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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Begriffliche Unklarheiten betreffend die Stationierung ausländischer Soldaten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und ausländische Beteiligung an der Commander Task Force Baltic (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14187)

(insgesamt 2 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

24.02.2025

Aktualisiert

11.03.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1491007.02.2025

Begriffliche Unklarheiten betreffend die Stationierung ausländischer Soldaten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und ausländische Beteiligung an der Commander Task Force Baltic (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14187)

der Abgeordneten René Springer, Joachim Wundrak und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

In der Vorbemerkung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14187 erklärte die Bundesregierung, die herangezogenen Quellen sprächen nicht von einer Rotation der Dienstposten des Kommandeurs. Vielmehr werde auf die Rotation der Führungsnation des Commander Task Force Baltic (CTF Baltic) und einen damit verbundenen Wechsel des Dienstorts Bezug genommen. Der entsprechende Absatz in der referenzierten Quelle lautet in Gänze wie folgt: „CTF Baltic hat zwei Hauptaufgaben: maritime Übungsvorhaben und Operationen zu planen sowie von der NATO zugeteilte Seestreitkräfte in Frieden, Krise und Krieg zu führen. Der Stab ist kein NATO-Stab, sondern ein nationales Hauptquartier mit multinationaler Beteiligung. Er wird zunächst durch einen deutschen Admiral geführt. Die Position seines Stellvertreters ist zunächst mit einem polnischen Admiral besetzt, die des Chefs des Stabes mit einem schwedischen Stabsoffizier. Spätestens nach vier Jahren ist eine Rotation beabsichtigt. Den Kern des Personals stellt der nationale Führungsstab DEU MARFOR, der schon seit 2019 im Marinekommando in Rostock besteht“ (www.bundeswehr.de/de/organisation/marine/aktuelles/commander-task-forcebaltic-aufgestellt-5848288; abgerufen am 9. Januar 2025).

Die Feststellung, dass nach spätestens vier Jahren eine Rotation beabsichtigt sei, folgt unmittelbar auf die Auflistung der nationalen Herkünfte des Führungspersonals. Dass es überhaupt Dienstorte in unterschiedlichen Staaten geben soll, wird nach Ansicht der Fragesteller nicht erwähnt, geschweige denn, dass die Absicht zur Rotation hierauf bezogen wäre.

Zudem hat der Referatsleiter Presse des Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und Oberst i. G. Arne Collatz auf der Bundespressekonferenz vom 23. Oktober 2024 einen Zusammenhang zwischen der Übernahme der Führung der CTF Baltic durch einen anderen Staat und einer Wahrnehmung dieser Aufgabe vom Staatsgebiet dieses anderen Staates nach Auffassung der Fragesteller als bloß optional dargestellt: „So kann es sein, dass, wenn Schweden in vier Jahren diese Aufgabe übernimmt, Schweden dann sagt: Wir würden das gerne von unserem Teil des Hauptquartiers – von mir aus in Stockholm – aus wahrnehmen. Es ist nicht an den Ort gebunden“ (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-23-oktober-2024-2317310); abgerufen am 9. Januar 2025).

Die Fragesteller nehmen gleichwohl zur Kenntnis, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/14187 nun hingegen erklärt hat, dass eine Ausübung der Aufgabe CTF Baltic durch eine andere Nation auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist und die Übernahme der Wahrnehmung der Aufgabe CTF Baltic durch eine andere Nation mit einem Wechsel zu einem nationalen Hauptquartier der übernehmenden Nation verbunden wäre.

Abschließend heißt es in der Vorbemerkung der Bundesregierung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14187, es handele sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit der internationalen Soldaten nicht um eine Stationierung von ausländischen Streitkräften.

Den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages zufolge existiert für den Begriff der Stationierung keine allgemeingültige rechtliche Legaldefinition (www.bundestag.de/resource/blob/1032330/70eff89398821613f9217b1b93383392/WD-2-059-24-pdf.pdf, S. 2).

Dem an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften beheimateten Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache zufolge bezeichnet eine Stationierung im militärischen Kontext das Aufstellen oder Positionieren von jemandem oder etwas an einem Standort (www.dwds.de/wb/Stationierung; abgerufen am 9. Januar 2025).

Dies ist bei Entsendung ausländischer Soldaten an den Marinestützpunkt in Rostock und deren Übernahme von Dienstposten ebendort nach Ansicht der Fragesteller evident gegeben.

Auch eine (englischsprachige) Definition aus dem NATO Glossary of Terms and Definitions, wonach unter „deployment“ eine „relocation of forces to desired areas of operations“ zu verstehen sei, steht hierzu nach Ansicht der Fragesteller nicht in Widerspruch (www.jcs.mil/Portals/36/Documents/Doctrine/Other_Pubs/aap6.pdf; abgerufen am 9. Januar 2025, S. 2-D-5).

Der Begriff der Streitkräfte wird für den Bereich des humanitären Völkerrechts in Artikel 43 Absatz 1 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen wie folgt definiert: „Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist; dies gilt auch dann, wenn diese Partei durch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, die von einer gegnerischen Partei nicht anerkannt werden“ (www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1362_1362_1362/de; abgerufen am 9. Januar 2025).

Gleichlautend findet sich diese Definition in der vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegebenen Zentralen Dienstvorschrift A-2141/1, die das Recht des bewaffneten Konflikts aus Sicht des BMVg beschreibt und die wichtigste Grundlage für die in § 33 des Soldatengesetzes vorgeschriebene völkerrechtliche Unterrichtung der Soldaten darstellt sowie als Handbuch der Soldaten und zivilen Mitarbeiter in allen Führungsebenen der Bundeswehr für das in bewaffneten Konflikten anzuwendende humanitäre Völkerrecht dient (www.bmvg.de/resource/blob/93612/7d6909421eacad4ddc7dcdfdf58d42ca/b-02-02-10-download-handbuch-humanitaeres-voelkerrecht-in-bewaffneten-konflikten-data.pdf; abgerufen am 9. Januar 2025, S. 33; www.bmvg.de/de/themen/friedenssicherung/humanitaeres-voelkerrecht; abgerufen am 9. Januar 2025)

Entsprechend stellt auch Dr. Daniel-Erasmus Khan, Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität der Bundeswehr München, fest, dass unter den Begriff der Streitkräfte „heute alle organisierten bewaffneten Kräfte, Gruppen und Einheiten, die sich einer Konfliktpartei zuordnen lassen und unter deren verantwortlichem Kommando stehen“, fallen (www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Genfer_Konventionen; abgerufen am 9. Januar 2025).

Dieselbe Definition wird auch vom schwedischen Verteidigungsministerium verwendet, entspricht nach Ansicht der Fragesteller also auch dem anzunehmenden Selbstverständnis der zum Dienst in der CTF Baltic entsendeten Angehörigen der schwedischen Streitkräfte (www.regeringen.se/globalassets/regeringen/dokument/forsvarsdepartementet/folkrattsradet/information-om-den-humanitaera-ratten.pdf; abgerufen am 9. Januar 2025, S. 14; Übersetzung durch die Fragesteller).

Auch wird die schwedische Marine, aus deren Reihen bereits Soldaten zum Dienst in der CTF Baltic entsandt wurden, von den schwedischen Streitkräften als Teilstreitkraft ebendieser kenntlich gemacht (www.forsvarsmakten.se/en/news/2024/10/new-command-to-lead-natos-naval-forces-in-the-baltic-sea/; abgerufen am 9. Januar 2025; www.forsvarsmakten.se/en/about/organisation/the-navy/; abgerufen am 9. Januar 2025).

Auch die verfassungsrechtliche Definition steht nach Auffassung der Fragesteller hierzu nicht in Widerspruch.

Gemäß der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur umfasst der u. a. in Artikel 87a Absatz 2 des Grundgesetzes genannte Begriff der Streitkräfte „alle als Kombattanten uniformierten Verbände, welche militärisch gegliedert, geführt und bewaffnet unter die Befehls- und Kommandogewalt des Verteidigungsministers gehören“ (www.bundestag.de/resource/blob/543070/65919f2e9d7da3236eb7b2e940336b02/WD-2-107-17-pdf.pdf; abgerufen am 9. Januar 2025, S. 5).

Auch das Glossar des BMVg verweist darauf, dass nach Artikel 87a des Grundgesetzes der Bund Streitkräfte zur Verteidigung und nach Artikel 87b des Grundgesetzes eine Bundeswehrverwaltung aufstellt und die Gesamtheit aus Streitkräften und Bundeswehrverwaltung in Deutschland Bundeswehr heißt (www.bmvg.de/de/glossar; abgerufen am 9. Januar 2025).

Somit handelt es sich nach Ansicht der Fragesteller bereits gemäß dieser Darstellung des BMVg auch im Fall der deutschen Streitkräfte um die Gesamtheit der Bundeswehr abzüglich der (Bundeswehr-)Verwaltung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen2

1

Mit welcher Arbeitsdefinition für den Begriff „Stationierung“ arbeitet die Bundesregierung, angesichts dessen, dass den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages zufolge hierfür keine allgemeingültige rechtliche Legaldefinition existiert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

2

Wie begründet die Bundesregierung die in ihrer Vorbemerkung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14187 geäußerte Ansicht, dass es sich sowohl mit Blick auf die gegenwärtig bereits ihren Dienst in der Commander Task Force Baltic oder an anderen Standorten auf dem ehemaligen Gebiet der DDR leistenden ausländischen Soldaten als auch mit Blick auf die potenziell zukünftig noch zur Besetzung der verbleibenden multinationalen Dienstposten der Commander Task Force Baltic durch andere Staaten zu entsendenden Soldaten nicht um eine Stationierung von ausländischen Streitkräften handelt, angesichts dessen, dass der Begriff der Streitkräfte gemäß humanitärem Völkerrecht und Darstellung von bereits Soldaten zum Dienst an die CTF Baltic entsandt habenden Streitkräften bzw. Verteidigungsministerien wie den schwedischen Streitkräften bzw. dem schwedischen Verteidigungsministerium alle organisierten bewaffneten Kräfte, Gruppen und Einheiten umfasst, die sich einer Konfliktpartei zuordnen lassen und unter deren verantwortlichem Kommando stehen bzw. gemäß verfassungsrechtlicher Kommentarliteratur „alle als Kombattanten uniformierten Verbände, welche militärisch gegliedert, geführt und bewaffnet unter die Befehls- und Kommandogewalt des Verteidigungsministers gehören“ (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14187)?

Berlin, den 3. Februar 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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