Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base Ramstein
der Abgeordneten Martin Sichert, Claudia Weiss, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Thomas Dietz, Dr. Christoph Birghan, Kerstin Przygodda, Kay-Uwe Ziegler, Dr. Michael Kaufmann und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Bauunternehmen HT Group informierte auf seiner Internetpräsenz über den Bau eines neuen US-Militärkrankenhauses in der Nähe von Kaiserslautern, das als die größte amerikanische Klinik außerhalb der Vereinigten Staaten bezeichnet wird. Dieser Komplex ist Teil eines Großprojekts, das von der US Defense Health Agency (DHA) geleitet und durch die HT Group als technischem Partner unterstützt wird. Neben allgemeinen Informationen zu den Dimensionen und Funktionen der Klinik geht der Artikel auch auf spezifische Bauabschnitte ein, darunter Operationssäle, Krankenhausapotheken und ein Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 (BSL-3). Dieses Labor ist speziell für die Erforschung hochinfektiöser Erreger oder Substanzen konzipiert, wobei HT Group die gesamte Planung, den Bau und die schlüsselfertige Übergabe verantwortet. „Das Krankenhaus muss deutsche Anforderungen erfüllen, Betreiber sind aber die USA – dort gelten zum Teil andere Regeln“ (web.archive.org/web/20241214110057/www.htgroup.de/news/ramstein-die-groesste-amerikanische-klinik-im-ausland).
In Laboratorien der Schutzstufe 3 werden Biostoffe erforscht, die beim Menschen schwere Krankheiten verursachen können und eine ernstzunehmende Gefahr für Beschäftigte darstellen. Zwar besteht bei diesen Erregern das Risiko einer weiteren Verbreitung, doch ist in der Regel eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. Die rechtliche Grundlage für die Einstufung dieser Erreger bildet in Deutschland die Biostoffverordnung (www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/), ergänzt durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Die Zuordnung von Viren erfolgt nach der TRBA 462 (www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA-462), die von Bakterien nach der TRBA 466 (www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA-466). Zu den Viren der Risikogruppe 3 zählen unter anderem das Hepatitis-B- und das Hepatitis-C-Virus, das Humane Immundefizienz-Virus (HIV), das West-Nil-Virus sowie SARS-CoV-2. Unter den Bakterien gehören beispielsweise Tuberkelbazillen (Mycobacterium tuberculosis), Pest-Erreger (Yersinia pestis), Brucellose-Erreger (Brucella abortus) und der Erreger der Tularämie oder Hasenpest (Francisella tularensis) zur Risikogruppe 3.
Nach US-amerikanischem Recht erfolgt die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe nicht primär in Risikogruppen, sondern über sogenannte Biosicherheitsstufen (Biosafety Levels, BSL-1 bis BSL-4), die in den Richtlinien „Biosafety in Microbiological and Biomedical Laboratories (BMBL)“ des Centers for Disease Control and Prevention (CDC) und National Institutes of Health (NIH) definiert sind. Diese Stufen berücksichtigen sowohl die Gefährlichkeit des Erregers als auch die Art der Tätigkeit und die technischen Schutzmaßnahmen im Labor. Während es große inhaltliche Überschneidungen mit der deutschen Risikogruppenklassifikation gibt, unterscheiden sich die Einstufungen teilweise doch erheblich: So wird zum Beispiel HIV in den USA üblicherweise in einem BSL-2-Labor mit zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen gehandhabt (www-ncbi-nlm-nih-gov.translate.goog/books/NBK535351/?_x_tr_sl=en&_x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de&_x_tr_pto=sge#:~:text=Biohazard%20Level%202%20usually%20involves,mumps%2C%20HIV%2C%20and%20dengue.), während es in Deutschland der Risikogruppe 3 zugeordnet ist und unter bestimmten Bedingungen nur in S3-Laboren bearbeitet werden darf (vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trba462/3.htm). Auch das Hantavirus wird in den USA teilweise als BSL-4-Erreger behandelt, während es in Deutschland überwiegend der Risikogruppe 3 zugeordnet ist (www.cdc.gov/labs/pdf/SF__19_308133-A_BMBL6_00-BOOK-WEB-final-3.pdf).
Grundsätzlich gilt deutsches Recht auch auf dem Gelände ausländischer Militärstützpunkte in Deutschland – also auch auf der Air Base Ramstein. Die US-Streitkräfte genießen jedoch bestimmte Sonderrechte, die sich aus dem NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA) und aus ergänzenden Vereinbarungen ergeben. Deutsche Strafverfolgungsmaßnahmen auf dem Gelände bedürfen in der Regel der Kooperation oder Duldung durch die US-Streitkräfte, was faktisch Einschränkungen bedeutet (www.bundestag.de/resource/blob/531932/f011954610186c3edadc3cf94c6f1e86/wd-2-086-17-pdf-data.pdf).
Die Errichtung eines Biosicherheitslabors der Stufe 3 durch das US-Militär im pfälzischen Weilerbach, eingebettet in den Bau eines großen Militärkrankenhauses, wirft für die Fragesteller eine Reihe fundamentaler Fragen auf, die sowohl die Sicherheit der deutschen Bevölkerung als auch die Transparenz und die Kontrollmöglichkeiten durch deutsche Behörden betreffen.
Biosicherheitslabore dieser Schutzstufe sind hochsensible Einrichtungen, in denen an potenziell gefährlichen Erregern und Substanzen geforscht wird. Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit umfassend über die Art der durchgeführten Forschungen, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die geltenden Aufsichts- und Kontrollmechanismen informiert werden.
Auch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen informiert die Öffentlichkeit auf seiner Internetseite über den Neubau eines großen US-Militärkrankenhauses in Weilerbach bei Kaiserslautern, das als zentrale medizinische Versorgungsstelle für US-Streitkräfte in Europa, dem Nahen Osten und Afrika dienen soll. Hierbei wird besonders hervorgehoben, dass Deutschland maßgeblich an den Planungs- und Baubetreuungskosten beteiligt ist. Weiter wird auf die Bedeutung des Projekts für die deutsch-amerikanische Partnerschaft und die NATO hingewiesen. Die Öffentlichkeit wird jedoch nicht darüber informiert, dass die Einrichtung eines Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 Teil dieses Bauvorhabens ist. Dieses Detail bleibt in der offiziellen Mitteilung des Bundesministeriums unerwähnt (www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2024/09/US-klinikneubau.html).
Auf der Regierungspressekonferenz am 12. Februar 2025 erklärte die Bundesregierung, keine genauen Kenntnisse über den Bau des Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 in der Nähe von Kaiserslautern zu haben. Der Sprecher des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erklärte, keine Kenntnisse über ein solches Labor zu haben. Auch auf die Frage, ob die Bundesregierung um Erlaubnis für den Bau gebeten wurde oder welche Kontrollmöglichkeiten existieren, wurden keine konkreten Antworten gegeben. Das Auswärtige Amt und der Regierungssprecher äußerten sich ebenfalls nicht dazu und betonten, dass sie keine weiteren Informationen zur Verfügung hätten. Damit bleibt offen, ob und wie die Bundesregierung in diesen Vorgang involviert ist (www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonferenz-vom-12-februar-2025-2334654).
Auf die direkte Frage, ob die US-Regierung die Errichtung eines solchen Labors bestätigt hat und ob die Bundesregierung darüber informiert wurde, antwortete der Sprecher des Bundesbauministeriums lediglich, dass ihm keine Informationen dazu vorliegen. Nachfragen, ob die Bundesregierung um Erlaubnis gebeten wurde oder welche Kontrollmöglichkeiten sie über das Labor hätte, blieben ebenfalls unbeantwortet. Auch das Auswärtige Amt und der Regierungssprecher konnten keine konkreten Angaben machen. So bleiben sowohl die Kommunikationswege als auch die Verantwortlichkeiten für solche Projekte aus Sicht der Bundesregierung weiterhin unklar (www.nachdenkseiten.de/?p=128625).
In diesem Zusammenhang bestehen seitens der Fragesteller erhebliche Zweifel daran, ob die Bundesregierung hinreichend über den Bau des US-Labors unterrichtet wurde und ob sie die notwendigen Schritte unternommen hat, um die Einhaltung deutscher und internationaler Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Ungeklärt ist nach Auffassung der Fragesteller auch, inwieweit die deutschen Behörden Zugang zu den Forschungsinhalten und Ergebnissen haben. Die Erfahrung zeigt ihrer Ansicht nach, dass eine mangelnde Transparenz sowie unklare Zuständigkeiten bei der Kontrolle solcher Einrichtungen erhebliche Risiken ständigkeit bergen können – sowohl hinsichtlich der Vermeidung von Unfällen als auch im Hinblick auf die öffentliche Akzeptanz solcher Projekte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Wurde die Bundesregierung darüber unterrichtet, dass der Bau des US-Militärkrankenhauses in Weilerbach in der unmittelbaren Nähe zu Ramstein auch den Bau sowie anschließend den Betrieb eines Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 beinhaltet, wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, warum wurde die Öffentlichkeit nicht früher und umfassender über die Errichtung des Labors informiert, und welche Schritte wird die Bundesregierung ggf. unternehmen, um künftig mehr Transparenz bei vergleichbaren Projekten zu gewährleisten?
Ist es der Bundesregierung rechtlich möglich, den Bau von Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 auf US-Militärliegenschaften in Deutschland zu verhindern, und wenn nein, aus welchen konkreten Gründen und aufgrund welcher rechtlichen Regelungen oder internationalen Vereinbarungen ist dies nicht möglich?
Unterliegt nach Kenntnis der Bundesregierung der US-Militärstandort in Weilerbach einer eingeschränkten deutschen Hoheitsgewalt, und wenn ja,
a) auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt dies nach Kenntnis der Bundesregierung?
b) welche konkreten Bauvorschriften des Bundes und bzw. oder des Landes Rheinland-Pfalz gelten nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Standort nicht?
c) welche spezifischen Regelungen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz finden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich Genehmigung, Bau und Betrieb von Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 dort keine Anwendung?
Welche Regelungen und Vorschriften wenden die zuständigen US-Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung bei Planung, Bau und Betrieb eines Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 auf US-Liegenschaften in Deutschland konkret an, und wie unterscheiden sich diese Regelungen nach Kenntnis der Bundesregierung im Detail von den deutschen Vorschriften bezüglich der Anforderungen an Raumprogramm, technische Gebäudeausrüstung, Tragwerksplanung sowie Sicherheitskonzepte für Personal, Lagerung und IT (bitte Unterschiede in Form einer tabellarischen Synopse darstellen)?
Gelten nach Kenntnis der Bundesregierung internationale Vorschriften und Regelungen für die Genehmigung, den Bau und Betrieb von Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 auf US-Militärliegenschaften in Deutschland?
a) Wenn ja, welche Regelungen sind dies im Detail?
b) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen diese internationalen Regelungen?
c) Wenn ja, in welcher Weise unterscheiden sich diese internationalen Regelungen von denen der USA bzw. des US-Militärs sowie von denen des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung des Landes Rheinland-Pfalz?
Welche nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen zur Haftung und Entschädigung greifen bei Havarien oder Unfällen, die in einem Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 auf US-Liegenschaften in Deutschland auftreten könnten (bitte detailliert nach Betreiber, US-Regierung und deutscher Regierung aufschlüsseln sowie nach Haftungsregelungen für standortinterne, landesweite, bundesweite, europaweite und weltweite Auswirkungen und Folgen solcher Unfälle unterscheiden)?
Welche hochinfektiösen Erreger oder Substanzen der Risikogruppe 3 sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem US-Biosicherheitslabor konkret untersucht werden?
Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung im geplanten US-Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 ausschließlich die diagnostische Untersuchung von hochinfektiösen Erregern oder finden dort nach Kenntnis der Bundesregierung auch Forschungsaktivitäten statt?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Rahmen der Aktivitäten des US-Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 auch sogenannte Gain-of-Function-Forschung betrieben oder geplant wird, bei der pathogene Erreger gezielt verändert werden, um deren Eigenschaften, wie beispielsweise Übertragbarkeit oder Virulenz, zu verstärken?
Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die amerikanischen Partner verpflichtet, im genannten Labor keine Krankheitserreger zu untersuchen oder zu lagern, die nach deutschem Recht der Sicherheitsstufe 4 zuzuordnen wären, wenn ja, wie ist der Wortlaut dieser Vereinbarung, und wenn nein, warum gibt es eine solche Vereinbarung nicht bzw. strebt die Bundesregierung eine solche Vereinbarung an?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld der Planungen wissenschaftliche Risikoabschätzungen vorgenommen, wenn ja, wie lautet deren Ergebnis, und wenn nein, warum wurde darauf verzichtet?
Welche rechtlichen Grundlagen und Vereinbarungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, um Zugangskontrollen, Inspektionen und eine wirksame Aufsicht durch deutsche Behörden sicherzustellen?
Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Überwachung und Sicherheitsprüfung zuständig, und wie wird sichergestellt, dass deren Kontrollrechte wirksam wahrgenommen werden können?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Planungen für regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen oder unabhängige Audits durch deutsche Behörden, und wenn ja, in welchem Umfang?
Wer wird nach Kenntnis der Bundesregierung für den Betrieb des Krankenhauses sowie des angeschlossenen Sicherheitslabors der Sicherheitsstufe 3 verantwortlich zeichnen (bitte die jeweiligen Träger bzw. Betreiber benennen)?
Welches nationale Recht findet auf die Einrichtung Anwendung, insbesondere im Hinblick auf Sicherheits- und Hygienevorschriften, gibt es Abweichungen von deutschen Standards, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
Welche Vorkehrungen und Notfallprotokolle bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung aufseiten deutscher Behörden, um im Falle eines Laborunfalls in der US-amerikanischen Einrichtung eine Ausbreitung hochinfektiöser Erreger über das Gelände der Einrichtung hinaus zu verhindern, erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Abstimmung mit den zuständigen US-amerikanischen Stellen, und wenn ja, mit welchen?
Sind der Bundesregierung Maßnahmen der amerikanischen Seite bekannt, die der Transparenz bei sensiblen biologischen Forschungsvorhaben dienen sollen?
Hat die Bundesregierung Erfahrungen mit dem Betrieb von ausländischen Biolaboren der Sicherheitsstufe 3 in Deutschland, und wenn ja, welche?
Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung des Biolabors der Sicherheitsstufe 3 durch das US-Militär ausschließlich zu friedlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken und nicht indirekt militärischen oder strategischen Zielen?