Verbot des Magazins „Compact“
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, René Springer, Enrico Komning, Dr. Götz Frömming, Dr. Bernd Baumann, Leif-Erik Holm, Hannes Gnauck, Edgar Naujok, Volker Münz, Jan Wenzel Schmidt, Christian Wirth, Gerrit Huy, Marcus Bühl, Manfred Schiller, Wolfgang Wiehle, Uwe Schulz, Gerold Otten, Eugen Schmidt, Kay-Uwe Ziegler, Carolin Bachmann, Prof. Dr. Michael Kaufmann, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Malte Kaufmann, Nicole Höchst, Dr. Christina Baum, Gereon Bollmann, Matthias Moosdorf, Barbara Benkstein, Stephan Protschka und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am 16. Juli 2024 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) das Verbot der Compact-Magazin GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH bekannt gegeben (www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/07/verbot-compact.html). Das Verbot stützt sich auf Artikel 9 des Grundgesetzes (GG) und § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) (s. o.). „Compact“, so das Bundesministerium des Innern und für Heimat, richte sich mit seinen Publikationen gegen die verfassungsgemäße Ordnung, was ein Vereinsverbot ermögliche (s. o.). Das Vereinsgesetz sei auf „Compact“ anwendbar, auch wenn es sich um eine GmbH handele, da sich das Magazin gegen die verfassungsgemäße Ordnung richte (s. o.). § 17 VereinsG sehe die Anwendung des VereinsG auf eine GmbH für diesen Fall ausdrücklich vor (s. o.).
Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 VereinsG ist der verfügende Teil des Verbots im Bundesanzeiger und im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes, wo der Verein den Sitz hat, zu veröffentlichen. Hierzu gehört die Feststellung, dass der Verein verboten ist, die Anordnung der Auflösung und die Anordnung der Vermögenseinziehung und Vermögensbeschlagnahme (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 1978 – 2 Ss 407/78, Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. April 1978 – 3 StR 58/78, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 1978 – 1 A 3/76). Von einer Bekanntmachung des begründenden Teils ist mit Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der in ihm häufig bezeichneten Mitglieder Abstand zu nehmen. Die Bekanntmachung des begründenden Teils ist unzulässig.
Das „Compact“-Magazin wurde bereits am 10. Dezember 2021 vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als gesichert extremistisch eingestuft (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/“Compact“-magazin-101.html).
Das Verbot des Magazins stellt nicht nur einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit nach Artikel 9 GG dar, sondern auch einen Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG. Für derartige Eingriffe gelten besondere Schranken. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu am 13. Juli 2018 festgestellt: „Soweit ein Vereinigungsverbot nach Artikel 9 Absatz 2 GG auf grundrechtlich geschützte Handlungen gestützt wird oder sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Artikel 9 Absatz 1 GG beachtet werden. Ein Vereinigungsverbot darf nicht untersagen, was die Freiheitsrechte sonst erlauben, und sich nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten“ (Beschluss vom 13. Juli 2018, 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit betont, dass im Kontext der Verhängung eines Vereinsverbots zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.
Laut dem Onlinemagazin „Legale Tribune Online“ (LTO), dem die Begründung des Verbots vorliegt, behandelt das Bundesinnenministerium diese Grundrechtseingriffe infolge des Verbots von „Compact“ nach Auffassung der Fragesteller sehr knapp. Neben der Vereinigungsfreiheit werden die anderen Grundrechte laut Bundesinnenministerium nicht mehr zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der zuvor genannten Entscheidung betont, dass im Kontext der Verhängung eines Vereinsverbots zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Eine echte Verhältnismäßigkeitsprüfung, so LTO, wird in der Begründung des Verbots aber nicht vorgenommen (s. o.). Auch seien mildere Mittel nach Auffassung des Bundesinnenministeriums nicht ersichtlich (s. o.). Die Möglichkeit z. B. der Medienaufsicht wird nicht erwähnt (s. o.). Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts in mehreren Entscheidungen bestätigt worden (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 – 6 A 1/19, Beschluss vom 21. September 2020 – 6 VR 1.20, 6 VR 1.20 (6A 5.20)). Das scharfe Schwert des Vereinsverbots darf nur dann gezückt werden, wenn es „unerlässlich“ ist (BVerwG, Urteil vom 23. März 1971 – I C 54,66). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwingt die Verbotsbehörde demnach auch, frühzeitig Maßnahmen zu prüfen, die eingesetzt werden können, um den für das Vereinsverbot sprechenden Verbotsgrund zu beseitigen ist (BVerwG, Urteil vom 23. März 1971 – I C 54,66).
Zielsetzung ist es – so das Bundesverfassungsgericht weiter –, dass im Zusammenhang mit der Aussprache eines Vereinsverbots jedweder politisch motivierter einseitiger Ausübung der Verbotsbefugnis entgegengewirkt wird (BVerfG Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13). Dem Bundesverfassungsgericht kommt es also darauf an, zu verhindern, dass spezifische verbotswürdige Vereine willkürlich nicht verboten werden, weil beispielsweise deren verfassungswidrige Betätigung seitens politischer Entscheider doch gebilligt wird, während Vereine aus einem anderen politischen Lager verboten werden. Nicht die mutmaßliche Opposition eines Vereins zur herrschenden Anschauung soll für die Verhängung des Vereinsverbots ausschlaggebend sein, sondern dessen verfassungswidrige Betätigung.
Die herausragende Bedeutung der Presse in einer demokratischen Gesellschaft betonte im Jahr 2010 auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil. Nach Auffassung des EGMR greift auch ein zeitlich begrenztes Totalverbot mehrerer türkischer Medien unverhältnismäßig in die Meinungs- und Pressefreiheit aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) ein und käme einer Zensur gleich: „The Court concludes that by suspending the publication and distribution of Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel and Gerçek Demokrasi, albeit for short periods, the domestic courts largely overstepped the narrow margin of appreciation afforded to them and unjustifiably restricted the essential role of the press as a public watchdog in a democratic society (see, mutatis mutandis, Cumpănă and Mazăre v. Romania, no. 33348/96, § 119, 10 June 2003; Obukhova v. Russia, no. 34736/03, § 28, 8 January 2009). The practice of banning the future publication of entire periodicals on the basis of section 6(5) of Law no. 3713 went beyond any notion of »necessary« restraint in a democratic society and, instead, amounted to censorship“ (Übersetzung durch die Fragesteller: „Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte durch die Aussetzung der Veröffentlichung und Verbreitung von ‚Ülkede Özgür Gündem‘, ‚Gündem‘, ‚Güncel‘ und ‚Gerçek Demokrasi‘, wenn auch nur für kurze Zeiträume, den ihnen eingeräumten engen Ermessensspielraum weitgehend überschritten und die wesentliche Rolle der Presse als öffentliche Kontrollinstanz in einer demokratischen Gesellschaft ungerechtfertigt eingeschränkt haben [siehe, mutatis mutandis, Cumpănă und Mazăre gegen Rumänien, Nummer 33348/96, § 119, 10. Juni 2003; Obukhova gegen Russland, Nummer 34736/03, § 28, 8. Januar 2009]. Die Praxis, die künftige Veröffentlichung ganzer Zeitschriften auf der Grundlage von Abschnitt 6(5) des Gesetzes Nummer 3713 ging über jede Vorstellung von „notwendigen“ Beschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft hinaus und kam vielmehr einer Zensur gleich” (Urteil des EGMR vom 20. Januar 2010, Applications nos. 14526/07, 14747/07, 15022/07, 15737/07, 36137/07, 47245/07, 50371/07, 50372/07, 54637/07). Der EGMR stellt fest, dass die jeweilige Verbotsbehörde zu beweisen hat, dass keine im Vergleich zu dem Vereinsverbot weniger strengen anderen Maßnahmen in Betracht gezogen werden können (EGMR vom 21. Juli 2020 – 59835/10 Randnummer 36 – Adana Tayad c. Turquie). Die Verbotsbehörde hat somit die hohe Beweislast für das Vorliegen zwingender Verbotsgründe zu tragen (EGMR vom 21. Juli 2020 – 59835/10 Randnummer 36 – Adana Tayad c. Turquie). An diesen Anforderungen werden Vereinsverbote regelmäßig scheitern müssen, weil sich schwerlich nachweisen lassen wird, dass nicht mittels konsequenter Strafverfolgung, der Verhängung von finanziellen Sanktionen (der EGMR spricht von „Geldbußen“) und vorübergehenden Tätigkeitsverboten auf den jeweiligen Verein eingewirkt und so den Erfordernissen der Gefahrenabwehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. EGMR vom 21. Juli 2020 – 59835/10 Randnummer 36 – Adana Tayad c. Turquie). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Anforderungen an die mittels der Vollziehung eines Vereinsverbots verfolgten legitimen Ziele deutlich im Vergleich zu den Maßgaben der Rechtsprechung des BVerfG erhöht. Er weist darauf hin, dass Aspekte der Gefahrenabwehr regelmäßig nur dann Berücksichtigung finden können, wenn diesbezüglich eine „tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – C 78/18). Hinzu kommt, dass von der Geeignetheit des Vereinsverbots auch nur dann ausgegangen werden darf, wenn es sich hierbei um ein Mittel handelt, mit dem die die Maßnahme stützende Gefahr in konsequenter und systematischer Weise bekämpft werden kann (EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C440/19). Das Vereinsverbot muss sich demnach als effektiv erweisen. Es darf sich nicht etwa um bloße Wahlkampfhilfe handeln oder andere politische Interessen bedienen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wann hat das Bundesinnenministerium als Verbotsbehörde das behördliche Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG gegen die Compact-Magazin GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH eingeleitet?
Hat das Bundesinnenministerium die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung behördenintern geprüft oder die rechtliche Prüfung zusätzlich durch einen externen Gutachter (z. B. Rechtsanwalt) vornehmen lassen, und wenn die Prüfung durch einen externen Gutachter erfolgte, wer ist der Gutachter (Berufsbezeichnung, ggf. Name), und wann wurde der Auftrag erteilt?
Welche Behörden bzw. Dienststellen waren bzw. sind in dem Verfahren hinsichtlich des Verbotsverfahrens gegen die Compact-Magazin GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH beteiligt bzw. haben an dem Verfahren mitgewirkt, und seit wann besteht bzw. bestand die Beteiligung bzw. Mitwirkung dieser Behörden bzw. Dienststellen am Verbotsverfahren?
Hat das Bundesinnenministerium oder eine gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VereinsG ersuchte Stelle eine Beschlagnahme im Sinne des § 4 Absatz 5 VereinsG angeordnet, und wenn ja, was war Gegenstand der Beschlagnahmung?
Wurde vor Erlass der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung eine Anhörung durchgeführt, und wenn nein, welche konkreten tatsächlichen Hinweise lagen vor und belegen, dass die Durchführung einer Anhörung die Wirksamkeit der Verbotsverfügung beeinträchtigen könnte (BVerwG, Beschluss vom 19. November 2013 – 6 B 25.13, 6 B 25/13)?
Hat das Bundesinnenministerium vor Erlass der Verbotsverfügung geprüft, ob nicht etwa mittels eines Verbots bestimmter Tätigkeiten der Vereinigung oder mittels gegen einzelne Vereinsmitglieder gerichteter Maßnahmen den Anforderungen der Gefahrenabwehr hinreichend Rechnung getragen werden kann, wenn ja, welche milderen Mittel wurden geprüft, und aus welchen Gründen wurden diese abgelehnt, und wenn nein, warum nicht?
Hat das Bundesinnenministerium eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Einschränkung der Meinungs-, Presse- und Vereinsfreiheit vor Erlass der Verbotsverfügung geprüft, und wenn ja, wie wird diese inhaltlich begründet, und wenn nein, warum nicht, und auf welche Rechtsprechung stützt das Bundesinnenministerium die nicht vorgenommene Prüfung?
Welche Schlussfolgerungen für sein eigenes Handeln zieht das Bundesinnenministerium aus der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Rechtsprechung des EuGH, die nach Ansicht der Fragesteller offenkundig über die Rechtsprechung des BVerfG hinausgeht, und wurde die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Rechtsprechung des EuGH in die Prüfung des Verbots der Compact-Magazin GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH berücksichtigt, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist man im Rahmen der Prüfung gelangt, und wie wurde dieses Ergebnis begründet?
Hat das Bundesinnenministerium seit 2021 versucht, auf die Compact-Magazin GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH einzuwirken, um so den Erfordernissen der Gefahrenabwehr hinreichend Rechnung zu tragen, wenn ja, welche Maßnahmen wurden gegen die Compact-Magazin GmbH ergriffen (bitte nach Datum und Art der Maßnahme aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht?
Ist dem Bundesinnenministerium bekannt, ob die zuständigen Behörden im Land Brandenburg versucht haben, auf die Compact-Magazin GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH einzuwirken, um so den Erfordernissen der Gefahrenabwehr hinreichend Rechnung zu tragen, und wenn ja, welche Maßnahmen wurden gegen die Compact-Magazin GmbH ergriffen (bitte nach Datum und Art der Maßnahme aufschlüsseln)?
Worin besteht die „tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – C 78/18) und damit die Verfügung eines Verbots der Compact-Magazins GmbH einschließlich ihrer Teilorganisation CONSPECT FILM GmbH unumgänglich gemacht hat?
Was versteht das Bundesinnenministerium generell unter dem Vorliegen einer „tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – C 78/18) und damit die Verfügung eines Verbots gegen Medien von Presse, Rundfunk und Film im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG?
Wie viele Verbote nach § 3 VereinsG gegen Medien von Presse, Rundfunk und Film im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG wurden seit 1964 durch das Bundesinnenministerium ausgesprochen (bitte nach Jahr, Name des Pressemediums, verantwortlicher Bundesregierung, Grund für das Verbot und ob das Verbot Bestand hatte, aufschlüsseln)?