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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Bürokratiekosten, Erfüllungsaufwand und sonstige Belastungen durch die EU-Taxonomie und die Nachhaltigkeitsberichterstattung

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

19.09.2024

Aktualisiert

08.10.2024

Deutscher BundestagDrucksache 20/1261722.08.2024

Bürokratiekosten, Erfüllungsaufwand und sonstige Belastungen durch die EU-Taxonomie und die Nachhaltigkeitsberichterstattung

der Abgeordneten Enrico Komning, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, Uwe Schulz, Dr. Michael Espendiller, Sebastian Münzenmaier, Bernd Schattner, Kay-Uwe Ziegler und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Bundesregierung plant derzeit das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_CSRD.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Es ist Teil des sogenannten europäischen Grünen Deals und steht in einem engen Zusammenhang mit der sogenannten Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852.

Um die sogenannten Klima- und Energieziele zu erreichen, hält es die EU für notwendig, dass Investitionen in sogenannte nachhaltige Projekte und Aktivitäten gelenkt werden. „Kapitalmärkte können eine wichtige flankierende Rolle zur Erreichung umweltpolitischer Ziele einnehmen, wenn sie private Finanzströme in nachhaltige Verwendungen lenken“ (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2020/09/kapitel-1-6-sustainable-finance-taxonomie.html). Um eine solche „Lenkung“ der Investitionen zu ermöglichen, ist es nötig, den Begriff „nachhaltig“ genau zu definieren. Zu eben diesem Zweck wurde im Jahr 2020 die EU-Taxonomie-Verordnung geschaffen. Sie ist auf EU-Ebene das gemeinsame Klassifizierungssystem für „nachhaltige“ Wirtschaftstätigkeiten. Konkret geht es darum, dass die EU bewerten möchte, welches Unternehmen bzw. welches Produkt zum Klima- und Umweltschutz beiträgt und welches nicht (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32020R0852).

Die Taxonomie richtet sich grundsätzlich an zwei Adressaten. Auf der einen Seite soll sie Finanzmarktteilnehmern Sicherheit geben, dass sie wirklich in sogenannte nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten investieren (s. o.). Dabei geht es insbesondere darum, dass Anbietern von Finanzprodukten in Europa sogenanntes Greenwashing erschwert werden soll (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2020/09/kapitel-1-6-sustainable-finance-taxonomie.html). Ihnen soll also der Spielraum genommen werden, Finanzprodukte als „nachhaltig“ zu bewerben und vermarkten, die es nach dem Verständnis der EU nicht sind (ebd.). Außerdem adressiert die EU-Taxonomie realwirtschaftliche Unternehmen. Diese werden mit zusätzlichen Offenlegungsanforderungen konfrontiert. Sie sind aufgefordert, die Konformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten mit der EU-Taxonomie offenzulegen. Insbesondere sollen sie anderen Unternehmen und Investoren anhand von kleinteilig ausformulierten Kriterien Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit sie mit ihren Produkten und Dienstleistungen zu den sechs von der EU benannten ökologischen Nachhaltigkeitszielen beitragen und wie ihre Aktivitäten unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zu bewerten sind (www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/steuer-und-finanzpolitik/sustainable-finance-taxonomie-ein-dossier-fuer-die-betriebliche-praxis/sustainable-finance-regulierung-fuer-unternehmen-aller-groessen-relevant-66740).

Die sechs Ziele betreffen die Bereiche „Klimaschutz“, „Anpassung an den Klimawandel“, „nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“, „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, „Vermeidung von Umweltverschmutzung“ sowie „Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen“. Damit eine Maßnahme als „nachhaltig“ im Sinne der EU-Taxonomie gelten kann, muss sie folgende drei Bedingungen erfüllen: (1) Sie muss einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Klimaschutzziele leisten. (2) Den anderen Zielen wird durch die Maßnahme kein erheblicher Schaden zugefügt. (3) Es werden gewisse soziale Mindeststandards eingehalten (www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/steuer-und-finanzpolitik/sustainable-finance-taxonomie-ein-dossier-fuer-die-betriebliche-praxis/sustainable-finance-regulierung-fuer-unternehmen-aller-groessen-relevant-66740).

Die EU-Taxonomie dient als Grundlage für nichtfinanzielle Offenlegungsanforderungen an Unternehmen. Auf EU-Ebene wurde zu diesem Zweck Ende 2022 die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) verabschiedet. Sie weitet Inhalte und Geltungsbereich der bereits bestehenden Richtlinie 2014/95/EU zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) aus. Die CSRD verpflichtet viele Unternehmen dazu, darüber zu informieren, wie sie sozialen und ökologischen Herausforderungen begegnen.

Die Fragesteller weisen darauf hin, dass diese Entwicklung im scharfen Kontrast zu den geäußerten Plänen der Bundesregierung steht. Die Bundesregierung schreibt sich auf die Fahnen, am Abbau der Bürokratiekosten zu arbeiten. Das Bundesministerium der Justiz (www.bmj.de/DE/themen/buerokratieabbau_rechtsetzung/buerokratieabbau/buerokratieabbau_node.html) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/buerokratieabbau.html) werben auf ihren Seiten für den von ihnen betriebenen und geplanten Bürokratieabbau. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV würde der Bürokratiekostenindex nach Angaben der Regierung sogar auf „sein Allzeittief“ fallen (www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0313_BEGIV.html).

Mit der CSRD, die bis Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss, konterkariert die Bundesregierung ihre Bemühungen in dieser Richtung nach Ansicht der Fragesteller erheblich. Mit Inkrafttreten der CSRD wird die Anzahl der Unternehmen, die in Deutschland im Jahresabschluss auch einen Nachhaltigkeitsbericht abliefern müssen, von etwa 500 auf rund 15 000 steigen (www.dihk.de/de/ueber-uns/die-ihk-organisation/neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-93090).

Zwar tritt die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung gestaffelt in Kraft. Während Unternehmen, die bereits heute einen nichtfinanziellen Bericht verfassen müssen, bereits ab 2024 einen erweiterten Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen müssen, sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erst ab 2026 dazu verpflichtet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung darüber hinaus auch Auswirkungen auf weitere Unternehmen haben wird: Dazu gehören laut Deutscher Industrie- und Handelskammer (DIHK) die Geschäftspartner beziehungsweise Zulieferer der berichtspflichtigen Unternehmen. „Denn das berichtspflichtige Unternehmen wird zur Erfüllung der eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf Informationen seiner Zulieferer zurückgreifen müssen und diese auffordern, entsprechende Informationen zu liefern. Grund hierfür ist, dass das große Unternehmen bei fehlenden Informationen entlang seiner Lieferkette seine eigenen gesetzlichen Berichtspflichten nicht erfüllen kann“ (www.dihk.de/de/ueber-uns/die-ihk-organisation/neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-93090). Der Bundesverband der Kreishandwerkerschaften merkt dazu an, dass immer mehr Handwerksbetriebe bereits jetzt schon unterschiedlichste Fragebögen von ihren Banken, Firmenkunden oder öffentlichen Auftraggebern erhalten, mit denen sie Auskunft über ihre Energieverbräuche oder Nachhaltigkeitsaktivitäten geben sollen. Damit sei der befürchtete „Trickle-Down-Effekt“ eingetreten, denn nur die wenigsten Handwerksbetriebe seien gemäß CSRD direkt berichtspflichtig (https://bv-kh.de/nachhaltigkeitsberichterstattung/).

Für die Wirtschaft ist laut Regierungsentwurf nach derzeitigem Stand der Schätzungen mit einmaligem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 846 Mio. Euro sowie laufendem Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 1,58 Mrd. Euro zu rechnen. Laut Normenkontrollrat der Bundesregierung hat seit Aufzeichnungsbeginn der Bürokratiekosten im Jahr 2006 kein anderes Gesetz Kosten in dieser Größenordnung verursacht (www.spiegel.de/wirtschaft/buerokratie-abbau-die-teure-und-sinnlose-pflicht-der-neuen-nachhaltigkeitsberichte-a-2959e466-882c-450e-a0bf-0c0bbd66cf28). Hinzu kommt, dass der Erfüllungsaufwand im Regierungsentwurf möglicherweise deutlich unterschätzt wurde. Laut Stellungnahme des Verbands der Chemischen Industrie e. V. (VCI) beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand für die Gesamtwirtschaft 7,25 Mrd. Euro und der laufende Erfüllungsaufwand 3 Mrd. Euro. Dabei trifft der VCI die Annahme, dass der einmalige Aufwand je Unternehmen bei 5 Vollzeitäquivalenten (Full Time Equivalent – FTE) und 100 000 Euro Kosten pro FTE sowie einer Anzahl von 14 500 Unternehmen liegt, die in Deutschland neu unter die Berichtspflicht fallen. Beim laufenden Erfüllungsaufwand legt der VCI seinen Berechnungen je Unternehmen 2 FTE zugrunde und berücksichtigt, dass auch die bereits berichtspflichtigen 500 Unternehmen unter den laufenden Erfüllungsaufwand fallen. Somit kommt der VCI im Vergleich zu den Schätzungen der Bundesregierung auf die zehnfache (einmaliger Erfüllungsaufwand) bzw. doppelte (laufender Erfüllungsaufwand) Belastung für die Wirtschaft (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Stellungnahmen/2024/0419_CSRD_UmsG_RefE_VCI.pdf?__blob=publicationFile&v=3).

Darüber hinaus sehen die Fragesteller die Gefahr, dass die EU-Taxonomie dazu verwendet werden könnte, Schritt für Schritt planwirtschaftliche Elemente in die europäische Wirtschaftsordnung einzubauen, um Investitionen aktiv in bestimmte, von der Politik gewünschte Bahnen zu lenken. Schon heute knüpft die EU die Vergabe von Fördermitteln an die Erfüllung der Taxonomiekriterien (https://difu.de/projekte/nachhaltige-finanzierung-kommunaler-investitionen). Auch wurde bereits diskutiert, ob Banken einen Rabatt auf ihre Zinszahlungen an die Europäische Zentralbank erhalten könnten, wenn sie von der Taxonomie ausgewiesene grüne Investitionen finanzieren (www.focus.de/magazin/archiv/gastkommentar-eu-taxonomie-und-gruene-geldpolitik-auf-dem-weg-zu-einer-zentral-gelenkten-gruenen-kreditvergabe_id_184358796.html). Die Aussage des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, wir dürften „kein Wirtschaften mehr fördern, das zu fossilem Energieverbrauch, Umweltzerstörung und sozialer Ungerechtigkeit beiträgt“ (Bundestagsdrucksache 20/520, S. 6), lässt die Fragesteller befürchten, dass in Zukunft auf verschiedenen Ebenen die Vergabe von Lizenzen, Konzessionen, Fördermitteln, Subventionen, öffentlichen Aufträgen und sonstigen Vergünstigungen oder Genehmigungen nur noch an solche Unternehmen erfolgen wird, die ihr Geschäftsmodell und ihre Produktionsverfahren auf die Taxonomie ausrichten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Pläne gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf nationaler und europäischer Ebene zu der Frage, wie die EU-Taxonomie konkret dazu eingesetzt werden kann, Ressourcen und Finanzströme in nachhaltige Verwendungen zu lenken?

2

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit auf europäischer oder nationaler Ebene die Vergabe von Lizenzen, Konzessionen, Fördermitteln, Subventionen, öffentlichen Aufträgen oder sonstigen Vergünstigungen und Genehmigungen an die Erfüllung der Taxonomiekriterien geknüpft, und wenn ja, was sind die konkreten Fälle oder Regelungen?

3

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit auf europäischer oder nationaler Ebene geplant, die Vergabe von Lizenzen, Konzessionen, Fördermitteln, Subventionen, öffentlichen Aufträgen oder sonstigen Vergünstigungen und Genehmigungen an die Erfüllung der Taxonomiekriterien zu knüpfen, und wenn ja, was ist konkret geplant?

4

Setzt oder setzte sich die Bundesregierung auf europäischer oder internationaler Ebene dafür ein, die Vergabe von Lizenzen, Konzessionen, Fördermitteln, Subventionen, öffentlichen Aufträgen oder sonstigen Vergünstigungen und Genehmigungen an die Erfüllung der Taxonomiekriterien zu knüpfen, und wenn ja, wofür hat sie sich konkret eingesetzt?

5

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit auf europäischer oder nationaler Ebene geplant, Verbote, Benachteiligungen oder Strafen an die Nichterfüllung der Taxonomiekriterien zu knüpfen, und wenn ja, was ist konkret geplant?

6

Setzt oder setzte sich die Bundesregierung auf europäischer oder internationaler Ebene dafür ein, Verbote, Benachteiligungen oder Strafen an die Nichterfüllung der Taxonomiekriterien zu knüpfen, und wenn ja, wofür hat sie sich konkret eingesetzt?

7

Wie viele Unternehmen in Deutschland sind gemäß Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen berichtspflichtig?

8

Setzt sich die Bundesregierung auf europäischer oder nationaler Ebene dafür ein, die Berichtspflichten deutscher Unternehmen spür- und messbar zu reduzieren, wenn ja, welche Vorschläge oder Initiativen hat sie hierzu bisher eingebracht oder plant sie, in Zukunft einzubringen, und wenn nein, warum nicht?

9

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Gefahr, dass Unternehmen, die nicht nach CSRD berichtspflichtig sind, trotzdem Bürokratiekosten oder sonstige Erfüllungsaufwendungen dadurch entstehen, dass sie ihren berichtspflichtigen Geschäftspartnern Informationen liefern müssen, damit diese ihre Pflichten erfüllen können?

Wenn ja, wie viele Unternehmen werden nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung durch den sogenannten Trickle-Down-Effekt mit solchen indirekten Berichtspflichten konfrontiert werden, und wie viele davon sind jeweils Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen?

Wenn ja, wie hoch belaufen sich nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die einmaligen Bürokratiekosten und der einmalige sonstige Erfüllungsaufwand für Unternehmen, die zwar nicht selber gemäß CSRD berichtspflichtig sind, die jedoch von berichtspflichtigen Unternehmen dazu aufgefordert werden könnten, entsprechende Informationen bereitzustellen (bitte die entsprechenden Kosten, wenn möglich, für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen separat angeben)?

Wenn ja, wie hoch belaufen sich nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die laufenden Bürokratiekosten und der laufende sonstige Erfüllungsaufwand für Unternehmen, die zwar nicht selber gemäß CSRD berichtspflichtig sind, die jedoch von berichtspflichtigen Unternehmen dazu aufgefordert werden könnten, entsprechende Informationen bereitzustellen (bitte die entsprechenden Kosten, wenn möglich, für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen separat angeben)?

Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Antwort?

10

Wie schätzt die Bundesregierung den Umfang des einmaligen und des laufenden Erfüllungsaufwands des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ angesichts der abweichenden Schätzungen aus der Praxis gegenwärtig ein?

Stimmt die Bundesregierung der Schätzung des VCI zu, dass der einmalige Erfüllungsaufwand für die Gesamtwirtschaft 7,25 Mrd. Euro und der laufende Erfüllungsaufwand 3 Mrd. Euro betragen wird, und wenn nein, aus welchem Grund nicht?

Wie hat die Bundesregierung den Erfüllungsaufwand des Gesetzes berechnet?

Wie viele Vollzeitäquivalente hat die Bundesregierung ihrer Berechnung des einmaligen und des laufenden Erfüllungsaufwandes jeweils zugrunde gelegt?

Hat die Bundesregierung bei ihrer Berechnung des Erfüllungsaufwands den sogenannten Trickle-Down-Effekt berücksichtigt, also den Fall, dass auch solchen Unternehmen Erfüllungsaufwand entstehen könnte, die selber gar nicht direkt berichtspflichtig sind?

Berlin, den 21. August 2024

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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