Außergewöhnliche Notsituation für Ukrainehilfen
der Abgeordneten Otto Fricke, Christoph Meyer, Karsten Klein, Torsten Herbst, Dr. Thorsten Lieb, Claudia Raffelhüschen, Frank Schäffler, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Anikó Glogowski-Merten, Julian Grünke, Thomas Hacker, Philipp Hartewig, Peter Heidt, Markus Herbrand, Katja Hessel, Pascal Kober, Michael Georg Link (Heilbronn), Kristine Lütke, Anja Schulz, Dr. Stephan Seiter, Bettina Stark-Watzinger, Jens Teutrine, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Laut Medienberichten planen das Auswärtige Amt (AA) und das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), der Ukraine zusätzliche Unterstützung insbesondere zur Luftabwehr in Höhe von 3 Mrd. Euro zur Verfügung zu stellen. Finanziert werden soll dies durch eine überplanmäßige Ausgabe für den Titel 6002 687 03 „Ertüchtigung von Partnerstaaten im Bereich Sicherheit, Verteidigung und Stabilisierung“ (www.spiegel.de/politik/ukraine-krieg-olaf-scholz-blockiert-milliarden-paket-fuer-fuer-kiew-a-15318d4e-bc41-40e1-9a31-1d57409db2d5).
Für die Finanzierung dieser 3 Mrd. Euro fordert Bundeskanzler Olaf Scholz den Beschluss einer außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 115 des Grundgesetzes (GG) durch den Deutschen Bundestag, um die Regelgrenze für die Neuverschuldung der Schuldenbremse im Jahr 2025 um 3 Mrd. Euro überschreiten zu können (www.sueddeutsche.de/politik/krieg-gegen-die-ukraine-scholz-will-ukraine-milliarden-nur-ueber-schulden-finanzieren-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250115-930-345560, www.youtube.com/watch?v=QcuA_lmeX8E).
Dr. Christoph Gröpl kommt in einem Rechtsgutachten jedoch zu dem Ergebnis, dass eine solche Notlage nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar wäre (www.fdpbt.de/sites/default/files/2025-01/rechtsgutachtenzur-verfassungsrechtlichen-beurteilung-eines-ueberschreitungsbeschlusses.pdf). Auch Dr. Hanno Kube bekräftigt, dass ein Notlagenbeschluss nicht gerechtfertigt werden könne, da die Situation in der Ukraine seit mehreren Jahren bekannt sei und das Finanzierungsvolumen von 3 Mrd. Euro nicht groß genug sei (www.stern.de/politik/deutschland/ukraine-hilfen--ploetzlich-eskaliert-der-streit-um-die-milliarden-35398716.html).
Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Jörg Kukies, sagte am 21. Januar 2025 im Interview mit der „FAZ“ (zeitung.faz.net/faz/wirtschaft/2025-01-21/e794bbc2b05e733176e72dbb65ba7288/?GEPC=s3): „Auch Anfang November bezog sich die Begründung für einen möglichen Überschreitensbeschluss auf die Finanzierung der Unterstützung für die Ukraine, nicht auf die Agenda für Wachstum und Beschäftigung – das ginge in der Tat nicht.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Hat das Bundeskanzleramt das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für den von Bundeskanzler Olaf Scholz am 15. Januar 2024 in dem „RTL“-Interview eingeforderten Beschluss einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Satz 6 GG für die 3 Mrd. Euro Ukrainehilfen verfassungsrechtlich geprüft?
Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Hat das Bundesministerium der Finanzen oder ein anderes Bundesministerium das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für den von Bundeskanzler Olaf Scholz am 15. Januar 2024 in dem RTL-Interview eingeforderten Beschluss einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Satz 6 GG für die 3 Mrd. Euro Ukrainehilfen verfassungsrechtlich geprüft
Wenn ja, warum wurde er dem Parlament nicht zugeleitet?
Wenn nein, warum nicht?
Sind die Voraussetzungen aus Sicht der Bundesregierung für den Beschluss einer außergewöhnlichen Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 GG, insbesondere nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22), für die Finanzierung der 3 Mrd. Euro Ukrainehilfen verfassungskonform erfüllt?
Inwiefern sieht die Bundesregierung die Voraussetzung für eine erhebliche Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage durch zusätzliche Ausgaben in Höhe von 3 Mrd. Euro nach Artikel 115 Absatz 2 GG als erfüllt an?
Hat das Bundesministerium der Finanzen einen entsprechenden Entwurf für den von Bundeskanzler Olaf Scholz geforderten Beschluss des Deutschen Bundestages für eine außergewöhnliche Notsituation nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG erstellt?
Wenn ja, warum wurde er dem Parlament nicht zugeleitet?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Lösung für die Finanzierung der zusätzlichen 3 Mrd. Euro Ukrainehilfen im Bundeshaushalt 2025 sieht die Bundesregierung für den Fall vor, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG nicht erfüllt sind oder ein solcher Notlagenbeschluss keine Mehrheit im Deutschen Bundestag findet, und sofern es hierzu innerhalb der Bundesregierung divergierende Auffassungen gegeben hat oder gibt,
welche Form der Finanzierung schlägt das Auswärtige Amt vor,
welche Form der Finanzierung schlägt das Bundesministerium der Verteidigung vor,
welche Form der Finanzierung schlägt das Bundesministerium der Finanzen vor?
Warum hält die Bundesregierung aktuell einen Bedarf zur Überschreitung der Regelgrenze der Schuldenbremse im Bundeshaushalt 2025 in Höhe von 3 Mrd. Euro und nicht mehr, wie in dem Papier „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ vom 6. November 2024 (www.politico.eu/wp-content/uploads/2024/11/07/200B3C5C-E51E-451E-97C4-187638A6A7C5-12-clean.pdf) vorgeschlagen, in Höhe von 15,5 Mrd. Euro für erforderlich?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Rechtsgutachten von Dr. Christoph Gröpl zur verfassungsrechtlichen Beurteilung eines „Überschreitensbeschlusses“ („Notlagenbeschlusses“) nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG für den Bundeshaushalt 2025 vom 7. Januar 2025?
Inwiefern wurde bei dem Vorschlag geprüft und berücksichtigt, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) bei länger andauernden Sachverhalten (wie es der Krieg in der Ukraine unzweifelhaft ist), dass (1) der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers desto stärker eingeengt wird, je länger das auslösende Krisenereignis in der Vergangenheit liegt, je mehr Zeit dem Gesetzgeber deshalb zur Entscheidungsfindung gegeben ist und je mittelbarer die Folgen der ursprünglichen Krisensituation sind und (2) die Gründe für das Fortbestehen der Krise und die aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers eventuell fortdauernde Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung aufzuführen sind und darzulegen ist, ob die von ihm in der Vergangenheit zur Überwindung einer Notlage ergriffenen Maßnahmen tragfähig waren und ob er hieraus Schlüsse für die Geeignetheit künftiger Maßnahmen gezogen hat?
Findet aktuell eine (laufende) Prüfung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 GG im Bundesministerium der Finanzen statt, bzw. ist eine solche Prüfung geplant?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Bundesministers der Finanzen im „FAZ“-Interview („Auch Anfang November bezog sich die Begründung für einen möglichen Überschreitensbeschluss auf die Finanzierung der Unterstützung für die Ukraine, nicht auf die Agenda für Wachstum und Beschäftigung – das ginge in der Tat nicht“), und wie ist diese Rechtseinschätzung des Bundesfinanzministers im Zusammenhang mit Punkt Nummer 6 der „Agenda für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze“ vom 6. November 2024 zu beurteilen, in dem es heißt: „Daher wird die Koalition dem Deutschen Bundestag vorschlagen, wie schon zu den Zeiten der Corona-Pandemie einen Überschreitensbeschluss nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes zu fassen. Nur auf diesem Wege können die nötigen zusätzlichen Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft ermöglicht, zugleich der soziale Zusammenhalt gewahrt und dennoch ein schuldenregelkonformer Bundeshaushalt aufgestellt werden“?