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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Familiennachzug zu international Schutzberechtigten

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

12.09.2024

Aktualisiert

21.02.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1236624.07.2024

Familiennachzug zu international Schutzberechtigten

der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Jan Korte, Ina Latendorf, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke

Vorbemerkung

Viele Geflüchtete mit Schutzstatus in Deutschland müssen jahrelang auf den Nachzug ihrer Partnerinnen und Partner, Eltern oder minderjährigen Kinder warten. Häufig haben Familien nur die finanziellen Mittel, um die Flucht einer Person zu bezahlen, oder der Fluchtweg ist zu gefährlich für Kinder und Frauen, weshalb diese zunächst in den Herkunfts- oder Transitländern zurückbleiben. Anerkannte Flüchtlinge haben zwar das Recht, ihre engsten Angehörigen zu sich zu holen, aber in der Praxis stößt dies auf vielfältige Hürden. Den Fragestellenden sind aus der Einzelfallbetreuung viele Fälle bekannt, in denen Geflüchtete, etwa aus Eritrea, Somalia oder Afghanistan, seit Jahren darum kämpfen, dass ihre Partnerinnen und Kinder zu ihnen nach Deutschland kommen können (Bundestagsdrucksache 20/2842).

Ein zentrales Problemfeld beim Familiennachzug zu Flüchtlingen sind die langen Wartezeiten bei der Visumbeantragung. Bei Afghaninnen und Afghanen liegt die Zahl der Terminregistrierungen für den „regulären“ Familiennachzug derzeit bei rund 14 300, hinzu kommen noch ca. 2 700 Registrierungen für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Hinter den Registrierungen können sich mehrere Personen verbergen, deren Anträge dann gesammelt entgegengenommen und bearbeitet werden. Die Zahl der Registrierungen afghanischer Staatsangehöriger ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen, im Sommer 2022 hatte sie noch bei rund 8 200 gelegen. Die Bundesregierung betonte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11282 sie setze alles daran, die Visaanträge von Afghaninnen und Afghanen so schnell wie möglich zu bearbeiten. Allerdings gelingt es offenbar nicht, den Verfahrensstau abzuarbeiten (Bundestagsdrucksache 20/2842).

In den Visastellen in Äthiopien, Kenia und Sudan, wo viele eritreische und somalische Geflüchtete ihre Visaverfahren durchlaufen, werden die Wartezeiten mittlerweile gar nicht mehr erfasst. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass die Antragstellenden dort vor der Visabeantragung bei der Botschaft zunächst von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) kontaktiert würden, weshalb eine verlässliche Erfassung nicht möglich sei. Nach der Erfahrung verschiedener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betragen die Wartezeiten auf einen Termin in der Region nach eigenen Angaben des Familienunterstützungsprogramms der IOM aktuell sogar bis zu zwei Jahre. So erhalte man in Äthiopien bei Registrierung auf der Warteliste von der IOM eine automatische Antwort-E-Mail, in der darüber informiert werde, dass man mit einer Wartezeit „bis zu 24 Monaten“ zu rechnen habe. Die Bearbeitungsdauern sind die noch nicht inbegriffen. Auch unbegleitete Minderjährige sind diesen Wartezeiten ausgesetzt und erhalten in aller Regel keine Sondertermine.

Weitere Barrieren ergeben sich in den Familiennachzugsverfahren durch aus Sicht der Fragestellenden überhöhte Anforderungen an vorzulegende Dokumente, etwa zum Nachweis der Identität oder der familiären Bindung. Zum Teil ziehen sich die Verfahren über Monate oder gar Jahre hin, bis es endlich gelingt, den Anspruch auf ein Visum durchzusetzen. Manche Familien bleiben jedoch auf Dauer getrennt, weil sie letztlich an für sie nicht erfüllbaren Anforderungen scheitern.

Zudem bestehen auch rechtliche Barrieren. Für Menschen mit subsidiärem Schutzstatus wurde das Recht auf Familiennachzug 2016 für mehr als zwei Jahre ausgesetzt. Dies betraf vor allem Menschen aus Syrien, Eritrea und Afghanistan. Seit August 2018 besteht eine Kontingentregelung, die vorsieht, dass monatlich 1 000 Visa an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten ausgegeben werden können (https://awo.org/das-recht-auf-familie-nach-der-flucht). Die Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatten in ihrem Koalitionsvertrag verabredet, das 2016 ausgesetzte und später abgeschaffte Recht auf Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte wieder einzuführen bzw. diese Gruppe beim Familiennachzug den GFK-Flüchtlingen (GFK = Genfer Flüchtlingskonvention) gleichzustellen. Bislang wurde dieses Vorhaben nicht umgesetzt.

Auch beim Geschwisternachzug hatten die Parteien Verbesserungen in Aussicht gestellt – die bislang ebenfalls nicht umgesetzt wurden. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Wir werden beim berechtigten Elternnachzug zu unbegleiteten Minderjährigen die minderjährigen Geschwister nicht zurücklassen.“ Momentan können minderjährige unbegleitete Geflüchtete nur ihre Eltern, nicht aber ihre Geschwister nachholen. Faktisch stehen die Eltern daher häufig vor der Entscheidung, ob sie die Geschwisterkinder zunächst in einem Drittstaat bzw. im Herkunftsland bei Verwandten oder anderen Betreuern zurücklassen, ob zunächst nur ein Elternteil nachzieht oder ob ganz vom Familiennachzug abgesehen wird (Bundestagsdrucksache 19/7267). Diese aus Sicht der Fragestellenden untragbare Situation stellt auch nach Auffassung von Expertinnen und Experten einen Verstoß gegen das durch die Europäische Menschenrechtskonvention, die UN-Kinderrechtskonvention (UN = United Nations) und das Grundgesetz begründete Recht, die Familieneinheit wiederherzustellen, dar (https://awo.org/das-recht-auf-familie-nach-der-flucht).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. von Visa zum Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?

2

Wie viele Registrierungen für einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug waren am 30. Juni 2024 bzw. am 30. Juni 2023 bei den deutschen Auslandsvertretungen anhängig (bitte nach Auslandsvertretungen und, soweit möglich, nach Art des Familiennachzugs, insbesondere nach Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten Kategorien auch nach Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Welche Angaben kann die Bunderegierung zur Zahl der Afghaninnen und Afghanen machen, die sich nicht über die Deutsche Botschaft Kabul, sondern bei anderen deutschen Botschaften bzw. Konsulaten für die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug registriert haben (bitte nach Standorten aufschlüsseln)?

3

Wie waren zuletzt die Wartezeiten auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen Terminwartelisten geführt werden (bitte die Wartezeiten in Wochen angeben und, soweit möglich, nach Art des Familiennachzugs, insbesondere nach Nachzug zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten Kategorien auch nach Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

4

Welche Stellenaufwüchse und Stellenreduktionen hat es seit 2022 in den deutschen Auslandsvertretungen im Bereich der Visabearbeitung gegeben, welche für die Bearbeitung von Visaanträgen für den Familiennachzug zu Flüchtlingen am relevantesten sind (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?

5

Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) derzeit personell ausgestattet, und welche Pläne für einen weiteren personellen Aufbau des BfAA gibt es ggf. (bitte mit Daten auflisten)?

a) Wie viele Beschäftigte des BfAA sind momentan für die Bearbeitung von Visumanträgen zum Familiennachzug zuständig?

b) Welche Auslandsvertretungen verlagern derzeit Visumanträge zum Familiennachzug zur Bearbeitung an das BfAA?

6

Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden 2023 und im ersten Halbjahr 2024 erteilt (bitte nach Jahren sowie nach Nachzug zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, Nachzug zu Deutschen sowie Nachzug zu Ausländerinnen und Ausländern, die keinen internationalen Schutz, sondern einen anderen Aufenthaltstitel, etwa Studium, Arbeit etc. haben; bitte auch nach den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)?

7

Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; bitte differenzieren und, soweit möglich, nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und im ersten Halbjahr 2024 erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und jeweils die zehn wichtigsten Herkunftsländer angeben), und wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)?

8

Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden seit August 2018 an Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten erteilt (bitte nach Jahren und für das Jahr 2024 zusätzlich auch nach Monaten aufschlüsseln und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern der Antragstellenden sowie nach den Botschaften bzw. Auslandsvertretungen differenzieren), und wie viele dieser Visa wurden an Minderjährige erteilt?

9

Wie ist es zu erklären, dass die Zahl der jährlich an afghanische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger erteilten Visa zum Familiennachzug im Vergleich der letzten Jahre gesunken ist, nämlich von 3 203 Visa im Jahr 2022 auf nurmehr 2 481 Visa im Jahr 2023 (bis zum 12. Dezember 2023; Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/6232 sowie Antwort zu Frage 80 auf Bundestagsdrucksache 20/9902)?

10

Wie ist der in Frage 9 angesprochene Sachverhalt insbesondere damit zu vereinbaren, dass die Bundesregierung zuletzt erklärte, sie setze „alles daran, die größtmögliche Zahl an Anträgen afghanischer Staatsangehöriger unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfahrensabläufe zu bearbeiten“, weshalb das Auswärtige Amt eine Reihe von Maßnahmen getroffen habe, um die Annahme- und Bearbeitungskapazitäten von Visumanträgen für afghanische Antragstellende „deutlich zu erhöhen“ (vgl. Antwort zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 20/11282)?

11

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem in Frage 9 angesprochenen Sachverhalt bzw. wie bewertet sie vor dem Hintergrund die in der Antwort zu Frage 10 genannten ergriffenen Maßnahmen, wozu die Auslagerung der Antragsannahme an einen externen Dienstleister, die Beratung und Unterstützung von Antragstellenden durch das Familienunterstützungsprogramm der IOM sowie die Verlagerung eines Großteils der Anträge zur Entscheidung an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten gehören (vgl. Antwort zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 20/11282; bitte auf die einzelnen Maßnahmen gesondert eingehen)?

12

Wie viele „kurzfristige Schließungen“ der deutschen Botschaft in Teheran gab es seit Anfang 2023, und welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zu „Einschränkungen im Dienstbetrieb“ aufgrund der politischen Situation und Sicherheitslage in Iran machen (vgl. ebd.)?

13

Ist der Eindruck der Fragestellenden, der sich auf zahlreiche Berichte Betroffener aus der Einzelfallarbeit stützt, zutreffend, dass die deutsche Botschaft in Teheran über weite Strecken nicht zu erreichen sei und es insbesondere nicht möglich sei – selbst bei regelmäßigen Versuchen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten –, einen Termin zur Beantragung eines Visums zu buchen, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um dieses Problem zu lösen?

14

Sollen die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Vorhaben, also die im Koalitionsvertrag vereinbarten Erleichterungen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sowie beim Geschwisternachzug, in der laufenden Legislaturperiode noch umgesetzt werden, wenn ja, welche näheren Angaben kann die Bundesregierung zum Zeitplan und zur inhaltlichen Ausgestaltung machen, und wenn nein, warum nicht (bitte für beide Vorhaben einzeln beantworten)?

15

Gedenkt das Auswärtige Amt, seine Praxis betreffend den zeitgleichen Familiennachzug von Eltern und Geschwistern zum in der Bundesrepublik Deutschland mit Flüchtlingsstatus lebenden unbegleiteten Minderjährigen angesichts des kürzlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. Januar 2024 (Rechtssache C-560/20) zu ändern, wenn ja, wann und wie, und wenn nein, aus welchen Gründen wird trotz der EuGH-Rechtsprechung an der Praxis des Kaskadennachzugs festgehalten?

16

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28. März 2023 (Rechtssache 1 C 14.22), in der das Gericht nach Kenntnis der Fragestellenden ausgeführt hat, dass vieles dafür spreche, dass die EuGH-Rechtsprechung zum Beurteilungszeitpunkt betreffend die Minderjährigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 C-279/20, sowie Urteil vom 16. Juli 2020 C-133/19, C-136/19, C-137/19) auch auf Fälle anzuwenden sein könnte, in denen die Betroffenen den Familiennachzug innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde statt der Auslandsvertretung beantragt haben?

17

Wie weit sind die Pläne gediehen bzw. bereits umgesetzt worden, ein vollständig onlinegestütztes Visumverfahren anzubieten, um alle antragsbegründenden Unterlagen papierlos bearbeiten zu können (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/2842)?

18

Wie viele FAP-Büros (FAP = Familienunterstützungsprogramm) unterhält die IOM nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt (bitte jeweils nach Standorten auflisten)?

19

Findet in einzelnen FAP-Büros neben der Beratung von Antragstellenden auch die gesamte Antragsannahme zur Weiterleitung an die Botschaft statt, wenn ja, in welchen, und welche Erfahrungen gibt es mit dieser Praxis, und inwieweit ist geplant, diese auf weitere FAP-Standorte auszuweiten?

20

Wie viele Familienangehörige von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 die Unterstützung durch das IOM-FAP in Anspruch genommen (bitte nach Standorten und Jahren differenzieren)?

21

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Wartezeit auf einen Termin für die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug an der deutschen Botschaft in Beirut aktuell nach Registrierung „mindestens 20 Monate“ beträgt, was aus einer E-Mail der deutschen Botschaft in Beirut, Außenstelle Rabieh, an eine Beratungsstelle hervorgeht, die den Fragestellenden vorliegt, und wie ist es zu verstehen, dass diese Wartezeit in besagter E-Mail mit „gesetzlichen Vorschriften“ begründet wird, und um welche gesetzlichen Vorschriften handelt es sich dabei im Einzelnen (bitte auflisten)?

Berlin, den 11. Juli 2024

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe

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