Umsetzung der mit dem Teilhabestärkungsgesetz geschaffenen Regelungen zu Assistenzhunden
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Konkretisierend zum zehnten UN-Nachhaltigkeitsziel (UN = United Nations) „Weniger Ungleichheiten“, beschreibt Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die Pflicht der Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen (M. m. B.) gleichberechtigt am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können müssen. Artikel 9 UN-BRK wiederum regelt umfassend das Recht auf eine barrierefreie Umwelt. Je nach Behinderungsart und Behinderungsausprägung kann die Verwendung von Assistenzhunden die Teilhabe in Beruf und Gesellschaft erleichtern – sie haben sich als probates Hilfsmittel bewährt (vgl. § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V] i. V. m. den §§ 12e Absatz 3 Satz 1 und 2, 12f bis 12k des Behindertengleichstellungsgesetzes [BGG]). Allerdings bestehen bei der Beantragung laut Aussagen von Betroffenen noch immer besonders hohe (Bewilligungs-)Hürden.
Noch unter der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde im Juni 2021 das Teilhabestärkungsgesetz (THSG) verabschiedet. Mit den neu geschaffenen §§ 12e bis 12j BGG wurde erstmals ein Rechtsanspruch für Menschen mit Behinderungen auf Begleitung durch einen Assistenzhund und Zutritt zu Einrichtungen und der Öffentlichkeit zugänglichen Anlagen wie Supermärkten, Restaurants und Arztpraxen geschaffen und die dazugehörige Ausbildung und Zertifizierung geregelt. Weiterhin wurde eine einheitliche Verwendung der Bezeichnung Assistenzhund auch für Blindenführhunde sichergestellt.
Seitens der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP wurde im Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ (S. 79) u. a. die Schaffung eines Assistenzhundegesetzes angekündigt, bislang allerdings nicht umgesetzt. Im Dezember 2022 wurde hingegen auf Basis der mit dem THSG geschaffenen Ermächtigungsgrundlage eine Assistenzhundeverordnung (AHundV) von der Bundesregierung verabschiedet (vgl. www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/assistenzhundeverordnung.html).
Unter anderem werden in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 AHundV fünf verschiedene Assistenzhundearten definiert. Demnach sind als Assistenzhunde auch Hunde für Menschen mit folgenden Behinderungsformen zu verstehen: Assistenzhunde für Menschen mit motorischen, für Menschen mit stoffwechselbedingten, für Menschen mit psychosozialen oder für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung. Allerdings variieren die Voraussetzungen bei der Ausbildung und Zulassung bzw. Anerkennung als Assistenzhund.
Allerdings gibt es – wie den Fragestellern von Betroffenen wie Interessenverbänden berichtet wird – nicht unerhebliche Kritik an der AHundV. Ein zentraler Kritikpunkt besteht hier in den unterschiedlichen Anforderungen, die die Verordnung vorsieht, je nachdem, ob Assistenzhunde wie Blindenführhunde als Hilfsmittel nach § 33 SGB V gewährt werden oder nicht (www.bag-selbsthilfe.de/aktuelles/nachrichten/detail/news/stellungnahme-zum-entwurf-einer-assistenzhundeverordnung-ahundv-des-bundesministerium-fuer-arbeit-und-soziales-bearbeitungsstand-19082022).
Zudem sei erwähnt, dass deutschlandweit nur noch rund 30 Blindenführhundeschulen existieren (www.dbsv.org/fuehrhundschulen.html), die nach Wahrnehmung von Betroffenen in Summe den Versorgungsbedarf an Blindenführhunden nicht mehr gewährleisten können. Entsprechend liegt die Wartezeit bei blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen auf einen Blindenführhund derzeit bei zwei bis drei Jahren. Je nach Art der Behinderung (z. B. Augeninfarkt bzw. unmittelbare Erblindung) besteht auch mit Blick auf die „Eingewöhnungsphase“ zwischen Tier und Halter die Notwendigkeit der zeitnahen Bereitstellung eines Assistenzhundes.
Die (ehemals) zuständige Zertifizierungsstelle für Assistenzhunde wurde im April 2024 geschlossen: Die Deutsche Gesellschaft zur Präqualifizierung im Gesundheitswesen GmbH (DGP) hatte im Vorfeld kurzfristig darüber informiert, dass sie die Akkreditierung als fachliche Stelle für die Zulassung von Ausbildungsstätten mit Wirkung zum 15. April 2024 zurückgegeben hat. Damit gibt es derzeit keine Möglichkeit der Zertifizierung durch eine fachliche Stelle. Daraufhin wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Übergangsregelung zur Zertifizierung geschaffen. Diese Übergangsregelung besagt:
- „Bis zur Zulassung durch eine neue fachliche Stelle oder andere Zulassungsregelungen können nicht zertifizierte Ausbildungsstätten weiter ausbilden. Wir bitten Sie, hierbei zu beachten, dass seit Inkrafttreten der AHundV jede Ausbildung, die ab dem 1. März 2023 begonnen wurde oder wird, nach den Ausbildungsinhalten von Anlage 4 der AHundV absolviert werden muss.“ (www.assistenzhundeblog.de/2024/03/bmas-reagiert-umgehend-auf-die.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Welche Rückmeldungen hat die Bundesregierung bislang von Assistenzhundehaltern zur Umsetzung der Assistenzhundeverordnung erhalten, und wie geht die Bundesregierung mit der insbesondere von Selbsthilfeverbänden vorgetragenen Kritik an der Verordnung um (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie ist der Umsetzungsstand des Vorhabens aus dem Koalitionsvertrag, ein Assistenzhundegesetz zu schaffen?
Wie soll die Zulassung von Ausbildungsstätten (und damit die Ausbildung von Assistenzhunden wie auch von Assistenzhundeteams), nach Schließung der (einstigen) Zertifizierungsstelle für Assistenzhunde im April 2024, nach Auffassung der Bundesregierung künftig sichergestellt werden?
a) Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung daraus, dass mit der Deutschen Gesellschaft zur Präqualifizierung im Gesundheitswesen GmbH die einzige Stelle für die Zulassung von Ausbildungsstätten für Assistenzhundeteams nach § 12i BGG ihre Zulassung zurückgegeben hat?
b) Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die unbefriedigende Situation der fehlenden zertifizierten Prüfer mittelfristig zu beheben, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?
c) Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich Zertifizierungsstellen für Assistenzhunde, und wird in absehbarer Zeit eine neue Zertifizierungsstelle geschaffen werden, wenn ja, wann, und wo?
Hat die Bundesregierung mittlerweile eine Lösung gefunden für die zum 30. Juni 2024 ausgelaufene Übergangsregelung des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b BGG, wonach alle Ausbildungen von Assistenzhunden, die vor dem 1. Juli 2023 aufgenommen wurden, bis zum 30. Juni 2024 erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen werden mussten, um bei den zuständigen Länderstellen anerkannt zu werden (siehe www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/assistenzhunde.html), wenn ja, welche, und beabsichtigt die Bundesregierung, für die angehenden Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, die die Prüfung nicht fristgemäß absolvieren konnten, eine neue Übergangsregelung zu treffen, wenn nein, warum nicht?
Wie geht die Bundesregierung mit der den Fragestellern von Betroffenen zugetragenen Kritik um, dass trotz der vorliegenden rechtlichen Grundlagen noch nicht überall – z. B. in Kliniken oder Kinos – die Zutrittsrechte für Assistenzhundeteams ausreichend bekannt seien?
a) Sind seitens der Bundesregierung zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen mit Blick auf Zutrittsrechte geplant, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
b) Bedarf es aus Sicht der Bundesregierung möglicherweise zusätzlicher klarstellender Regelungen?
Gibt es eine Frist für die Anerkennung und Bewilligung eines Assistenzhundes gegenüber einem Antragsteller, und wenn ja, an welche Voraussetzungen ist diese Frist gebunden?
Gibt es ein Konzept, wie die Voraussetzungen für die Ausbildung, Zulassung und Anerkennung von Assistenzhunden insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Assistenzhundearten in der AHundV weiter harmonisiert werden könnten, und wenn ja, was besagt dieses Konzept im Wesentlichen?
Aus welchen Gründen ist aus Sicht des BMAS an der sich aus § 5 AHundV i. V. m. Anlage 1 der AHundV geregelten, für das Tier jedoch belastenden Röntgenuntersuchung festzuhalten?
Gibt es bereits einen Zeitplan für den Vorschlag einer Finanzierungsregelung für Assistenzhunde, analog der Regelung für Blindenhunde, auf Grundlage der mit dem Teilhabestärkungsgesetz beschlossenen und der laut Koalitionsvertrag (S. 79) von der Bundesregierung geplanten Studie?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es in der Vergangenheit zur Fälschung von Ausweisen für Assistenzhunde bzw. Assistenzhundewesten gekommen ist?
a) Wenn ja, in welchem Umfang wurden Unterlagen gefälscht?
b) Welche grundsätzlichen Vorkehrungen gibt es für einen Fälschungsschutz?
c) Wäre ein staatliches Siegel oder Zertifikat eine Option, um Fälschungen vorzubeugen?
d) Welche sonstigen Maßnahmen wären denkbar, um Fälschungen vorzubeugen?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Zahl an bundesweit existierenden Blindenführhundeschulen zu erhalten – oder bestenfalls auszubauen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Wie könnte die Wartezeit bis zur Bereitstellung eines Assistenzhundes aus Sicht der Bundesregierung verkürzt werden?
Wie bewertet die Bundesregierung den den Fragestellern von Betroffenen unterbreiteten Vorschlag zur Einführung eines verpflichtenden Hundeführerscheins für Assistenzhundehalter bzw. Assistenzhundeteams?