. bzw. die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Claudia Roth aufgelegt wurde (vgl. dazu ausführlich die Website zum Förderprogramm, https://soziokultur.neustartkultur.de, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2024)?

2

Wurden für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 (bitte nach Kalenderjahren aufschlüsseln) Zuwendungen aus Bundesmitteln bzw. der Zugang zu Förderprogrammen des Bundes durch die genannte Vereinigung beantragt und dem entsprechenden Ersuchen seitens der Bundesregierung nicht entsprochen?

2

Wenn ja, um welche konkreten Fälle handelte es sich hierbei, aus welche Gründen wurden die Zuwendungen bzw. Fördermittel verweigert?

2

Fußte eine etwaige Versagung von Zuwendungen bzw. Fördermitteln auf der Nichterfüllung formeller Voraussetzungen seitens des Antragstellers (wenn ja, welche) oder auf dem Umstand, dass nicht erwartbar gewesen ist, dass den Förderzielen bzw. dem Gegenstand des Förderprogramms in materieller Hinsicht Rechnung getragen wird (wenn ja, auf welchen Umständen fußte diese Einschätzung)?

3

Soweit Mittel aus dem Förderprogramm „Neustart Kultur“ (siehe Frage 1b) durch die Vereinigung beantragt und/oder ausgezahlt wurden, inwieweit wurde die Einhaltung der Fördervoraussetzungen im Allgemeinen (vgl. dazu Website des Bundesverbandes Soziokultur e. V., https://antrag.soziokultur.de/wp-content/uploads/2020/08/200710_Fördergrundsätze_Neustart_Kultur_Programmteil1-1.pdf bzw. https://antrag.soziokultur.de/wp-content/uploads/2023/01/Anlage-C-Foerdergrundsaetze-mit-allen-Richtlinien-zum-Programmteil-gueltig-ab-05.09.22-1.pdf, jeweils zuletzt abgerufen am 3. Mai 2024) seitens der Bundesregierung überprüft bzw. überwacht?

3

Inwieweit wurde eine Überprüfung vorgenommen, ob das Angebot der Vereinigung einem „vielfältige[n] Kulturangebot“ im Sinne der genannten Förderbedingungen entspricht, und welche Umstände sprachen dafür und dagegen (vgl. https://antrag.soziokultur.de/wp-content/uploads/2023/01/Anlage-C-Foerdergrundsaetze-mit-allen-Richtlinien-zum-Programmteil-gueltig-ab-05.09.22-1.pdf, S. 1)?

3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob, und wenn ja, welche, spezifischen „Maßnahmen zur Stärkung der Attraktivität der Kultureinrichtung“ im Sinne der genannten Förderbedingungen durch die Vereinigung umgesetzt bzw. auf den Weg gebracht wurden, und wie wurde hierdurch der „kulturelle Auftrag“ in diesem Sinne erfüllt (ebd.)?

4

Soweit Mittel aus dem Förderprogramm „Neustart Kultur“ durch die Vereinigung beantragt und/oder ausgezahlt wurden, inwieweit wurde die Einhaltung der Fördervoraussetzungen (siehe dazu Frage 2) im Besonderen mit Blick auf die bisherige Tätigkeit der Vereinigung bewertet?

4

Wie stellt sich der Prüfungsmaßstab dar, der im Rahmen der Feststellung der Antragsberechtigung an die Prognose über die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Antragstellers entsprechend den Förderbedingungen anzulegen ist, und welche Umstände sprachen dafür oder dagegen, dass dies auf die genannte Vereinigung im konkreten Fall zutrifft?

4

Welche Erkenntnisse wurden herangezogen, um den Nachweis der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung im Sinne der Förderbedingungen zu prognostizieren, und auf der Grundlage welcher Umstände und Erkenntnisse erfolgte hier eine Prüfung?

4

Welcher „kulturelle Schwerpunkt“ (ebd., S. 2) gemäß den Förderbedingungen wurde bei der Vereinigung hinsichtlich der letzten beiden der Beantragung der Förderung vorausgehenden Kalenderjahre eruiert, und welche Erkenntnisse lagen in diesem Bereich der Entscheidung zugrunde?

4

War der Verein zum Förderzeitpunkt nach Kenntnis der Bundesregierung bereits zwei volle Kalenderjahre in diesem Sinne tätig, und wenn nein, spielte dies für die Entscheidung eine Rolle?

4

Fand hierbei insbesondere der Umstand Berücksichtigung, dass ein Angestellter der Vereinigung vom Landgericht Berlin am 27. September 2021 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde (Antwort des Berliner Senats auf Drucksache 19/15196 des Abgeordnetenhauses von Berlin), und wenn nein, warum nicht?

5

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich einer etwaigen zweckwidrigen Verwendung von Zuwendungsmitteln durch die Vereinigung bezüglich der beanspruchten Mittel aus dem Förderprogramm „Neustart Kultur“ oder anderen empfangenen Bundesmitteln oder Förderprogrammen des Bundes vor bzw. hält sie Voraussetzungen für gegeben, die einen anderweitigen nachträglichen Wegfall der jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nahelegen?

5

Wenn ja, wurden aufgrund dessen bisher Mittel zurückgefordert oder wird zumindest angestrebt, dies zu tun, und wenn nein, warum nicht?

5

Hat sich die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu dem Umstand eine eigene Auffassung gebildet, dass die gegenwärtige Aufforderung zur Räumung des Kulturzentrums seitens der Vereinigung ignoriert wird und „Widerstand“ gegen die Berliner Senatsverwaltung angekündigt wurde (vgl. Berliner Zeitung, www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/antisemitismusvorwurf-oyoun-gibt-den-kampf-gegen-joe-chialo-nicht-auf-in-einer-demokratie-muss-so-etwas-moeglich-sein-li.2207668, zuletzt abgerufen am 28. April 2024), wenn ja, wie lautet diese, und wird hierin ein nach Ansicht der Fragesteller vorliegendes Verächtlichmachen des Rechtsstaates gesehen, das die Rückforderung von Mitteln rechtfertigt?

5

Veranlasste der Umstand, dass die Berliner Senatsverwaltung öffentlich dargetan hat, dass sie im Verkauf von Einrichtungsgegenständen des Kulturzentrums durch die Vereinigung ein illegales Verhalten sieht, weil diese „ganz oder teilweise zulasten der Zuwendung beschafft“ wurden (bezogen auf Mittel des Landes Berlin; vgl. Berliner Zeitung, www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/aufregung-um-neukoellner-kulturzentrum-oyoun-verkauft-illegal-landeseigentum-im-internet-11077105.html, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2024), dazu, die Verwendung der Fördermittel bezogen auf empfangene Mittel aus Bundesprogrammen usf. erneut auf den Prüfstand zu stellen, und wenn nein, warum nicht?

5

Wurde gegenüber der Vereinigung, entsprechend einer ähnlich gelagerten Forderung der Berliner Senatsverwaltung (Berliner Zeitung, a. a. O.), die Herausgabe von Gegenständen verlangt, weil deren Eigentum nach der Räumung auf den Bund übergehe?

5

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich „antisemitischen“ Verhaltens (vgl. Berliner Zeitung a. a. O.) vor, welches implizit durch die Berliner Senatsverwaltung als Vorwurf erhoben worden sein soll, wenn ja, welche, und wie würdigt sie dies im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Fragestellung des Wegfalls der Zuwendungsvoraussetzungen gegebenenfalls?

5

Hat sich die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu dem Umstand eine Positionierung erarbeitet, dass die Geschäftsführerin des „Oyoun“ der Ansicht, dass die Hamas eine „legitime Befreiungsbewegung“ bzw. der Überfall auf Israel vom 7. Oktober 2023 ein „Gefängnisausbruch“ gewesen sei und ähnlichen Ansichten, „Raum geben“ möchte (vgl. TAZ, https://taz.de/Kulturzentrum-Oyoun-in-Berlin-Neukoelln/!5999103/, zuletzt abgerufen am 3. Mai 2024), und wenn ja, wie lautet diese?

Berlin, den 17. Juni 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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