Außergewöhnliche Notsituation
der Abgeordneten Christoph Meyer, Otto Fricke, Karsten Klein, Torsten Herbst, Dr. Thorsten Lieb, Claudia Raffelhüschen, Frank Schäffler, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Christian Bartelt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Maximilian Funke-Kaiser, Martin Gassner-Herz, Julian Grünke, Thomas Hacker, Ulrike Harzer, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Ann-Veruschka Jurisch, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link (Heilbronn), Kristine Lütke, Ria Schröder, Anja Schulz, Dr. Stephan Seiter, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Jens Teutrine, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In der Sitzung des Koalitionsausschusses der ehemaligen Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 6. November 2024 hatte Bundeskanzler Olaf Scholz ein Papier des Bundeskanzleramts mit dem Titel „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ für den Bundeshaushalt 2025 vorgelegt (www.politico.eu/wp-content/uploads/2024/11/07/200B3C5C-E51E-451E-97C4-187638A6A7C5-12-clean.pdf). Das Papier sieht Maßnahmen zur Belebung von Wachstum und zur Erhöhung von Produktivität, zur Unterstützung der Ukraine und zur Wahrung des sozialen Zusammenhalts vor, die über den Beschluss einer außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes (GG) durch den Deutschen Bundestag finanziert werden sollen.
Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Jörg Kukies, gab im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 13. November 2024 auf die Frage des Abgeordneten Otto Fricke nach diesem Vorschlag des Bundeskanzleramts aus dem Koalitionsausschuss vom 6. November 2024 zu Protokoll, dass der Bundeskanzler diesen Vorschlag für den Bundeshaushalt 2025 unterbreitet habe. Der Vorschlag des Bundeskanzlers für den Bundeshaushalt 2025 habe immer aus drei Komponenten bestanden: die Schließung von Haushaltslücken, die Finanzierung von Wachstumsmaßnahmen und die Unterstützung der Ukraine. In der öffentlichen Wahrnehmung sei der Vorschlag allerdings meistens auf die Ukraine reduziert worden.
In der „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ vom 6. November 2024 (www.politico.eu/wp-content/uploads/2024/11/07/200B3C5C-E51E-451E-97C4-187638A6A7C5-12-clean.pdf) heißt es u. a.: „Vor dem Hintergrund dieser großen finanziellen Kraftanstrengung ist der Zusammenhalt innerhalb Deutschlands von größter Bedeutung. Die Finanzierung der vereinbarten Maßnahmen zur Belebung von Wachstum und zur Erhöhung von Produktivität darf diesen Zusammenhalt nicht gefährden. [...] Die Koalition will vermeiden, dass einzelne Gruppen gegeneinander ausgespielt werden. Daher (sic!) werden die mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben durch zusätzliche Kredite finanziert. Daher (sic!) wird die Koalition dem Deutschen Bundestag vorschlagen [...] einen Überschreitensbeschluss nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes zu fassen“ (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/kukies-haushalt-100.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Ist dem Bundeskanzleramt das oben genannte Papier „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ vom 6. November 2024 bekannt, und teilt das Bundeskanzleramt die Forderungen und Vorschläge des Papiers?
Hat das Bundeskanzleramt das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für den in dem Papier „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ vom 6. November 2024 unter Punkt 6 vorgeschlagenen Beschluss einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG verfassungsrechtlich geprüft, und wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Hat das Bundesministerium der Finanzen oder ein anderes Bundesministerium das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für den in dem Papier „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ vom 6. November 2024 unter Punkt 6 vorgeschlagenen Beschluss einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG verfassungsrechtlich geprüft, und wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Welches Ressort ist in der Bundesregierung federführend dafür zuständig, die Zulässigkeit einer Begründung eines Beschlusses einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG verfassungsrechtlich zu prüfen?
Welche Voraussetzungen müssen aus Sicht der Bundesregierung erfüllt sein, dass damit eine außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG, insbesondere nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2024 (2 BvF 1/22), verfassungskonform begründet werden kann?
Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesfinanzminister Dr. Jörg Kukies reden in diesem Zusammenhang von einem „Überschreitensbeschluss“, woher stammt dieser Begriff, und wo wird er definiert?
Hält das Bundeskanzleramt die Begründung der außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG, insbesondere die Darstellung des Veranlassungszusammenhangs in dem Papier „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ vom 6. November 2024, auch vor dem Hintergrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15. November 2024 (2 BvF 1/22) für ausreichend und verfassungskonform?
a) Inwiefern begründet die Gefährdung oder der Verlust des „Zusammenhalts innerhalb Deutschlands“ eine außergewöhnliche Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG, und mit welchen konkreten Maßnahmen, die mithilfe der mit dem Notlagenbeschluss einhergehenden zusätzlichen Kreditaufnahme finanziert werden sollen, soll dieser Notsituation entgegengewirkt bzw. diese behoben werden?
b) Wie begründet sich der Veranlassungszusammenhang zwischen der außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG aufgrund der Gefährdung oder des Verlusts des „Zusammenhalts innerhalb Deutschlands“ und den konkreten Maßnahmen, die über die zusätzliche Kreditaufnahme im Zusammenhang mit dem Notlagenbeschluss finanziert werden sollen?
a) Inwiefern begründet die „Finanzierung von Maßnahmen zur Belebung von Wachstum und zur Erhöhung der Produktivität“ eine außergewöhnliche Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG, und mit welchen konkreten Maßnahmen, die mithilfe der mit dem Notlagenbeschluss einhergehenden zusätzlichen Kreditaufnahme finanziert werden sollen, soll dieser Notsituation entgegengewirkt bzw. diese behoben werden?
b) Wie begründet sich der Veranlassungszusammenhang zwischen der außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG aufgrund der „Finanzierung von Maßnahmen zur Belebung von Wachstum und zur Erhöhung der Produktivität“ und den konkreten Maßnahmen, die über die zusätzliche Kreditaufnahme im Zusammenhang mit dem Notlagenbeschluss finanziert werden sollen?
Inwiefern wurde bei dem Vorschlag geprüft und berücksichtigt, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2024 (2 BvF 1/22) bei länger andauernden Sachverhalten (wie es der Krieg in der Ukraine unzweifelhaft ist), dass (1) der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers desto stärker eingeengt wird, je länger das auslösende Krisenereignis in der Vergangenheit liegt, je mehr Zeit dem Gesetzgeber deshalb zur Entscheidungsfindung gegeben ist und je mittelbarer die Folgen der ursprünglichen Krisensituation sind und (2) die Gründe für das Fortbestehen der Krise und die aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers eventuell fortdauernde Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung aufzuführen sind und darzulegen ist, ob die von ihm in der Vergangenheit zur Überwindung einer Notlage ergriffenen Maßnahmen tragfähig waren und ob er hieraus Schlüsse für die Geeignetheit künftiger Maßnahmen gezogen hat?
Warum ist es aus Sicht der Bundesregierung laut dem Papier „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ vom 6. November 2024 notwendig, eine außergewöhnliche Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG für das Jahr 2025 festzustellen, aber nicht für das Jahr 2024, was ändert sich zum Jahreswechsel 2024/2025, sodass es ab dem 1. Januar 2025 zu einer außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG kommen wird?
Warum sollen die in dem Papier „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ vom 6. November 2024 angekündigten zusätzlichen Finanzhilfen für die Ukraine in Höhe von 3 Mrd. Euro, 0,6 Prozent des Ausgabenvolumens des Regierungsentwurfs für 2025 die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen und sich der finanziellen Kontrolle des Staates entziehen?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Ansicht des Bundeskanzlers, welcher in seiner Fernsehansprache vom 6. November 2024 (www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-von-bundeskanzler-olaf-scholz-2319070) darlegte, dass das Grundgesetz in Artikel 115 ausdrücklich vorsieht, in einer außergewöhnlichen Notsituation einen Überschreitensbeschluss zu fassen, dass der russische Angriffskrieg eine solche Notsituation sei und die Bundesregierung die Pflicht habe, entsprechend zu handeln und dem Deutschen Bundestag vorzuschlagen, eine außergewöhnliche Notsituation gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG festzustellen und zu beschließen?
Findet aktuell eine (laufende) Prüfung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG im Bundesministerium der Finanzen statt, bzw. ist eine solche Prüfung geplant?
Welche Lösung für die Schließung der Finanzierungslücken im Bundeshaushalt 2025 sieht die Bundesregierung für den Fall vor, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG nicht erfüllt sind oder ein solcher Notlagenbeschluss keine Mehrheit im Deutschen Bundestag findet?
Hält die Bundesregierung die Begründung für eine außergewöhnliche Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG für den Bundeshaushalt 2025 von Bundesfinanzminister Dr. Jörg Kukies in einem Interview (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/kukies-haushalt-100.html, Bericht aus Berlin, 24. November 2024), dass sie nicht zwingend erforderlich gewesen sei, aber man damit noch zusätzliche Sachen hätte machen können und mehr Flexibilität gehabt hätte, für verfassungskonform und ausreichend, um den Begründungserfordernissen insbesondere nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2024 (2 BvF 1/22) gerecht zu werden?