Vertrauliche Hintergrundgespräche der Bundesregierung mit ausgewählten Medien
der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz Frömming, Volker Münz, Beatrix von Storch und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Februar 2024 wurde bekannt, dass die Verfassungsschutzpräsidenten von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Chefredaktion des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) jeweils zu sogenannten Hintergrundgesprächen eingeladen haben (norberthaering.de/news/mdr-verfassungsschutz/), wobei die Termine in zwei der drei Länder bereits in die Vorwahlkampfphase fielen (vgl. www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/w/wahlkampfphase.html).
Als Hintergrundgespräch wird ein vertrauliches Gesprächsformat bezeichnet, in denen Bundesministerien und Behörden gezielt Informationen an ausgewählte Medien weiterreichen, die diese in ihre Berichterstattung einfließen lassen sollen, ohne aber die Regierung als Quelle zu benennen. Es handelt sich also nach seinem eigenen Bestimmungszweck her um ein Instrument zur verdeckten Einflussnahme auf die öffentliche Meinung. Die Festlegung des Zeitpunkts der informellen Gespräche hat zu Vermutungen geführt, dass die Verfassungsschutzämter mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zusammenwirken wollen, um den starken Umfragewerten der AfD entgegenzuwirken (s. o.). Auf eine Presseanfrage hin lehnten die drei Landesämter eine nähere Auskunft zu den Inhalten der Gespräche ab; teilweise wollte man nicht einmal die Absicht bestätigen, sich zu treffen (apollo-news.net/mdr-chefredaktion-trifft-sich-mit-verfassungsschutzchefs/).
Diese Informationspolitik lässt zusammen mit den geplanten Sondermaßnahmen gegen die AfD im Falle ihrer Regierungsbeteiligung nach Ansicht der Fragesteller erhebliche Zweifel aufkommen, ob sich der Verfassungsschutz selbst noch vollumfänglich auf dem Boden der Verfassung bewegt (www.tagesspiegel.de/politik/bei-afd-regierungsbeteilungung-verfassungsschutz-wurde-landesämter-im-osten-isolieren-12123920.html).
Die Verweigerung jeglicher Auskünfte zu den Geheimtreffen mit dem MDR dürfte nach Auffassung der Fragesteller einen Verstoß gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre darstellen. In drei richtungsweisenden Urteilen aus den Jahren 2019, 2021 und 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Bundesnachrichtendienst (BND) auferlegt, der Presse Einzelheiten zu solchen Treffen preiszugeben (BVerwG 6 A 7.18: www.bverwg.de/180919U6A7.18.0, BVerwG 6 A 10.20: www.bverwg.de/080721U6A10.20.0, BVerwG 10 A 2.23: www.bverwg.de/de/091123U10A2.23.0). In einer Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Auskunftsrecht der Presse einerseits und dem Schutz des Recherche- und Redaktionsgeheimnisses der Journalisten, die an diesen Treffen konkret teilnehmen, andererseits, hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die pauschale Verweigerung von Informationen über diese Zusammenkünfte seitens der Behörden nicht rechtens sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Behörde Vertraulichkeit angeordnet oder mit den Teilnehmern vereinbart habe, sondern es komme für die Wahrung des Geheimschutzes darauf an, ob die geteilten Informationen „selbst als objektiv schutzwürdig“ zu betrachten seien (BVerwG 6 A 7.18 29, Randnummer 29). Selbst für den BND gelte keine Bereichsausnahme vom grundsätzlichen Auskunftsanspruch der Presse (BVerwG 6 A 7.18, zweiter Leitsatz).
Das entscheidende Kriterium, so der Tenor der Entscheidungen, sei vielmehr, ob durch die Veröffentlichung von Informationen über diese Treffen Rückschlüsse auf die Recherchetätigkeiten der einzelnen Teilnehmer möglich seien. Läge eine Lage vor, bei der „durch die Erteilung der begehrten Auskunft ein hinreichend konkreter Bezug zu den Recherchen der betroffenen Medienvertreter besteht, der die Annahme einer Gefahr der Aufdeckung der Recherche durch Dritte rechtfertigt“, sei diese Auskunft zu verweigern (BVerwG 6 A 10.20, dritter Leitsatz).
Wo dies aber nicht der Fall sei, etwa wenn die angefragten Informationen so allgemeiner Natur seien oder die Treffen in einem so großen Personenkreis stattfänden, dass keine derartigen Rückschlüsse möglich seien, seien die Auskünfte im Umkehrschluss zu erteilen, so der Leitgedanke der Urteile. Dies träfe etwa bei Terminen zu, bei denen Journalisten ausschließlich zum Zwecke des Kennenlernens eingeladen werden, oder solchen Hintergrundgesprächen, die in einem größeren Personenkreis abgehalten werden (BVerwG 6 A 10.20). Nur zu vertraulichen Einzelgesprächen, dem dritten identifizierbaren Gesprächsformat der Geheimdienste, gelten strikte Auskunftsbeschränkungen (BVerwG 6 A 10.20), wobei aber auch hier Fragen zum Umfang dieser Treffen erlaubt seien (BVerwG 10 A 2.23).
Behörden und Bundesministerien müssen sich also mit ihrer eingeübten Praxis, handverlesene Journalisten exklusiv mit Informationen zu versorgen, selbst einer gewissen öffentlichkeitswirksamen Kontrolle unterwerfen. Die Fragesteller sind der Auffassung, dass das parlamentarische Fragerecht der Opposition hierzu nicht minder als der Auskunftsanspruch der Presse Geltung gegenüber der Bundesregierung beanspruchen kann. Die folgenden Fragen richten sich daher im Zuschnitt an den besagten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus, beziehen aber alle Bundesministerien und Bundesbehörden ein, allen voran das Bundesamt für Verfassungsschutz.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Medien und Medienvertreter wurden in den letzten sechs Jahren von der Bundesregierung zu sogenannten Kennenlernterminen eingeladen (bitte nach Bundesministerium oder Bundesbehörde, Datum, Medium und Medienvertreter aufschlüsseln), und welche weiteren schriftlichen Informationen liegen den veranstaltenden Bundesministerien oder Bundesbehörden zu den jeweiligen Terminen vor (bitte das Hauptaugenmerk auf die besprochenen Themen und die zeitliche Dauer der Treffen legen)?
Welche Medien und Medienvertreter wurden in den letzten sechs Jahren von der Bundesregierung zu welchen Themen zu Hintergrundgesprächen im Kreis oder in der Gruppe eingeladen (bitte nach Bundesministerium oder Bundesbehörde, Datum, Medium und Medienvertreter sowie Thema aufschlüsseln), und an welchen dieser Gespräche hat der Bundesminister bzw. oberste Behördenleiter persönlich teilgenommen?
Welche zehn Medien haben in den letzten sechs Jahren die meisten vertraulichen Einzelgespräche erhalten (bitte nach Jahr, Bundesministerium oder Bundesbehörde, Medium bzw. Medienvertreter und jeweiliger Anzahl der Gespräche aufschlüsseln)?
Wie viele vertrauliche Einzelgespräche wurden in den letzten sechs Jahren abgehalten (bitte nach Bundesministerium oder Bundesbehörde und Jahr aufschlüsseln), und wie hoch war jeweils der Anteil von Medien bzw. Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (bitte nach Jahr, Bundesministerium oder Bundesbehörde, Medium bzw. Medienvertreter und jeweiliger Anzahl der Gespräche aufschlüsseln)?
Verfügt das Bundesamt für Verfassungsschutz über Erkenntnisse, dass vertrauliche Hintergrundgespräche mit Medien im Vorfeld von Bundestagsoder Landtagswahlen einen Einfluss auf das Wahlverhalten ausüben können, und wenn ja, welche?
Welche rechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Bundesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit diesen Treffen zu beachten, um einem unzulässigen staatlichen Eingriff in den demokratischen Willensbildungsprozess des Volkes vorzubeugen?
Welche institutionellen Vorkehrungen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz getroffen, damit seine Informationspolitik auf diesen Treffen nicht mit dem demokratischen Willensbildungsprozess des Volkes interferiert?