Vorgehen der Bundespolizei bei Widerstandshandlungen gegen Abschiebungen
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Jahr 2023 scheiterten insgesamt 31 330 geplante Abschiebungen, davon 1 054 noch nach Übergabe des Ausreisepflichtigen an die Bundespolizei. In 56 Fällen wurde aktiver Widerstand des Abzuschiebenden als Grund für das Scheitern nach Übergabe erfasst, in 239 Fällen passiver Widerstand (Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/10520).
Aktuell sorgt nach Medienberichten ein auf den 26. Juli 2024 datiertes Schreiben der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen an die Bundespolizei am Flughafen Düsseldorf mit Betreff „Erklärung zur eventuellen Ausreiseverweigerung“ (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_100473882/landesaufnahmebehoerde-an-polizei-keine-abschiebung-bei-widerstand.html) für Befremden, in dem es hinsichtlich eines abzuschiebenden Ivorers heißt: „Wenn sich der Betroffene weigert, in das Flugzeug zu steigen bzw. auf eine andere Art versucht, sich der Abschiebung zu widersetzen (aktiver/passiver Widerstand), kann dieser auf freien Fuß gesetzt werden […]“ (www.welt.de/politik/deutschland/article253120358/Landesbehoerde-zu-Abschiebungen-Wer-sich-wehrt-kann-auf-freien-Fuss-gesetzt-werden.html). Der Ivorer hat bei der Abschiebung nach dem Bericht Bundespolizisten gebissen und auf den Kopf geschlagen (ebd.).
Aus Sicht der Fragesteller steht der Inhalt des Schreibens exemplarisch für den unzureichenden Willen der zuständigen Behörden wie auch der politisch Verantwortlichen, bestehende Ausreisepflichten tatsächlich durchzusetzen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche rechtlichen Vorgaben und Anweisungen gibt es für die Bundespolizei für den Umgang mit passivem und aktivem Widerstand bei Abschiebungen?
Wird eine Abschiebung bei Widerstand regelmäßig abgebrochen, oder wird versucht, sie im Regelfall dennoch durchzuführen?
Gibt es Unterschiede im Umgang mit Widerstandshandlungen bei mittels Flugzeug durchgeführten Abschiebungen, je nachdem, ob es sich um eine Chartermaßnahme oder einen Linienflug handelt?
Können bei auf Veranlassung der Behörden eines Bundeslandes durchgeführten Abschiebungen diese Behörden der Bundespolizei auch noch nach Übergabe des Abzuschiebenden an Letztere Weisungen erteilen, wie bei Abschiebungen zu verfahren ist und wie insbesondere mit Widerstandshandlungen umzugehen ist?
Werden solche in Frage 4 erfragten Weisungen nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelfall erteilt, oder liegen sie in allgemeiner Form vor, und wie üblich sind solche Weisungen?
Liegen gegenüber der Bundespolizei allgemeine Weisungen der Bundesländer vor, wie bei Widerstandshandlungen zu verfahren ist, und wenn ja, von welchen Bundesländern liegen diese vor, und welchen Inhalt haben diese Weisungen jeweils?
Unternehmen die Bundesregierung und speziell die Bundespolizei Anstrengungen, damit weniger Abschiebungen an Widerstandshandlungen scheitern, und wenn ja, welche?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich zulässig, den Widerstand gegen eine Abschiebung dadurch zu überwinden, dass der Betreffende nötigenfalls für die Dauer des Abschiebefluges oder jedenfalls bis zum Abheben des Flugzeuges fixiert wird, und wenn ja, wird von der Möglichkeit der Fixierung seitens der Bundespolizei regelhaft Gebrauch gemacht?
Wie hat die Bundespolizei im konkreten Fall des abzuschiebenden Ivorers das ihr in dem Schreiben aus Niedersachsen eingeräumte Ermessen („kann […]“, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) ausgeübt, und wurde der Ivorer am Tag seiner Widerstandshandlung oder später abgeschoben?