Defizite bei der Umsetzung der Dublin-III-Verordnung vor dem Hintergrund der gescheiterten Überstellung des mutmaßlichen Attentäters von Solingen nach Bulgarien
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Martin Hess, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die gescheiterte Überstellung des mutmaßlichen Täters des islamistischen Terroranschlages in Solingen vom 23. August 2024 nach Bulgarien, das im Jahr 2023 zunächst für sein Asylverfahren gemäß der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO; Verordnung EU Nummer 604/2013) zuständig war, ist nach Auffassung der Fragesteller die Folge struktureller Mängel des Dublin-Systems, für welche auch die Bundesregierung eine Mitverantwortung trägt. Diese Mängel betreffen sowohl die innerdeutschen Abläufe als auch die Modalitäten der Überstellung von Deutschland in den jeweils für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat.
Ausweislich des in der Sondersitzung des Innen- und des Integrationsausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen (NRW) am 29. August 2024 erstatteten Berichtes der Landesregierung hatte Bulgarien am 20. Februar 2023 der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragten Überstellung des mutmaßlichen späteren Attentäters, eines 26-jährigen syrischen Asylbewerbers, zugestimmt. Ab dann begann die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung zu laufen. Die Anordnung der Überstellung durch das BAMF, aufgrund derer die jeweils zuständige Landesbehörde (hier die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld) dann die Überstellung in die Wege leitet, wurde allerdings erst 24 Tage später getroffen. Da eine Vorlaufzeit für Flugbuchungen zwecks Überstellung nach Bulgarien zwischen elf und 13 Wochen bestand, konnte erst für den 5. Juni 2023 ein Flug nach Sofia gebucht werden. Die Überstellung zu diesem Datum scheiterte daran, dass der mutmaßliche Attentäter nicht in seiner Unterkunft angetroffen wurde. Die Überstellungsfrist lief dann mit der Folge des Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland am 20. August 2023 ab, ohne dass ein weiterer Überstellungsversuch unternommen wurde. Auch wurde keine Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 der Dublin-III-VO, welche voraussetzt, dass die zu überstellende Person flüchtig ist, herbeigeführt. Vielmehr wurde dem Syrer nach Zuständigkeitsübergang auf Deutschland infolge des Fristablaufs ein subsidiärer Schutzstatus erteilt (vgl. zu allem Ausschussprotokoll des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2024, Apr 18/638, insbesondere S. 12 ff.).
In dem Bericht der zuständigen Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Josefine Paul wurde deutlich, dass auch dann, wenn Bulgarien formal einer Überstellung zustimmt, es die Bedingungen für die Überstellungen so restriktiv ausgestaltet, dass diese in der Praxis nur selten gelingen. So verlangte Bulgarien in dem für die Überstellung des mutmaßlichen Attentäters von Solingen maßgeblichen Zeitraum im ersten Halbjahr 2023, dass Überstellungen dorthin von Deutschland aus nur per Flugzeug – und dabei nur per Linienflug nach Sofia – stattfinden können, wobei die Landung in dem Zeitraum von Montag von Donnerstag jeweils zwischen 9.00 und 14.00 Uhr zu erfolgen hatte. Auch durften maximal zwei Personen pro Flug überstellt werden. Im Ergebnis liefen diese Vorgaben darauf hinaus, dass bundesweit maximal zehn Personen pro Tag und dies allein von Montag bis Donnerstag überstellt werden konnten, also ca. 160 Personen monatlich bundesweit. Im Falle des mutmaßlichen Attentäters von Solingen hatte diese Praxis zur Folge, dass der nächstmögliche Überstellungstermin nach dem gescheiterten Versuch am 5. Juni 2023 erst nach dem Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist lag (vgl. zu allem Ausschussprotokoll Landtag Nordrhein-Westfalen, ebd.).
Auch infolge dieser restriktiven Überstellungsmodalitäten erfolgten im ersten Halbjahr 2024 bei 1 434 erteilten Zustimmungen nur 164 Überstellungen nach Bulgarien (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 39 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12833). Mit Italien und Griechenland gibt es weitere Länder, die sich ihrer Zuständigkeit als Länder der Ersteinreise zulasten Deutschlands angesichts von lediglich sechs bzw. zwei Überstellungen im ersten Halbjahr 2024 praktisch vollständig verschließen (ebd.) Im Jahr 2023 ist in insgesamt 38 682 Fällen die Zuständigkeit für das Asylverfahren infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen – und im ersten Halbjahr 2024 in weiteren 22 019 Fällen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu jeweils Frage 37 der Kleinen Anfragen der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksachen 20/10520 und 20/12833). Bis einschließlich August glückten im Jahr 2024 nur 3 948 Überstellungen in Relation zu 28 479 Zustimmungen (BAMF, Aktuelle Zahlen, Ausgabe August 2024, S. 10). Dementsprechend bezeichnete Landesministerin Josefine Paus das Dublin-System als „defizitär“ (Ausschussprotokoll Landtag Nordrhein-Westfalen, S. 15).
Dabei sind die in Rede stehenden Defizite des Dublin-Systems keineswegs neu, sondern vielmehr seit Jahren Gegenstand der politischen Diskussion. Die Fragesteller haben hierzu bereits im Jahr 2022 eine Kleine Anfrage gestellt (Bundestagsdrucksache 20/932) und das Thema überdies in ihren halbjährlichen Kleinen Anfragen zu den Defiziten beim Vollzug der Ausreisepflicht regelmäßig aufgegriffen (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksachen 20/10120 und 20/12382). Jedoch haben weder die Bundesregierung noch die EU-Kommission als „Hüterin der Verträge“ Griechenland, Italien und Bulgarien davon abbringen können, sich ihrer Zuständigkeit für die Asylverfahren als Staaten der Ersteinreise durch ihre nach Auffassung der Fragesteller rechtswidrige Vereitelung von Dublin-Überstellungen systematisch zu entziehen.
Bezogen auf die innerdeutsche Arbeitsteilung wurde auf der 221. Sitzung der Innenminister vom 19. bis 21. Juni 2024 beschlossen, dass es „grundsätzlich als notwendig angesehen wird, dass der Bund die Amts- bzw. Vollzugshilfe der Bundesländer bei Dublin-Überstellungen vollständig übernimmt und das Dublin-Verfahren eigenständig durchführt“ (AG IRM – Umsetzung Beschluss Tagesordnungspunkt 4 Nummer 2 der 220. Innenministerkonferenz – Aufträge an die AG IRM – Stand: 2. April 2024, unter Nummer 6). Die Bundesregierung verweist auf eine Dublin-Task Force von Bund und Ländern, welche zur Steigerung der Dublin-Überstellungen eingerichtet wird (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 38 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12833).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welches sind nach Erkenntnis der Bundesregierung die zentralen Ursachen dafür, dass im Jahre 2023, wie auch im ersten Halbjahr 2024, in zehntausenden Fällen nach Zustimmung des zuständigen Dublin-Mitgliedstaates keine fristgerechte Überstellung dorthin erfolgen konnte und infolgedessen die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland überging (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Zahl der Fälle, in denen infolge des Fristablaufs die Zuständigkeit auf Deutschland übergeht, zu reduzieren, und welcher Erfolg war diesen Maßnahmen bislang beschieden?
Hat die Bundesregierung Einfluss auf die Überstellungsmodalitäten, oder werden diese von dem jeweiligen Zielstaat einseitig und verbindlich vorgegeben?
Hat die Bundesregierung im Verhältnis zu Bulgarien Versuche unternommen, die Überstellungsmodalitäten so zu verändern, dass Überstellungen auch tatsächlich in relevanter Größenordnung möglich werden, wenn ja, seit wann, und mit welchen Ergebnissen?
Weshalb verstrichen im Falle des mutmaßlichen Attentäters von Solingen nach Beginn der Überstellungsfrist 24 Tage, ehe das BAMF die Überstellung gegenüber der Ausländerbehörde anordnete (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Gibt es innerhalb des BAMF Vorgaben, wie zeitnah nach Zustimmung des Zielstaates die Überstellung anzuordnen ist, und entspricht eine Differenz von 24 Tagen diesen Vorgaben?
Wie lange dauert es durchschnittlich, bis das BAMF nach Zustimmung des Zielstaates die Überstellung gegenüber der Ausländerbehörde anordnet?
In wie vielen Fällen wurde in den Jahren seit 2021 eine Fristverlängerung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Satz 2, 1. Variante (auf ein Jahr infolge Inhaftierung) bzw. 2. Variante (auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist) Dublin-III-VO für eine Überstellung aus Deutschland herbeigeführt (bitte jahrweise aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen konnte innerhalb der verlängerten Frist dann eine Überstellung erfolgreich durchgeführt werden?
Welche Maßnahmen sind seitens der Landesbehörden und welche seitens des BAMF erforderlich, um eine Fristverlängerung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Satz 2, 1. Variante bzw. 2. Variante Dublin-III-VO zu erreichen, und wie stellt sich insoweit die Arbeitsteilung zwischen Bund und Ländern dar?
Welche an der Dublin-III-Verordnung beteiligten Staaten lassen Überstellungen aus Deutschland mit Chartermaßnahmen zu?
Welche an der Dublin-III-Verordnung beteiligten Staaten lassen Überstellungen aus Deutschland auf dem Landweg zu?
Gegenüber welchen an der Dublin-III-Verordnung beteiligten Staaten lässt die Bundesregierung für Überstellungen nach Deutschland Chartermaßnahmen bzw. Überstellungen auf dem Landweg zu?
Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Beschluss der Innenministerkonferenz, wonach der Bund die Dublin-Überstellungen vollständig übernehmen soll (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Bis wann soll die Dublin-Task Force (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Ergebnisse liefern?